Beschluss
12 LA 31/10
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover 7. Kammer vom 26. November 2009 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die dem Beigeladenen zur Durchführung des K.seefestes 2009 erteilte Erlaubnis in Teilen rechtswidrig gewesen ist. 2 Er ist Mieter einer Wohnung in der L.straße M. in N.. Die Entfernung zwischen dem Wohngebäude und der am Südufer des K.sees insbesondere für Live-Musik-Darbietungen während des K.seefestes 2009 errichteten Bühne "O." betrug ca. 300 m. Das genannte Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der den Planbereich als allgemeines Wohngebiet festsetzt. 3 Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen nach § 29 StVO und auf Grund ihrer Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, vom 29. Juli bis 16. August 2009 die Veranstaltung "K.seefest 2009" durchzuführen. Die Erlaubnis ist mit verschiedenen Lärmschutzauflagen versehen und legt u. a. Betriebszeiten, darunter an näher bestimmten Tagen (jeweils Mittwoch, Freitag, Sonnabend und Sonntag) die Möglichkeit fest, von einer von 22 Uhr auf 23 Uhr hinausgeschobenen Nachtzeit Gebrauch zu machen, und gestattet an den Tagen mit herausgezogener Nachtruhe elektroakustische Musikdarbietungen und Ansprachen von 10 Uhr bis maximal 23 Uhr, sonntags jedoch erst ab 11 Uhr bis maximal 23 Uhr, an allen anderen Tagen bis maximal 22 Uhr. Die Bühne "O." ist an den Sonntagen (2., 9. und 16. August 2009) davon ausgenommen, an diesen Tagen endet der Betrieb mit Livemusik um 22.00 Uhr. Hinsichtlich dieser Bühne ist ferner die Beschallungslautstärke auf LAFTeq = 93 dB(A) (Taktmaximalpegel) in einer Entfernung von 20 m vor der Bühne begrenzt worden. Die Beklagte hatte zuvor ein "Schalltechnisches Gutachten zur Bestimmung von Geräuschimmissionen durch Freizeitanlagen im Bereich "K.see" und "P." der Q. R.gesellschaft mbH vom 23. Februar 2009 eingeholt, welches zur Feststellung gelangt war, dass an vier in der L.straße gelegenen Gebäuden, von denen sich drei näher an der streitgegenständlichen Bühne und eines weiter entfernt von dieser als das von dem Kläger mitbewohnte Gebäude befinden, der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags mit Werten zwischen 52 und 54 dB(A) während der Bühnendarbietungen eingehalten werde. 4 Mit seiner Klage vertrat der Kläger die Auffassung, dass nicht die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie i. V. m. der TA Lärm, sondern die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) aus dem Jahr 1995 (LAI-Richtlinie) zur Beurteilung heranzuziehen sei. Danach sei für die Ruhezeiten von 20 bis 22 Uhr ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A) einzuhalten, welcher deutlich überschritten werde. Ein Hinausschieben der Nachtzeit sehe die LAI-Richtlinie nicht vor; daher könnten die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nur durch die Heranziehung der Regelung über die Besonderheiten bei seltenen Störereignissen gerechtfertigt werden, wonach an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres eine Überschreitung der Richtwerte zulässig sei. Diese zehn seltenen Ereignisse seien jedenfalls an den ersten 10 Tagen des K.seefestes 2009 "verbraucht" worden, so dass an den letzten neun Tagen mit dem jeweiligen Beginn der Ruhezeit um 20 Uhr die in der LAI-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) einzuhalten seien. 5 Die mit den Anträgen, 6 "festzustellen, dass die dem Beigeladenen von der Beklagten am 14. Juli 2009 erteilte Erlaubnis für das K.seefest 2009 insoweit rechtswidrig war, als diese Genehmigung im Zeitraum vom 8. bis 16. August 2009 den Einsatz elektroakustischer Verstärkeranlagen an der Bühne "O." nach 20:00 Uhr gestattete, 7 hilfsweise , 8 1. festzustellen, dass die dem Beigeladenen von der Beklagten am 14. Juli 2009 erteilte Erlaubnis für das K.seefest 2009 insoweit rechtswidrig war, als diese Genehmigung im Zeitraum vom 8. bis 16. August 2009 den Einsatz elektroakustischer Verstärkeranlagen an der Bühne "O." in Abweichung von den für Allgemeine Wohngebiete maßgebenden Immissionsrichtwerten nach der unter dem 5. Mai 1995 vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten "Freizeitlärm-Richtlinie" gestattete, 9 2. festzustellen, dass die Beklagte unter Aufhebung der dem Beigeladenen am 14. Juli 2009 erteilten Erlaubnis verpflichtet war, in dieser Erlaubnis anzuordnen, dass an der Bühne "O." beim Einsatz elektroakustischer Verstärkeranlagen die für Allgemeine Wohngebiete maßgebenden Immissionsrichtwerte nach der am 5. Mai 1995 vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten "Freizeitlärm-Richtlinie" zu beachten sind," 10 durchgeführte Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Hauptantrag sei abzuweisen, weil dem Kläger aus Rechtsgründen bereits kein Anspruch zustehe, dass ein Einsatz elektroakustischer Verstärkeranlagen an der Bühne "O." nach 20 Uhr vollständig unterbleibe. Nach den sich aus § 22 Abs. 1 BImSchG ergebenden und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäben obliege es der tatrichterlichen Würdigung, über die Frage der Erheblichkeit von Geräuschbelästigungen und damit ihrer Zumutbarkeit abhängig von der bebauungsrechtlichen Situation, den physikalischen Eigenschaften der Geräusche und wertenden Elementen zu entscheiden. Danach sei nicht erheblich, ob Geräusche durch Einsatz einer elektroakustischen Verstärkeranlage erzeugt würden, sondern ob diese Geräuschimmissionen nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Daher hätte der Kläger darlegen müssen, dass gerade der Einsatz einer elektroakustischen Verstärkeranlage an der streitbefangenen Bühne die Unzumutbarkeit der bei seiner Wohnung im Zeitraum vom 8. bis 16. August 2009 täglich ab 20 Uhr zu vernehmenden Geräusche bewirkt habe. Das inhaltliche Vorbringen des Klägers gebe hierzu jedoch nichts her. Vielmehr greife der Kläger den Erlaubnisbescheid inhaltlich (nur) insofern an, als sich dessen dem Lärmschutz dienenden Regelungen an der Niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie i. V. m. der TA Lärm und nicht an der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie orientierten und daher nicht den in letztgenannter Handreichung enthaltenen besonderen Schutz der Zeiten zwischen 20 Uhr und 22 Uhr verwirklichten. Wollte man dem Antrag des Klägers folgen, so würde dies bedeuten, dass die Beklagte dem Beigeladenen nicht einmal dann den Einsatz elektroakustischer Verstärkeranlagen an der streitbefangenen Bühne an den vom Kläger genannten Tagen und in den beanstandeten Stunden hätte erlauben dürfen, wenn jenem durch Nebenstimmung auferlegt worden wäre, die Verstärkeranlage soweit "herunterzuregeln", dass die Musikdarbietungen von dieser Bühne an der Wohnung des Klägers überhaupt nicht vernommen werden könnten. Dies zeige, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag von vornherein die falsche Zielrichtung gewählt habe. Die Hilfsanträge blieben ebenfalls erfolglos. Die streitige Erlaubnis sei nicht etwa deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte bei der Ausgestaltung der dem Lärmschutz dienenden Regelungen die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie i. V. m. der TA Lärm herangezogen habe. Die Vorgehensweise stehe dem Grunde nach im Einklang mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, welches in seinem Beschluss vom 27. April 2006 12 LA 116/05 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 23. Februar 2005 1 A 1214/02 abgelehnt habe, welches die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm als Entscheidungshilfe herangezogen habe. Die Anwendung der TA Lärm als Entscheidungshilfe schließe einen effektiven Schutz der immissionsschutzrechtlichen Nachbarrechte des Klägers nicht aus. Die besonderen Gegebenheiten des K.seefestes als Mischung aus Volksfest und täglicher Freiluft-Konzertveranstaltung könnten/würden im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung ihre Bedeutung erlangen. Die Kammer sei durch § 88 VwGO daran gehindert, die Hilfsanträge des Klägers ergänzend dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt werde, Einzelheiten der erteilten Erlaubnis seien auch auf der Grundlage der TA Lärm rechtswidrig gewesen. II. 11 Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargetan und/oder liegen nicht vor. 12 1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind insbesondere dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. 13 Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO trägt der Kläger vor, die Heranziehung der Niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie 2001 sei als Maßstab nicht rechtmäßig und habe in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch keine Anerkennung gefunden. Der Beschluss des 12. Senats in dem Zulassungsverfahren 12 LA 115/05 stelle eine Bestätigung des vom Verwaltungsgericht Göttingen herangezogenen Maßstabs nicht dar, weil es im Rahmen jenes Zulassungsverfahrens nicht auf die Frage angekommen sei, ob die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie 2001 eine den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Entscheidungshilfe zur Beurteilung von Freizeitlärm darstelle. In früheren, in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen zitierten Entscheidungen des 7. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (v. 15.9.1994 7 L 5328/92 und v. 18.12.1996 7 L 1488/95 ) werde zwar ausgeführt, dass der Niedersächsische Freizeitlärm-Erlass aus dem Jahr 1988 und die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie aus dem Jahr 1996 als brauchbare Orientierungshilfe bei der Bewertung von Freizeitlärm herangezogen werden dürften, dies aber nur, weil sie in allen wesentlichen Punkten mit den LAI-Hinweisen aus den Jahren 1988 und 1995 übereinstimmten. Das sei bei der Niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie 2001, die auf die TA Lärm verweise, nicht mehr der Fall. Diese Freizeitlärm-Richtlinie 2001 liefere auch deshalb keine brauchbaren Anhaltspunkte für eine angemessene Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm, weil sie entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung die Anzahl der Tage oder Nächte, an denen die Richtwerte für "seltene Ereignisse" herangezogen werden könnten, auf 18 Tage bzw. Nächte erhöhe. Auch darin liege ein Widerspruch zu den Bewertungen und dem Zumutbarkeitsmaß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zudem sei es nicht zulässig, in der Art eines "Rosinenpickens" aus der TA Lärm einerseits und aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung andererseits die jeweils günstigsten Regelungen für anwendbar zu erklären, um auf diese Weise längere und lautere Volksfeste zu Lasten der Anlieger durchführen zu können. Demgegenüber sei der Einsatz elektroakustischer Verstärkeranlagen in dem aus dem Klageantrag ersichtlichen Umfang abweichend von der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie gestattet worden. Das Verwaltungsgericht könne dem auch nicht entgegenhalten, dass die Beklagte gegebenenfalls durch lärmmindernde Auflagen in Gestalt von Schallpegelbegrenzungen hätte anordnen können, dass Musikdarbietungen an seiner Wohnung überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden könnten. Jedenfalls hätte aber den Hilfsanträgen stattgegeben werden müssen, weil die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie 2001 den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht entspreche. 14 Der Kläger trägt damit keine Gesichtspunkte vor, die geeignet wären, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis schlüssig in Frage zu stellen. 15 Ob der Hauptantrag des Klägers mit der Erwägung abgelehnt werden konnte, dass die Beklagte hätte der Antrag des Klägers Erfolg dem Beigeladenen nicht einmal dann den Einsatz elektroakustischer Verstärkeranlagen an der streitbefangenen Bühne an den vom Kläger genannten Tagen und in den beanstandeten Stunden hätte erlauben dürfen, wenn jenem durch Nebenbestimmung auferlegt worden wäre, die Verstärkeranlage soweit "herunterzuregeln", dass die Musikdarbietungen von dieser Bühne an der Wohnung des Klägers überhaupt nicht vernommen werden könnten, kann dahingestellt bleiben. Freilich kann der Kläger nicht schlechthin beanspruchen, dass der Einsatz einer elektroakustischen Verstärkeranlage in jedem Fall und unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen Rechtspositionen unterbleibt. Der Kläger macht allerdings geltend, dass an den von ihm bezeichneten Tagen und zu den genannten Zeiten der Einsatz elektroakustischer Verstärkeranlagen an der Bühne "O." rechtmäßig nicht hätte gestattet werden dürfen, weil dies nach den sich aus der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz ergebenden Maßstäben zu ihm unzumutbaren Lärmbelästigungen in dem beanstandeten Rahmen führe. Das setzt indes voraus, dass diese Richtlinie das (allein) maßgebende Regelwerk zur Beurteilung der Lärmimmissionen darstellt. Das ist aber wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat nicht der Fall. 16 Der rechtliche Maßstab ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, wonach nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Gesetzes sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil es unzumutbar ist. Das Maß des Zumutbaren richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des insoweit maßgeblichen Gebietes, die ihrerseits von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und von etwaigen tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen abhängen. Zum anderen sind für die Beurteilung der belästigenden Wirkung von Geräuschen nicht nur physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz, sondern auch wertende Elemente wie Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen (vgl. dazu aus der Rspr. d. BVerwG nur Urt. v. 23.4.1988 7 C 33.87 , BVerwGE 79, 254, 260; Urt. v. 24.4.1991 7 C 12.90 , BVerwGE 88, 143, 145; Beschl. v. 3.5.1996 4 B 50.96 , NVwZ 1996, 1001). Für die Ermittlung und Bewertung des auf Wohngrundstücke einwirkenden Freizeitlärms sind rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren und Lärmwerte verbindlich vorgegeben. In dieser Lage bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist mithin auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. In diesem Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Solche technischen Regelwerke stellen im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung jedoch nur eine Orientierungs- und Entscheidungshilfe dar, die einen "groben Anhalt" bieten. Hingegen wäre etwa eine schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.2003 4 B 55.03 , NJW 2003, 3360 m. w. N.). 17 Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten und mehrfach fortgeschriebenen "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (NVwZ 1985, 98; 1988, 135), die seit 1995 als "Freizeitlärm-Richtlinie" bezeichnet werden (NVwZ 1997, 469). Eine derartige Orientierungshilfe stellten in Niedersachsen die als Gemeinsamer Runderlass mehrerer Ministerien ergangenen "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" vom 14. November 1988 (Nds. MBl. S. 23) und die Freizeitlärm-Richtlinie vom 24. September 1996 (Nds. MBl. S. 1652) dar (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 15.9.1994 7 L 5328/92 , NJW 1995, 900; Urt. v. 18.12.1996 7 L 1488/95 , NVwZ 1999, 88). Nach Aufhebung des letztgenannten Runderlasses durch den Gemeinsamen Runderlass des MU, des MI, des ML und des MW vom 8. Januar 2001 (Nds. MBl. S. 201) gilt in Niedersachsen nunmehr die Freizeitlärm-Richtlinie in der durch diesen letztgenannten Runderlass geänderten Gestalt und hat als solche Verbindlichkeit für die damit befassten Behörden. Dieser Niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie 2001 kommt eine Außenverbindlichkeit als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift nicht zu, sie stellt aber ebenfalls eine Entscheidungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze dar. Der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie kann insoweit ein genereller Vorrang nicht zugestanden werden. Die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie 2001 betrachtet Freizeitanlagen wie nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlagen i. S. der TA Lärm, nach der auch ihre Beurteilung und Messung, allerdings mit Modifikationen, zu erfolgen hat. Dieser Verfahrensweise lässt sich nicht von vornherein der Einwand entgegenhalten, dass nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen worden seien und deshalb dieses Regelwerk nicht herangezogen werden könne. Es trifft zwar zu, dass bestimmte Anlagen darunter auch nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen vom unmittelbaren Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen worden sind (Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm). Daraus folgt aber nicht, dass die inhaltlichen Aussagen der TA Lärm nicht auch in den vom Anwendungsbereich ausgenommenen Fällen zur Gesetzesauslegung herangezogen werden können. Die TA Lärm ist eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die bei Beachtung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgegebenen Randbedingungen den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche verbindlich interpretiert. Darüber hinaus enthält sie Sachverständigenaussagen, die zur Klärung von Fragen des Lärmschutzes auch in Fällen herangezogen werden können, die vom Anwendungsbereich der TA Lärm an sich ausgenommen sind. In derartigen Fällen ist lediglich eine schematische Anwendung unzulässig und sind gegebenenfalls Modifikationen erforderlich (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Bd. 4, B 3.6 6. BImSchVwV (TA Lärm) Nr. 1 Rn. 25; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, TA Lärm 3.1 Nr. 1 Rn. 5 u. 10). Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass die TA Lärm das neueste Regelwerk für die Beurteilung von Geräuschen darstellt, während die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie zu einer Zeit erarbeitet worden ist, als die TA Lärm 1968 noch galt, auch wenn jene bereits neue Erkenntnisse berücksichtigen mag, die auch der neuen TA Lärm 1998 zu Grunde liegen. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in neuerer Zeit mit Lärmimmissionen durch Freizeitanlagen befasst worden ist, sind durchgreifende Bedenken gegen die Berücksichtigung der Niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie 2001 mit der darin enthaltenen Verweisung auf die TA Lärm nicht hervorgetreten. Vielmehr ist in mehreren Entscheidungen die Heranziehung dieser Regelwerke bestätigt und als unbedenklich angesehen worden (vgl. 1. Senat d. Nds. OVG, Beschl. v. 22.4.2009 1 LA 129/08 , Nds. VBl. 2009, 234, u. Urt. v. 17.11.2005 1 KN 127/04 , BRS 69 Nr. 18; 9. Senat, Beschl. v. 21.11.2005 9 ME 301/05 ). 18 Auch dass die LAI-Richtlinie die Empfehlung eines Beratungsgremiums der obersten Immissionsschutzbehörden des Bundes und der Länder an die für den Gesetzesvollzug verantwortlichen Stellen darstellt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass diese Empfehlungen Vorrang vor der Niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie haben müssen oder letztere nur dann herangezogen werden darf, wenn und soweit sie im Einklang mit den wesentlichen Aussagen der LAI-Richtlinie steht. Ein solches Verständnis lag auch den zitierten Entscheidungen des 7. Senats des beschließenden Gerichts nicht zu Grunde. Wenn dort berichtet wird, dass die jeweils in Niedersachsen geltenden Hinweise und Richtlinien zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche in allen wesentlichen Punkten mit den LAI-Hinweisen übereinstimmten, so handelt es sich dabei um eine auf dem damaligen Sachstand beruhende Feststellung, der weitergehende Aussagen zu einem von diesen LAI-Hinweisen abweichenden Erlass und dessen Brauchbarkeit für die Beurteilung von Lärmimmissionen nicht entnommen werden können. Zwar hat der 7. Senat in jenen Entscheidungen auch zum Ausdruck gebracht, dass die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie bzw. die vormaligen "Hinweise" den Vorzug gegenüber Regelwerken wie der TA Lärm und anderen für die Ermittlung und Bewertung von gewerblichem und Arbeitslärm entwickelten Regelwerken verdienten, weil sie diese im Hinblick auf die Besonderheiten von Freizeitlärm abwandelten. Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass zwar die Freizeitlärm-Richtlinie 2001 Freizeitanlagen wie nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlagen i. S. der TA Lärm betrachtet, deren Vorgaben jedoch in mehrfacher Hinsicht modifiziert. Insofern trifft es nicht zu wie der Kläger meint , dass die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie 2001 in der Art eines "Rosinenpickens" aus der TA Lärm und der Sportanlagenlärmschutzverordnung jeweils die günstigsten Regelungen zum Nachteil der Anlieger für anwendbar erkläre. So wird in dieser Freizeitlärm-Richtlinie 2001 und abweichend von der TA Lärm bestimmt, dass die Ruhezeiten-Zuschläge nach Nr. 6.5 TA Lärm an Sonn- und Feiertagen auch in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchst. c, also in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten, gelten. Darin liegt eine Besserstellung der in diesen Gebieten ansässigen Anlieger im Vergleich zu der Regelung in Nr. 6.5 der TA Lärm. Es trifft auch nicht zu, dass mit der Niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie 2001 verkannt wird, dass die Immissionsrichtwerte mit dem zugehörigen Mess- und Beurteilungsverfahren im Zusammenhang gesehen werden müssen. Daran fehlt es in dieser Richtlinie, indem sie auf Beurteilung und Messung nach den Vorgaben der TA Lärm verweist, nicht. 19 Entgegen der Ansicht des Klägers trifft es auch nicht zu, dass die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie 2001 in allen wesentlichen Punkten nicht mehr mit den LAI-Hinweisen übereinstimmt und die Erhöhung der Anzahl der Tage oder Nächte, in denen die Richtwerte für "seltene Ereignisse" die die Beklagte hier nicht beansprucht hat herangezogen werden können, gegen die Brauchbarkeit dieser Richtlinie spreche. Immerhin definierten die LAI-Hinweise i. d. F. vom 25. November 1987 (NVwZ 1988, 135) seltene Störereignisse als nicht mehr als maximal 5 % der Tage oder Nächte eines Jahres, was 18 Ereignissen entspricht. Besondere Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten fanden sich in diesen Hinweisen damals ebenfalls noch nicht. Vielmehr sollte das erhöhte Schutzbedürfnis in diesen Zeiten durch einen Zuschlag von 6 dB(A) berücksichtigt werden. Beides ist in dem Urteil des Nds. OVG vom 15. September 1994 (7 L 5328/92 , NJW 1995, 900) nicht als mit den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unvereinbar bezeichnet worden. Diese Ruhezeiten-Regelung entspricht dem in Nr. 6.5 TA Lärm verfolgten und in die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie übernommenen Konzept, welches dort wie erwähnt im Interesse der Anlieger vor dem Schutz von Lärmbelästigungen modifiziert wird. Dass damit der erhöhten Störwirkung von Geräuschen in Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit in geringerem Maße Rechnung getragen wird, als dies bei der Bildung von besonderen Immissionsrichtwerten für die zu schützenden Zeiten der Fall ist (vgl. dazu nur Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, TA Lärm 3.1 Nr. 6 Rn. 32), bedeutet nicht, dass damit die gesetzlichen Maßstäbe verkannt würden. Diesen ist vielmehr bei wertender Betrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zur Wirkung zu verhelfen. Eine (nur) schematische Anwendung eines Regelwerks, in Gestalt welcher Richtlinie auch immer, wäre wie ausgeführt nicht vertretbar und unzulässig. 20 Wenn der Kläger darauf hinweist, dass diejenigen Länder, die sich eine eigene Freizeitlärm-Richtlinie gegeben hätten, ganz überwiegend die Vorgaben der LAI-Hinweise auf Landesebene umgesetzt hätten und insoweit exemplarisch auf den Freizeitlärm-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2006 ("Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen", MBl. NRW S. 566) verweist, ist nicht zu übersehen, dass auch dieser Runderlass die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen grundsätzlich nach der TA Lärm 1998 bewerten will, in der wie es in dem Erlass ausdrücklich heißt die neuesten Erkenntnisse hinsichtlich der akustischen Grundlagen festgehalten seien. Ferner wird dort zum Ausdruck gebracht, dass es sachgerecht sei, die von Freizeitanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen allerdings unter Berücksichtigung nachfolgender Ausnahmen nach der TA Lärm 1998 zu messen, zu prognostizieren und im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Belästigungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beurteilen, und dies, obwohl die Freizeitanlagen aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind. Auch der vom Kläger zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2008 (OVG 11 S 56.08 , juris) stellt fest, dass die Beurteilung der Belästigungen durch Freizeitlärm unter Heranziehung technischer Regelwerke erfolgen könne, zu denen neben der TA Lärm auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" gehörten und es danach durchaus vertretbar sei, sich im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung zunächst an der TA Lärm zu orientieren. Wenn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem Beschluss sodann auf Rechtsprechung verweist, in der die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie herangezogen worden ist, weil diese für die Beurteilung dieser Art von Lärm bessere Anhaltspunkte biete als die TA Lärm, und die insoweit bestehenden Unterschiede benennt, zieht es daraus nicht den Schluss, dass die TA Lärm keine taugliche Grundlage für die Beurteilung des Freizeitlärms darstelle. Es stellt vielmehr fest, dass die Prüfung der Zumutbarkeit jeweils im Einzelfall stattzufinden habe und dabei insbesondere die sich aus der Beurteilung nach der TA Lärm ergebenden Belastungen der Nachbarschaft in den Blick zu nehmen seien (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.7.2010 OVG 11 S 35.10 , NVwZRR 2010, 877). Eben diesen rechtlichen Ansatz verfolgt auch das Verwaltungsgericht in dem hier angegriffenen Urteil. Dagegen bringt der Kläger konkrete Einwände nicht vor; er legt insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen im Einzelnen die unter Berücksichtigung der Niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie 2001 getroffene Zumutbarkeitsbeurteilung im konkreten Fall zu unvertretbaren Ergebnissen führt. 21 Da der Kläger aus den genannten Gründen nicht beanspruchen kann, dass die durch das K.seefest verursachten Geräuschimmissionen zwingend anhand der von ihm für vorzugswürdig gehaltenen und in der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Maßstäben beurteilt wird, zieht er mit seinem Zulassungsvorbringen auch die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit nicht mit Erfolg in Zweifel, als über seine Hilfsanträge ablehnend entschieden worden ist. 22 2. Die Berufung ist nicht wegen einer Abweichung von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz i. S. dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist, der von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang Ausführungen in der Antragsbegründung dazu, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil anders als der Kläger geltend macht eine sachliche Differenz zwischen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der von ihm zitierten Rechtsprechung des 7. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht vorliegt. In jenen Entscheidungen wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zur Beurteilung des Freizeitlärms nur dann eine geeignete Orientierungshilfe darstellen, wenn und soweit sie mit den jeweiligen LAI-Hinweisen übereinstimmen. In jenen Entscheidungen findet sich auch nicht die Aussage, dass die TA Lärm keine brauchbare Grundlage für die Bewertung von Freizeitlärm darstelle. Es heißt dort lediglich, dass die seinerzeit in Niedersachsen eingeführten, den Freizeitlärm speziell in den Blick nehmenden Verwaltungsvorschriften den Vorzug vor anderen Regelwerken, wie der TA Lärm (damals i. d. F. v. 16.7.1968), verdienten. 23 3. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur, wenn sie in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes hat der Kläger die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage zu formulieren und des Näheren zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht. Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag schon in formaler Hinsicht nicht gerecht. Welche rechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Bewertung von Lärmimmissionen zu Grunde zu legen sind, wenn bestimmte Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte nicht rechtlich verbindlich vorgegeben sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch der des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geklärt. Danach kommt es wie ausgeführt auf eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles an. Nur in diesem Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen als Orientierungs- und Entscheidungshilfe Bedeutung gewinnen. Ob die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie 2001 mit ihrer Verweisung auf die TA Lärm den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen entspricht, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beantworten und entzieht sich einer abstrakten und generellen Beurteilung. Im Übrigen handelt es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage, denn die für die niedersächsischen Verwaltungsbehörden verbindlich gemachte Freizeitlärm-Richtlinie 2001 ist eine Erkenntnishilfe und enthält auch mit der Bezugnahme auf die TA Lärm Sachverständigenaussagen zu den Maßstäben und Beurteilungsverfahren für die immissionsschutzrechtliche Bewertung von Lärmbelästigungen. Die Anwendung und Auslegung dieser nach außen rechtlich nicht verbindlichen Vorschriften ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung. 24 4. Mit dem Zulassungsantrag wird ein Verfahrensmangel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht geltend gemacht. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers richtet sich im Kern und der Sache nach gegen die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Damit kann ein Verfahrensfehler i. S. der genannten Norm nicht erfolgreich dargetan werden. 25 Dass der Beginn der Nachtzeit unter bestimmten Umständen um eine Stunde hinausgeschoben werden kann, ist davon abgesehen bereits Gegenstand des Urteils des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 15. September 1994 (7 L 5328/92 , NJW 1995, 900) gewesen und kann insbesondere in Abwägung mit der besonderen Bedeutung der streitigen Veranstaltung hier nicht als schlechthin unzumutbar und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls unvertretbar angesehen werden. Insoweit hat es das Verwaltungsgericht im Übrigen mit Blick auf künftige Erlaubnisse zu Recht als problematisch bezeichnet, dass an drei Abenden (jeweils Mittwoch), auf die jeweils ein Werktag folgte, bis 23.00 Uhr an dem von dem Kläger mitbewohnten Wohnhaus (nur) ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten war. Die Beklagte wird wie das Verwaltungsgericht ebenfalls angemerkt hat in Zukunft auch näher bedenken müssen, ob die bisher verfügten Lärmschutzauflagen ausreichen, um die angestrebte Einhaltung des Immissionsrichtwertes sicherzustellen. Wird dem Kläger danach letztlich zugemutet, an drei Freitagen und an drei Sonnabenden eine um eine Stunde hinausgeschobene Nachtruhe hinzunehmen, so dürfte darin ohne dass dies hier abschließend beurteilt werden müsste noch ein vertretbarer Ausgleich der in Rede stehenden privaten und öffentlichen Interessen zu erblicken sein. 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. 27 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). 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