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Beschluss

9 LA 249/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung stellt grundsätzlich keine Verletzung des Eigentums aus Art. 14 GG dar und ist eine zulässige Inhaltsbestimmung sowie Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums. • Das Vorliegen einer eigenen hygienisch einwandfreien Wasserversorgung begründet für sich genommen keinen Befreiungsgrund vom Anschlusszwang, solange das öffentliche Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügt. • Kosten oder in der Vergangenheit geleistete Investitionen in eine private Wasserversorgungsanlage rechtfertigen nur dann eine Befreiung, wenn deren Inanspruchnahme enteignungsähnliche Wirkungen ausübt, die nicht bereits durch Wertminderung oder Gebrauchsvorteile abgegolten sind. • Die fehlerhafte oder unterbliebene Bescheidung früherer Widersprüche führt nicht automatisch zur Erfolgsseite der Verpflichtungsklage; entscheidend ist die Rechtswidrigkeit des Unterbleibens der begehrten Befreiung.
Entscheidungsgründe
Anschluss- und Benutzungszwang öffentlicher Wasserversorgung verletzt Art.14 GG nur in enteignungsähnlichen Fällen • Der Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung stellt grundsätzlich keine Verletzung des Eigentums aus Art. 14 GG dar und ist eine zulässige Inhaltsbestimmung sowie Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums. • Das Vorliegen einer eigenen hygienisch einwandfreien Wasserversorgung begründet für sich genommen keinen Befreiungsgrund vom Anschlusszwang, solange das öffentliche Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügt. • Kosten oder in der Vergangenheit geleistete Investitionen in eine private Wasserversorgungsanlage rechtfertigen nur dann eine Befreiung, wenn deren Inanspruchnahme enteignungsähnliche Wirkungen ausübt, die nicht bereits durch Wertminderung oder Gebrauchsvorteile abgegolten sind. • Die fehlerhafte oder unterbliebene Bescheidung früherer Widersprüche führt nicht automatisch zur Erfolgsseite der Verpflichtungsklage; entscheidend ist die Rechtswidrigkeit des Unterbleibens der begehrten Befreiung. Die Kläger beantragten 1998 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung und erhielten teilweise Genehmigung für Brunnenwasser zur Gartenbewässerung und Viehtränke, die übrige Befreiung wurde abgelehnt. Sie legten Widerspruch ein und stellten 2000 erneut einen Befreiungsantrag; die Behörde lehnte auch diesen 2002 ab. Nach erfolglosem Widerspruch klagten die Kläger, das Verwaltungsgericht wies die Klage 2004 ab, weil kein Befreiungsgrund vorliege. Die Kläger rügten u. a. fehlende Entscheidung über ihren ursprünglichen Widerspruch, Verletzung von Art. 14 GG wegen mitfinanzierter privater Wasserversorgung und fehlerhafte Ermessensausübung der Gemeinde. Sie machten geltend, der Wert des Grundstücks und getätigte Investitionen würden durch den Anschlusszwang beeinträchtigt. • Zulassungsantrag zur Berufung scheitert mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und mangels grundsätzlicher Bedeutung. • Für die Verpflichtungsklage ist maßgeblich, ob das Unterbleiben der beantragten Befreiung rechtswidrig ist; formale Fehler im Widerspruchsverfahren führen hier nicht automatisch zum Erfolg der Klage. • Der Anschluss- und Benutzungszwang ist regelmäßig eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gem. Art. 14 Abs.1 Satz 2 und Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs.2 GG; dies gilt auch, wenn der Eigentümer zuvor eine funktionierende private Wasserversorgung betrieben hat. • Eigene, hygienisch einwandfreie Wasserversorgung begründet allein keinen Befreiungsanspruch, solange das öffentliche Angebot den Trinkwasseranforderungen genügt. • Investitionen in eine private Wasserversorgungsanlage rechtfertigen nur dann eine Befreiung, wenn durch den Anschlusszwang eine enteignende Wirkung einträte und die Aufwendungen bis zum Zeitpunkt der Anordnung des Anschlusszwangs nicht durch Wertverlust oder Gebrauchsvorteile ausgeglichen wären; eine solche enteignende Wirkung haben die Kläger nicht dargetan. • Die Möglichkeit, die private Anlage weiterhin für Gartenbewässerung und Viehtränke zu nutzen, sowie die bisherige Nutzungsdauer sprechen gegen Unzumutbarkeit des Anschlusszwangs. • Die behaupteten Fehler bei der Ermessensausübung der Gemeinde sind gegenstandslos, wenn bereits die materiellen Voraussetzungen für eine Befreiung fehlen. • Die höchstrichterliche und gefestigte Rechtsprechung beantwortet die von den Klägern aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen, sodass eine Berufung nicht zuzulassen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Kläger können keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang geltend machen. Das Gericht bestätigt, dass der Anschlusszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung im Regelfall verfassungsgemäß ist und nur ausnahmsweise bei enteignungsähnlichen Härten zu einer Befreiung führen kann. Die von den Klägern geltend gemachten Investitionen und der behauptete Wertverlust ihres Grundstücks genügen nicht, um eine enteignende Wirkung darzulegen. Auch das Vorhandensein einer eigenen, hygienisch einwandfreien Wasserversorgung begründet keinen Anspruch auf Befreiung, solange das öffentliche Wasser den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Damit bleibt die behördliche Ablehnung der Befreiung rechtmäßig und die Kläger unterliegen.