Beschluss
5 OA 221/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichtbeförderung von Beamten auf Lebenszeit ist für die Streitwertfestsetzung § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG maßgeblich.
• Die in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG vorgesehenen pauschalen Berechnungsvorgaben sind grundsätzlich nicht durch einzelfallbezogene Umstände zu unterschreiten oder durch Anwendung des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG zu ersetzen.
• Für die Festsetzung des Streitwerts ist der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, auch wenn Versorgungseinflüsse wegen Zeitablaufs entfallen sind.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Schadensersatz wegen Nichtbeförderung von Beamten • Bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichtbeförderung von Beamten auf Lebenszeit ist für die Streitwertfestsetzung § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG maßgeblich. • Die in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG vorgesehenen pauschalen Berechnungsvorgaben sind grundsätzlich nicht durch einzelfallbezogene Umstände zu unterschreiten oder durch Anwendung des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG zu ersetzen. • Für die Festsetzung des Streitwerts ist der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, auch wenn Versorgungseinflüsse wegen Zeitablaufs entfallen sind. Der Kläger, Beamter auf Lebenszeit, begehrte Schadensersatz wegen Nichtbeförderung. Er war nicht befördert worden und verlangte, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre die Beförderung erfolgt. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert zu bestimmen; der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Das Verwaltungsgericht ging von einer Streitwertberechnung gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus, wogegen sich der Kläger wandte und eine Herabminderung aufgrund einzelfallbezogener Versorgungseffekte beanspruchte. Es ging insbesondere darum, ob wegen entfallener versorgungsrechtlicher Auswirkungen der Auffangstreitwert oder eine reduzierte Bemessung anzuwenden sei. • Rechtliche Grundlage ist § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG, der für Status- und Beförderungsstreitigkeiten einen pauschalierten Streitwertregelmechanismus schafft. • Der Gesetzgeber wollte mit der Norm Unsicherheiten bei der Streitwertbestimmung beseitigen und das Kostenrisiko in einem kalkulierbaren, sozial gerechtfertigten Rahmen halten. • Die normierten rechnerischen Vorgaben schließen grundsätzlich eine auf den Einzelfall gestützte Minderung des Streitwerts bei Schadensersatz wegen Nichtbeförderung aus; dem steht auch nicht entgegen, dass versorgungsrechtliche Wirkungen aufgrund Zeitablaufs weggefallen sind. • Daher ist nicht der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden, sondern die gesetzliche Pauschalierung; hier ergibt sich der Streitwert als 6,5-faches Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11. • Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG und der Beschluss ist unanfechtbar nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist begründet. Der Streitwert für den Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung ist nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG zu bemessen; maßgeblich ist der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 11, konkreter Betrag 20.187,43 EUR. Eine Herabsetzung des Streitwerts aufgrund entfallener versorgungsrechtlicher Wirkungen ist nicht möglich und der Auffangstreitwert kann nicht herangezogen werden. Die Nebenentscheidungen erfolgen nach § 68 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar.