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Beschluss

9 ME 301/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Errichtung und der Betrieb einer im Außenbereich gelegenen Skater-Anlage verletzen nicht ohne Weiteres die Rücksichtnahmepflicht des § 35 Abs. 3 BauGB, wenn Lärmimmissionen die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten. • Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen atypischer Freizeitnutzungen ist eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen; heranziehbare Anhaltspunkte bieten einschlägige Regelwerke wie die Sportanlagenlärmschutzverordnung oder die Freizeitlärmrichtlinie. • Bei Überprüfung von Immissionsprognosen sind geringfügige Überschreitungen (z. B. 0,3 dB(A)) relevant nur dann, wenn sie spürbar und regelmäßig auftreten; eine nicht wahrnehmbare Überschreitung begründet keine Unzumutbarkeit. • Bei Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung bleiben Verkehrsgeräusche bei der Bewertung unberücksichtigt; Summenpegelbildung ist nur nach dem einschlägigen Regelwerk vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Zumutbarkeit von Lärm einer Skater‑Anlage am Außenbereichsrand • Die Errichtung und der Betrieb einer im Außenbereich gelegenen Skater-Anlage verletzen nicht ohne Weiteres die Rücksichtnahmepflicht des § 35 Abs. 3 BauGB, wenn Lärmimmissionen die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten. • Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen atypischer Freizeitnutzungen ist eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen; heranziehbare Anhaltspunkte bieten einschlägige Regelwerke wie die Sportanlagenlärmschutzverordnung oder die Freizeitlärmrichtlinie. • Bei Überprüfung von Immissionsprognosen sind geringfügige Überschreitungen (z. B. 0,3 dB(A)) relevant nur dann, wenn sie spürbar und regelmäßig auftreten; eine nicht wahrnehmbare Überschreitung begründet keine Unzumutbarkeit. • Bei Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung bleiben Verkehrsgeräusche bei der Bewertung unberücksichtigt; Summenpegelbildung ist nur nach dem einschlägigen Regelwerk vorzunehmen. Der Eigentümer eines Einfamiliengrundstücks in einem reinen Wohngebiet klagt gegen die Genehmigung und den Betrieb einer Skater‑Anlage auf einer im Außenbereich gelegenen Fläche etwa 180 m nordwestlich seines Grundstücks in der Nähe einer Straße. Er rügt unzumutbare Lärmimmissionen und beruft sich auf Überschreitungen maßgeblicher Immissionsrichtwerte. Die Behörde erteilte am 10. Januar 2005 die Baugenehmigung für die Anlage. Das Verwaltungsgericht wies seinen Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitgegenstand sind die rechtliche Bewertung der Lärmprognosen, die anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe und die Frage, ob drittschützende Vorschriften verletzt sind. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; es liegt kein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften vor. Die Rücksichtnahmepflicht nach § 35 Abs. 3 BauGB wurde nicht verletzt, weil die Lärmimmissionen voraussichtlich zumutbar sind. • Die Beurteilung der Zumutbarkeit ist einzelfallabhängig und berücksichtigt Schutzwürdigkeit, Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und Allgemeinakzeptanz. Als Anhaltspunkte dürfen einschlägige Regelwerke wie die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) oder die Freizeitlärmrichtlinie herangezogen werden. • Unabhängig davon, welches Regelwerk gilt, werden die dortigen Grenzwerte nicht in unzumutbarer Weise überschritten. Modellrechnungen mit konservativen Annahmen prognostizieren tags außerhalb der Ruhezeiten 44 dB(A) (Grenzwert 50 dB(A)) und innerhalb der Ruhezeiten maximal 45,3 dB(A), sodass allenfalls eine geringfügige Überschreitung um 0,3 dB(A) möglich ist. • Diese geringfügige Überschreitung ist nach allgemeinem akustischem Erkenntnisstand für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar; spürbare Verschlechterungen treten typischerweise erst ab etwa 3 dB(A) ein. Eine Unzumutbarkeit lässt sich daraus nicht ableiten. • Die Schutzwürdigkeit des klagenden Grundstücks ist wegen seiner Lage am Rand des Außenbereichs vermindert; Eigentümer in dieser Lage müssen mit Emissionen aus nicht reinen Wohnnutzungen rechnen. Zudem liegt bei bestimmten Windlagen bereits Verkehrslärm vor, der bei der Anwendung der maßgeblichen Regelwerke nicht in die Bewertung einzubeziehen ist. • Vor diesem Hintergrund ist die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens über die Gesamtgeräuschsituation nicht erforderlich; eine Summenpegelbildung mit Straßenverkehrslärm ist nach den einschlägigen Regelwerken nicht vorgesehen. Somit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für erhebliche Belästigungen oder schädliche Umwelteinwirkungen i.S. der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG. • Die Prüfung beschränkte sich auf das Vorbringen in der Beschwerde gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; dieses Vorbringen ändert die Beurteilung nicht. Der Antragsteller verliert. Die Beschwerde gegen die Baugenehmigung der Skater‑Anlage hat keinen Erfolg, weil die prognostizierten Lärmimmissionen die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten und einschlägige Immissionsrichtwerte nicht in unzumutbarer Weise verletzt sind. Eine allenfalls marginale Überschreitung des Richtwertes innerhalb der Ruhezeiten um 0,3 dB(A) ist akustisch nicht wahrnehmbar und daher nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit zu begründen. Die Lage des Grundstücks am Rand des Außenbereichs und vorhandene Verkehrsvorbelastungen vermindern die Schutzwürdigkeit des klagenden Grundstücks weiter. Ein ergänzendes Gutachten zur Gesamtgeräuschsituation ist nicht notwendig.