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Urteil

1 K 5694/98

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ersatzverkündung eines Bebauungsplans ist wirksam, wenn die Möglichkeit der Einsichtnahme tatsächlich besteht; umfangreiche Publikumszeiten sind nicht erforderlich. • Maßbeschränkungen für Nebenanlagen wie Sicht- und Windschutzblenden sind zulässig nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 3 BauNVO. • Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen sich untereinander widerspruchsfrei ergeben; widersprüchliche Regelungen machen die betroffenen Bestimmungen unwirksam. • Örtliche Bauvorschriften in Satzungsform unterliegen einem Zitiergebot; das Fehlen der Rechtsgrundlage macht die örtliche Bauvorschrift unwirksam. • Erkennbare materielle Mängel, die durch ein ergänzendes Verfahren behebbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berühren, rechtfertigen die teilweisen Nichtigkeitsfolgen des Bebauungsplans.
Entscheidungsgründe
Teilnichtigkeit des Bebauungsplans wegen widersprüchlicher Festsetzungen zu Sicht- und Windschutzblenden • Ersatzverkündung eines Bebauungsplans ist wirksam, wenn die Möglichkeit der Einsichtnahme tatsächlich besteht; umfangreiche Publikumszeiten sind nicht erforderlich. • Maßbeschränkungen für Nebenanlagen wie Sicht- und Windschutzblenden sind zulässig nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 3 BauNVO. • Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen sich untereinander widerspruchsfrei ergeben; widersprüchliche Regelungen machen die betroffenen Bestimmungen unwirksam. • Örtliche Bauvorschriften in Satzungsform unterliegen einem Zitiergebot; das Fehlen der Rechtsgrundlage macht die örtliche Bauvorschrift unwirksam. • Erkennbare materielle Mängel, die durch ein ergänzendes Verfahren behebbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berühren, rechtfertigen die teilweisen Nichtigkeitsfolgen des Bebauungsplans. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans OE 29 der Gemeinde. Im Plangebiet ist überwiegend reines Wohngebiet mit offener Bauweise und eingeschossiger Bebauung festgesetzt; Baugrenzen und ein Streifen unüberbaubarer Fläche sind vorgesehen. Der Bebauungsplan enthält textliche Festsetzungen, die unter anderem Sicht- und Windschutzblenden auf max. 1,80 m Höhe und max. 10 m Länge je Grundstück zulassen, diese aber an straßenseitigen Schmalseiten verbieten und sonst abseits der Straßen 3 m Abstand zu halten verlangen. Gleichzeitig regelt der Plan, dass Einfriedungen nach I 3 a ohne Einschränkung zulässig sind. Die Antragsteller rügen die Wirksamkeit der betreffenden Festsetzungen und die Art der Ersatzverkündung. • Ersatzverkündung: Die Ersatzverkündung (§ 12 a.F./§ 10 n.F. BauGB) ist nicht zu beanstanden, weil die Bekanntmachung Ort und Einsichtsmöglichkeit hinreichend bezeichnete und die tatsächlich gegebene, auf bestimmte Publikumszeiten beschränkte Einsichtnahme den Anforderungen genügt. Eine Auslegung im Sinne der Bürgerbeteiligung ist hier nicht erforderlich; es reicht, dass Einsicht auf Verlangen möglich und für Berufstätige zumutbar vereinbarbar ist. • Formelle Anforderungen an Zitierung: Das Fehlen genauer Zitierung der Ermächtigungsgrundlage auf der Planskizze beeinträchtigt die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht, da für kommunale Satzungen das strenge Zitiergebot nicht gilt; maßgeblich ist das Vorliegen einer tatsächlichen Rechtsgrundlage. • Materielle Zulässigkeit von Maßbegrenzungen: Höhen- und Längenbegrenzungen für Sicht- und Windschutzblenden sind aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO zulässig, Standortfestsetzungen stützen sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO. • Widerspruchsfreiheit der Festsetzungen: Die textlichen Festsetzungen sind in sich widersprüchlich, weil der Bebauungsplan Sicht- und Windschutzblenden auf 1,80 m beschränkt, zugleich aber Einfriedungen ohne Einschränkung zulässt, sodass nach Landesbauordnung und örtlicher Bauvorschrift praktisch ebenso 1,80 m undurchsichtige Einfriedungen möglich wären. Dadurch fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der Regelungen; eine auslegende Lösung ist nicht möglich. • Unwirksamkeit örtlicher Bauvorschrift: Die örtliche Bauvorschrift über Gestaltung (OE 30 Ö), die eine niedrigere Höhenbegrenzung für Einfriedungen vorsehen würde, ist wegen Nichtnennung der Rechtsgrundlage nicht wirksam, so dass sie die Widersprüchlichkeit nicht beseitigt. • Abwägungsfehler und Heilung: Die widersprüchliche Regelung stellt einen Abwägungsfehler dar. Da die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behebbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ist eine Teilnichtigkeit zu erklären; materielle Fehler sind nur ex nunc zu heilen. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans wird überwiegend erfolgreich. Die Ersatzverkündung ist formell wirksam, jedoch sind die textlichen Festsetzungen zu den Sicht- und Windschutzblenden (Höhe, Länge, Standortregelung) materiell unwirksam, weil sie im Widerspruch zu der gleichzeitig ohne Einschränkung zugelassenen Einfriedungsregelung stehen und die örtliche Bauvorschrift, die diesen Widerspruch beseitigen könnte, nicht wirksam ist. Der Bebauungsplan ist daher insoweit für nichtig zu erklären; die Mängel können in einem ergänzenden Verfahren behoben werden, ohne die Grundzüge der Planung zu verändern. Die Gemeinde wird aufgefordert, die widersprüchlichen Festsetzungen zu klären und rechtskonform neu zu regeln, wobei die grundsätzlich verfolgten stadtgestalterischen Ziele beachtet werden dürfen.