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Beschluss

11 LA 61/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bezeichnung eines Nicht-Staates oder eines Teilgebiets als Zielstaat in einer Abschiebungsandrohung entspricht nicht den Anforderungen des § 50 Abs. 2 AuslG. • Bei Staatenlosen kann unter besonderen Umständen von der Angabe eines Zielstaates abgesehen werden, sofern vor einer tatsächlichen Abschiebung der konkrete Zielstaat bekanntgegeben wird. • Die fehlerhafte Bezeichnung des Zielstaates macht die Abschiebungsandrohung nicht zwingend insgesamt rechtswidrig; die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen müssen gewahrt bleiben.
Entscheidungsgründe
Zielstaatsbezeichnung in Abschiebungsandrohung gegenüber staatenlosen Palästinensern • Die Bezeichnung eines Nicht-Staates oder eines Teilgebiets als Zielstaat in einer Abschiebungsandrohung entspricht nicht den Anforderungen des § 50 Abs. 2 AuslG. • Bei Staatenlosen kann unter besonderen Umständen von der Angabe eines Zielstaates abgesehen werden, sofern vor einer tatsächlichen Abschiebung der konkrete Zielstaat bekanntgegeben wird. • Die fehlerhafte Bezeichnung des Zielstaates macht die Abschiebungsandrohung nicht zwingend insgesamt rechtswidrig; die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen müssen gewahrt bleiben. Die Kläger sind staatenlose Palästinenser, in Ramallah/Westjordanland geboren und bis zur Ausreise im August 2001 dort wohnhaft. Das Bundesamt drohte in einem Bescheid die Abschiebung nach "Israel (Westbank)" an. Die Kläger rügen, diese Zielstaatsangabe sei unzulässig, weil sie nie in Israel gelebt hätten und nicht israelische Staatsangehörige seien. Streitgegenstand ist die Frage, ob das Bundesamt in solchen Fällen eine Abschiebung nach "Israel (Westbank)" androhen darf oder ob die Zielstaatsbezeichnung fehlerhaft ist. Es geht um die Auslegung von § 50 Abs. 2 AuslG unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung; das Gericht prüfte, ob die Frage grundsätzlich bedeutsam ist und ob die Abschiebungsandrohung wegen der Zielstaatsbezeichnung aufgehoben werden muss. • Rechtliche Vorgabe: § 50 Abs. 2 AuslG verlangt grundsätzlich die Bezeichnung des Staates, in den abgeschoben werden soll; die Bezeichnung eines nichtstaatlichen Gebiets oder eines Teils eines Staates genügt nicht. • Ausnahme: Bei Unklarheit der Staatsangehörigkeit oder wenn kein aufnahmebereiter Drittstaat erkennbar ist, kann ausnahmsweise auf die Nennung des Zielstaates verzichtet werden; dies ist zulässig, weil der konkrete Zielstaat vor der Vollstreckung mitzuteilen sein muss. • Die Westbank/Westjordanland ist kein Teilstaatsgebiet Israels im Sinne der Vorschrift; eine Benennung "Israel (Westbank)" ist unzutreffend, ebenso wäre die Bezeichnung "Palästina" als Staat nicht vereinbar mit § 50 Abs. 2 AuslG. • Im vorliegenden Fall besteht keine eindeutige Feststellung, dass eine Rückkehr der Kläger in die palästinensischen Autonomiegebiete sicher ausgeschlossen wäre; deswegen greifen die strengen Voraussetzungen, unter denen eine Abschiebungshinderung bereits bei Androhung zu berücksichtigen wäre, nicht. • Fehler in der Zielstaatsbezeichnung führen nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt; § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG und die Rechtsprechung legen nahe, dass die Androhung bestehen bleiben kann, solange vor Abschiebung der konkrete Zielstaat mitgeteilt und der Rechtsweg möglich ist. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Angabe "Israel (Westbank)" als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung ist formell fehlerhaft, weil die Westbank kein selbständiger Staat und nicht Bestandteil Israels im Sinne von § 50 Abs. 2 AuslG ist. Gleichwohl führt dieser Fehler nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung insgesamt, da die Vorschrift Ausnahmen zulässt und dem Betroffenen vor Vollzug der Abschiebung der konkrete Zielstaat mitzuteilen ist, damit gerichtlicher Rechtsschutz möglich bleibt. Mangels Feststellung, dass eine Abschiebung oder Rückkehr in die Autonomiegebiete auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, sind die Voraussetzungen für eine weitergehende Aufhebung der Androhung nicht erfüllt; damit haben die Kläger in der Sache keinen Erfolg.