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Beschluss

11 ME 440/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b StPO können auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet werden, wenn sie zur zukünftigen Aufklärung von Straftaten geeignet und notwendig erscheinen. • Verfahrensfehler durch zunächst verweigerte Akteneinsicht führen nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn die Anhörung nachgeholt wurde und die Verletzung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt ist. • Bei wiederholten Betäubungsmeldelichen Vorkommnissen ist die Annahme einer Wiederholungsgefahr und damit die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gerechtfertigt, soweit die Maßnahmen verhältnismäßig und auf das notwendige Maß beschränkt sind.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bei Drogenauffälligkeit • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b StPO können auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet werden, wenn sie zur zukünftigen Aufklärung von Straftaten geeignet und notwendig erscheinen. • Verfahrensfehler durch zunächst verweigerte Akteneinsicht führen nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn die Anhörung nachgeholt wurde und die Verletzung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt ist. • Bei wiederholten Betäubungsmeldelichen Vorkommnissen ist die Annahme einer Wiederholungsgefahr und damit die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gerechtfertigt, soweit die Maßnahmen verhältnismäßig und auf das notwendige Maß beschränkt sind. Die Polizeiinspektion Cloppenburg ordnete am 6. Juli 2009 die erkennungsdienstliche Behandlung einer Frau an (Lichtbilder, Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke sowie Beschreibung und Messung) und setzte die sofortige Vollziehung fest. Die Antragstellerin klagte gegen den Bescheid; das Verwaltungsgericht sprach der Klage aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hatte die Antragstellerin zuvor schriftlich zur beabsichtigten Maßnahme angehört; die Antragstellerin machte geltend, ihr sei zuvor Akteneinsicht verweigert worden. Die Antragstellerin war in den Jahren 2008 und 2009 mehrfach im Zusammenhang mit Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln aufgefallen. Die Behörde begründete die Maßnahme mit der Prognose einer Wiederholungsgefahr und dem öffentlichen Interesse an der Drogenbekämpfung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Eilverfahren nur summarisch und hob den erstinstanzlichen Beschluss ab. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig; die gerichtliche Prüfung im Berufungsverfahren ist auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Formelles Verfahren: Die Anhörung der Antragstellerin erfolgte bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2009; ein behauptetes Verweigern von Akteneinsicht führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, weil die Anhörung nachgeholt wurde und ein Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wäre; nach § 46 VwVfG bleibt der Verwaltungsakt unaufhebbar, wenn die Verfahrensverletzung die Sache nicht beeinflusst hätte. • Materielles Recht: Nach § 81b StPO (2. Alternative) sind Lichtbilder und Fingerabdrücke für Zwecke des Erkennungsdienstes auch gegen den Willen aufzunehmen, wenn sie notwendig sind; diese Maßnahme dient der Strafverfolgungsvorsorge und nicht unmittelbar einem konkreten Verfahren. • Erforderlichkeit und Geeignetheit: Erkennungsdienstliche Unterlagen müssen geeignet sein, künftige Ermittlungen zu fördern; hier entsprechen die geforderten Daten dem kriminalpolizeilichen Standard und sind geeignet, in künftigen Drogenermittlungen Identifizierungen zu ermöglichen. • Verhältnismäßigkeit: Die Belastung durch die Abnahme von Abdrucken steht nicht außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Drogenkriminalität; wiederholte einschlägige Auffälligkeiten der Antragstellerin (fünf Vorfälle 2008/2009) rechtfertigen die Prognose der Wiederholungsgefahr. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen ausgeübt; der Bescheid nennt die einschlägigen Vorfälle und begründet die Wiederholungsprognose hinreichend, die Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren waren ausreichend. • Keine Unvereinbarkeit mit Verfahrenseinstellung: Auch wenn frühere Verfahren eingestellt wurden, können daraus Anhaltspunkte für zukünftige Ermittlungen folgen und die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die aufschiebende Wirkung aufgehoben und festgestellt, dass der Bescheid der Polizeiinspektion Cloppenburg vom 6. Juli 2009 rechtmäßig ist. Die erkennungsdienstliche Behandlung (Fotos, Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke sowie Beschreibung und Messung) ist nach § 81b StPO notwendig und geeignet, künftige Ermittlungen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu fördern. Verfahrens- und Gehörsrügen führen nicht zur Aufhebung, weil die Anhörung erfolgt bzw. nachgeholt wurde und ein etwaiger Verfahrensfehler als geheilt oder unbeachtlich anzusehen ist. Die wiederholten Drogenauffälligkeiten der Antragstellerin rechtfertigen die Annahme einer Wiederholungsgefahr und machen die Maßnahme verhältnismäßig. Damit bleibt der Bescheid in Kraft, die Polizei darf die erkennungsdienstliche Behandlung durchführen.