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Urteil

13 K 3851/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0527.13K3851.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage der Klägerin zu 3. wird abgewiesen. Auf die Klage der Klägerinnen zu 1. und 2. wird der Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2001 verpflichtet, den Klägerinnen zu 1. und 2. jeweils eine einmalige Beihilfe aus Sozialhilfemitteln zur Anschaffung eines gebrauchten Kinderfahrrades zu gewähren. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zu 3. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der Beklagte trägt zwei Drittel seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1. und 2. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerinnen beziehen seit dem 23. Mai 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Am 26. Januar 2001 beantragte die Mutter der Klägerinnen einmalige Beihilfen für die Anschaffung jeweils eines Fahrrades für die Klägerinnen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2001 ab. Zur Begründung führte er aus: Fahrräder gehörten nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und den Beihilferichtlinien der Stadt xxxxxxxxx nicht zum notwendigen Lebensunterhalt und könnten daher nicht als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden. Die Mutter der Klägerinnen legte hiergegen am 26. Februar 2001 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, es sei durch ein Gerichtsurteil entschieden worden, dass Fahrräder zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten und somit auch anerkannt würden. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2001 als unbegründet zurück mit dem Hinweis, Fahrräder gehörten ebenso wie Spielzeug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, so dass die Gewährung einer einmaligen Beihilfe ausscheide. 3 Mit ihrer am 9. Juli 2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweisen sie darauf, das Verwaltungsgericht Münster habe entschieden, Fahrräder gehörten für Kinder zum notwendigen Lebensunterhalt. Sie tragen ferner vor: Die Klägerinnen zu 1. und 2. benötigten ein Fahrrad dringend für den Weg zur Schule, die etwa 3,3 km von ihrer Wohnung entfernt liege. Diese Strecke legten sie derzeit zu Fuß zurück. Sie könnten sich die nötigen Busfahrscheine nicht leisten. Kostenlose Schülertickets bekämen sie nicht, da diese erst ab einem Schulweg von 3,5 km Länge gewährt würden. Schulkameraden in der Nachbarschaft führen mit dem Fahrrad zur Schule, verzichteten aber gelegentlich auch darauf, um die Klägerinnen zu 1. und 2. zu Fuß zu begleiten. Die Klägerinnen zu 1. und 2. bräuchten ein Fahrrad aber auch zur Freizeitgestaltung, etwa um Klassenkameraden in der näheren Umgebung besuchen zu können. Diese Wege gingen sie derzeit ebenfalls zu Fuß. Die Klägerin zu 3. benötige das Fahrrad nicht für den Weg zur Schule, sondern nur zur Freizeitgestaltung, um mit anderen Kindern, die ein Fahrrad hätten, zusammen Fahrrad fahren zu können. Die Klägerin zu 3. sei im Sommer 2001 eingeschult worden. 4 Die Klägerinnen beantragen, 5 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2001 zu verpflichten, ihnen jeweils eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines gebrauchten Fahrrades aus Sozialhilfemitteln zu gewähren. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Der Beklagte hält an der Auffassung fest, dass ein Fahrrad - zumindest im vorliegenden Fall - nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG zähle. Zur Begründung trägt er vor: Es sei hier nicht ersichtlich, dass die begehrten Fahrräder für die Beziehung der Klägerinnen zur Umwelt oder zu ihrer Teilnahme am kulturellen Leben in vertretbarem Umfange im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG erforderlich seien. Die Klägerinnen hätten hierfür nichts vorgetragen. Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster sei nicht ausreichend. Die Lebensgewohnheiten im Münsterland einerseits und im Bergischen Land andererseits seien wegen der örtlichen Unterschiede nicht gleichzusetzen. Das Fahrrad fahren habe im Münsterland eine andere Bedeutung als im Bergischen Land. Anders als im Münsterland befinde sich ein Kind ohne Fahrrad im Bergischen Land nicht in einer Außenseiterrolle im Verhältnis zu Nichthilfeempfängern des unteren Lebensstandards. Sonstige Gründe, die für eine Ausgrenzung der Klägerinnen sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. 9 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 12 Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig, soweit darin die Gewährung einer einmaligen Beihilfe an die Klägerinnen zu 1. und 2. abgelehnt wurde, und verletzen die Klägerinnen zu 1. und 2. in ihren Rechten; denn sie haben einen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 13 Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 11 Abs. 1, 12 BSHG. Danach ist demjenigen, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem oder ihm zurechenbaren Einkommen und Vermögen bestreiten kann, der notwendige Lebensunterhalt aus Sozialhilfemitteln zu gewähren. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG unter anderem persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Hierzu gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG). 14 Im Falle der Klägerinnen zu 1. und 2. zählt ein gebrauchtes Kinderfahrrad zum notwendigen Lebensunterhalt in diesem Sinne. Denn sie benötigen ein Fahrrad, um in vertretbarem Umfange mit ihrer Umwelt in Beziehung zu treten. 15 Die Frage, was zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG gehört, ist im Rückgriff auf den in § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG festgelegten Grundsatz, dass dem Hilfe Suchenden die Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens ermöglicht werden soll, zu beantworten. Danach beinhaltet der notwendige Lebensunterhalt nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 - 5 C 17.88 -, FEVS 41, 221 (222). 17 Dabei sind auch die jeweiligen Lebensgewohnheiten und Erfahrungen der Bevölkerung, insbesondere der Bürger mit niedrigem Einkommen, zu berücksichtigen. Dem Hilfe Suchenden soll ermöglicht werden, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben, 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, 337 (343); BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 5 C 34.92 -, BVerwGE 92, 6 (7 f); OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5.1988 - 4 B 146/88 -, FEVS 38, 112. 19 Insbesondere bei Kindern ist eine soziale Ausgrenzung zu vermeiden, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 5 C 34.92 -, BVerwGE 92, 6 (8). 21 Der notwendige Lebensunterhalt deckt allerdings nicht sämtliche "Normalbedürfnisse" im Sinne des durchschnittlichen Lebensstandards der Bevölkerung ab. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1988 - 5 C 69.85 -, FEVS 38, 89 (91 f); OVG Münster, Beschluss vom 17.10.1988 - 8 B 1141/88 -, FEVS 38, 94 (96). 23 Was weitgehend als Annehmlichkeit empfunden wird, ist nicht immer eine von der Menschenwürde her gebotene Notwendigkeit. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1975 - V C 43.74 -, FEVS 24, 1 (4); OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5.1988 - 4 B 146/88 -, FEVS 38, 112 (113). 25 Ob nach alledem ein Kinderfahrrad zum notwendigen Lebensunterhalt eines Kindes zählt, ist auf der Grundlage einer individuellen Bedürfnisprüfung zu beurteilen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG), 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 3.1.1988 - 5 C 69.85 -, FEVS 38, 89 (92) und Urteil vom 18.12.1997 - 5 C 7/95 -, FEVS 48, 337 (342); VGH Mannheim, Urteil vom 5.2.2001 - 7 S 1662/99 -, NJW 2002, 770; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.6.2001 - 19 K 4679/99 -, NDV-RD, 2001, 99 (100). 27 Maßgebender Zeitpunkt für diese rechtliche und sachliche Beurteilung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, hier der 29. Juni 2001. 28 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.10.1987 - 8 A 2385/86 -, FEVS 37, 458 (459). 29 In der Rechtsprechung wird zunehmend anerkannt, dass ein gebrauchtes Kinderfahrrad nach Lage des Einzelfalles zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG zählen kann, jedenfalls, wenn das Hilfe suchende Kind im schulpflichtigen Alter ist, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.4.1993 - 24 A 3013/91 - (für eine Elfjährige); OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5.1988 - 4 B 146/88 -, FEVS 38, 112 (für Kinder ab elf Jahren) sowie Urteil vom 11.10.2000 - 4 L 1963/00 -, NJW 2001, 1515 (für alle Kinder ab dem Grundschulalter); VGH Mannheim, Urteil vom 5.2.2001 - 7 S 1662/99 -, NJW 2002, 770 (ablehnend für ein Vorschulkind, anders wohl bei Schulkindern); VG Hannover, Urteile vom 25.8.1992 - 3 A 1730/91 -, ZfF 1993, 213 (für Kinder allgemein) und vom 18.4.2000 - 3 A 642/00 -, info also 2001, 44 (für ein vierzehnjähriges Kind); VG Braunschweig, Urteil vom 7.6.1990 - 4 A 4538/89 -, NVwZ-RR 1990, 613 (für eine Elfjährige) sowie Beschluss vom 18.5.1999 - 4 B 181/99 -, ZfF 2000, 274 (für Schüler); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.6.2001 - 19 K 4679/99 -, NDV-RD, 2001, 99 (für Schüler). 31 Dabei wird davon ausgegangen, dass die Bedeutung der Verwendung des Fahrrades als Fortbewegungsmittel mit steigendem Alter des Kindes wegen zunehmender schulischer, sportlicher und freizeitbezogener Aktivitäten wächst, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.4.1993 - 24 A 3013/91 -; VG Braunschweig, Urteil vom 7.6.1990 - 4 A 4538/89 -, NVwZ-RR 1990, 613. 33 Im vorliegenden Fall stellt ein Fahrrad für die zum maßgeblichen Zeitpunkt 14 bzw. 13 Jahre alten Klägerinnen zu 1. und 2. einen Gegenstand des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG dar. Auf Grund der von ihnen dargelegten Umstände ist davon auszugehen, dass sie ein Fahrrad als Fortbewegungsmittel, insbesondere für ihren 3,3 km langen Schulweg sowie zum Besuch von Freunden benötigen. Zwar kann ein Hilfeempfänger in diesem Alter Strecken dieser Länge - statt mit einem Fahrrad - auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zurücklegen. Ein Verweis der Klägerinnen zu 1. und 2. auf diese Möglichkeit würde jedoch den dargelegten Maßstäben für die Bestimmung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht gerecht. Ohne ein Fahrrad wäre ein Kind im Alter von 13 oder 14 Jahren in der Situation der Klägerinnen zu 1. und 2. wesentlich darin beschränkt, sich selbstständig - sowohl allein als auch mit Gleichaltrigen - in seinem weiteren Wohnumfeld zu bewegen, sich altersgemäß im täglichen Leben körperlich zu betätigen und Erfahrungen als selbstständiger Teilnehmer im Straßenverkehr zu sammeln. Im Vergleich zum Fahrrad fahren ist das Zurücklegen eines Weges im weiteren Wohnumfeld zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich zeitaufwändiger. Ein Kind ohne Fahrrad ist damit in seiner Mobilität deutlich eingeschränkt. Die - von den Klägerinnen zu 1. und 2. beabsichtigte - tägliche Fahrradnutzung eröffnet ihnen zugleich die für ihre altersgemäße körperliche und geistige Entwicklung wesentliche Möglichkeit, sich im täglichen Leben körperlich zu betätigen und durch das gemeinsame Zurücklegen der Strecken soziale Kontakte zu pflegen. 34 Zudem haben die Klägerinnen zu 1. und 2. nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich, wenn sie nicht im Besitz eines Fahrrades sind, negativ von den Lebensgewohnheiten von Nichthilfeempfängern in ihrem Umfeld abheben und damit soziale Ausgrenzung erfahren. Nach ihren Angaben fahren auch die Schulkameraden aus ihrer Nachbarschaft regelmäßig mit dem Fahrrad zur Schule. Im Übrigen dürften - gerade wegen der besonderen Vorteile des Fahrradfahrens bei Strecken solcher Länge, die typischer Weise von Schulkindern dieses Alters zurückgelegt werden, - nach Einschätzung der Kammer annähernd alle Kinder dieser Altersstufe mit einem Fahrrad ausgestattet sein. Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind unter diesen Umständen nicht nur auf dem Weg zur Schule, sondern auch auf dem Weg zu Freizeitaktivitäten oder zu Freunden häufig davon ausgeschlossen, diese Strecken in Begleitung Gleichaltriger zurücklegen. 35 Dieser Beurteilung steht im Falle der Klägerinnen zu 1. und 2. auch nicht entgegen, dass ihr Wohnort auf Grund seiner topografischen Eigenschaften weniger gut zum Fahrrad fahren geeignet ist als andere Regionen. Die topografischen Eigenarten einer Region dürften zwar Auswirkungen auf den Anteil der dort mit dem Fahrrad zurückgelegten Strecken in der Bevölkerung allgemein haben. Für die besonderen Bedürfnisse eines Schulkindes im Alter von 13 oder 14 Jahren dürfte die Topografie der Region dagegen nicht von wesentlicher von Bedeutung sein. Dies zeigt hier auch die Schilderung der Klägerinnen zu 1. und 2. zur Fahrradnutzung durch Gleichaltrige in ihrer Nachbarschaft. 36 Ein Anspruch der Klägerinnen zu 1. und 2. auf Gewährung der begehrten Beihilfe ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Bedarf aus dem Regelsatz zu decken wäre. Vor Einfügung des § 21 Abs. 1 a BSHG mit Wirkung vom 27. Juni 1993 ging das Bundesverwaltungsgericht und mit ihm ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass einmalige Beihilfen zur Anschaffung von Gegenständen, die zu dem in § 22 BSHG in Verbindung mit § 1 Regelsatzverordnung definierten Regelbedarf gehören, ausgeschlossen seien, da das Regelsatzsystem ein geschlossenes System sei. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 - 5 C 17.88 -, FEVS 41, 221 (224); OVG Münster, Urteil vom 28.4.1993 - 24 A 3013/91 -. 38 Nach Einfügung des § 21 Abs. 1 a BSHG modifizierte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass nunmehr Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalls bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen ist, für den nicht nach § 21 Abs. 1 a BSHG einmalige Leistungen zu gewähren sind, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, 337 (341 f). 40 Nach § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG werden einmalige Leistungen zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert gewährt. Hierunter fällt unter anderem auch ein Fahrrad, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, 337 (341); VGH Mannheim, Urteil vom 5.2.2001 - 7 S 1662/99 -, NJW 2002, 770; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.6.2001 - 19 K 4679/99 -, NDV-RD, 2001, 99. 42 Die Klage der Klägerin zu 3. ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind, soweit darin die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung eines Fahrrades für die Klägerin zu 3. abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzen sie daher nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 43 Ein Kinderfahrrad gehört nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG der Klägerin zu 3., die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 29. Juni 2001 sechs Jahre alt war. Die Vertreterin der Klägerin zu 3. hat nicht dargelegt, dass diese ein Fahrrad als Fortbewegungsmittel benötigte. Nach dem klägerischen Vortrag würde diese ein Fahrrad lediglich zur Freizeitgestaltung nutzen, etwa um mit anderen Kindern, die ein Fahrrad haben, zusammen Fahrrad fahren zu können. Es ist schon zweifelhaft, ob das Fahrrad bei einer solchen nur gelegentlichen Nutzung überhaupt als Gegenstand zur Befriedigung eines persönlichen Bedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG angesehen werden kann. Dies kann indes offen bleiben. Denn es sind jedenfalls weder aus dem Vortrag der Vertreterin der Klägerinnen noch sonst hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin zu 3. ohne ein Fahrrad zur Freizeitgestaltung wesentliche Bedürfnisse nicht befriedigen kann oder sozial ausgegrenzt wäre. Ein Fahrrad, das ausschließlich als Spiel- und Sportgerät dient, mag zwar wünschenswert sein, ist aber - auch unter dem Gesichtspunkt der kindlichen Entwicklung - nicht ohne Weiteres zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich. Ein sechsjähriges Kind ist regelmäßig nicht auf ein eigenes Fahrrad angewiesen, um die für eine normale, gesunde Entwicklung erforderliche körperliche Bewegung ausüben zu können. Hierfür genügen in der Regel die Spiel- und Sportgeräte, die auf Spielplätzen allen Kindern dieses Alters zugänglich sind. Die selbstständige Teilnahme am Straßenverkehr kann ein sechsjähriges Kind, das - wie die Klägerin zu 3. zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die Schule besuchte - zunächst als Fußgänger erlernen. Auch für eine soziale Ausgrenzung liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Dem Vorbringen der Klägerin zu 3. sind keine konkreten Angaben zur Freizeitgestaltung Gleichaltriger mit Fahrrädern in ihrer Nachbarschaft zu entnehmen, an der sie ohne Fahrrad nicht hat teilnehmen können. Schließlich kann auch nicht auf Grund allgemeiner Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass in der Umgebung der Klägerin zu 3. annähernd alle sechsjährigen Kinder, selbst in Haushalten mit niedrigem Einkommen, mit einem eigenen Fahrrad ausgestattet sind und bereits aus diesem Grund eine soziale Ausgrenzung der Kinder ohne eigenes Fahrrad bei der Freizeitgestaltung stattfindet. Kinder in diesem Alter können in der Regel noch nicht ohne elterliche Begleitung als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilnehmen. Damit ist das Ausmaß der Nutzung eines eigenen Fahrrades zur Freizeitgestaltung zusammen mit Gleichaltrigen von vornherein sehr begrenzt. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 , 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.