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Beschluss

5 A 1480/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1010.5A1480.21.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keinen (sinngemäß geltend gemachten) Verfahrensfehler auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – dazu 2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016– 1 BvR 2453/12 –, juris, Rn. 16, m. w. N. Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung aus präventiv-polizeilichen Gründen unter Androhung von Zwangsgeld vom 4. Dezember 2019 aufzuheben, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 81b 2. Alt. StPO seien gegeben, insbesondere sei die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers notwendig. Dieser sei ab Juli 2017 wegen zahlreicher Delikte auffällig geworden. Dabei sei regelmäßig auch bei eingestellten Verfahren ein Restverdacht gegen den Kläger bestehen geblieben. Die Verfahren 202 Js 20/18 und 202 Js 1571/17 seien nur wegen fehlendem Strafantrag eingestellt worden. Ein Restverdacht des Konsums von bzw. Handels mit Betäubungsmitteln habe in den eingestellten Ermittlungsverfahren 202 Js 980/17 und 202 Js 25/18 bestanden. In den Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (202 Js 1395/17) und Verstoßes gegen das Waffengesetz (406 Js 140/18) sei die Einstellung nach § 45 JGG wegen geringen Verschuldens, nicht aber wegen Zweifel an der Täterschaft erfolgt. Schließlich habe ein Restverdacht auch in dem Ermittlungsverfahren 202 Js 25/18 wegen Diebstahls fortbestanden. Angesichts der Vielzahl von Ermittlungsverfahren in kurzer Zeit und der Art der Taten zeige sich ein erhebliches Aggressionspotential des Klägers; er sei nicht in der Lage Konflikte auf verbaler Ebene zu lösen. Bei den Taten handele es sich auch nicht nur um Bagatelldelikte; angesichts des Gewaltpotentials und der zu befürchtenden erheblichen Eingriffe in die Rechte anderer sowie der geringen Eingriffstiefe erweise sich die Anordnung auch nicht als unverhältnismäßig. Das Zulassungsvorbringen des Klägers zieht diese Annahmen nicht maßgeblich in Zweifel. Nach § 81b 2. Alt. StPO werden erkennungsdienstliche Unterlagen nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder eines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Während § 81b 1. Alt. StPO mit der ausdrücklichen Benennung der tatbestandlichen Voraussetzung „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ der Strafverfolgung dient, soll die Ermächtigung in § 81b 2. Alt. StPO der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten zugutekommen. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass dieser künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005– 6 C 2.05 –, juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 –, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1. Dabei bedarf es gerade nicht des Überzeugungsgrades des hinreichenden Tatverdachts, sondern vielmehr – wie beim Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO – zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 5 A 223/20 –, n. v., Seite 7 des Beschlussabdrucks; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10256/18 –, juris, Rn. 43. Die im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anzustellende Gefahrenprognose kann nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern darf sich gegebenenfalls auch auf nach § 170 Abs. 2 oder §§ 153 ff. StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006– 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 – 5 A 1345/16 –, n. v., Seite 2 f. des Beschlussabdrucks, m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung. Dabei müssen Behörden und Gerichte allerdings unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung für notwendig halten, wenn das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 u.a. –, juris, Rn. 10. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahme bzw., wenn diese noch nicht durchgeführt worden ist, auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 20, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, juris, Rn. 31; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2022 – 5 E 325/20 –, n. v., Seite 6 des Beschlussabdrucks, und vom 30. August 2017 – 5 A 2578/15 –, n. v., Seite 7 des Beschlussabdrucks. Der Verweis des Klägers auf die Einstellung zahlreicher Verfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zieht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Dieses hat für jedes einzelne Ermittlungs- bzw. Strafverfahren dargelegt, warum jeweils auch bei fehlender Verurteilung des Klägers ein Restverdacht fortbestanden hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil, denen der Kläger nicht substantiiert entgegentritt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Der Kläger macht weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Geschädigte in den Verfahren 202 Js 1527/19 und 202 Js 915/20, Frau L. , sich selbst rechtswidrig Zutritt zu seiner Wohnung verschafft habe und so seine – von ihm nicht bestrittene – Reaktion provoziert habe. Dieses Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu wecken, in der Gesamtschau der bisher gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren bestehe die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abstellt, der Kläger zeige in seinem gesamten Verhalten ein erhebliches Aggressionspotential. Die Handlungen des Klägers, wie sie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergeben, tragen diese Feststellung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die beiden vorgenannten Ermittlungsverfahren, selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Geschädigte zuvor selbst rechtswidrig gehandelt haben sollte. Auch der Kläger behauptet nicht, seinen Taten seien noch in Notwehr erfolgt und daher von der Rechtsordnung gedeckt gewesen. Im Gegenteil zeigt aber die Aussage der Zeugin S. in dem Verfahren 202 Js 1527/19, welches aggressive Verhalten der Kläger gegenüber der Geschädigten, aber auch der ihr zur Hilfe eilenden Zeugin an den Tag gelegt hat. Sein diesbezügliches Verhalten steht auch in einer Linie mit den Taten, die Gegenstand weiterer Ermittlungsverfahren gewesen sind. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits das Notwendige ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch insoweit Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Dabei ist erkennbar, dass der Kläger immer wieder Gewalt gegen Personen oder Sachen ausübt und sich dabei – wie das Mitführen eines Schlagrings zeigt – nicht nur planvoll auf solche Situationen und ihre Eskalation vorbereitet, sondern auch ganz erhebliche Verletzungen in Kauf nimmt. Weiterhin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass im Bereich der Betäubungsmitteldelikte schon wegen der damit häufig im Zusammenhang stehenden Suchtproblematik eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit besteht. Zur Eindämmung und Aufklärung entsprechender Straftaten können dabei erkennungsdienstliche Unterlagen, auch wenn sie „nur“ Konsumenten betreffen, beitragen, weil sie über deren Identifizierung auch das Erkennen von Erwerbsgeschäften und der daran beteiligten Dealer ermöglichen oder erleichtern. Dabei besteht ein auch erhebliches öffentliches Interesse daran zu erfahren, von wem Rauschmittelkonsumenten ihre Ware beziehen, um so die Verteilungswege offenzulegen und letztlich die Hintermänner strafrechtlich zu verfolgen. Zudem stellt jedes derartige Erwerbsgeschäft einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BtMG dar. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 10 CS 16.2069 –, juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. November 2009 – 11 ME 440/09 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; VG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2018 – 19 E 1490/18 –, juris, Rn. 22. Der Kläger zeigt schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Der Beklagte hat das ihm durch § 81b 2. Alt. StPO eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 25. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der insoweit eine im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung erforderlich machte, sind nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. Insbesondere standen keine milderen, weniger in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende, aber genauso effektive Maßnahmen zur Verfügung. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich auch nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie belasten den Kläger nicht übermäßig. Der Kläger ist in einem relativ kurzen Zeitraum – unterbrochen im Wesentlichen nur durch einen Auslandsaufenthalt – in zahlreichen Fällen polizeilich auffällig geworden, wobei regelmäßig jedenfalls ein Restverdacht bestehen geblieben ist. Dabei hat er wiederholt ein erhebliches Aggressionspotential gezeigt, das weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund steht der Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nicht außer Verhältnis zu dem mit den Maßnahmen verfolgten Zweck der erleichterten Aufklärung künftiger Straftaten. Mit diesem Zweck dienen die angeordneten Maßnahmen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege – einem Rechtsgut, dem ein hoher Rang zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 27. 2. Der Kläger legt keinen – sinngemäß geltend gemachten – Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), in Form einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO dar. Der Kläger macht insoweit geltend, der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts sei schon im Verfahren erster Instanz mit schlüssigem Gegenvortrag entgegentreten worden, was hätte berücksichtigt werden müssen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt zu Lasten eines anwaltlich vertretenen Beteiligten nur vor, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, m. w. N. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt, sondern nur schriftsätzliche Beweisanregungen vorgebracht. Weshalb sich dem Verwaltungsgericht dennoch weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Zudem legt der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen schon nicht dar, zu welchen konkreten Ergebnissen eine Beweisaufnahme hätte führen sollen. Ein pauschaler Hinweis auf eine andere tatsächliche Würdigung genügt dem nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).