Urteil
L 8 U 54/18
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Bewilligung von Unfallentschädigung ist nach § 8 Abs. 1 SGB 7 erforderlich, dass das Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden bzw. Gesundheitsfolgeschaden sowie der innere Zusammenhang zwischen Unfallereignis und versicherter Tätigkeit im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sind.(Rn.30)
2. Bestehen für das Gericht gewichtige Zweifel, dass sich das Unfallereignis nicht so wie vom Antragsteller geltend gemacht, abgespielt hat, so ist der zur Bewilligung von Unfallentschädigung erforderliche Nachweis nicht erbracht.(Rn.31)
3. Das Gleiche gilt hinsichtlich des vom Antragsteller behaupteten Gesundheitserstschadens(Rn.36)
4. Der Anscheinsbeweis darf nur bei Vorgängen angewandt werden, die nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen. Gibt es keinen typisierten Ablauf während einer versicherten Tätigkeit, der regelmäßig zu Verletzungen bestimmter Art führt, so scheidet eine Tatsachenfeststellung auf diesem Weg aus ( BSG Urteil vom 31. 1. 2012, B 2 U 2/11 R ).(Rn.42)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bewilligung von Unfallentschädigung ist nach § 8 Abs. 1 SGB 7 erforderlich, dass das Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden bzw. Gesundheitsfolgeschaden sowie der innere Zusammenhang zwischen Unfallereignis und versicherter Tätigkeit im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sind.(Rn.30) 2. Bestehen für das Gericht gewichtige Zweifel, dass sich das Unfallereignis nicht so wie vom Antragsteller geltend gemacht, abgespielt hat, so ist der zur Bewilligung von Unfallentschädigung erforderliche Nachweis nicht erbracht.(Rn.31) 3. Das Gleiche gilt hinsichtlich des vom Antragsteller behaupteten Gesundheitserstschadens(Rn.36) 4. Der Anscheinsbeweis darf nur bei Vorgängen angewandt werden, die nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen. Gibt es keinen typisierten Ablauf während einer versicherten Tätigkeit, der regelmäßig zu Verletzungen bestimmter Art führt, so scheidet eine Tatsachenfeststellung auf diesem Weg aus ( BSG Urteil vom 31. 1. 2012, B 2 U 2/11 R ).(Rn.42) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingegangen. Das Sozialgericht hat die Klage aber zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2015 idF des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2015 ist rechtmäßig. Die in der Berufungsinstanz nur noch mit dem Ziel der Anerkennung eines Arbeitsunfalls aufrecht erhaltene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Am 20. Dezember 2013 hat kein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung stattgefunden. Der Kläger stand zwar am 20. Dezember 2013 zum Zeitpunkt des geschilderten Abbiegevorgangs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (dazu unter 1.); allerdings erlitt er keinen Arbeitsunfall, da weder ein geeigneter Unfallmechanismus (dazu unter 2. a)) noch ein Gesundheitserstschaden (dazu unter 2. b)) nachgewiesen sind. Beweiserleichterungen (dazu 2. c)) oder ein Beweis des ersten Anscheins (dazu 2. d)) für Tatsachenfeststellungen kommen nicht in Betracht. 1. Der Kläger stand am 20. Dezember 2013 in einem Arbeitsverhältnis zur V-GmbH und damit in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Er führte am 20. Dezember 2013 auf der L 119 beim Abbiegevorgang einen LKW seines Arbeitgebers V-GmbH und damit auch eine arbeitsbezogene Verrichtung aus, da er einen leeren Container zu einem Kunden zurückbringen wollte. 2. Der Kläger erlitt am 20. Dezember 2013 jedoch keinen Arbeitsunfall. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 SGB VII erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (siehe hier oben 1.), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – Rn 10). Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt dabei, dass das „Unfallereignis“ und der „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ sowie die Tatsachen, die den inneren Zusammenhang der Verrichtung im Zeitpunkt des Unfalls zur versicherten Tätigkeit begründen, im Wege des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – für das Gericht feststehen müssen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R - Rn 20; Urteil vom 31. Januar 2012, B 2 U 9/11 R – Rn 28). Dafür ist zwar keine absolute Gewissheit erforderlich; verbliebene Restzweifel sind bei einem Vollbeweis jedoch nur solange unschädlich, wie sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. Dezember 2020 - L 3 U 42/19 - Rn 21; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2019 - L 3 74/18 - Rn 69; BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 35/09 R – Rn 21; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 9 V 3/15 R – Rn 26) oder – anders formuliert – es ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit herbeizuführen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. § 128 Rz 27 zum Vollbeweis). a) Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) steht für den Senat nicht im Vollbeweis fest, dass der Kläger am 20. Dezember 2013 einen Schlag oder einen Stoß auf die linke Halsseite in der Nähe des Kiefers und nahe der Carotis erlitten hat. Der Senat hat nicht lediglich Restzweifel, sondern gewichtige Zweifel daran, dass der Kläger am 20. Dezember 2013 auf dem Linksabbieger der Itzehoer Straße befindlich mit dem Hals auf die heruntergelassene Seitenscheibe der Fahrertür des von ihm geführten LKW angeprallt ist. aa) Zwar bezweifelt der Senat nach den Angaben des Arbeitgebers und der von diesem vorgelegten Reparaturrechnung sowie den ergänzenden Angaben des Klägers zu Lagerbeständen für Ersatzteile, die auch Seitenspiegel umfassen, nicht, dass der rechte Seitenspiegel abgefahren wurde, als ein Sattelzug rechts an dem vom Kläger geführten LKW mit dem leeren Container vorbeifuhr. Der Senat hat jedoch gewichtige Zweifel daran, dass es durch diesen Zusammenstoß der Spiegel zu einer heftigen Wankbewegung des Führerhauses gekommen ist, der den Kläger an die – nach seinen Angaben geöffnete – Scheibe der Fahrertür hat anprallen lassen. bb) Der Kläger schilderte im Mai 2014 zunächst nur, zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes der Seitenspiegel einen Schulterblick nach links gemacht zu haben, einen Schlag in den Nacken verspürt zu haben und dann mit dem Kopf an den Rahmen geprallt zu sein. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass der Zusammenstoß der Spiegel beider Fahrzeuge an der Fahrerkabine des vom Kläger geführten LKW eine zentrierte Krafteinwirkung auf die Halterung des Seitenspiegels hatte, nicht jedoch, dass es ohne Zusammenstoß der Fahrzeugrümpfe zu einer heftigen Wankbewegung der schweren Fahrerkabine gekommen ist, die den beweglichen Körper des Klägers als Fahrer in der Fahrerkabine stark wanken und mit dem Kopf oder Hals seitlich anstießen ließ. Der Senat stützt sich bei dieser Bewertung auf das Gutachten von Dr. T. für die Beklagte vom 21. Juli 2015, das im Wege des Urkundenbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG, § 415 ZPO) verwertet wird, und dessen ergänzende Stellungnahme für das Sozialgericht vom 4. August 2017. Dr. T. hat die aktenkundigen Unterlagen zum Schadensbild ausgewertet, eine Insassensimulation durchgeführt und die Beschleunigungskräfte errechnet, die auf den Kläger einwirkten. Die Insassensimulation zeigte, dass der Kläger bei unterstellter aufrechter Körperhaltung in der Fahrerkabine nicht mit dem Kopf an den Rahmen oder mit dem Hals an das geöffnete Seitenfenster anschlagen konnte. cc) Im Widerspruchsverfahren ergänzte der Kläger seine Angaben dahingehend, mit dem Kopf und dem Hals gegen die Fahrertür mit geöffnetem Seitenfenster geprallt zu sein. Er habe sich den Hals an dem geöffneten Seitenfenster gestoßen. Diese Schilderung wiederholte er im Klageverfahren schriftsätzlich. Der Senat hat jedoch gewichtige Zweifel daran, dass der Kläger durch den Zusammenstoß der Fahrzeuge so stark in eine Beschleunigungsbewegung versetzt wurde, dass er mit dem Kopf an die Tür und mit dem Hals an die Kante der heruntergelassenen Seitenscheibe angestoßen ist. Der Senat stützt sich insoweit auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. T. für das Sozialgericht vom 4. August 2017, die als Sachverständigenbeweis verwertet wird (§ 118 Abs. 1 SGG, § 402 ZPO). Dr. T. hat die vom Kläger geschilderte Endsituation in einer sehr vergleichbaren Fahrerkabine selbst nachgestellt und mit Fotos dokumentiert. Die aktenkundigen Fotos seiner ergänzenden Stellungnahme zeigen eindrucksvoll, wie weit der angeschnallte Fahrer nach links bewegt worden sein muss, um mit dem Hals auf die Kante des heruntergelassenen Seitenfensters zu prallen. Der Senat hält es für sehr unwahrscheinlich, dass diese Ursache-Wirkungs-Beziehung eingetreten ist, zumal der Kläger im Berufungsverfahren schriftsätzlich und im Termin am 9. März 2021 anhand des aktenkundigen Fotos auf Blatt 47 der Gerichtsakte erläuterte, dass die Seitenscheibe nur etwa halb so hoch gewesen sei wie auf dem Foto abgebildet. Der Kläger hätte also noch weiter nach links unten beschleunigt worden sein müssen als von Dr. T. nachgestellt. Daran bestehen so gewichtige Zweifel, dass der Senat einen solchen Hergang nicht als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich so abgelaufen für erwiesen hält. dd) Soweit der Kläger schließlich im Termin am 9. März 2021 – die protokollierte Aussage vom 16. Mai 2018 korrigierend – angab und demonstrierte, sich mit dem linken Unterarm auf der Fahrertür abgestützt und den Schulterblick nach hinten links gemacht zu haben sowie dann durch den Anstoß oder den Schreck mit dem linken Unterarm mit dickerer Bekleidung abgerutscht und dadurch mit dem Hals auf dem Seitenfenster aufgeschlagen zu sein, so steht auch dieser Ablauf für den Senat nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Diese Schilderung bedarf nicht der Zuführung einer sachverständigen Begutachtung durch Dr. T. oder einen anderen DEKRA-Sachverständigen. Denn für die Bewertung des Senats kommt es nicht auf Beschleunigungen und Wirkmechanismen an, sondern auf die Glaubhaftigkeit dieser Schilderung und die Glaubwürdigkeit des Klägers. Der Senat erachtet es nicht als glaubhaft, dass der Kläger sich wie geschildert abgestützt und quasi durch das geöffnete Fenster den Schulterblick nach hinten links vorgenommen hat, um keine Passanten zu übersehen. Dass Passanten bzw. die von ihm nicht namentlich benannte Mitarbeiterin eines Unternehmens im Gewerbegebiet unachtsam zwischen den LKW – oder gar über die Deichsel zwischen Zugmaschine und Anhänger kletternd – die Straße überquert, ist an einer befahrenen Straße, an der die Passanten jederzeit damit rechnen müssen, dass der gerade noch stehende LKW anfährt und abbiegt, nicht naheliegend. Das gilt insbesondere, da der Kläger im Termin erklärte, mit dem LKW bereits so weit vorgefahren zu sein, dass er sich mit seiner Fahrerkabine fast auf einer Höhe mit der rechten Fahrbahn der Straße befunden habe, in die er vorwärtsfahrend einbiegen wollte. Dass ein Passant an dieser Stelle quer über die gesamte T-Kreuzung zwischen die LKW läuft, hält der Senat nicht für lebensnah. Gegen die Körperhaltung, die der Kläger behauptet innegehabt zu haben, ergeben sich aus diesen Erwägungen und der changierenden Darstellung und Hintergründe seitens des Klägers gewichtige Zweifel, die einer entsprechenden Überzeugung des Senats (§ 128 SGG) entgegenstehen. b) Darüber hinaus liegt auch kein Gesundheitserstschaden im Hals- oder Kopfbereich des Klägers vor, der im Vollbeweis feststeht. aa) Es gibt keine gesicherten Prellmarken am Hals des Klägers. Solche wurden in keinem der Berichte über die stationäre Aufnahme des Klägers am 22. Dezember 2013 aufgelistet oder später auf Nachfrage der Beklagten bestätigt. bb) Es steht auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger am 20. Dezember 2013 eine Dissektion der Carotis (als Gesundheitserstschaden) erlitten hat. Der Senat stützt sich dabei auf die in der Verwaltungsakte der Beklagten aktenkundigen Befund- und Behandlungsberichte des Klinikum Itzehoe vom 2. Januar 2014 und des Universitätsklinikum H-E vom 10. Januar 2014, die im Wege des Urkundenbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG, § 415 ZPO) verwertet werden. Das am 26. Dezember 2013 gefertigte CT des Kopfes zeigte keine Gefäßabbrüche. Extrakranielle Gefäße werden auf diesem CT nicht abgebildet. Allerdings berichteten die behandelnden Ärzte des Klinikum Itzehoe am 2. Januar 2014 über die am 22. und 23. Dezember 2013 ergriffenen Maßnahmen, dass sich duplexsonographisch eine Störung im Bereich der Carotis externa, interna und communis auf der linken Seite feststellen ließ. Die zur Differenzierung zwischen einem Thrombus und einer Dissektion durchgeführte CT-Angiographie zeigte einen umspülten, mit dem oberen Anteil frei flottierenden von der Carotisgabel ausgehenden und in die ACE und ACI reichenden Thrombus. Dieser Bericht zeigt, dass die seinerzeit erstbehandelnden Ärzte im Rahmen der Untersuchung und Diagnostik durchaus an eine Dissektion gedacht haben, eine solche jedoch nicht feststellten. Da eine Dissektion nicht bildtechnisch erfasst wurde, verbleiben gewichtige Restzweifel. cc) Auch der beim Kläger am 22. Dezember 2013 diagnostizierte (und damit im Vollbeweis belegte) Schlaganfall kann hier nicht als Gesundheitserstschaden eines Arbeitsunfalls angesehen werden; insoweit ist ein Ursachenzusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Dezember 2013 nicht hinreichend wahrscheinlich. Zwar halten die behandelnden Ärzte des Klinikum Itzehoe und des Universitätsklinikum H-E sowie Dr. S. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 es für möglich bzw. wahrscheinlich, dass ein Schlag auf die linke Halsseite des Klägers zu einer Dissektion der ACI geführt haben könnte, die wiederum einen frei schwebenden Thrombus freisetzte, der den Schlaganfall auslöste. Vorliegend käme die Annahme eines derartigen Ursachenzusammenhangs nur in Betracht, wenn auch die für eine solche Kausalkette erforderlichen Anknüpfungstatsachen – hier: u.a. eine Dissektion der Carotis – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbeweis belegt wären (vgl. zu diesem Beweismaßstab Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 25. Juli 2017 – L 3 U 22/11 – juris Rn. 58; vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2010 – L 31 U 458/08 – juris Rn. 44 jeweils m.w.N.). Es steht jedoch – wie bereits unter bb) ausgeführt - bereits nicht im Vollbeweis fest, dass beim Kläger am 20. Dezember 2013 ein Gesundheitserstschaden in Form einer Dissektion der ACI eingetreten ist. Angesichts dessen lässt sich die Bildung eines Thrombus beim Kläger auch nicht ursächlich auf das Ereignis vom 20. Dezember 2013 zurückführen. c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass am 28. Februar 2014 von behandelnden Ärzten des Universitätsklinikums H-E und von Dr. S. am 14. Oktober 2014 eine Dissektion mit Thrombusbildung durch einen Anprall des Halses an die geöffnete Seitenscheibe als Ursache des Schlaganfalls für (sehr) wahrscheinlich gehalten worden ist. Diese ärztlichen Einschätzungen kann der Senat zwar als Urkundsbeweis (§ 118 Abs. 1 SGG, § 415 ZPO) verwerten. Sie können jedoch allenfalls Grundlage einer Entscheidung unter Berücksichtigung von Beweiserleichterungen sein. Derartige Erleichterungen kommen in Betracht, wenn nur wenige Tatsachen vorliegen, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts herangezogen werden können. Es kann dann ausreichen, aufgrund weniger Tatsachen, aber ohne Absenkung des Beweismaßstabes, von dem Vorliegen einer anspruchsbegründenden Voraussetzung auszugehen (siehe Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 2/2021, § 8 Rn. 335). Die Ärzte schließen aus dem randständigen inhomogenen Thrombus retrospektiv, dass er sehr gut mit einem Wandhämatom bei ACI-Dissektion vereinbar sei. Auf die Tatsache der Form des Thrombus verbunden mit der ärztlichen Einschätzung zu seiner Herkunft lässt sich im Fall des Klägers jedoch nicht die Überzeugung des Senats stützen, dass tatsächlich eine (unfallbedingte) Dissektion stattgefunden hat. Gerade weil die den Kläger am 22. und 23. Dezember 2013 behandelnden Ärzte des Klinikum Itzehoe über eine CT-Angiographie zur Differenzierung zwischen einer Dissektion und eines Thrombus berichteten, wird deutlich, dass sie bereits zeitnah zur stationären Aufnahme entsprechende Überlegungen anstellten und Untersuchungen durchführten, die jedoch nicht zur Folge hatten, dass eine Dissektion festgestellt werden konnte. Dieser Umstand entkräftet aus Sicht des Senats den Einwand der behandelnden Ärzte vom 28. Februar 2014, dass beim Kläger das MRT des Kopfes angeblich ohne extrakranielle Gefäßdarstellung gefertigt worden sei. Ferner steht für den Senat zu einem möglichen Unfallereignis am 20. Dezember 2013 lediglich der Schaden am rechten Außenspiegel des LKW fest, nicht jedoch eine Wirkung auf den Kläger, die zu einem Anprall der linken Halsseite des Klägers am Seitenfenster - oder irgendwo anders - führte. Da die Ärzte am 28. Februar 2014 lediglich eine Schilderung des Klägers zu einem Ereignis wiedergeben, kommt dieser Schilderung keine beweisende Funktion zu, zumal sie einen Auffahrunfall wiedergeben. Ein solcher hat auch nach den aktenkundigen Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Der Bericht vom 28. Februar 2014 ergibt somit auch in der Gesamtschau mit wenigen gesicherten Tatsachen über das Ereignis am 20. Dezember 2013 keine Grundlage für die Überzeugung des Senats, dass ein Gesundheitserstschaden und ein dafür geeigneter Unfallmechanismus vorlagen. d) Schließlich scheidet auch die Annahme eines Arbeitsunfalls im Wege des Anscheinsbeweises aus. Beim Beweis des ersten Anscheins handelt es sich um eine Tatsachenvermutung. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens aufgrund von Erfahrungssätzen, d. h. aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Wahrscheinlichkeiten, auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2020 – L 3 U 86/18 - Rn. 36; BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R – Rn. 30). Der Anscheinsbeweis darf nur bei Vorgängen angewandt werden, die nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 2/2021, § 8 SGB VII Rn 336). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann der Geschehensablauf so zugrunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen Weise ereignet (BSG a.a.O.). Wenn es jedoch keinen typisierten Ablauf während einer versicherten Tätigkeit gibt, der regelmäßig zu Verletzungen bestimmter Art führt, scheidet eine Tatsachenfeststellung auf diesem Wege aus (BSG a.a.O.). Das ist hier der Fall. Denn es fehlt an einem Erfahrungssatz, dass LKW-Fahrer bei einem Schulterblick nach links regelmäßig eine Verletzung der Carotis erleiden, die einen Thrombus mit der Folge eines Schlaganfalls freisetzt. Es fehlt auch an einem Erfahrungssatz, dass ein Abrutschen wie vom Kläger geschildert mit Aufschlagen des Halses auf eine Kante wie die heruntergelassene Seitenscheibe regelmäßig zu einer Dissektion der Carotis mit der Bildung eines Thrombus und nachfolgendem Schlaganfall führt. Sofern Dr. S. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 darauf hinweist, dass Auffahrunfälle aufgrund des Abbremsmechanismus oder chiropraktische Manipulationen durchaus in der Lage seien, eine Dissektion herbeizuführen, so ist auch diese Einschätzung ungeeignet für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls des Klägers am 20. Dezember 2013, da bereits kein Auffahrunfall stattgefunden hat. Ferner beschreibt Dr. S. keinen typisierten Ablauf, sondern er bejaht lediglich die generelle Eignung eines Mechanismus für eine Dissektion. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. 4. Es liegt keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Der 1977 geborene Kläger arbeitete im Dezember 2013 bei der V-GmbH als Kraftfahrer. Er hatte bei dem für den Tag letzten Kunden einen Container abgeholt, ihn entleert und wollte ihn zum Kunden zurückbringen. Er stand am 20. Dezember 2013 auf der Linksabbiegerspur der Itzehoer Straße (L 119) Richtung Gewerbegebiet Dägeling. Am 5. Mai 2014 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Schilderung ein, wonach er am 20. Dezember 2013 auf dem Ableger der L 119 (Itzehoer Straße) gewartet habe, bis alle an ihm links vorbeigefahrenen Kraftfahrzeuge durchgefahren waren, um in die Straße Kaddenbusch abbiegen zu können. Als er gerade den Schulterblick nach links gemacht habe, habe er einen Schlag in den Nacken bemerkt und sein Kopf sei gegen den Rahmen der LKW-Tür, geöffneten Seitenscheibe geprallt. Der an ihm rechts vorbeigefahrene Auflieger habe die rechte Seite seines LKWs „tranchiert“, kurz abgebremst und danach Fahrerflucht begangen. Er habe die Trümmerteile des Spiegels von der Straße gesammelt. Er habe im Anschluss leichte Kopf- und Kieferschmerzen gehabt und sich erschöpft gefühlt. Wegen zunehmender Beschwerden sei er am Sonntag ins Krankenhaus gebracht worden. Der Kläger befand sich vom 22. Dezember 2013 bis 7. Januar 2014 in stationärer Behandlung wegen eines embolischen hinteren Mediainfarktes links bei von der Carotisgabel ausgehend in die ACE und ACI reichendem und mit dem oberen Anteil frei flottierenden umspültem Thrombus und wegen des Verdachts auf einen stattgehabten symptomatischen Krampfanfall mit postiktalem aggressiven Erregungszustand (Bericht Klinikum I. vom 2. Januar 2014 und Bericht Universitätsklinikum H-E vom 10. Januar 2014). Das CT des Kopfes vom 26. Dezember 2013 zeigte keine Gefäßabbrüche. Im Bericht des Klinikum Itzehoe vom 2. Januar 2014 wurde beschrieben, dass angesichts einer Störung im Bereich der Carotis externa, interna und communis auf der linken Seite zur Differenzierung zwischen einem Thrombus und einer Dissektion eine CT-Angiographie durchgeführt wurde, bei der sich ein umspülter, mit dem oberen Anteil frei flottierender von der Carotisgabel ausgehender und in die ACE und ACI reichender Thrombus gezeigt habe. Der Kläger befand sich vom 14. Januar 2014 bis 4. Februar 2014 im Klinikum BB in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, bei der die Therapie einer ausgeprägten Sprachstörung im Mittelpunkt stand. Nachdem der Kläger im Rahmen der Verlaufskontrolle am 25. Februar 2014 schilderte, zwei Tage vor dem Schlaganfall als LKW-Fahrer einen Auffahrunfall gehabt zu haben, wobei er mit der linken Halsseite angeprallt sei und Schmerzen im Kieferwinkel bemerkt zu haben, hielten die behandelnden Ärzte der Klinik und Poliklinik für Neurologie des Universitätsklinikums H-E im Bericht vom 28. Februar 2014 fest, dass eine Dissektion der ACI links erwogen werden könne. Bei retrospektiver Befundung sei der randständige inhomogene Thrombus der ACI links sehr gut mit einem Wandhämatom bei ACI-Dissektion vereinbar. Zusammenfassend erscheine eine ACI-Dissektion links als Ursache des Schlaganfalls sehr wahrscheinlich. Als Angaben des Klägers hielt der Durchgangsarzt Dr. K am 6. Februar 2014 fest, dass am 20. Dezember 2013 ein anderer Lkw links an ihm vorbeigefahren sei und sein Führerhaus touchiert habe. Der Spiegel links sei abgerissen, es habe einen Ruck, aber keine Deformation des Führerhauses gegeben. Dr. K hielt einen Zusammenhang zwischen einem Stoß und Schlag am 20. Dezember 2013 und dem später festgestellten Thrombus in der Arteria carotis für sehr unwahrscheinlich. Nachdem die Beklagte über die Erkrankung des Klägers und das Ereignis vom 20. Dezember 2013 auf der L 119 informiert wurde, ermittelte sie. In der Unfallanzeige des Arbeitgebers des Klägers vom 27. August 2014 schilderte dieser, der Kläger habe davon berichtet, dass ein anderer LKW im Vorbeifahren die Spiegel samt Halterung auf der rechten Seite abgefahren habe. Weitere Folge seien ein lauter Knall, heftige Erschütterung und Wankbewegung des Fahrerhauses gewesen, wodurch der Kläger mit dem Kopf an die Seitenscheibe geschlagen sei. In der Dokumentation des Klinikum I. über die Erstaufnahme wurden keine Einträge zu Angaben eines Auffahrunfalls oder zu Prellmarken aufgenommen. Nach Ansicht von Prof. T. vom 3. Juni 2014 schließe ein Fehlen von Prellmarken eine Gefäßdissektion nicht aus. Im Bericht des Universitätsklinikum H-E vom 16. Juli 2014 wurde im Rahmen der Anamnese von einem Verkehrsunfall berichtet, bei dem der Kläger mit der linken Halsseite und dem linken Unterkieferbereich auf die heruntergelassene Scheibe eines LKW-Fensters gestoßen sei. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte vom 14. Oktober 2014 sah der Facharzt für Innere Medizin Dr. S. es als durchaus wahrscheinlich an, dass ein Anprall des Kopfes mit der linken Seite gegen den Rahmen der LKW-Tür bzw. der Anprall der linken Halsseite gegen die teilweise geöffnete Seitenscheibe den diagnostischen Schlaganfall hervorgerufen habe. Mit Bescheid vom 23. April 2015 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Entschädigungsleistungen aufgrund des Ereignisses vom 20. Dezember 2013 ab. Sie verneinte einen Gesundheitserstschaden. Sie ging davon aus, dass die Krafteinwirkung auf den Fahrer eines LKWs im stehenden Zustand, wenn der rechte Außenspiegel abgefahren werde und es ansonsten zu keiner weiteren Berührung der Fahrzeuge komme, nur äußerst gering sei, zumal die Spiegel bei einer solchen Kollision umgeklappt werden würden. Ferner käme es primär zu einer Prellung der dem Fenster bzw. der Tür näher gelegenen linken Schulter. Ein Anprall des Kopfes bzw. des Halses gegen das geöffnete Fenster bzw. ein Aufschlagen mit dem Hals auf die heruntergelassene Fensterscheibe sei daher nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch wenn zum Anprallzeitpunkt ein Seitenblick nach links gemacht worden sei, sei die Krafteinwirkung auf den menschlichen Körper aufgrund der Klapptechnik der Außenspiegel nur äußerst gering, da die Wucht des Anpralls durch das Umklappen abgefangen werde. Dem Ereignis vom 20. Dezember 2013 komme lediglich die Bedeutung eines Anlassgeschehens zu. Dagegen legte der Kläger am 21. Mai 2015 Widerspruch ein. Er bekräftigte seine Schilderung des Ereignisses am 20. Dezember 2013. Im Zuge des Schulterblickes nach links sei es zu einer Linksdrehung mit Nachhintenziehen der linken Schulter gekommen, sodass Kopf und Hals sehr wohl die ersten Anprallstellen seien, insbesondere wenn auf die Kante des geöffneten Fensters gefallen werde. Die durchgeführte Diagnostik lasse den Schluss zu, dass weder eine Vorschädigung noch andere außerberufliche Ursachen für den Schlaganfall infrage kämen, so dass nicht der Schluss gezogen werde könne, der Schlaganfall habe bei jeder anderen Gelegenheit des täglichen Lebens auftreten können. Der Außenspiegel sei auch keineswegs nur umgeklappt worden. Der mit hoher Geschwindigkeit vorbeifahrende Sattelzug habe erheblichen Fahrtwind und eine Druckwelle verursacht, die sein Fahrzeug erschütterten. Es sei daher höchstwahrscheinlich, dass dadurch sein Aufprallen auf die Fahrzeugtür und die Scheibenkante ausgelöst worden sei. Die Beklagte holte ein Gutachten der DEKRA ein zur Klärung möglicher Auswirkungen eines Zusammenstoßes der Spiegel des vom Kläger gefahrenen LKW und des rechts vorbeifahrenden Sattelzuges. Der Sachverständige Dr. T. wertete die aktenkundigen Unterlagen zum Schaden an dem vom Kläger geführten LKW aus und gelangte zu dem Ergebnis, dass bei einem Zusammenstoß mit dem rechten Außenspiegel des vom Kläger geführten LKW nur geringfügige Energievergleichsgeschwindigkeiten in der Größenordnung von 3 km/h wirksam geworden seien, die nur zu einer sehr geringen Geschwindigkeitsänderung und einer Wankbewegung des LKW geführt habe. Wie eine Insassensimulation ergeben habe, reiche diese nicht aus, eine Kollision mit dem linken Bereich der Fahrgastzelle zu erreichen, wenn der Fahrer normal angeschnallt sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2015 zurück. Weder ein äußeres Ereignis noch ein Körpererstschaden seien mit der erforderlichen Gewissheit erwiesen. Bei lebensnaher Betrachtung sei aufgrund des Unfallherganges, des geringen Sachschadens und der „Ein/Umklappbarkeit“ des Außenspiegels ohne weitere Kollision der Fahrzeuge nur von einer äußerst geringen Krafteinwirkung auf den Fahrer im Fahrerhaus auszugehen, so dass es nicht als erwiesen angesehen werden könne, dass es zu einem Anprallen innerhalb der Fahrerkabine bzw. gegen das Fenster gekommen sei. Insbesondere die später hinzugetretene Schilderung eines Aufschlagens des Halses auf die geöffnete Seitenscheibe sei zu bezweifeln. Ferner lasse sich ein Körpererstschaden in Form einer Prellung des Kopfes oder einer Dissektion der ACI nicht anhand objektiver Erstbefunde nachweisen. Schließlich stützte die Beklagte sich auf das DEKRA-Gutachten. Mit der am 23. Oktober 2015 bei dem Sozialgericht Itzehoe eingegangenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt. Er hat auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte verwiesen. Vorschäden als mögliche Ursache seien nicht vorhanden. Das DEKRA-Gutachten sei nicht aufgrund tatsächlich erhobener Fakten erstellt worden. Bereits die Bilder vom LKW seien erst über ein Jahr später erstellt worden. Es seien nur die Ersatzteile gekauft worden, die nicht auf Lager gewesen seien. Der Spiegel sei nicht angeklappt, sondern abgefahren worden. Es sei zu einem heftigen Zusammenstoß der sich streifenden Fahrzeuge gekommen. Die linke Außenscheibe des Fahrzeuges sei teilweise heruntergekurbelt gewesen, wodurch es zu einem Anprall des Halses auf eine scharfe Kante gekommen sei. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung demonstriert, dass er sich auf den rechten Unterarm aufstützend an der rechten Fahrertür befunden habe, als es zum Zusammenstoß gekommen sei. In dem Moment sei er mit dem Arm abgerutscht und mit seiner linken Halsseite gegen die Kante des geöffneten Seitenfensters gestoßen (Protokoll vom 16. Mai 2018). Die Beklagte hat an ihrer Bewertung festgehalten. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gebe es keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch die wesentliche Ursache sei, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Das Sozialgericht hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. T. eingeholt, der ausführte, dass bei einem Anstoß der Spiegel Kopf und Oberkörper nach hinten rechts bewegt werden. Eine Bewegung nach links sei kollisionsmechanisch unwahrscheinlich. Die Wege im Fahrzeug seien relativ groß, um überhaupt mit dem Kopf aus dem dann zumindest zwei Drittel geöffneten Fenster heraus zu geraten. Man müsse sich extrem weit nach links beugen, um überhaupt in eine solche Position zu kommen. Das Sozialgericht Itzehoe hat die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2018 abgewiesen, da es an einem aus der Einwirkung am 20. Dezember 2013 folgenden Gesundheitserstschaden fehle. Der vom Kläger geschilderte Unfallhergang sei nicht dafür geeignet gewesen, dass er mit seinem Hals auf die Kante eines geöffneten Seitenfensters hätte prallen können. Das Sozialgericht hat sich auf das Gutachten von Dr. T. gestützt. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 8. August 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. September 2018 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er bekräftigend geltend macht, dass der von ihm im Termin am 16. Mai 2018 geschilderte Vorgang einer sachverständigen Bewertung zugrunde gelegt werden müsse. Im Termin am 9. März 2021 korrigiert er seine Angaben dahingehend, dass er sich mit dem linken Unterarm an der linken Fahrertür abgestützt habe und nach bzw. durch das Abfahren des Spiegels reaktiv abgerutscht sei. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Mai 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2015 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 20. Dezember 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.