Urteil
L 3 U 42/19
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein durch Anheben eines schweren Gegenstands ausgelöstes Druckereignis im Bauchraum kann ein von außen einwirkendes Unfallereignis im Sinne des § 8 SGB VII sein, reicht aber nicht stets aus, einen Leistenbruch als unfallbedingt anzuerkennen.
• Bei Leistenbrüchen ist naturwissenschaftlich zwischen dem erstmaligen Entstehen (Ursache) und dem Offenkundigwerden bzw. der Verschlimmerung zu unterscheiden; das Offenkundigwerden kann durch ein äußeres Ereignis ausgelöst sein, ohne dass dieses die ursächliche Entstehung bewirkt hat.
• In der gesetzlichen Unfallversicherung ist auf der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung die Kausalität nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung zu würdigen; liegt der bestimmende Einfluss in einer vorbestehenden Anlage, kann die äußere Einwirkung nur Gelegenheitsursache sein und damit außer dem Schutzbereich liegen.
• Fehlende Verletzungszeichen (Hämatom, Zerreißung, Ödem) und intraoperative Befunde (ausgedünntes Peritoneum, großer Bruchsack) sprechen für eine angeborene oder durch Bindegewebsschwäche bedingte Hernie und gegen eine traumatische Entstehung.
• Die unterschiedliche Häufigkeit von Leistenbrüchen bei Männern begründet keine unzulässige Geschlechterdiskriminierung; biologische Unterschiede können bei der Abwägung der Kausalität berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Arbeitsunfall: Anhebenlast löste vorhandene Leistenhernie nur offenkundig • Ein durch Anheben eines schweren Gegenstands ausgelöstes Druckereignis im Bauchraum kann ein von außen einwirkendes Unfallereignis im Sinne des § 8 SGB VII sein, reicht aber nicht stets aus, einen Leistenbruch als unfallbedingt anzuerkennen. • Bei Leistenbrüchen ist naturwissenschaftlich zwischen dem erstmaligen Entstehen (Ursache) und dem Offenkundigwerden bzw. der Verschlimmerung zu unterscheiden; das Offenkundigwerden kann durch ein äußeres Ereignis ausgelöst sein, ohne dass dieses die ursächliche Entstehung bewirkt hat. • In der gesetzlichen Unfallversicherung ist auf der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung die Kausalität nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung zu würdigen; liegt der bestimmende Einfluss in einer vorbestehenden Anlage, kann die äußere Einwirkung nur Gelegenheitsursache sein und damit außer dem Schutzbereich liegen. • Fehlende Verletzungszeichen (Hämatom, Zerreißung, Ödem) und intraoperative Befunde (ausgedünntes Peritoneum, großer Bruchsack) sprechen für eine angeborene oder durch Bindegewebsschwäche bedingte Hernie und gegen eine traumatische Entstehung. • Die unterschiedliche Häufigkeit von Leistenbrüchen bei Männern begründet keine unzulässige Geschlechterdiskriminierung; biologische Unterschiede können bei der Abwägung der Kausalität berücksichtigt werden. Der 1957 geborene Kläger, als Waldeigentümer gesetzlich unfallversichert, verspürte am 26.09.2016 beim Anheben eines schweren Holzstücks ein Ziehen im Unterleib. In den folgenden Tagen entwickelten sich Beschwerden; es wurde eine linksseitige Leistenhernie diagnostiziert und am 19.10.2016 operativ versorgt. Die Unfallversicherung lehnte Anerkennung und Kostentragung ab mit der Begründung, das Ereignis sei keine traumatische Ursache des Bruchs, sondern nur ein Gelegenheitsereignis. Der Kläger erhob Klage und machte ursächlichen Zusammenhang sowie das Fehlen von Vorschäden geltend. Sowohl Sozialgericht als auch das LSG holten Gutachten ein; der chirurgische Sachverständige kam zum Ergebnis, der Bruch sei nicht durch das Heben verursacht worden, sondern bereits bestehend und nur offenkundig geworden. Der Kläger begehrt Feststellung eines Arbeitsunfalls und Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von 3.057,77 Euro. • Rechtliche Voraussetzungen: Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII setzt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, einen Gesundheitsschaden sowie hinreichende Kausalität voraus. • Beweismaß: Tatbestandsmerkmale sind im Grad des Vollbeweises festzustellen; für ursächliche Entstehung gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. • Versicherte Tätigkeit und Ereignis: Die Waldräumarbeiten und das Ruckheben eines schweren Baumstamms sind versicherte Tätigkeit und stellen ein von außen einwirkendes Ereignis dar, das zu einer Druckerhöhung im Bauchraum führte. • Medizinische Würdigung: Sachverständiger stellte eine indirekte Leistenhernie mit großem Bruchsack und ausgeprägtem, hauchdünnem Peritoneum fest; für traumatische Entstehung fehlen typische Befunde wie Hämatome, Ödeme oder Zerreißungen. • Entscheidung zur Kausalität: Zwar wurde das Offenkundigwerden bzw. die Verschlimmerung der Hernie durch das Heben mitverursacht, die ursächliche Entstehung des Bruchs ist jedoch auf angeborene oder bindegewebsbedingte Disposition zurückzuführen. • Rechtsfolgen der Kausalitätslehre: Nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung ist die äußere Einwirkung nur dann rechtlich wesentlich, wenn sie die Art des eingetretenen Schadens in den Schutzbereich der Versicherung stellt; hier überwog die vorbestehende Anlage, sodass das Ereignis eine Gelegenheitsursache blieb. • Diskriminierungsprüfung: Die unterschiedliche Häufigkeit von Leistenbrüchen bei Männern begründet keine unzulässige Benachteiligung; biologische Unterschiede dürfen in der versicherungsrechtlichen Abwägung berücksichtigt werden. • Folgerung für Leistungsanspruch: Mangels rechtlich wesentlicher unfallbedingter Entstehung besteht kein Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall und damit kein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Sozialgerichts bleibt bestehen. Es liegt kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII vor, weil die Leistenhernie ursächlich auf eine angeborene oder bindegewebsbedingte Disposition zurückzuführen ist und das Heben nur zum Offenkundigwerden bzw. zur Verschlimmerung führte. Da die äußere Einwirkung keine rechtlich wesentliche Ursache der konkret eingetretenen Schädigung war, ist die Unternehmerversicherung nicht leistungs- und haftpflichtig. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten und die Revision wird nicht zugelassen.