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Urteil

11 LB 53/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Neuanfertigung erkennungsdienstlicher Lichtbilder nach § 81b Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn sie für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist und die vorhandenen Unterlagen deren Funktion nicht mehr erfüllen. • Für die Notwendigkeitsprüfung kommt es auf die Situation zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahme bzw. auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz an; veraltete oder qualitativ mangelhafte Lichtbilder können die Neuanfertigung rechtfertigen. • Die Wirksamkeit einer Anklage beeinträchtigt die Beschuldigteneigenschaft im strafprozessualen Sinn nicht; ein etwaiger Mangel der Anklageschrift steht der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen grundsätzlich nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Notwendigkeit erneuter erkennungsdienstlicher Lichtbilder bei veralteten oder mangelhaften Aufnahmen • Die Anordnung der Neuanfertigung erkennungsdienstlicher Lichtbilder nach § 81b Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn sie für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist und die vorhandenen Unterlagen deren Funktion nicht mehr erfüllen. • Für die Notwendigkeitsprüfung kommt es auf die Situation zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahme bzw. auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz an; veraltete oder qualitativ mangelhafte Lichtbilder können die Neuanfertigung rechtfertigen. • Die Wirksamkeit einer Anklage beeinträchtigt die Beschuldigteneigenschaft im strafprozessualen Sinn nicht; ein etwaiger Mangel der Anklageschrift steht der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen grundsätzlich nicht entgegen. Der Kläger wehrt sich gegen Bescheide der Beklagten, die ihn zur erkennungsdienstlichen Behandlung in Form neuer Lichtbilder, Fingerabdrücke und Körpergrößenmessung verpflichteten. Die Beklagte hob später die Maßnahmen zur Fingerabdruck- und Größenfeststellung auf, hielt aber an der Neuaufnahme von Lichtbildern fest, weil vorhandene Aufnahmen von 2000 unzureichend seien. Der Kläger ist in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- und späteren Hauptverfahren wegen gewerbsmäßigen Einschleusens/Ermöglichens illegaler Prostitution als Beschuldigter/Angeklagter geführt worden. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf, weil die alten Lichtbilder seiner Ansicht nach noch geeignet gewesen seien. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zugelassen; streitig war insbesondere, ob die Neuanfertigung der Lichtbilder nach § 81b Abs. 2 StPO notwendig sei und ob die Anklageschrift als Grundlage hinreichend sei. • Rechtsgrundlage und Zweck: § 81b Abs. 2 StPO erlaubt gegen den Willen Lichtbilder aufzunehmen, soweit sie für Erkennungsdienstzwecke notwendig sind; Zweck ist die vorsorgende Bereitstellung von Beweismitteln für künftige Ermittlungen. • Beschuldigtenbegriff: Der Kläger ist aufgrund des Ermittlungs- und späteren Anklageverfahrens Beschuldigter i.S.d. Vorschrift; das Vorliegen eines späteren Verfahrenshindernisses ändert die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht. • Verwertbare Tatsachengrundlage: Eine etwaige Mängelrüge gegen die Anklageschrift beeinträchtigt nicht die rechtliche Grundlage der Anordnung; die Anklage enthält hinreichende Angaben zu Tat, Zeit, Ort und den gesetzlichen Merkmalen, einschließlich der Ausführungen zum gewerbsmäßigen Handeln. • Zeitpunkt der Prüfung: Maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahme bzw. zur letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz; fast sechs Jahre alte Lichtbilder konnten diese Anforderungen nicht mehr erfüllen. • Geeignetheit alter Lichtbilder: Die Aufnahmen von 2000 waren nahezu sechs Jahre alt und wiesen Qualitätsmängel sowie eine verzerrende Kopfhaltung auf; nur 6 von 18 Zeuginnen erkannten den Kläger anhand dieser Bilder wieder, was auf Eignungsmängel hindeutet. • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Die Erneuerung der Lichtbilder war angesichts der Schwere und Dauer der dem Kläger vorgeworfenen Straftaten sowie der erkennungsdienstlichen Erforderlichkeit nicht unverhältnismäßig. • Mitwirkungspflicht und Sicherung der Qualität: Der Kläger ist verpflichtet, an der Anfertigung qualitativ einwandfreier Lichtbilder mitzuwirken; wiederholte Aufnahmen sind zulässig, falls erste Versuche mangelhaft sind. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Bescheide zur Neuanfertigung von Lichtbildern sind rechtmäßig und die Klage des Klägers abzuweisen. Das Gericht stellt fest, dass § 81b Abs. 2 StPO die Maßnahme deckt und der Kläger aufgrund des gegen ihn geführten Ermittlungs- und Anklageverfahrens als Beschuldigter zu betrachten ist. Die vorhandenen Lichtbilder aus dem Jahr 2000 erfüllen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr die für Erkennungsdienstzwecke erforderliche Eignung, weil sie altersbedingt und qualitativ ungeeignet sind und bei Zeugenidentifikationen nur unzureichende Treffer erzielten. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an effektiver Aufklärung künftiger Straftaten gegenüber dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, sodass die Anordnung der Neuanfertigung von Lichtbildern verhältnismäßig ist.