Beschluss
9 ME 164/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als öffentliche Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte Fläche ist keine Straßenbegleitgrünfläche und macht das dahinterliegende Grundstück zu einem Hinterliegergrundstück.
• Für die Erschlossenheit i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB müssen sowohl die bebauungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sein; es genügt nicht, dass diese Anforderungen nur erfüllbar sind.
• Eine öffentliche Grünfläche, die für den Fußgängerverkehr gewidmet ist, kann die bauordnungsrechtliche Zugänglichkeit nach § 5 NBauO begründen; hierzu ist regelmäßig ein gestalteter Fußweg erforderlich, bei geringerer Gebäudehöhe können schmalere Gehwege genügen.
• Für das Erfordernis des Erschlossenseins nach § 133 Abs. 1 BauGB kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des dem Bebauungsplan entsprechenden Weges an; bloße Möglichkeit der Anlage genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Anlage von Wegverbindungen auf öffentlicher Grünfläche und Erschlossenheit nach § 133 BauGB • Eine als öffentliche Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte Fläche ist keine Straßenbegleitgrünfläche und macht das dahinterliegende Grundstück zu einem Hinterliegergrundstück. • Für die Erschlossenheit i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB müssen sowohl die bebauungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sein; es genügt nicht, dass diese Anforderungen nur erfüllbar sind. • Eine öffentliche Grünfläche, die für den Fußgängerverkehr gewidmet ist, kann die bauordnungsrechtliche Zugänglichkeit nach § 5 NBauO begründen; hierzu ist regelmäßig ein gestalteter Fußweg erforderlich, bei geringerer Gebäudehöhe können schmalere Gehwege genügen. • Für das Erfordernis des Erschlossenseins nach § 133 Abs. 1 BauGB kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des dem Bebauungsplan entsprechenden Weges an; bloße Möglichkeit der Anlage genügt nicht. Der Bebauungsplan setzte zwischen der Erschließungsstraße B. und dem Grundstück des Antragstellers einen etwa 5 m breiten Streifen als öffentliche Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB fest. Der Antragsteller verlangte die Erhebung von Vorausleistungen mit der Begründung, sein Grundstück sei nach § 133 Abs. 1 BauGB über die Straße B. erschlossen. Das Verwaltungsgericht verneinte dies mit Verweis auf § 5 Abs. 2 NBauO, weil keine Sicherung der Nutzung der Grünfläche vorliege. Streitpunkt war, ob die Grünfläche als dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche i.S. von § 5 NBauO anzusehen ist, ob ein Fußweg angelegt sein muss und ob nur die Möglichkeit der Anlage oder das tatsächliche Vorhandensein des Weges für die Erschlossenheit nach § 133 Abs. 1 BauGB genügt. • Die festgesetzte Grünfläche ist eine selbständige öffentliche Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und nicht Straßenbegleitgrün nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; das Grundstück ist damit ein Hinterliegergrundstück im bauplanungsrechtlichen Sinn. • Erschlossenheit i.S. von § 133 Abs. 1 BauGB setzt sowohl die bebauungsrechtliche Erschließung (§§ 30 ff. BauGB) als auch die bauordnungsrechtliche Erreichbarkeit (§ 5 NBauO) voraus. • § 5 NBauO erfasst auch Fußgängerverkehr als ‚öffentlichen Verkehr‘; eine Widmung der Grünfläche für Fußgänger begründet daher grundsätzlich die erforderliche Zugänglichkeit, sodass die im Gesetz genannten Sicherungen nach Abs. 2 nicht zwingend erforderlich sind, wenn die Fläche als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gilt. • Die Vorschrift verlangt jedoch nicht beliebiges Überqueren der Fläche, sondern in der Regel die Anlage eines gestalteten Weges; für größere Gebäude üblicherweise mindestens 3 m breite Wege, für Grundstücke mit nur geringen Gebäudehöhen genügen schmalere Gehwege (z.B. 1,25 m). • Ob Wege auf der Grünfläche angelegt werden dürfen, richtet sich nach Auslegung des Bebauungsplans; hier erlaubt die Planbegründung wassergebundene Fuß- und Radwege auf der Grünfläche. • Für die Erschlossenheit nach § 133 Abs. 1 BauGB ist nicht ausreichend, dass die Anlage eines Weges möglich ist; es muss ein dem Bebauungsplan entsprechender Weg tatsächlich angelegt sein, damit ein aktueller Erschließungsvorteil vorliegt. • Im Streitfall fehlt ein tatsächlich angelegter wassergebundener Gehweg von der Straße B. zum Grundstück, weshalb die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung und heute nicht erfüllt sind. Der Antragsteller hat Erfolg: Es kann zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung und derzeit keine Vorausleistung nach § 133 Abs. 1 BauGB verlangt werden, weil die erforderliche tatsächliche Erschließung in Form eines dem Bebauungsplan entsprechenden Weges nicht vorhanden ist. Die öffentliche Grünfläche ist zwar als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen und ermöglicht grundsätzlich Zugänglichkeit nach § 5 NBauO, doch reicht die bloße Möglichkeit zur Schaffung eines Weges nicht aus. Entscheidend ist das konkrete Vorhandensein des gestalteten Weges; fehlt dieser, besteht kein aktueller Erschließungsvorteil, der Vorausleistungen rechtfertigen würde. Folglich ist die Forderung zurückzuweisen, bis die im Bebauungsplan vorgesehene Wegeverbindung tatsächlich angelegt ist.