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Urteil

8 KN 41/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine neu erlassene Landschaftsschutzgebietsverordnung löst die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO erneut aus, auch wenn frühere Verordnungen inhaltlich vergleichbare Beschränkungen enthielten. • Karte und Verordnungstext müssen in hinreichender Weise verbunden sein; es genügt eine „gedankliche Schnur“, die durch ausdrückliche Bezugnahme und Ausfertigung bezeugt wird. • Die lose Beifügung einer maßstabsgetreuen Karte zum Amtsblatt stellt bei ausdrücklichem Hinweis im Verordnungstext eine wirksame Bekanntmachung gemäß § 30 Abs. 5 NNatSchG dar. • Bei formellen Mängeln einer Vorgängerverordnung genügt zur Heilung des Fehlers grundsätzlich die Berichtigung bzw. erneute Beschlussfassung über den Verordnungstext und die Karte; eine vollständige Neuaufstellung des Verfahrens ist nicht erforderlich. • Bei Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt dem Verordnungsgeber ein weites Ermessen zu; Randflächen können einbezogen werden, wenn sie schutzwürdig und schutzbedürftig sind.
Entscheidungsgründe
Wirksame Ausfertigung und Bekanntmachung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung trotz loser Kartenbeifügung • Eine neu erlassene Landschaftsschutzgebietsverordnung löst die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO erneut aus, auch wenn frühere Verordnungen inhaltlich vergleichbare Beschränkungen enthielten. • Karte und Verordnungstext müssen in hinreichender Weise verbunden sein; es genügt eine „gedankliche Schnur“, die durch ausdrückliche Bezugnahme und Ausfertigung bezeugt wird. • Die lose Beifügung einer maßstabsgetreuen Karte zum Amtsblatt stellt bei ausdrücklichem Hinweis im Verordnungstext eine wirksame Bekanntmachung gemäß § 30 Abs. 5 NNatSchG dar. • Bei formellen Mängeln einer Vorgängerverordnung genügt zur Heilung des Fehlers grundsätzlich die Berichtigung bzw. erneute Beschlussfassung über den Verordnungstext und die Karte; eine vollständige Neuaufstellung des Verfahrens ist nicht erforderlich. • Bei Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt dem Verordnungsgeber ein weites Ermessen zu; Randflächen können einbezogen werden, wenn sie schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Der Eigentümer eines 1,2 ha großen Ackergrundstücks im Stadtgebiet war wiederholt daran gescheitert, Baurechte für Wohnbebauung zu erlangen. Die Gemeinde erließ 1992 und 1998 Landschaftsschutzverordnungen, die sein Grundstück erfassten; die 1998er-Fassung wurde vom Gericht wegen fehlender textlicher Grobumschreibung des Geltungsbereichs für nichtig erklärt. Am 14.02.2000 beschloss der Rat eine überarbeitete Verordnung (VO 2000), die ausdrücklich auf eine maßstabsgetreue Karte 1:15.000 Bezug nimmt; diese Karte wurde dem Amtsblatt lose beigefügt und sowohl Text als auch Karte vom Oberbürgermeister unterzeichnet. Der Eigentümer beantragte 2002 Normenkontrolle und rügte Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängel der VO 2000, insbesondere fehlendes Ausfertigungsdatum auf der Karte und mangelnde Integration der Karte ins Amtsblatt. Die Gemeinde hielt die Verordnung für ordnungsgemäß; das Gericht hat mündlich verhandelt und entschieden. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag war zulässig und fristgerecht binnen zwei Jahren nach Bekanntmachung der VO 2000 erhoben; die Neufassung setzt die Frist neu in Lauf (§ 47 Abs. 2 VwGO). • Antragsbefugnis: Als Eigentümer eines erfassten Grundstücks kann der Antragsteller geltend machen, durch Nutzungseinschränkungen in Art. 14 GG betroffen zu sein; die VO 2000 enthält weitergehende Beschränkungen als der Bebauungsplan. • Formelle Anforderungen Ausfertigung: Ausfertigung soll Authentizität und Rechtskonformität bezeugen; sie muss nach dem Ratsbeschluss und vor Bekanntmachung erfolgen und die Zugehörigkeit von Text und Karte eindeutig erkennen lassen. Eine gesonderte Datumsangabe auf der Karte war hier nicht erforderlich, weil Unterschrift und Verfahrensablauf die Zugehörigkeit sicherstellten. • Bekanntmachung/Karte: Die lose Beifügung der maßstabsgetreuen Karte zum Amtsblatt in Verbindung mit dem klaren Hinweis im Verordnungstext („als Bestandteil … als Anlage beigefügt“) genügt den Anforderungen des § 30 Abs. 5 NNatSchG; ein zusätzlicher Hinweis im Inhaltsverzeichnis war nicht erforderlich. • Heilung früherer Mängel: Die Gemeinde durfte den früheren Mangel dadurch beheben, dass sie Text und Karte neu regelte und erneut beschlossen hat; eine vollständige Wiederholung des Normsetzungsverfahrens war nicht erforderlich, sofern nicht innerhalb eines Jahres andere Verfahrensfehler gerügt wurden. • Materielles Recht/Abgrenzung: Die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 NNatSchG zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets lagen vor; die Einbeziehung des Grundstücks war aufgrund landschaftlicher Wertung, Gutachtenlage und Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht zu beanstanden. • Verhältnismäßigkeit und Ausgleich: Die Verordnung berücksichtigt die Nutzungsinteressen der Eigentümer durch Freistellung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung im bisherigen Umfang (§ 5 Nr.1 VO 2000), sodass keine Verwirklichung eines Eingriffs in Art. 14 GG erkennbar ist. Der Normenkontrollantrag des Eigentümers ist unbegründet; die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet D. vom 14.02.2000 ist wirksam. Die VO 2000 wurde formell ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht: Text und Karte sind durch Unterschrift des Oberbürgermeisters und den eindeutigen Hinweis im Verordnungstext hinreichend verbunden, die lose Beifügung der Karte zum Amtsblatt genügt den Anforderungen des § 30 Abs.5 NNatSchG. Materiell-rechtlich erfüllt die Verordnung die Voraussetzungen des NNatSchG; das Behördenermessen bei der Abgrenzung wurde nicht überschritten und die Verordnung wahrt die Verhältnismäßigkeit, unter anderem durch Ermöglichung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung. Damit bleibt die Landschaftsschutzgebietsverordnung in Kraft und der Antragsteller erhält keinen Erfolg; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision wurden getroffen.