Beschluss
10 LA 101/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO erfordert eine qualifizierte, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe gemäß §124a Abs.4 Satz4 VwGO.
• Prüfausschüsse der KJM können grundsätzlich im Umlaufverfahren entscheiden; eine Präsenzberatung ist nur erforderlich, wenn ein gemeinsamer unmittelbarer Eindruck geboten oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
• Bei Anwendung von §4 Abs.1 Satz1 Nr.8 JMStV ist die Frage, ob die Menschenwürde verletzt ist, intensiv überprüfbar; die bloße Ausstrahlung mehrerer Bildstrecken kann die Menschenwürde verletzen, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Ausstrahlung fehlt.
• Die verfassungsrechtliche Anforderung der Staatsferne des Rundfunks ist gewahrt, wenn gesetzliche Vorkehrungen Einflussnahmen der Verfassungsorgane verhindern und Mitglieder bei Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei sind.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Umlaufverfahrens der KJM und Prüfung der Menschenwürdeverletzung nach JMStV • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO erfordert eine qualifizierte, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe gemäß §124a Abs.4 Satz4 VwGO. • Prüfausschüsse der KJM können grundsätzlich im Umlaufverfahren entscheiden; eine Präsenzberatung ist nur erforderlich, wenn ein gemeinsamer unmittelbarer Eindruck geboten oder gesetzlich vorgeschrieben ist. • Bei Anwendung von §4 Abs.1 Satz1 Nr.8 JMStV ist die Frage, ob die Menschenwürde verletzt ist, intensiv überprüfbar; die bloße Ausstrahlung mehrerer Bildstrecken kann die Menschenwürde verletzen, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Ausstrahlung fehlt. • Die verfassungsrechtliche Anforderung der Staatsferne des Rundfunks ist gewahrt, wenn gesetzliche Vorkehrungen Einflussnahmen der Verfassungsorgane verhindern und Mitglieder bei Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei sind. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 6.10.2005 und begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das den Bescheid für rechtmäßig hielt. Streitgegenstand sind Beanstandungen der Beklagten, wonach mehrere Beiträge der Klägerin wegen wiederholter Ausstrahlung von Szenen mit Misshandlungen eines 91‑jährigen Mannes gegen §4 Abs.1 Nr.8 JMStV (Menschenwürde) verstoßen. Die Klägerin rügt insbesondere die Verfahrensweise der KJM (Entscheidung des 19. Prüfausschusses im Umlaufverfahren), die Besetzung des Ausschusses sowie die materielle Bewertung der Berichterstattung. Sie macht Zulassungsgründe nach §124 VwGO geltend, darunter ernstliche Zweifel an Ergebnis und Begründung, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel. Das OVG prüft, ob die Klägerin die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe erfüllt hat und ob das Verwaltungsgericht und die KJM verfassungs‑ oder rechtswidrig gehandelt haben. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Darlegungspflichten nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO sind streng; die Klägerin hat keine hinreichend qualifizierte, fallbezogene Substantiierung der Zulassungsgründe erbracht. • Umlaufverfahren der KJM: §90 VwVfG erlaubt schriftliche Beschlussfassung, sofern kein gesetzlicher Ausschluss besteht; eine Präsenzberatung ist nur dann geboten, wenn ein gemeinsamer unmittelbarer Eindruck erforderlich ist oder die Rechtsvorschrift dies ausdrücklich verlangt. Im vorliegenden Fall bestand kein Nachweis für eine solche Erforderlichkeit. • Kollegiale Entscheidungsfindung: Ein Austausch von Argumenten kann auch durch Übersendung eines Entscheidungsentwurfs und schriftliche Stellungnahmen erreicht werden; die Geschäftsordnung der KJM sieht Verfahren vor, die eine Präsenzsitzung ermöglichen, wenn Mitglieder dies verlangen. • Besetzung des Prüfausschusses: Vertretungsregelungen rechtfertigen die Mitwirkung der eingesetzten Vertreterin; keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Staats‑Nähe der Besetzung, da der JMStV Ausgrenzungen und Unabhängigkeitsgarantien enthält. • Materielle Prüfung nach §4 Abs.1 Nr.8 JMStV: Menschenwürdebegriff erfasst auch die Objektivierung von Personen; die KJM und das Verwaltungsgericht haben zutreffend erkannt, dass die wiederholte, ausführliche Bilddarstellung der Misshandlungen ohne berechtigtes Interesse die Würde des Betroffenen verletzt haben kann. • Abwägung Informationsinteresse vs. Menschenwürde: Öffentliches Informationsinteresse besteht, doch die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, warum die inhaltliche und zeitliche Ausdehnung der gezeigten Bilder erforderlich war; kürzere Szenen hätten den Zweck erfüllt. • Grundsätzliche Bedeutung und Divergenzrügen: Die von der Klägerin aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen und behaupteten Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung sind nicht substantiiert dargelegt und daher nicht geeignet, die Berufung zuzulassen. • Verfahrensmängel: Soweit Sachverhalts‑ oder Verfahrensrügen erhoben wurden (z. B. genaue Längenmessung der Bildstrecken, Prüfung der Zusammensetzung), begründen diese keine ernstlichen Zweifel; das Verwaltungsgericht hat ausreichend festgestellt und geprüft. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Antrag der Klägerin bleibt erfolglos und das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin die strengen Darlegungspflichten für die Zulassung nicht erfüllt hat und weder formelle noch materielle Verfahrens‑ oder Verfassungsmängel dargelegt sind, die eine Fortführung des Rechtswegs rechtfertigen würden. Insbesondere genügt der Vortrag nicht, um das angewandte Umlaufverfahren der KJM als generell unzulässig darzustellen oder die Besetzung des Prüfausschusses als verfassungswidrig zu qualifizieren. Materiell war die Entscheidung, die wiederholte und ausgedehnte Bilddarstellung als unverhältnismäßig und damit als Verletzung der Menschenwürde nach §4 Abs.1 Satz1 Nr.8 JMStV anzusehen, nicht ernstlich zweifelhaft; die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass gerade in dem gezeigten Umfang ein berechtigtes Interesse bestand.