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Urteil

4 L 1963/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kinderfahrradhelme gehören zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 BSHG, wenn das Kind Fahrrad fährt oder als Kleinkind auf einem Fahrrad mitgeführt wird. • Für diesen notwendigen Bedarf sind nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG einmalige Leistungen zur Anschaffung zu gewähren, da Fahrradhelme Gebrauchsgüter längerer Gebrauchsdauer und höheren Anschaffungswerts sind. • Der Verweis auf Regelsatzleistungen greift nicht mehr durch die Einfügung des § 21 Abs. 1a BSHG; einmalige Bedarfe sind gesondert zu prüfen. • Ein individueller Nachweis der Notwendigkeit des Fahrrads als Fortbewegungsmittel für Schulkinder ist nicht erforderlich, weil Kinderfahrräder und damit Schutzhelme Teil der herrschenden Lebensgewohnheiten und der Verkehrserziehung sind.
Entscheidungsgründe
Einmalige Sozialhilfeleistung für Kinderfahrradhelme als notwendiger Lebensunterhalt • Kinderfahrradhelme gehören zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 BSHG, wenn das Kind Fahrrad fährt oder als Kleinkind auf einem Fahrrad mitgeführt wird. • Für diesen notwendigen Bedarf sind nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG einmalige Leistungen zur Anschaffung zu gewähren, da Fahrradhelme Gebrauchsgüter längerer Gebrauchsdauer und höheren Anschaffungswerts sind. • Der Verweis auf Regelsatzleistungen greift nicht mehr durch die Einfügung des § 21 Abs. 1a BSHG; einmalige Bedarfe sind gesondert zu prüfen. • Ein individueller Nachweis der Notwendigkeit des Fahrrads als Fortbewegungsmittel für Schulkinder ist nicht erforderlich, weil Kinderfahrräder und damit Schutzhelme Teil der herrschenden Lebensgewohnheiten und der Verkehrserziehung sind. Drei minderjährige Klägerinnen, von 1989, 1991 und 1997 geborenen, beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Stadt S. lehnte Anträge auf einmalige Leistungen zur Anschaffung von Kinderfahrradhelmen ab mit der Begründung, Helme gehörten zum Regelbedarf und die Fahrräder seien nicht durchgehend als Fortbewegungsmittel nachgewiesen. Die Klägerinnen machten geltend, Fahrradhelme dienten dem Schutz vor schweren Kopfverletzungen und seien im Rahmen der Verkehrserziehung notwendig; die HAZ-Weihnachtshilfe habe den Bedarf nicht gedeckt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt, die einmaligen Leistungen zu gewähren; die Stadt legte Berufung ein. Der Senat bestätigte, dass Helme für Schulkinder, die selbst Rad fahren, und für Kleinkinder im Kindersitz zum notwendigen Lebensunterhalt zählen und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG erfüllt sind. • Rechtliche Grundlage sind §§ 11, 12 und 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG; einmalige Leistungen sind gesondert von Regelsätzen zu prüfen. • Ziel der Sozialhilfe ist nicht nur physiologische Versorgung, sondern Verhinderung sozialer Ausgrenzung; herrschende Lebensgewohnheiten und Verkehrserziehung sind zu berücksichtigen (§ 12 BSHG). • Für Schulkinder hat der Senat bereits entschieden, dass Kinderfahrräder Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts sind; daraus folgt, dass auch Fahrradhelme dazugehören, ohne dass einzeln nachgewiesen werden muss, das Fahrrad als Verkehrsmittel erforderlich sei. • Die frühere Praxis, Fahrräder nur bei Nachweis als Fortbewegungsmittel anzuerkennen, wurde durch die Änderungen des § 21 BSHG und die Rechtsprechung des BVerwG modifiziert; Regelsatzverweis verhindert nicht die Gewährung einmaliger Leistungen. • Kinderfahrradhelme sind Gebrauchsgüter längerer Gebrauchsdauer (nutzbar etwa zwei bis drei Jahre) und haben einen höheren Anschaffungswert (neue Helme ab circa 50 DM), sodass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG vorliegen. • Gebrauchte Helme sind wegen möglicher Schäden ungeeignet; die HAZ-Zuwendung hat den Bedarf nicht entfallen lassen, da sie nicht zweckgebunden war oder die Helme noch nicht angeschafft wurden. • Praktische Erwägungen der Verkehrserziehung und der Schutz vor Kopfverletzungen stützen die Notwendigkeit, insbesondere für Kleinkinder im Kindersitz. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Senat bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts: Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägerinnen einmalige Leistungen zur Anschaffung von Kinderfahrradhelmen zu gewähren, weil diese Helme zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 BSHG gehören und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG (Gebrauchsgut längerer Gebrauchsdauer und höheren Anschaffungswert) erfüllt sind. Ein Verweis auf Regelsatzleistungen greift hier nicht, und es bedarf nicht des Einzelnachweises, dass das Fahrrad als Fortbewegungsmittel erforderlich ist. Die Kostenentscheidung bleibt bei der angefochtenen Regelung; eine Revision wird nicht zugelassen.