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Beschluss

5 LA 98/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Orthesenschuhe, die fachärztlich verordnet und zur bestimmungsgemäßen Nutzung von Beinorthesen zwingend erforderlich sind, können als beihilfefähige Hilfsmittel nach § 6 Abs.1 Nr.4 BhV angesehen werden. • Der Positivkatalog der Anlage 3 zu § 6 Abs.1 Nr.4 BhV ist nicht abschließend; auch nicht konkret aufgeführte orthopädische Produkte können beihilfefähig sein, wenn sie geeignet sind, Folgen eines regelwidrigen Körperzustands zu lindern. • Serienmäßig hergestellte Orthesenschuhe sind nicht mit orthopädischen Maßschuhen gleichzusetzen; ihre Beihilfefähigkeit richtet sich nach konkreter Notwendigkeit und Zweckbindung. • Aufwendungen sind nach dem Recht zum Zeitpunkt ihres Entstehens zu beurteilen; bei teilweiser Ersetzung gewöhnlicher Anschaffungen kann ein Eigenanteil zu berücksichtigen sein.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit fachärztlich verordneter Orthesenschuhe • Orthesenschuhe, die fachärztlich verordnet und zur bestimmungsgemäßen Nutzung von Beinorthesen zwingend erforderlich sind, können als beihilfefähige Hilfsmittel nach § 6 Abs.1 Nr.4 BhV angesehen werden. • Der Positivkatalog der Anlage 3 zu § 6 Abs.1 Nr.4 BhV ist nicht abschließend; auch nicht konkret aufgeführte orthopädische Produkte können beihilfefähig sein, wenn sie geeignet sind, Folgen eines regelwidrigen Körperzustands zu lindern. • Serienmäßig hergestellte Orthesenschuhe sind nicht mit orthopädischen Maßschuhen gleichzusetzen; ihre Beihilfefähigkeit richtet sich nach konkreter Notwendigkeit und Zweckbindung. • Aufwendungen sind nach dem Recht zum Zeitpunkt ihres Entstehens zu beurteilen; bei teilweiser Ersetzung gewöhnlicher Anschaffungen kann ein Eigenanteil zu berücksichtigen sein. Der Kläger, Beamter, beantragte Beihilfe für ein Paar Orthesenschuhe, das er am 16.05.2005 für seine 17-jährige Tochter erworben hatte. Die Tochter leidet an Cerebralparese; ein Facharzt verordnete am 25.05.2005 Orthesenschuhe, da die Beinorthesen sonst nicht mit handelsüblichen Schuhen tragbar seien. Der Kläger zahlte 238,90 €; die Beihilfe wurde abgelehnt und im Widerspruch bestätigt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, wegen beihilfefähiger Aufwendungen von 174,90 € eine Beihilfe nach 80% = 139,92 € zu gewähren und wies die Klage insoweit ab, als ein Eigenanteil von 64 € verbleibt. Die Behörde beantragte Zulassung der Berufung gegen diesen Teilerfolg; der Zulassungsantrag wurde abgelehnt. • Anknüpfung an die zum Zeitpunkt der Aufwendung geltenden Beihilfevorschriften (§ 87c NBG i.V.m. BhV und Anlage 3). • Begriffsbestimmung Hilfsmittel (§ 6 Abs.1 Nr.4 BhV): Hilfsmittel sind Gegenstände, die Körperfunktionen ergänzen oder erleichtern und die Folgen eines regelwidrigen Körperzustands lindern, bessern oder beheben; der Positivkatalog ist nicht abschließend (Anlage 3 Nr.1 und Nr.10). • Serienmäßig hergestellte Orthesenschuhe sind keine orthopädischen Maßschuhe im Sinne des Positivkatalogs, können aber als Orthesenprodukte beihilfefähig sein, wenn sie zwingend erforderlich sind, um Orthesen bestimmungsgemäß tragen zu können. • Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Orthesenschuhe beihilfefähig sind, stützt sich auf die fachärztliche Stellungnahme, die das zwingende Erfordernis zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Orthesen feststellt; damit liegt kein Gegenstand der allgemeinen Lebensführung i.S.v. Anlage 3 Nr.9 vor. • Die Bemessung des erstattungsfähigen Betrags kann einen Eigenanteil berücksichtigen, weil durch die Orthesenschuhe auch der Erwerb konfektioneller Schuhe ersetzt wird; das Verwaltungsgericht orientierte sich sachgerecht an der Regelung für Maßschuhe unter Gleichbehandlungsaspekten. • Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) ist nicht erfüllt, weil die Behörde keine gewichtigen, substantiierten Gegenargumente vorgelegt hat, die einen Erfolg der Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich erscheinen lassen. • Rechtsprechungs- und verfahrensrechtlicher Hinweis: maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendung; frühere Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie Kommentierungen sind im Ergebnis zu berücksichtigen, führen hier aber nicht zur Änderung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die fachärztlich verordneten Orthesenschuhe der Tochter des Klägers beihilfefähig sind; der Kläger erhielt für beihilfefähige Aufwendungen von 174,90 € eine Beihilfe in Höhe von 80 % = 139,92 €. Die Ablehnung weitergehender Erstattungsansprüche war ebenfalls gerechtfertigt, weil ein Eigenanteil von 64 € zu berücksichtigen ist, da die Orthesenschuhe den Erwerb konfektioneller Schuhe ersetzen. Die Behörde hat im Zulassungsverfahren keine hinreichend substantiierten Gründe vorgetragen, die die erstinstanzliche Entscheidung ernstlich in Zweifel ziehen würden, weshalb die Berufung nicht zuzulassen war. Insgesamt gewann der Kläger hinsichtlich des zugesprochenen Beihilfeanteils; insoweit blieb die erstinstanzliche Entscheidung bestehen.