Urteil
L 1 U 1289/17
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Vorrausetzung der Betriebshilfe ist, dass es sich bei dem Unternehmen, dessen Weiterführung anderenfalls nicht möglich ist, um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt. § 54 SGB 7 sieht ersichtlich nur Betriebshilfe für landwirtschaftliche Unternehmen - nicht auch andere Unternehmen (hier: Reinigungsfirma) - vor. (Rn.21)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 22. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 22. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die angegriffenen Bescheide nicht zu beanstanden sind und der Kläger keinen Anspruch auf Betriebshilfe hat. Die Klage ist nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 2 SGG als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger begehrt die Abänderung der angefochtenen Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Betriebshilfe. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte dem Kläger keine Betriebshilfe gewährt. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG während einer stationären Behandlung Betriebshilfe, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Nach § 54 Abs. 2 SGB VII kann die Satzung des Unfallversicherungsträgers unter anderem bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern auch während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird (Nr. 2), unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer geleistet wird, deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 ALG erfüllen (Nr. 3) und dass die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden (Nr. 4). Die Beklagte hat innerhalb ihrer Satzung u.a. von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit den §§ 29 ff der Satzung entsprechende Regelungen getroffen. Für den vorliegenden Fall kommt es dabei letztlich nicht darauf an, ob es sich bei der Jagd um ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG handelt und damit der Anspruch auf Betriebshilfe (bezüglich der stationären Behandlung) unmittelbar aus § 54 Abs. 1 SGB VII folgt, oder ob die Satzung der Beklagten aufgrund unklarer Formulierungen nicht nur landwirtschaftliche Unternehmen im oben genannten Sinne, sondern Versicherten allgemein einen Anspruch auf Betriebshilfe zuspricht. Vorrausetzung der Betriebshilfe ist, dass es sich bei dem Unternehmen, dessen Weiterführung anderenfalls nicht möglich ist, um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt. § 54 SGB VII sieht ersichtlich nur Betriebshilfe für landwirtschaftliche Unternehmen - nicht auch andere Unternehmen, hier: Reinigungsfirma - vor. Hierzu hat bereits das BSG (Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 17/13 R, juris Rn. 29) entschieden: „…Wie insbesondere die amtliche Überschrift des Achten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VII ("Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung") zeigt, wollte der Gesetzgeber den Geltungsbereich dieser Vorschrift nicht auf alle Gewerbezweige der gesetzlichen Unfallversicherung erstrecken. Der Anspruch auf Betriebshilfe in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wurde gemeinsam mit dem KVLG 1989 in den §§ 779a RVO ff (aF) erstmals normiert (BT-Drucks VI/3508, S 14 und 38). Der Gesetzgeber hat die Einführung der Betriebshilfe im KVLG 1989 damit begründet, dass hierfür in der Landwirtschaft ein besonderes Bedürfnis bestehe. Die Betriebshilfe stelle die Fortführung der Arbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen sicher und verhindere zugleich den Ausfall von Einkünften (BT-Drucks VI/3012, S 29 zu § 27). In der Folge erschien eine Ergänzung der RVO erforderlich. Ohne diese wären die krankenversicherten Landwirte bei einer aufgrund Arbeitsunfalls notwendigen Heilbehandlung schlechter gestellt gewesen (vgl Ausschussbericht, Anhang zu BT-Drucks VI/3508, S 12 zu Nr 54)….“. § 54 SGB VII will den (Weiter-)Betrieb des landwirtschaftlichen Unternehmens absichern - nicht den eines anderen Gewerbes. Da es vorliegend um die Geltendmachung von Betriebshilfe für die Reinigungsfirma geht, ist an dieser Stelle nicht zu diskutieren, ob die Jagd als solches unter den Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens zu subsumieren ist, sondern, ob die Reinigungsfirma des Klägers ein landwirtschaftliches Unternehmen ist. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Die Reinigungsfirma des Klägers ist auch kein der Jagd untergeordneter oder auch gleichgestellter Nebenbetrieb (vgl. zum Ausfall im Nebenbetrieb Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 11/17, § 54 Rn 9b). Bereits das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass entsprechende Ausführungen nicht überzeugen und deswegen keine entsprechenden rechtlichen Rückschlüsse zulassen. Vom Kläger unwidersprochen blieb auch die Feststellung des Sozialgerichts, dass der Lebensunterhalt von der Gebäudereinigung bestritten werde. Ohne dass es im Weiteren darauf ankommt ist weiter zu berücksichtigen, dass nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Betriebshilfe nur in Betracht kommt, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Nach Aktenlage beschäftigte der Kläger jedoch Arbeitnehmer, so dass ein Anspruch auf Betriebshilfe auch hieran scheitern würde (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Soweit § 32 der Satzung der Beklagten (i.V.m. § 54 Abs. 3 Nr. 4 SGB VII) ausnahmsweise Betriebshilfe auch gewährt, sofern Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden, mangelt es an der weiteren Voraussetzung der fehlenden Sicherstellung der Weiterführung des Unternehmens ohne Einsatz einer Betriebshilfe. Hierfür sind keine Anhalte ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger auch ohne Bewilligung oder Zustimmung der Beklagten einen Drittanbieter zur kostenpflichtigen Unterstützung herangezogen. Das hierfür die Betriebshilfe erforderlich war, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor. Streitig ist noch, ob dem Kläger infolge eines Arbeitsunfalls ein Anspruch auf Betriebshilfe zusteht. Der 1964 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt Inhaber der E. Gebäude-, Büro- und Glasreinigung. Als Jäger und Revierinhaber war er zudem bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Am 3. August 2013 erlitt der Kläger bei der Jagdausübung einen Unfall, infolgedessen er vom Unfalltag bis zum 22. August 2013 in stationärer Behandlung und bis einschließlich 15. September 2013 arbeitsunfähig war. Mit Schreiben vom 27. September 2013 übersandte der Kläger unter anderem eine Rechnung der K. Gebäudereinigung über 3.500,00 € netto (4.165,00 € brutto) für für den Kläger vertretungsweise erbrachte Leistungen. Nachdem der Kläger den Steuerbescheid für das Vorjahr sowie die betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Monate August und September 2013 vorlegte, erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) an und gewährte Verletztengeld für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 1.170,40 Euro. (Bescheid vom 4. April 2014). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe auch einen Anspruch auf Betriebshilfe in Höhe des Rechnungsbetrages der K. Gebäudereinigung und in weiterer Folge einen höheren Anspruch auf Verletztengeld. Die Gewährung einer Betriebshilfe sei mit dem Verweis auf § 54 Abs. 1 SGB VII abgelehnt worden, da die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne dieser Norm nicht vorgelegen habe. In der Satzung der Beklagten sei die Ablehnung der Betriebshilfe nur an landwirtschaftliche Unternehmer jedoch nicht eindeutig geregelt. So werde die Betriebshilfe während der stationären Behandlung nach § 29 der Satzung an alle Versicherungsnehmer erbracht. In § 30 der Satzung werde Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit dann einschränkend nur an landwirtschaftliche Unternehmer erbracht. Die Verwendung der Begrifflichkeiten landwirtschaftliche Unternehmer und „andere" Versicherte erfolge in der Satzung nicht konsistent. Unklarheiten könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Ein Anspruch auf Betriebsbeihilfe ergebe sich unzweifelhaft nach § 29 der Satzung bezüglich der Zeiten des stationären Aufenthalts. Wegen Unklarheiten der Satzung ergebe sich aber auch darüber hinaus für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ein entsprechender Anspruch. Die Anrechnung des Einkommens für den Monat September 2013 sei insoweit fehlerhaft, als dass im September 2013 ein Einkommen gar nicht erzielt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Berechnung des anzurechnen Einkommens sei nicht zu beanstanden. Insbesondere berücksichtige sie, dass im Monat September 2013 ein negatives Einkommen erzielt worden sei. Dabei seien auch die an die K. Gebäudereinigung gezahlten Fremdleistungen einkommensmindernd berücksichtigt worden. Ein Anspruch auf Betriebshilfe wegen (zusätzlicher) Ausgaben an die K. Gebäudereinigung ergebe sich nicht. Ziel der Betriebshilfe sei es, die Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens als Einkommensgrundlage der dem System zugehörigen landwirtschaftlichen Unternehmer sicherzustellen. Der Kläger betreibe als landwirtschaftliches Unternehmen eine Jagd. Ein jagdliches Unternehmen sei jedoch keine Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), da es keinen auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft sei, welches die Mindestgröße erreiche. Dies bedeute, dass Jagdunternehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Betriebshilfe hätten. Ein Anspruch auf Betriebshilfe zur Weiterführung der hauptberuflich betriebenen Reinigungsfirma sei gesetzlich nicht vorgesehen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und zunächst beantragt, ein weiteres Verletztengeld sowie eine Betriebsrente in Höhe von 4.165,00 € zu zahlen. Ein Ausschluss von Betriebshilfe für Jäger bei gleichzeitiger Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten sei verfassungsrechtlich bedenklich. Im Übrigen aber habe die Beklagte die gesetzliche Einschränkung auf den landwirtschaftlichen Betreib in ihre Satzung nicht eindeutig übernommen. Bei der Jagd und seinem Unternehmen der Gebäudereinigung handele es sich um ein Gesamtunternehmen; die Gebäudereinigung sei lediglich einen Nebenunternehmen. Betriebshilfe sei auch für das Nebenunternehmen zu leisten. Bezüglich des Verletztengeldes im September 2013 sei zu berücksichtigen, dass - exklusive der Ausgaben für die Fremddienstleistungen in Höhe von 3.500,00 Euro - ein Verlust von 763,30 Euro erwirtschaftet worden sei. Mit Urteil vom 22. August 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Betriebs- und Haushaltshilfe würden nach § 54 Abs. 1 SGB VII nur an landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen i. S. d. § 1 Abs. 2 LAG gewährt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Jagd kein entsprechendes auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit dieser behaupte, bei der Jagd/dem landwirtschaftlichen Unternehmen habe es sich um das Hauptunternehmen gehandelt, überzeuge dies nicht. Der so konstruierte Anspruch auf Betriebshilfe für den Ausfall in dem Nebenunternehmen (Reinigungsunternehmen) sei nicht haltbar. Die vom Kläger betriebene Jagd als landwirtschaftliches Unternehmen habe eigenständig Bedeutung und sei ein eigenständiges Unternehmen außerhalb des Gesamtunternehmens. Der Kläger bestreite seinen Lebensunterhalt zweifelsohne von der Gebäudereinigung. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er nur noch die Zahlung der Betriebshilfe begehrt. Der Ausfall des Unternehmers sei unter Berücksichtigung des Gebotes der Gleichbehandlung auch in einem anderen, als einem landwirtschaftlichen Unternehmen durch Betriebshilfe zu ersetzen. Bei der Jagd handle es sich im Übrigen um ein landwirtschaftliches Unternehmen (§ 123 Abs. 1 SGB VII). Zudem regle § 32 der Satzung der Beklagten, dass sich die Betriebshilfe auch auf Unternehmen erstrecke, die die Mindestgröße des § 1 Abs. 5 ALG nicht erreichten. Die Jagd sei jedenfalls ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG (mit Ausnahme der Mindestgröße). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gotha vom 22. August 2017 und Abänderung des Bescheides vom 4. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 zu verpflichten, über die bereits gewährte Summe hinaus eine Betriebshilfe zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angegriffenen Bescheide sowie die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der der beigezogenen Beklagtenakte verwiesen.