Beschluss
11 LA 23/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Frage nach dem Gesetzeswortlaut und obergerichtlicher Rechtsprechung bereits eindeutig beantwortet ist.
• Nach §66 Abs.1 i.V.m. §§67,69 AufenthG hat ein Ausländer die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstandenen Kosten zu tragen, hierzu gehören auch Kosten der Abschiebungshaft.
• Die Kostentragungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Abschiebung letztlich durchgeführt wurde oder aus welchen Gründen sie unterblieben ist; eine Berufung wegen einer grundsätzlichen Klärung hierzu ist daher nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Kostentragung für Abschiebungshaft unabhängig vom Erfolg der Abschiebung • Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Frage nach dem Gesetzeswortlaut und obergerichtlicher Rechtsprechung bereits eindeutig beantwortet ist. • Nach §66 Abs.1 i.V.m. §§67,69 AufenthG hat ein Ausländer die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstandenen Kosten zu tragen, hierzu gehören auch Kosten der Abschiebungshaft. • Die Kostentragungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Abschiebung letztlich durchgeführt wurde oder aus welchen Gründen sie unterblieben ist; eine Berufung wegen einer grundsätzlichen Klärung hierzu ist daher nicht geboten. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihm Kosten einer angeordneten Abschiebungshaft auferlegt worden waren. Er war als Ausländer im Bundesgebiet in Abschiebungshaft genommen worden, ohne dass es schließlich zur Durchführung der Abschiebung kam. Der Kläger rügte, die Frage der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Abschiebungshaft sei von grundsätzlicher Bedeutung und daher berücksichtigungswürdig im Berufungsverfahren. Das Verwaltungsgericht ging von der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung aus und wies seinen Einwand nicht als ausreichend für die Zulassung der Berufung zurück. Der Kläger machte im Zulassungsverfahren nicht geltend, dass Anordnung oder Dauer der Haft rechtswidrig gewesen seien. Das OVG prüfte, ob die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO vorliegt und ob §66 AufenthG die Kostentragung regelt. • Voraussetzungen für Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung: Es muss eine Entscheidungsfrage gegeben sein, die fallübergreifend klärungsbedürftig ist und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt ist; ist die Frage nach Gesetzeswortlaut oder gefestigter Rechtsprechung eindeutig, kommt Zulassung nicht in Betracht (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO). • Rechtslage nach dem AufenthG: §69 Abs.1 AufenthG statuiert Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen; §69 Abs.2 verweist auf das Verwaltungskostengesetz; §66 Abs.1 AufenthG bestimmt die Kostentragungspflicht für durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehende Kosten; §67 Abs.1 Nr.2 zählt ausdrücklich Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für Abschiebungshaft und vorbereitende Maßnahmen auf. • Anwendung auf den Streitfall: Selbst wenn die Abschiebung nicht vollzogen wurde, umfasst der Tatbestand des §66 Abs.1 AufenthG auch bei vorbereitenden Maßnahmen entstandene Kosten; die Anordnung der Abschiebungshaft dient der Durchsetzung der Ausreisepflicht und macht den Ausländer nach §13 Abs.1 Nr.1 VwKostG zum Veranlasser. • Rechtsansicht zur Notwendigkeit der Klärung: Die vom Kläger als grundsätzliche Frage bezeichnete Problematik ist bereits durch Gesetzeswortlaut und obergerichtliche Rechtsprechung beantwortet; ferner steht die Kostenerhebung nicht im Widerspruch zur Genfer Flüchtlingskonvention, da es sich um eine Pflicht zur Kostentragung für Amtshandlungen und nicht um eine Strafe handelt. • Ermessensfragen: Die Frage, ob unter besonderen Umständen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder der individuellen Leistungsfähigkeit im Einzelfall ganz oder teilweise von der Heranziehung abzusehen ist, bleibt eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung und nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die von ihm aufgeworfene Frage der grundsätzlichen Bedeutung nicht gegeben ist, weil §66 Abs.1 i.V.m. §67 AufenthG die Kostentragung für durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstandene Aufwendungen einschließlich der Abschiebungshaft klar regelt. Die Pflicht zur Kostentragung besteht auch dann, wenn die Abschiebung letztlich nicht durchgeführt wurde und ist unabhängig von den Gründen des Unterbleibens. Ob im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit von der Kostenerhebung abzusehen ist, bleibt eine individuelle Ermessensentscheidung; dies rechtfertigt keine Zulassung der Berufung.