Beschluss
7 LA 110/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Bei ermessensgebundenen Entscheidungen genügt es, wenn vom Regelfall abweichende Gründe dargelegt werden; ist das Ergebnis der Abwägung selbstverständliche Folge der Sachlage, bedarf es keiner besonderen Begründung (§ 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG).
• Selbstverständliche Umstände wie geordnete Buchführung oder bisher unbeanstandete Gewerbeausübung rechtfertigen allein kein besonderes Ermessen zugunsten des Betroffenen.
• Vor Erteilung der Erlaubnis hätte die Behörde bei gleicher Sachlage die Erlaubnis nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO versagen müssen; dies verstärkt die Bindung an den Regelfall bei der Ermessensausübung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung; Ermessen bei Widerruf der Maklererlaubnis • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bei ermessensgebundenen Entscheidungen genügt es, wenn vom Regelfall abweichende Gründe dargelegt werden; ist das Ergebnis der Abwägung selbstverständliche Folge der Sachlage, bedarf es keiner besonderen Begründung (§ 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG). • Selbstverständliche Umstände wie geordnete Buchführung oder bisher unbeanstandete Gewerbeausübung rechtfertigen allein kein besonderes Ermessen zugunsten des Betroffenen. • Vor Erteilung der Erlaubnis hätte die Behörde bei gleicher Sachlage die Erlaubnis nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO versagen müssen; dies verstärkt die Bindung an den Regelfall bei der Ermessensausübung. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem der Widerruf seiner Maklererlaubnis bestätigt wurde. Er rügte, die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht hätten bei der Ermessensausübung zu seinen Gunsten relevante Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Als mildernde Umstände führte er die Rückführung von Steuerrückständen, die schwierige Lage auf dem Immobilienmarkt und ein Sanierungskonzept an. Weiter wies er auf seine bisher unbeanstandete Gewerbeausübung, geordnete Buchführung und das Fehlen sonstiger Unregelmäßigkeiten hin. Die Behörde hatte jedoch die Rückführung der Steuerrückstände, die Marktprobleme und das Sanierungskonzept im Bescheid erwähnt und den Widerruf als verhältnismäßig erachtet. Kläger meint, dies reiche nicht zur gerechten Ermessensausübung aus. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die vom Kläger vorgebrachten Umstände sind entweder bereits im Widerspruchsbescheid berücksichtigt oder stellen Selbstverständlichkeiten (z. B. geordnete Buchführung, bisher unbeanstandete Tätigkeit) dar, denen bei der Ermessensausübung kein besonderes Gewicht zukommt. • Die erwähnten konkreten Umstände (Rückführung von Steuerrückständen, Immobilienmarktlage, Sanierungskonzept) wurden im Widerspruchsbescheid behandelt; das Sanierungskonzept wurde von Behörde und Gericht als gescheitert angesehen. • Es gelten die Grundsätze des gelenkten/inten dierten Ermessens: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift so auszulegen, dass sie im Regelfall ein bestimmtes Ergebnis nahelegt, sind für eine abweichende Entscheidung besondere Gründe erforderlich; liegt kein abweichender Sachverhalt vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung selbst und bedarf keiner besonderen Begründung (§ 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG). • Zu berücksichtigen ist, dass die Behörde vor Erteilung der Erlaubnis bei gleicher Sachlage nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO verpflichtet gewesen wäre, die Erlaubnis zu versagen; dies stärkt die Bindung an den Regelfall bei der späteren Widerrufsentscheidung. Der Zulassungsantrag der Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger hat damit keinen Erfolg. Das Gericht bestätigt, dass die Widerspruchsbehörde die einschlägigen Umstände ausreichend behandelt und die Ermessensentscheidung nicht willkürlich getroffen hat. Besondere, die Regel abändernde Gründe hat der Kläger nicht dargelegt; viele seiner Argumente betreffen allgemeine Selbstverständlichkeiten ohne besonderes Gewicht. Wegen der vorerwähnten Rechtslage und der bereits im Bescheid berücksichtigten Tatsachen war der Widerruf verhältnismäßig und rechtlich tragfähig.