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Beschluss

8 LA 296/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist gerechtfertigt, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Ein Friedhofsträger darf innerhalb seines normativen Ermessens besondere Gestaltungsvorschriften für einen Friedhof erlassen, um ein bestimmtes ästhetisches Konzept (z. B. Rasenfriedhof) durchzusetzen, sofern hinreichend zumutbare Ausweichmöglichkeiten auf anderen Friedhöfen bestehen. • Besondere Gestaltungsvorschriften verletzen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht unangemessen, wenn ihr Zweck legitim ist und die praktische Belastung der Betroffenen im Verhältnis zum gestalterischen Interesse nicht unverhältnismäßig ist. • Eine Angelegenheit begründet nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn eine konkret bezeichnete, bislang ungeklärte Rechts- oder tatsachenrechtliche Frage vorgelegt und erläutert wird. • Verfahrensrügen gegen die Verwendung eines richterlichen Urteilsentwurfs sind unbegründet, sofern kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör dargelegt wird und die Verhandlung ordnungsgemäß protokolliert ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit besonderer Friedhofs-Gestaltungsvorschriften bei zumutbaren Ausweichmöglichkeiten • Die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist gerechtfertigt, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Ein Friedhofsträger darf innerhalb seines normativen Ermessens besondere Gestaltungsvorschriften für einen Friedhof erlassen, um ein bestimmtes ästhetisches Konzept (z. B. Rasenfriedhof) durchzusetzen, sofern hinreichend zumutbare Ausweichmöglichkeiten auf anderen Friedhöfen bestehen. • Besondere Gestaltungsvorschriften verletzen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht unangemessen, wenn ihr Zweck legitim ist und die praktische Belastung der Betroffenen im Verhältnis zum gestalterischen Interesse nicht unverhältnismäßig ist. • Eine Angelegenheit begründet nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn eine konkret bezeichnete, bislang ungeklärte Rechts- oder tatsachenrechtliche Frage vorgelegt und erläutert wird. • Verfahrensrügen gegen die Verwendung eines richterlichen Urteilsentwurfs sind unbegründet, sofern kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör dargelegt wird und die Verhandlung ordnungsgemäß protokolliert ist. Die Klägerin focht eine Bestimmung der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Beklagten an, wonach das Einfassen mit Steinen und jegliche Bekiesung der Grabstellen auf dem Friedhof "E." untersagt ist. Sie begehrte Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das diese Verbotsregelung als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen hatte. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Klägerin könne zumutbar den rund 1,5 km entfernten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Friedhof "An der F. Straße" nutzen, auf dem Steineinfassungen zulässig seien. Die Klägerin rügte außerdem Verhältnismäßigkeitsprobleme und machte geltend, die Regelung sei nur zulässig, wenn auf demselben Friedhof Ausweichflächen ohne Beschränkung bestünden. Ferner beanstandete sie Verfahrensfehler in der mündlichen Verhandlung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und die Übereinstimmung mit ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung. • Zulassungsentscheidung: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, weil die streitige Gestaltungsvorschrift verhältnismäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar ist. • Normenkonzeption: Friedhofsträger sind innerhalb des ihnen zustehenden normativen Ermessens befugt, besondere Gestaltungsvorschriften zu erlassen, um bestimmte ästhetische Vorstellungen wie einen Park- oder Rasenfriedhof zu verwirklichen, sofern rechtlich und tatsächlich zumutbare Ausweichmöglichkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehen. • Zumutbarkeit der Ausweichmöglichkeit: Die Existenz eines stadtnahen, leicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren anderen Friedhofs mit weniger restriktiven Regelungen genügt; es kommt nicht darauf an, dass die Wahlmöglichkeit auf demselben Friedhof besteht. • Verhältnismäßigkeit: Das Verbot von Steineinfassungen dient dem legitimen Zweck, die Pflege als Rasenfriedhof zu ermöglichen; die dadurch vermiedenen zusätzlichen Zeit- und Personalkosten (z. B. Einsatz eines Kantenschneiders) rechtfertigen die Beschränkung der Gestaltungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. • Differenzierung zulässiger Grabgestaltungen: Zulässig sind Grababdeckungen, die in die Grabfläche integriert sind und den Einsatz regulärer Rasenmäher nicht behindern; damit wird die Handlungsfreiheit der Nutzungsberechtigten nicht unangemessen beschnitten. • Rechtsprechungskonformität: Die Annahmen des Verwaltungsgerichts stehen im Einklang mit früherer Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts; entgegenstehende Auffassungen werden nicht tragfähig belegt. • Verfahrensrügen: Der Vortrag der Klägerin zu Verfahrensfehlern genügt nicht; die Verwendung eines richterlichen Entwurfs ist nicht beanstandungswürdig und es ist kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör dargetan worden. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Klägerin hat keine konkret bezeichnete ungeklärte Rechtsfrage vorgetragen, die eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen würde (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das verwaltungsgerichtliche Urteil bleibt damit in Rechtskraft. Die streitige Vorschrift, die Einfassungen mit Steinen und Bekiesung der Grabstellen auf dem Friedhof "E." untersagt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit nicht unverhältnismäßig. Maßgeblich ist, dass der Friedhofsträger im Rahmen seines Ermessens gestalterische Vorgaben zur Verwirklichung eines Rasenfriedhofs treffen darf, sofern zumutbare Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs bestehen; eine solche Möglichkeit bestand hier in einem nahegelegenen Friedhof. Verfahrens- und Verfassungsrügen der Klägerin konnten nicht substantiiert nachgewiesen werden. Die Kostenentscheidung wurde getroffen; der Streitwert wurde festgesetzt.