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Beschluss

13 OA 170/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Erstattung der Aktenversendungspauschale an einen beigeordneten Rechtsanwalt ist auf diese Pauschale Umsatzsteuer zu erstatten. • Antragsteller i.S.d. § 28 Abs. 2 GKG ist regelmäßig der antragstellende Rechtsanwalt selbst; die Pauschale ist keine durchlaufende Zahlung. • Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung ist insoweit begründet; die Geltendmachung einer Terminsgebühr anstelle einer Erledigungsgebühr scheitert am Beschwerdewert und an der Nichtentstehung der Terminsgebühr.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale bei beigeordnetem Anwalt • Bei der Erstattung der Aktenversendungspauschale an einen beigeordneten Rechtsanwalt ist auf diese Pauschale Umsatzsteuer zu erstatten. • Antragsteller i.S.d. § 28 Abs. 2 GKG ist regelmäßig der antragstellende Rechtsanwalt selbst; die Pauschale ist keine durchlaufende Zahlung. • Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung ist insoweit begründet; die Geltendmachung einer Terminsgebühr anstelle einer Erledigungsgebühr scheitert am Beschwerdewert und an der Nichtentstehung der Terminsgebühr. Die Klägerin erhielt in einem Einbürgerungsverfahren Prozesskostenhilfe; ein Rechtsanwalt wurde beigeordnet. Nachdem der Rechtsstreit erledigt wurde, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein und setzte Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse fest. Der beigeordnete Rechtsanwalt beantragte die Festsetzung seiner Vergütung einschließlich Ersatz der verauslagten Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Der Urkundsbeamte berücksichtigte die Umsatzsteuer nicht. Der Anwalt erinnerte hiergegen; das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück. Gegen diesen Teil der Entscheidung legte der Anwalt Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ein. • Rechtsgrundlagen und Vergütungsrecht: Nach Nr. 7008 VV-RVG ist die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu erstatten; Vorbemerkung 7 VV-RVG erlaubt Ersatz von Aufwendungen des Rechtsanwalts, sofern nichts anderes bestimmt ist. • Keine Durchlaufende Posten: Die Aktenversendungspauschale ist kein durchlaufender Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG, weil der Rechtsanwalt als Antragsteller i.S.d. § 28 Abs. 2 GKG Kostenschuldner ist und die Pauschale Teil seiner Vergütung bzw. seines Aufwendungsersatzes wird. • Antragsteller i.S.d. § 28 Abs. 2 GKG ist regelmäßig der Rechtsanwalt: Die Entscheidung über Art und Ort der Akteneinsicht (Versand in die Kanzlei) folgt oft arbeitsorganisatorischen Interessen des Rechtsanwalts; hierfür schafft § 28 Abs. 2 GKG einen eigenen Kostenschuldner. • Folge für Umsatzsteuer: Da der Rechtsanwalt Kostenschuldner ist und die Pauschale Teil seiner Vergütung/Aufwendungsersatz ist, unterliegt sie der Umsatzsteuer und ist in voller Höhe zu erstatten, auch wenn die Festsetzung gegenüber der Staatskasse erfolgt; die Staatskasse tritt umsatzsteuerrechtlich an die Stelle des Mandanten. • Beschränkung der Beschwerde: Soweit der Anwalt anstelle der festgesetzten Erledigungsgebühr die Festsetzung einer Terminsgebühr begehrte, ist die Beschwerde unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist; in der Sache ist die Terminsgebühr auch nicht entstanden. Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts hat in Teilbereichen Erfolg: Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Unrecht zurückgewiesen, soweit es um den Umsatzsteueranteil auf die Aktenversendungspauschale geht. Der Urkundsbeamte hätte die Umsatzsteuer auf die Pauschale berücksichtigen und erstatten müssen, da die Pauschale keine durchlaufende Zahlung ist und der Rechtsanwalt als Antragsteller/Kostenschuldner i.S.d. § 28 Abs. 2 GKG anzusehen ist. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig und in der Sache ohne Erfolg, soweit der Erinnerungsführer die Festsetzung einer Terminsgebühr anstelle einer Erledigungsgebühr verlangt hat, weil der Beschwerdewert nicht gegeben ist und die Terminsgebühr nicht entstanden ist. Folglich ist dem Anwalt der geltend gemachte Umsatzsteueranteil auf die Aktenversendungspauschale zuzusprechen; weitergehende Gebührenansprüche bleiben abgewiesen.