Beschluss
9 LA 122/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Kalkulation des zulässigen Kurbeitragssatzes sind alle nach § 10 Abs. 2 NKAG und der Kurbeitragssatzung Beitragspflichtigen zu berücksichtigen, nicht nur Übernachtungsgäste.
• Nicht übernachtende Tagesgäste sind grundsätzlich kurbeitragspflichtig, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können, insbesondere wenn sie abgegrenzte Fremdenverkehrseinrichtungen nutzen oder an Fremdenverkehrsveranstaltungen teilnehmen.
• Eine Nachtragskalkulation, die nicht die nach § 10 Abs. 2 NKAG Beitragspflichtigen einschließt, kann zu einem überhöhten Beitragssatz und damit zur Unwirksamkeit des Satzes führen.
• Bei einer Entscheidung, die auf mehreren selbstständig tragenden Gründen beruht, ist die Zulassung der Berufung nur möglich, wenn für jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargetan wird.
Entscheidungsgründe
Nicht-übernachtende Gäste sind bei Kurbeitragskalkulation zu berücksichtigen • Bei der Kalkulation des zulässigen Kurbeitragssatzes sind alle nach § 10 Abs. 2 NKAG und der Kurbeitragssatzung Beitragspflichtigen zu berücksichtigen, nicht nur Übernachtungsgäste. • Nicht übernachtende Tagesgäste sind grundsätzlich kurbeitragspflichtig, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können, insbesondere wenn sie abgegrenzte Fremdenverkehrseinrichtungen nutzen oder an Fremdenverkehrsveranstaltungen teilnehmen. • Eine Nachtragskalkulation, die nicht die nach § 10 Abs. 2 NKAG Beitragspflichtigen einschließt, kann zu einem überhöhten Beitragssatz und damit zur Unwirksamkeit des Satzes führen. • Bei einer Entscheidung, die auf mehreren selbstständig tragenden Gründen beruht, ist die Zulassung der Berufung nur möglich, wenn für jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargetan wird. Der Kläger focht die Heranziehung zu einem Jahreskurbeitrag in Höhe von 33 Euro für 2009 an. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erklärte die Kurbeitragssatzung einschließlich der Nachtragskalkulation für unwirksam, weil die Kalkulation fehlerhaft sei. Die Gemeinde (Beklagte) beantragte Zulassung der Berufung und berief sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere rügte die Beklagte, nicht übernachtende Tagesgäste könnten aus tatsächlichen Gründen nicht in die Kalkulation eingestellt werden. Das OVG prüfte, ob die Berufung aus den dargelegten Gründen zuzulassen sei. Es stellte fest, dass das Verwaltungsgericht die Nachtragskalkulation wegen Ausklammerung bestimmter Beitragspflichtiger zu Recht für fehlerhaft hielt. • Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 2 NKAG in Verbindung mit der gemeindlichen Kurbeitragssatzung, wonach Beitragspflichtige alle Personen sind, die sich im anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort Hauptwohnung zu haben, und denen die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und die Teilnahme an Fremdenverkehrsveranstaltungen geboten wird. • Bei der Aufwandsverteilung in der Kalkulation kommt es nicht auf subjektive Einschätzungen des Kalkulierenden an, sondern darauf, wer nach § 10 Abs. 2 NKAG und der Satzung beitragspflichtig ist. • Nicht übernachtende Gäste fallen unter den Kreis der Beitragspflichtigen, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können; dies gilt besonders bei Nutzung abgegrenzter Einrichtungen (z. B. eintrittspflichtige Kureinrichtungen, Kurstrände) oder Teilnahme an Veranstaltungen. • Die Beklagte hat in ihrer Nachtragskalkulation nicht in zulässiger Weise die nicht übernachtenden Nutzer berücksichtigt und dadurch einen zu hohen Beitragssatz festgesetzt. • Weil die angefochtene Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Gründen beruht, muss für jeden dieser Gründe ein gesonderter Zulassungsgrund vorgetragen werden; die Beklagte hat dies nicht erbracht. • Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, und die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt. Die Zulassung der Berufung der Beklagten wurde abgelehnt. Das OVG bestätigt, dass die Nachtragskalkulation fehlerhaft ist, weil sie nicht die nach § 10 Abs. 2 NKAG Beitragspflichtigen, insbesondere nicht übernachtende Tagesgäste, hinreichend berücksichtigt hat. Durch die Ausklammerung dieser Gruppe ist der ermittelte Beitragssatz überhöht, was zu einer rechtswidrigen Mehrbelastung der Übernachtungsgäste und damit zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes führt. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen oder dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen.