Beschluss
11 LC 312/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vollziehbar ausreisepflichtige palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon sind nicht bereits deshalb unverschuldet an der Ausreise gehindert, weil ihnen eine Abschiebung mangels international anerkannter Papiere praktisch nicht möglich ist.
• Für palästinensische Volkszugehörige bestehen zwei grundsätzlich gangbare Wege zu Rückreisepapieren: ein DDV bei Vorliegen eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmestaat oder ein Laissez-passer zur einmaligen freiwilligen Rückkehr nach persönlichem Antrag bei der libanesischen Vertretung.
• Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen unternommen hat; bloßes Unterlassen eines erfolgversprechenden persönlichen Antrags bei der Botschaft schließt den Schutz nach Art. 8 EMRK nicht ein.
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG ohne Mitwirkung bei Rückkehrpapieren • Vollziehbar ausreisepflichtige palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon sind nicht bereits deshalb unverschuldet an der Ausreise gehindert, weil ihnen eine Abschiebung mangels international anerkannter Papiere praktisch nicht möglich ist. • Für palästinensische Volkszugehörige bestehen zwei grundsätzlich gangbare Wege zu Rückreisepapieren: ein DDV bei Vorliegen eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmestaat oder ein Laissez-passer zur einmaligen freiwilligen Rückkehr nach persönlichem Antrag bei der libanesischen Vertretung. • Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen unternommen hat; bloßes Unterlassen eines erfolgversprechenden persönlichen Antrags bei der Botschaft schließt den Schutz nach Art. 8 EMRK nicht ein. Der Kläger, 1984 im Libanon geboren und als palästinensischer Volkszugehöriger registriert, reiste 2003 unerlaubt nach Deutschland ein und wird seitdem geduldet, weil gültige libanesische Rückreisepapiere fehlen. Er beantragte am 18.04.2008 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §25 Abs.5 AufenthG und behauptete, wegen fehlender Papiere nicht in den Libanon zurückkehren zu können. Die Ausländerbehörde lehnte mit Bescheid vom 04.02.2009 ab, weil der Kläger nach Auskunft der Landesaufnahmebehörde grundsätzlich durch persönliches Vorsprechen bei der libanesischen Botschaft ein zeitlich befristetes Laissez-passer zur einmaligen Rückkehr erhalten könne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung ließ der Einzelrichter zu. Der Kläger verweist auf eigene Antragstellung bei der Botschaft im Mai 2010; Nachweise hierfür legte er nicht überzeugend vor. Er berief sich ergänzend auf Schutz seines Privatlebens nach Art.8 EMRK. • Rechtsgrundlage ist §25 Abs.5 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und Ausreisehindernis unverschuldet ist. • Eine Ausreise ist im Sinne von §25 Abs.5 nur ausgeschlossen, wenn sowohl Abschiebung als auch freiwillige Ausreise ausscheiden; der Ausländer muss an der Beseitigung des Hindernisses mitwirken. • Für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon bestehen zwei grundsätzlich mögliche Wege zu Rückreisepapieren: ein DDV bei bestehendem Aufenthaltsrecht oder ein Laissez-passer zur einmaligen Rückkehr, das persönlichen Antrag, Fingerabdrücke und die Erklärung zur freiwilligen Rückkehr voraussetzt. • Der Kläger hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass er persönlich und erfolglos bei der libanesischen Botschaft die erforderlichen Mitwirkungshandlungen für ein Laissez-passer vorgenommen hat; bloße Darlegung der Schwierigkeit einer Abschiebung genügt nicht. • Mangels Nachweises wirkungsvoller Mitwirkung ist der Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert; daher scheitert sein Anspruch aus §25 Abs.5 AufenthG. • Sich auf Art.8 EMRK berufende Verbürgung des Privatlebens führt nicht zu einem Aufenthaltsrecht, wenn der Betroffene trotz bestehender Ausreisemöglichkeit diese nicht ergreift und lediglich durch langjährige Duldung keinen legalen Verbleib erwirbt. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; das Gericht bestätigt die Abweisung des Bescheids vom 4. Februar 2009. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §25 Abs.5 AufenthG, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Insbesondere hat er nicht hinreichend dargelegt oder beweisbar gemacht, dass er persönlich und erfolglos die zur Erlangung eines Laissez-passer erforderlichen Schritte bei der libanesischen Botschaft unternommen hat. Auch eine Berufung auf den Schutz seines Privatlebens nach Art.8 EMRK kann seinen Aufenthalt nicht rechtfertigen, solange er eine vorhandene Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr nicht wahrnimmt. Damit bleibt der Bescheid des Beklagten in Kraft und der Kläger erhält keine Aufenthaltserlaubnis.