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Urteil

B 2 U 17/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem außerlandwirtschaftlichen Arbeitsunfall ist Betriebshilfe nicht von der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu gewähren, weil Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 11 Abs. 5 SGB V zurücktreten, wenn die Leistung Folge eines Arbeitsunfalls ist. • Ein Schreiben eines Unfallversicherungsträgers an die Krankenversicherung mit gleichzeitiger Übersendung an den Antragsteller kann als gegenüber dem Antragsteller gerichteter Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X gelten, wenn es in der Absicht übermittelt wurde, den Antragsteller zur Kenntnis zu setzen und damit eine rechtsverbindliche Regelung gegenüber diesem zu treffen. • Betriebshilfe ist eine spezielle Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; eine Übertragung dieses Leistungsanspruchs auf andere Unfallversicherte oder auf die allgemeine Unfallversicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Leistungen zur Teilhabe nach § 39 SGB VII begründen keinen Anspruch auf Betriebshilfe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der landwirtschaftsspezifischen Leistung nicht vorliegen. • Eine besondere Härte i.S. von § 39 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor, wenn der Versicherte durch bestehende Regelsysteme (Verletztengeld, sonstige Absicherungsmöglichkeiten) adäquat sozial abgesichert ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Betriebshilfe bei außerlandwirtschaftlichem Arbeitsunfall • Bei einem außerlandwirtschaftlichen Arbeitsunfall ist Betriebshilfe nicht von der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu gewähren, weil Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 11 Abs. 5 SGB V zurücktreten, wenn die Leistung Folge eines Arbeitsunfalls ist. • Ein Schreiben eines Unfallversicherungsträgers an die Krankenversicherung mit gleichzeitiger Übersendung an den Antragsteller kann als gegenüber dem Antragsteller gerichteter Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X gelten, wenn es in der Absicht übermittelt wurde, den Antragsteller zur Kenntnis zu setzen und damit eine rechtsverbindliche Regelung gegenüber diesem zu treffen. • Betriebshilfe ist eine spezielle Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; eine Übertragung dieses Leistungsanspruchs auf andere Unfallversicherte oder auf die allgemeine Unfallversicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Leistungen zur Teilhabe nach § 39 SGB VII begründen keinen Anspruch auf Betriebshilfe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der landwirtschaftsspezifischen Leistung nicht vorliegen. • Eine besondere Härte i.S. von § 39 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor, wenn der Versicherte durch bestehende Regelsysteme (Verletztengeld, sonstige Absicherungsmöglichkeiten) adäquat sozial abgesichert ist. Der Kläger war hauptberuflich Lagerarbeiter und nebenberuflich Landwirt. Er stürzte am 22.7.2009 bei seiner nichtlandwirtschaftlichen Beschäftigung und wurde arbeitsunfähig; er beantragte bei seiner landwirtschaftlichen Krankenkasse Betriebshilfe. Die Krankenkasse leitete den Antrag an den Unfallversicherungsträger (Beklagte) weiter. Die Beklagte erklärte mit Schreiben, Betriebshilfe nicht zu erbringen; die Krankenkasse lehnte den Antrag daraufhin ab. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten; das Landessozialgericht hob dies auf und wies die Klage ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für Betriebshilfe nicht gegeben seien und die Leistungspflicht bei Arbeitsunfällen bei der Unfallversicherung liege. Der Kläger reichte Revision ein, die Bundessozialgericht zurückwies. • Verfahrensrechtlich war die Klageänderung des Klägers im Revisionsverfahren zulässig; eine Verurteilung der Beigeladenen ist subsidiär möglich, soweit keine unzulässige Beteiligtenänderung vorliegt. • Das Schreiben der Beklagten vom 19.8.2009 an die Beigeladene mit Übersendung an den Kläger war als Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X zu werten, weil es deutlich zum Ausdruck brachte, dass die Beklagte den Leistungsantrag nicht erfüllen wolle; damit lag ein vollständiges Vorverfahren vor. • Anspruch gegen die Beigeladene aus § 9 KVLG 1989 scheitert, weil nach § 11 Abs. 5 SGB V Leistungen der Krankenversicherung ausgeschlossen sind, wenn sie Folge eines Arbeitsunfalls sind; damit ist die Zuständigkeit der Unfallversicherung vorrangig. • Betriebshilfe ist nach Gesetzeswortlaut und Systematik eine spezifische Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (§§ 54 ff. SGB VII) und kann nicht allgemein über § 39 SGB VII oder § 54 SGB IX auf alle Unfallversicherten übertragen werden. • Die Verweigerung von Betriebshilfe für außerlandwirtschaftliche Arbeitsunfälle verletzt nicht Art. 3 GG; die unterschiedliche Behandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 54 SGB VII scheidet aus, weil diese Vorschrift auf Versicherte der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beschränkt ist. • Leistungen zur Teilhabe (§ 39 SGB VII) begründen keinen generellen Erstattungsanspruch für Betriebshilfe, weil die Norm nicht dazu dient, den speziell für die Landwirtschaft vorgesehenen Leistungskatalog zu erweitern. • Ein Anspruch nach § 39 Abs. 2 SGB VII wegen besonderer Härte liegt nicht vor: der Kläger war durch Verletztengeld und mögliche andere Absicherungsoptionen grundsätzlich sozial abgesichert; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine existenzgefährdende Lage. • Die Revision war daher unbegründet; das LSG-Urteil, das die Klage abwies, bleibt bestehen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht weder gegen die Beigeladene noch gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die beauftragte Betriebshilfe. Betriebshilfe ist eine spezifische Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und kommt nur unter den dort geregelten Voraussetzungen in Betracht; bei einem außerlandwirtschaftlichen Arbeitsunfall tritt die Zuständigkeit der Unfallversicherung gemäß § 11 Abs. 5 SGB V vor, sodass Krankenversicherungsleistungen ausgeschlossen sind. Auch Ansprüche aus den Vorschriften über Leistungen zur Teilhabe (§ 39 SGB VII) oder wegen besonderer Härten (§ 39 Abs. 2 SGB VII) bestehen nicht, da keine atypische wirtschaftliche Notlage vorliegt und der Kläger durch Verletztengeld bzw. andere Absicherungsmöglichkeiten nicht schutzlos gestellt ist. Die Kostenentscheidung wurde gemäß §§ 183, 193 SGG getroffen; Kostenerstattung wird nicht zugesprochen.