Beschluss
9 LA 33/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechnungen der Touristik-Information ohne Rechtsmittelbelehrung sind inhaltsmäßig und formal nur Zahlungsaufforderungen und damit keine Verwaltungsakte.
• Eine Anfechtungsklage gegen bloße Rechnungen ist unzulässig; separate Mahnungen ändern den Rechtscharakter vorausgegangener Rechnungen nicht.
• Wohnungsgeber (hier: Klinik) können kraft Satzung zur Einziehung und Ablieferung von Kurbeiträgen verpflichtet und hierfür haftbar gemacht werden.
• Satzungsrecht nach § 10 Abs. 3 NKAG erlaubt die Überbürdung von Melde-, Einziehungs- und Haftungspflichten auf Dritte; auch gesamtschuldnerische Haftung ist zulässig.
• Die nachträgliche Sachdurchsetzung durch Mahnungen oder Androhung zwangsweiser Beitreibung begründet nicht rückwirkend einen Verwaltungsaktcharakter früherer Zahlungsaufforderungen.
Entscheidungsgründe
Zahlungsaufforderungen sind keine Verwaltungsakte; Wohnungsgeberhaftung für Kurbeiträge zulässig • Rechnungen der Touristik-Information ohne Rechtsmittelbelehrung sind inhaltsmäßig und formal nur Zahlungsaufforderungen und damit keine Verwaltungsakte. • Eine Anfechtungsklage gegen bloße Rechnungen ist unzulässig; separate Mahnungen ändern den Rechtscharakter vorausgegangener Rechnungen nicht. • Wohnungsgeber (hier: Klinik) können kraft Satzung zur Einziehung und Ablieferung von Kurbeiträgen verpflichtet und hierfür haftbar gemacht werden. • Satzungsrecht nach § 10 Abs. 3 NKAG erlaubt die Überbürdung von Melde-, Einziehungs- und Haftungspflichten auf Dritte; auch gesamtschuldnerische Haftung ist zulässig. • Die nachträgliche Sachdurchsetzung durch Mahnungen oder Androhung zwangsweiser Beitreibung begründet nicht rückwirkend einen Verwaltungsaktcharakter früherer Zahlungsaufforderungen. Die Klägerin betreibt eine Fachklinik in Bad Eilsen und erhielt zwischen dem 10.01.2000 und 07.02.2002 insgesamt 27 Rechnungen der Touristik-Information der Gemeinde über Kurabgaben in Höhe von 135.267,40 EUR. Sie zahlte die Beiträge und begehrte hilfsweise deren Erstattung. Vorangegangene Verfahren betrafen weitere Kurbeitragsbescheide aus 2002/2003. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Rechnungen seien keine anfechtbaren Abgabenbescheide, sondern Zahlungsaufforderungen; die Klägerin habe mit Rechtsgrund gezahlt, da Satzungsregelungen die Einziehungs- und Ablieferungspflicht des Wohnungsgebers vorsähen. Die Klägerin beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung beim Senat. • Die 27 streitigen Schreiben sind nach Form, Inhalt und fehlender Rechtsmittelbelehrung als einfache Zahlungsaufforderungen zu qualifizieren und damit keine Verwaltungsakte im Sinne der Anfechtungsklage. • Nach Auffassung des Senats ändert die spätere Übersendung eigenständiger Mahnungen den Rechtscharakter der vorherigen Rechnungen nicht; Mahnungen sind selbständige Schreiben. • Die Klägerin hat die Kurbeiträge mit Rechtsgrund entrichtet, weil die einschlägigen Kurbeitragssatzungen (1977 und 2002) eine Einziehungs- und Ablieferungspflicht des Wohnungsgebers vorsehen, wodurch dieser für die Einziehung haftet. • Ermächtigungsgrundlage ist § 10 Abs. 3 NKAG; danach darf die Gemeinde Wohnungsgeber verpflichten, Kurbeiträge einzuziehen, abzuführen und Meldepflichten zu erfüllen. • Der Senat folgt der herrschenden Rechtsprechung und Literatur, dass Melde-, Einziehungs- und Ablieferungspflichten sowie gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Kurbeitragspflichtigen zulässig sind. • Die Kurbeitragssatzung 2002 ist nicht aus dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Schlechterstellung (§ 2 Abs. 2 NKAG) nichtig; die Neudefinition des berücksichtigungsfähigen Aufwands stellt keine unzulässige Benachteiligung dar. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) liegen nicht vor, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen und keine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Die Zulassung der Berufung wird versagt und das angegriffene Urteil bestätigt; die Klage gegen die 27 Rechnungen sowie der geltend gemachte Erstattungsanspruch werden abgewiesen. Die Rechnungen sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte, sondern einfache Zahlungsaufforderungen, sodass die Anfechtungsklage unzulässig ist. Zudem bestanden für die Klägerin ein gesetzlicher Rechtsgrund zur Entrichtung der Kurbeiträge, weil die Satzungen die Einziehungs- und Ablieferungspflicht des Wohnungsgebers begründen und eine gesamtschuldnerische Haftung zulassen. Aus diesen Gründen besteht kein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Gemeinde. Die Entscheidung bleibt damit in allen belangen zugunsten der Beklagten bestehen.