Urteil
14 K 2111/21
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0104.14K2111.21.00
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Leitsätze
Ein serienmäßiges Lastenrad mit Elektromotor ist eine Aufwendung der allgemeinen Lebenshaltung und ist daher nach § 80 Abs. 4 HmbBG (juris: BG HA) nicht beihilfefähig.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein serienmäßiges Lastenrad mit Elektromotor ist eine Aufwendung der allgemeinen Lebenshaltung und ist daher nach § 80 Abs. 4 HmbBG (juris: BG HA) nicht beihilfefähig.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit den Beteiligten (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 44 d.A.) gemäß den §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 31. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (anteilige) Erstattung der Kosten des angeschafften Lastenrads mit Elektroantrieb samt Zubehör. Nach § 80 Abs. 4 HmbBG sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, insbesondere Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Körperpflege, Erziehung, Ausbildung, körperliche Ertüchtigung und Erholung. Bei dem vom Kläger angeschafften Lastenrad mit Elektroantrieb samt Zubehör handelt es sich indes um eine Aufwendung der allgemeinen Lebenshaltung, so dass diese nicht beihilfefähig ist (dazu 1.). Selbst wenn man das Lastenrad samt Zubehör als nicht der allgemeinen Lebenshaltung zugehörig qualifizieren würde, wäre dieses kein beihilfefähiges Hilfsmittel i.S.d. § 11 HmbBeihVO (dazu 2.). 1. Der Kläger kann keine Beihilfe für das angeschaffte Lastenrad mit Elektroantrieb samt Zubehör beanspruchen, da es sich um eine nicht beihilfefähige Aufwendung der allgemeinen Lebenshaltung i.S.d. § 80 Abs. 4 HmbBG handelt. Welche Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, wird in der Hamburgischen Beihilfeverordnung nicht abschließend definiert, jedoch ist den in der Vorschrift angeführten Aufwendungen gemeinsam, dass sie weit verbreitet sind und auch von Gesunden zur Vorbeugung einer Erkrankung beziehungsweise zur Erhaltung des Wohlbefindens oder sogar ohne zwingenden Bezug zu einer Erkrankung genutzt und daher als Gebrauchsgegenstände bzw. Tätigkeiten des täglichen Lebens der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden können (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 26.4.2022, 21 K 4324/19, n.v., BA S. 15 f.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.11.2008, 5 LA 98/08, juris Rn. 16; VG Osnabrück, Urt. v. 10.11.2020, 3 A 407/18, juris Rn. 19; VG Bayreuth, Urt. v. 23.7.2019, B 5 K 18.222, juris Rn. 27). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem angeschafften Lastenrad mit Elektroantrieb samt Zubehör nach der Überzeugung des Gerichts um eine Aufwendung der allgemeinen Lebenshaltung. Lastenräder – mit oder ohne Elektroantrieb – sind im Stadtbild der Freien und Hansestadt Hamburg alltäglich und werden, vergleichbar einem Fahrrad, ganz überwiegend von Gesunden zu alltäglichen Zwecken (Mobilität, Transport, sportliche Betätigung, Freizeit) genutzt. Gleiches gilt für das angeschaffte Zubehör zum Lastenrad. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem angeschafften Lastenrad mit Elektroantrieb samt Zubehör auch nicht um ein Hilfsmittel i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 HmbBeihVO. Danach sind aus Anlass eines Krankheitsfalls die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung oder die Miete, den Betrieb, die Unterhaltung, die Reparatur und den Ersatz ärztlich schriftlich verordneter Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO dagegen Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, soweit sie – wie hier – gemäß § 80 Absatz 4 HmbBG von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Beihilfe ist nur für Hilfsmittel zu gewähren, die spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen. Zur Ermittlung des Vorliegens der Eigenschaft eines Hilfsmittels ist deshalb auf die Zweckbestimmung des Gegenstands abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 10.11.2020, 3 A 407/18, juris Rn. 19 f.; VG Bayreuth, Urt. v. 23.7.2019, B 5 K 18.222, juris Rn. 27; zum Krankenversicherungsrecht: BSG, Urt. v. 16.9.1999, B 3 KR 1/199 R, juris Rn. 14; LSG Stuttgart, Urt. v. 2.2.2021, L 11 KR 635/20, juris Rn. 42). Das angeschaffte Lastenrad mit Elektroantrieb samt Zubehör ist indes nicht auf die Bedürfnisse von Behinderten oder hier konkret auf die Bedürfnisse des Sohnes des Klägers zugeschnitten oder angepasst. Es handelt sich vielmehr um ein serienmäßig hergestelltes Markenprodukt, das sich vornehmlich an Gesunde richtet und von solchen genutzt wird. Gleiches gilt für das angeschaffte Zubehör zum Lastenrad. 2. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass das angeschaffte Lastenrad mit Elektroantrieb samt Zubehör auch dann nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 HmbBeihVO beihilfefähig wäre, wenn man es nicht als Aufwendung der allgemeinen Lebenshaltung betrachtete. Denn bei dem angeschafften Lastenrad mit Elektroantrieb samt Zubehör handelt es sich nicht um eine notwendige Aufwendung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 HmbBeihVO. Ein Hilfsmittel dient als Leistung zur medizinischen Rehabilitation dem Ausgleich einer Behinderung, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient (vgl. LSG Darmstadt, Urt. v. 5.8.2021, L 1 KR 195/50, juris Rn. 40). Ein solcher Zweck ist hier nicht ersichtlich. Das vom Kläger angeschaffte Lastenrad mit Elektroantrieb samt Zubehör dient nach dem klägerischen Vortrag nicht der medizinischen Rehabilitation seines Sohnes, sondern der Ermöglichung der Teilnahme an Familienausflügen und dem Erlebnis des Radfahrens. Dies sind indes keine im Rahmen der Beihilfe anerkennungsfähige Zwecke bzw. Grundbedürfnisse. Es ist in der Rechtsprechung der gesetzlichen Krankenversicherung, die das Gericht vorliegend der Sache nach für übertragbar erachtet, geklärt, dass Freizeitaktivitäten wie das Radfahren und gemeinsame (Familien-)Ausflüge nicht zu den Grundbedürfnissen im vorgenannten Sinne zählen (vgl. BSG, Urt. v. 12.8.2009, B 3 KR 11/08 R, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 22.4.2009, B 3 KR 54/08 B, juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 21.11.2002, B 3 KR 8/02 R, juris Rn. 18; Urt. v. 23.7.2002, B 3 KR 3/02 R, juris Rn. 10 ff.; SG Darmstadt, Gerichtsbescheid v. 5.6.2020, S 8 KR 204/18, juris Rn. 52; SG Aachen, Urt. v. 19.6.2010, S 13 KR 23/10, juris Rn. 17 f.; a.A. SG Nürnberg, Urt. v. 8.12.2020, S 12 VS 5/18, juris Rn. 40). Es ist zudem kein relevanter therapeutischer Nutzen im Sinne einer Verbesserung körperlicher oder motorischer Fähigkeiten vorgetragen oder erkennbar, da der Sohn des Klägers das Lastenrad nicht eigenständig nutzen kann. Gleiches gilt für das angeschaffte Zubehör zum Lastenrad. Dass das Lastenrad auch der Erweiterung der Mobilität – diese kann ein Grundbedürfnis darstellen – des Sohnes des Klägers dienen sollte, ist weder vorgetragen noch liegen dafür Anhaltspunkte vor. Die vom Kläger angeführten Gerichtsentscheidungen betrafen indes andere Fallkonstellationen. In dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Mai 2020 (B 3 KR 7/19) war ein Spezialtherapiedreirad streitgegenständlich, das zum einen kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei und zum anderen von der dortigen Klägerin eigenständig genutzt werden könne, um ihrem Grundbedürfnis nach Mobilität im Nahbereich besser nachgehen zu können. Dem Urteil des Landessozialgerichts Chemnitz vom 15. September 2020 (L 8 SO 30/19) lag ein ähnlicher Fall zugrunde, wonach das dort streitgegenständliche Therapiedreirad kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei und von dem dortigen Kläger eigenständig genutzt werden könne, um seine Mobilität und Teilhabe am täglichen Leben zu fördern; zudem würde die eigenständige Nutzung positive psychische und körperliche Effekte für den dortigen Kläger nach sich ziehen. Diese Fälle sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich bei dem Lastenrad um eine Aufwendung der allgemeinen Lebenshaltung handelt und die Nutzung des Lastenrads hier nicht zur Verbesserung von anerkannten Grundbedürfnissen des Sohnes (sondern Freizeitzwecken) dienen soll, der das Lastenrad zudem nicht eigenständig nutzen kann. Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus der Tatsache herleiten, dass ihm eine Beihilfe für die anatomische Sitz- und Rückeneinheit für das Lastenrad bewilligt wurde. Mangels näheren Vortrags dazu kann das Gericht nicht beurteilen, aus welchen Gründen diese Beihilfe bewilligt wurde. Davon abgesehen folgt aus der Bewilligung einer Beihilfe für eine behindertengerechte Sitzvorrichtung für ein Transportmittel nicht, dass auch die Anschaffung des Transportmittels beihilfefähig wäre, insbesondere wenn es sich wie hier um eine Aufwendung der allgemeinen Lebenshaltung zum Zwecke gemeinsamer Familien- bzw. Fahrradausflüge handelt. Gründe für eine ausnahmsweise Beihilfefähigkeit nach § 80 Abs. 9 Satz 12 HmbBG bzw. Art. 33 Abs. 5 GG (Fürsorgepflicht) sind im Übrigen weder vorgebracht noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der beihilfeberechtigte Kläger begehrt von der Beklagten die (anteilige) Kostenübernahme für die Anschaffung eines Lastenrads mit Elektroantrieb samt Zubehör. Unter dem 23. April 2020 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf (anteilige) Übernahme der Anschaffungskosten in Höhe von 3.868,35 Euro für ein Lastenrad samt Zubehör. Davon entfielen 3.499,00 Euro auf das Lastenrad und 369,35 Euro auf Zubehör (Regenverdeck, Lastenrad-Schutzmantel, Kuscheldecke, Sicherheitsschloss). Dem Antrag auf Beihilfe war neben der Rechnung über die Anschaffungskosten eine Kopie einer Hilfsmittelverordnung einer Kinderarztpraxis vom 4. September 2017 betreffend den Sohn des Klägers beigelegt. Darin wird die Diagnose „Pallister-Kilian-Syndrom, globale Entwicklungsverzögerung, Hüftdysplasie rechts“ gestellt und als Hilfsmittel „Spezialfahrrad Babboe City Lastenrad mit anatomischen Sitz- und Rückenpolster nach Maß“ verordnet. Ferner war dem Antrag eine Kopie eines Schreibens der privaten Krankenversicherung des Klägers vom 4. Oktober 2017 beigelegt, die eine (anteilige) Kostenübernahme für das Lastenrad ablehnte. Die Beklagte lehnte den Beilhilfeantrag des Klägers mit Bescheid vom 27. April 2020 ab, wobei sie ohne Begründung eine beantragte Beihilfe in Höhe von 3.368,35 Euro zugrunde legte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Hilfsmittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien oder für die nur ein geringer therapeutischer Nutzen gegeben sei bzw. solche mit einem geringen Abgabepreis, nicht beihilfefähig seien (§ 11 HmbBeihVO, § 80 Abs. 4 HmbBG, Anlage 11 zu § 25 BBhV). Dagegen erhob der Kläger unter dem 14. Mai 2020, bei der Beklagten eingegangen am 18. Mai 2020, Widerspruch. Er stellte zunächst klar, dass er einen Beihilfeantrag über 3.868,35 Euro gestellt habe. Davon abgesehen sei das Lastenrad nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen. Vielmehr sei die Beschaffung des Lastenrads unumgänglich gewesen, um seinem schwerbehinderten Sohn (Grad der Behinderung 100 mit den Merkzeichen H, B, G, aG und Pflegegrad 5) das Erlebnis des Fahrradfahrens zu ermöglichen. Zudem habe die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2018 eine Beihilfe über 1.187,71 Euro für die anatomische Sitz- und Rückeneinheit für das Lastenrad gewährt. Es sei nicht nachvollziehbar, diese Kosten zu übernehmen, aber nicht die Kosten für das Lastenrad. Ohne dieses hätte die anatomische Sitz- und Rückeneinheit keinen Nutzen. Darüber hinaus habe das Lastenrad keinen nur geringen therapeutischen Nutzen. Durch das Lastenrad komme sein Sohn in den Genuss des Erlebnisses Fahrrad mit den entsprechenden Sinneseindrücken. Dies sei für Nichtbehinderte selbstverständlich. Ausschlussgründe nach § 11 Abs. 2 HmbBeihVO lägen nicht vor. Soweit sich die Beklagte auf die Anlage 11 zu § 25 BBhV beziehe, habe diese im Rahmen der HmbBeihVO keine rechtlich bindende Wirkung. Davon abgesehen seien in der BBhV Hilfsmittel wie ein Behinderten-Dreirad, ein Delta-Gehrad und der Krankenfahrstuhl samt Zubehör aufgeführt. Er legte seinem Widerspruch ferner eine Hilfsmittelverordnung einer Kinderarztpraxis vom 15. Mai 2020 bei, durch die die Hilfsmittelverordnung vom 4. September 2017 dahingehend ergänzt wurde, dass aufgrund des Gewichts des Sohns des Klägers das Lastenrad einen Elektroantrieb benötige. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleiben solle. Im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs des „Hilfsmittels“ i.S.d § 11 HmbBeihVO könne auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgegriffen werden. Danach seien unter Hilfsmitteln technische oder sonstige Gegenstände zu verstehen, die auf den unmittelbaren Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden gerichtet seien, indem sie die Ausübung natürlicher Körperfunktionen ermöglichten, ersetzten, aufrechterhielten oder erleichterten. Die Hilfsmittel müssten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt werden. Sie sollten dem behinderten Menschen die Möglichkeit geben, seinen eingeschränkten Freiheitsraum und seine Selbstständigkeit zu erweitern. Nach § 33 Abs. 1 SGB V falle auch der mittelbare Behinderungsausgleich in den Zweckbereich eines Hilfsmittels in der Weise, dass es den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder dem Ausgleich eines elementaren Grundbedürfnisses dienen solle. Dagegen seien in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und in der Beihilfe Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung ausgeschlossen. Das Lastenrad diene nicht dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, sondern einem Ausgleich gesellschaftlicher und privater Folgen der Behinderung des Sohnes. Aus den vorgelegten ärztlichen Verordnungen gehe auch nicht hervor, auf welche Weise das Lastenrad geeignet sei, nachweisbare therapeutische Wirkungen zu erzielen, zumal insoweit Zweifel beständen, da der Sohn des Klägers das Lastenrad nicht eigenständig nutzen könne. Zudem werde das Radfahren von der Rechtsprechung nicht als elementares Grundbedürfnis angesehen. Hinzu komme, dass ein Mittel, das unabhängig von der Erkrankung oder Behinderung von jedermann benutzt werden könne, kein Hilfsmittel sei, sondern zur allgemeinen Lebenshaltung zähle. Schließlich komme eine Ausnahmeentscheidung nach § 80 Abs. 9 HmbBG nicht in Betracht. Der Kläger hielt in der Folge seinen Widerspruch aufrecht und verwies auf aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urt. v. 7.5.2020, B 3 KR 7/19) bzw. des Landessozialgerichts Chemnitz (Urt. v. 15.9.2020, L 8 SO 30/19). Das Lastenrad sei für seinen Sohn die einzige Möglichkeit, an Familienausflügen per Rad teilzunehmen. Mit Schreiben vom 16. März 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die von ihm zitierten Gerichtsentscheidungen andere Konstellation beträfen und gab ihm erneut Gelegenheit, den Widerspruch zurückzunehmen. Nachdem der Kläger seinen Widerspruch aufrechterhielt, wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 31. März 2021, dem Kläger zugestellt am 1. April 2021, zurück. Die Begründung entsprach im Wesentlichen den Ausführungen im Schreiben vom 6. Januar 2021. Dagegen hat der Kläger am 3. Mai 2021 Klage erhoben. Ergänzend führt er aus, dass der Wandel der gesellschaftlichen Bedeutung des Fahrradfahrens nicht hinreichend berücksichtigt werde. Dieses gehöre inzwischen zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Hintergrund des Wandels sei die sich gesellschaftlich durchsetzende Erkenntnis, dass der herkömmliche automobile Individualverkehr aufgrund seiner Abhängigkeit von fossilen Ressourcen und seiner Klimaschädlichkeit nicht mehr wie bisher betrieben werden könne. Öffentliche Verkehrsmittel würden das Bedürfnis nachzeitlicher und örtlicher Flexibilität nur teilweise befriedigen. Er beantragt, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 27. April 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 31. März 2021 eine Kostenübernahme für ein Lastenrad mit Elektroantrieb Marke „Babboe Carve-E“ zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist insoweit auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.