Urteil
L 4 KA 69/18
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren hat auch dann zu ergehen, wenn es nicht durch Widerspruchs- oder Abhilfebescheid beendet worden ist.(Rn.32)
2. Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs des Widerspruchsführers ist in jedem Fall, dass dessen Widerspruch für die abhelfende Entscheidung im Rechtssinn kausal gewesen ist.(Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 962,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren hat auch dann zu ergehen, wenn es nicht durch Widerspruchs- oder Abhilfebescheid beendet worden ist.(Rn.32) 2. Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs des Widerspruchsführers ist in jedem Fall, dass dessen Widerspruch für die abhelfende Entscheidung im Rechtssinn kausal gewesen ist.(Rn.33) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 962,00 Euro festgesetzt. I. Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Einer gesonderten Zulassung der Berufung nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedurfte es nicht, da allein schon die auf eine Geldleistung in Gestalt der Erstattung der im streitgegenständlichen Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichtete Leistungsklage für die erstinstanzlich verurteilte Beklagte einen Beschwerdewert von über 750,00 EUR auslöst – nämlich ausweislich der Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. August 2014 konkret in Höhe von 962,71 EUR. Dass die (mit einem Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag kombinierte) Leistungsklage auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet ist – konkret auf die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der der Klägerin im Rahmen der bei der Beklagten geführten Widerspruchsverfahren 9872/2012 und 9876/2012 entstandenen notwendigen Aufwendungen –, ist der Annahme einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG unschädlich (vgl Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn 9c). II. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 dazu verurteilt, der Klägerin die ihr in den hinsichtlich der RLV-Zuweisung für das Quartal I/2012 sowie des diesbezüglichen Honorarbescheids geführten Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten und die Zuziehung eines Rechtsanwalts in diesen Vorverfahren für notwendig zu erklären. Soweit die Klägerin die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Vorverfahren begehrt, ist zulässiger Gegenstand des Verfahrens allein die ablehnende Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2015 (vgl BSG, Urteil vom 25. Juni 2015, B 14 AS 38/14 R, BSGE 119, 170 ff.). Ihr Begehren verfolgt die Klägerin insoweit zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 in Verbindung mit § 56 SGG), die zulässigerweise auf ein Grundurteil gerichtet ist (BSG, Urteil vom 3. Juli 2020, B 8 SO 5/19 R, SGb 2021, 253 ff.). Eines weiteren Vorverfahrens bedurfte es nicht (vgl nur BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 29/09 R, SozR 4-1300 § 63 Nr 13). Soweit die Klägerin den Ausspruch begehrt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, ist die Verpflichtungsklage statthaft (BSG, Urteil vom 3. Juli 2020, B 8 SO 5/19 R, aaO). Eines weiteren Vorverfahrens bedurfte es auch insoweit nicht (vgl BSG, Urteil vom 5. Mai 2010, B 11 AL 14/09 R, zitiert nach juris, dort Rn 12). Grundlage des Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach kann allein § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X sein. Hierauf lässt sich der von der Klägerin verfolgte Kostenerstattungsanspruch jedoch nicht stützen. Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Vorschrift regelt die Kostenerstattungspflicht im sogenannten isolierten Vorverfahren, also in einem förmlichen Rechtsbehelfsverfahren im Sinne des § 62 SGB X, an das sich – jedenfalls wegen der Hauptsache – kein gerichtliches Verfahren anschließt (BSG, Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 78/04 R, SozR 4-1300 § 63 Nr 4). Schließt sich hingegen ein Klagverfahren in der Hauptsache an, kommt § 63 SGB X nicht mehr zur Anwendung, denn dann hat nur noch das Gericht gemäß § 193 Abs 1 SGG darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wobei sich diese Kostenentscheidung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch auf die Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens bezieht (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 6). § 63 SGB X findet – vorbehaltlich abweichender Regelungen – auch in vertragsärztlichen Streitigkeiten Anwendung (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1987, 6 RKa 21/87, SozR 1300 § 63 Nr 12). Während § 63 Abs 1 SGB X die Kostenerstattung dem Grunde nach regelt, erfolgt die Festsetzung der konkreten Höhe der zu erstattenden Aufwendungen – sowohl für einen Bevollmächtigten als auch hinsichtlich sonstiger Auslagen – in einem von der Kostengrundentscheidung getrennten Verfahren vor der Widerspruchsbehörde (§ 63 Abs 3 Satz 1 SGB X). Es kann dahinstehen, ob das hier interessierende, mit Widerspruchsschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 6. August 2012 in Gang gesetzte Vorverfahren erst mit dem Erlass des förmlichen Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 seinen Abschluss gefunden hat, oder ob das Verfahren nicht vielmehr bereits am 5. August 2014 – mit Telefax-Zugang des die klägerische Erledigungserklärung beinhaltenden Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin vom selben Tage bei der Beklagten – infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet war. Für letzteres spricht, dass die Beklagte bereits mit vorangehendem Schreiben vom 17. Juli 2014 gegenüber den Bevollmächtigten der Klägerin zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie das Widerspruchsverfahren aufgrund der für die Klägerin positiven Entscheidung des Vorstands der Beklagten vom 7. November 2012 über deren vorsorglichen Härtefallantrag vom 6. August 2012 als erledigt ansehe. Wörtlich hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17. Juli 2014 ausgeführt: „Vor diesem Hintergrund (der positiven Vorstandsentscheidung über den Härtefallantrag; Anm. des Senats) möchten wir Sie bitten uns innerhalb der nächsten 4 Wochen mitzuteilen ob der Widerspruch Ihrer Mandantin gegen die Honorarabrechnung I/2012 sowie gegen die Mitteilung I/2012 weiterhin aufrecht erhalten bleibt und wenn ja mit welcher Begründung. Sollten wir in dieser Angelegenheit keine Nachricht von Ihnen erhalten, betrachten wir diese als erledigt.“ Da die Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 5. August 2014 ausführten: „Nach Rücksprache mit unserer Mandantin erklären wir den Widerspruchsvorgang vor dem Hintergrund der erfolgten Nachvergütung für das Quartal I/2012 für erledigt.“ erscheint es ausgehend vom objektiven Bedeutungsgehalt beider Erklärungen unter Anwendung des Maßstabs eines objektiven Betrachters kaum noch zweifelhaft, dass beide Beteiligten das Widerspruchsverfahren gegen die RLV-Zuweisung und die Honorarabrechnung für das Quartal I/2012 im August 2014 übereinstimmend für erledigt betrachteten und dieser Einschätzung auch durch korrespondierende schriftliche Äußerungen – im Falle der Beklagten zumindest implizit – Ausdruck verliehen hatten. Konsequenz einer solchen Beendigung des Widerspruchsverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen am 5. August 2014 wäre, dass eine sachliche Entscheidung über den Widerspruch vom 6. August 2012 nicht mehr hätte ergehen dürfen. Denn eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde gemäß § 85 Abs 2 SGG setzt ein noch unerledigtes Vorverfahren aufgrund eines wirksamen Widerspruchs voraus. Fehlt es an einem unerledigten Vorverfahren und trifft die Behörde – wie hier mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 – gleichwohl eine Widerspruchsentscheidung, ist der betreffende Widerspruchsbescheid rechtswidrig (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2018, L 16 R 576/17, zitiert nach juris). Die Beklagte wäre in diesem Fall vielmehr gehalten gewesen, aufgrund des Schreibens der klägerischen Bevollmächtigten vom 5. August 2014 lediglich noch eine Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs 1 SGB X und eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung der Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs 2 SGB X zu treffen (einer Feststellung der Erledigung des Vorverfahrens hätte es wohl nicht bedurft, weil darüber zwischen den Beteiligten – zumindest im August 2014 – kein Streit bestand). Freilich ist der Widerspruchsbescheid der Beklagten hinsichtlich seines den Widerspruch zurückweisenden Verfügungssatzes aufgrund der auf den Kostenausspruch beschränkten Klagerhebung bestandkräftig im Sinne des § 77 SGG geworden. Letztlich kann der Zeitpunkt und die Art und Weise des Abschlusses des Vorverfahrens hier aber dahingestellt bleiben, weil die die Vorschrift des § 63 Abs 1 SGB X auch auf solche Widerspruchsverfahren Anwendung findet, die nicht mit einem den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid oder einem stattgebenden Abhilfebescheid (oder aber mit einem kombinierten Teil-Abhilfe- und Widerspruchsbescheid) enden, sondern beispielsweise aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten. Dem Wortlaut des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ist nicht zu entnehmen, dass eine Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren nur dann ergehen kann, wenn dieses durch Widerspruchs- oder Abhilfebescheid zum Abschluss gekommen ist (so zutreffend Hessisches LSG, Urteil vom 26. September 2007, L 4 KA 15/07, zitiert nach juris, dort Rn 14). Eine Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren hat daher auch dann zu ergehen, wenn es nicht durch Widerspruchs- oder Abhilfebescheid beendet worden ist, so etwa wenn im Falle eines Drittwiderspruchs Erledigung in der Hauptsache eintritt, weil der Begünstigte seinen notwendigen Antrag zurückgenommen hat. Dies erfordert sowohl das Anliegen der Rechtssicherheit als auch des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzes (Hessisches LSG, aaO). An seiner entgegenstehenden bisherigen Rechtsansicht (vgl Urteil vom 27. Oktober 2004, L 4 KA 20/03, zitiert nach juris), hält der Senat nicht länger fest. Der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch steht ihr hier indes nicht zu, weil ihr gegen den RLV-Zuweisungsbescheid vom 29. November 2012 und den Honorarbescheid vom 14. Juli 2012 gerichteter Widerspruch nicht erfolgreich im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X gewesen ist. Ob ein Erfolg des Widerspruchs im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X gegeben ist, beurteilt sich gemäß ständiger Rechtsprechung des BSG nach einer wertenden Betrachtung dazu, ob das Durchdringen des Widerspruchsführers mit seinem sachlichen Begehren der Widerspruchseinlegung rechtlich zurechenbar ist (vgl BSG, Urteil vom 3. Juli 2020, B 8 SO 5/19 R, aaO; s. aber auch BSG, Urteil vom 24. September 2020, B 9 SB 4/19 R, NZS 2021, 88 ff, wonach grundsätzlich eine am Hauptsache-Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides orientierte formale Betrachtungsweise geboten sei). Nach dieser Rechtsprechung ist ein Widerspruch nicht immer schon dann erfolgreich, wenn zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, sondern zudem ist erforderlich, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, B 6 KA 35/10 R, SozR 4-1300, § 63 Nr 16; BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 29/09 R, aaO). Eine solche Verknüpfung hat der 4. Senat des BSG in einer Entscheidung vom 21. Juli 1992 (4 RA 20/91, SozR 3-1300 § 63 Nr 3) für einen Fall verneint, in dem durch eine nachträgliche Vorlage des Antragsvordrucks und einer Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit im Widerspruchsverfahren die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen nachgewiesen wurden. Dem hat sich der 12. Senat jenes Gerichts in einem zurückverweisenden Urteil vom 29. Januar 1998 angeschlossen (B 12 KR 18/97 R, SozR 3-1500 § 144 Nr 13). In seiner abschließenden Entscheidung in dieser Sache hat der 12. Senat des BSG (Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 42/00 R, USK 2001-61 S. 377) einen ursächlichen Zusammenhang abgelehnt, weil dem Widerspruch im Hinblick darauf stattgegeben worden war, dass der Widerspruchsführer ausstehende Beitragszahlungen geleistet hatte, nachdem die Krankenkasse wegen eines Beitragsrückstandes das Ende der Mitgliedschaft festgestellt hatte. In den entschiedenen Fällen beruhte die Stattgabe mithin allein darauf, dass der Widerspruchsführer während des Widerspruchsverfahrens eine Handlung nachgeholt hatte, die er zuvor pflichtwidrig unterlassen hatte. Das Verhalten der Widerspruchsführer, die erst im Widerspruchsverfahren die gebotene Handlung nachholten und dann die Erstattung der Vorverfahrenskosten verlangten, wurde als widersprüchlich angesehen (vgl dazu insbesondere BSG, Urteil vom 25. März 2004, B 12 KR 1/03 R, SGb 2004, 776 ff). Die Grenzen der Kausalität des Widerspruchs für das Ergehen einer abhelfenden Entscheidung zieht das BSG dabei recht großzügig. In der von der Klägerin vorliegend auch maßgeblich ins Feld geführten Entscheidung vom 13. Oktober 2010 (B 6 KA 29/09 R, aaO) sieht das Gericht die für einen Erfolg im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X notwendige Kausalität schon deshalb als gegeben an, weil mit der Erhebung des Widerspruchs der Eintritt der Bestandskraft der Ausgangsentscheidung gehemmt wurde und der Widerspruchsführer deshalb von einer während des Laufs des Widerspruchsverfahrens eintretenden Rechtsänderung profitieren konnte – auch und gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausgangsentscheidung nach der alten Rechtslage in rechtmäßiger Weise ergangen war und der Widerspruch gemessen an dieser alten Rechtslage der Erfolg zu versagen gewesen wäre. Gleichwohl kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht auf das Urteil des BSG vom 13. Oktober 2010 (B 6 KA 29/09 R, aaO) stützen. Die Klägerin verkennt bei ihrer Argumentation, wonach die vorgenannte Entscheidung vorliegend einschlägig sei, den entscheidenden Unterschied in den Sachverhaltskonstellationen: Während im vom BSG entschiedenen Fall die beklagte KV die mit dem Widerspruch angegriffenen streitigen Beschlüsse des Zulassungsausschusses aufgrund einer Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie von Amts wegen aufhob und dadurch der Beschwer des dortigen Klägers abhalf, erfolgte die abhelfende Entscheidung vorliegend im Rahmen eines von den Vorverfahren vollständig gesonderten, regelmäßig antragsabhängigen Verfahrens über das Vorliegen einer Härte im Hinblick auf die der Klägerin für das Quartal I/2012 zuerkannte Vergütung. Die Beklagte hatte bereits in ihrem Änderungsbescheid vom 13. November 2012 (und deutlicher nochmals in dem nachfolgenden Schreiben vom 14. November 2012) erklärt, dass die Erhöhung des RLV auf Grundlage einer Vorstandsentscheidung – und nicht in Reaktion auf den Widerspruch vom 6. August 2012 – erfolgt sei. Im Härtefallbescheid vom 14. November 2012 ist dann nochmals im einzelnen vorgebracht worden, dass es sich bei der im Änderungsbescheid vom 13. November 2012 in Bezug genommenen Vorstandsentscheidung um eine solche über den vorsorglichen Härtefallantrag der Klägerin vom 6. August 2012 – unter Berücksichtigung der aus dem Telefonat zwischen der Klägerin und dem Herrn Rühle am 26. Oktober 2012 gewonnen Erkenntnisse – gehandelt habe. Insoweit stellt der auf die RLV-Zuweisung bezogene Änderungsbescheid vom 13. November 2012 zwar einen in der Sache dem Widerspruch der Klägerin abhelfenden Bescheid, jedoch keinen im Widerspruchsverfahren ergangenen förmlichen Abhilfebescheid dar. Dort, wo die der Beschwer des Widerspruchsführers abhelfende Verwaltungsentscheidung zweifelsfrei in einem von dem Vorverfahren gesonderten Verwaltungsverfahren ergeht – wie das vorliegend, wo die abhelfende Entscheidung im Rahmen des Härtefallantragsverfahrens erfolgte, der Fall ist –, sind auch die vom BSG weit gezogenen Grenzen der Kausalität im Rechtssinne überschritten. Erfolgreich war hier der Härtefallantrag der Klägerin, nicht aber der Widerspruch. Ergänzend dazu ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass es im Gestaltungsermessen einer Kassenärztlichen Vereinigung liegt, ob sie über einzelne Bemessungsgrundlagen für die Honorarfestsetzung eines Vertragsarztes (zB das Bestehen von Praxisbesonderheiten oder das Vorliegen eines Härtefalls) – wie hier – in getrennten Verwaltungsverfahren entscheidet oder sie in einem gegenüber dem jeweiligen Quartalshonorarbescheid anhängigen Widerspruchsverfahren zusammenführt (vgl hierzu ua BSG, Urteil vom 2. August 2017 – B 6 KA 18/17 – juris Rn 55/56 mwN). Daher hat der Senat vorliegend keine Zweifel, dass die Beklagte die Frage, ob das RLV der Klägerin im Quartal I/2012 aufgrund einer Härtefallkonstellation zu erhöhen war, zum Gegenstand eines gesondert geführten Verwaltungsverfahrens hat machen können, obwohl die Klägerin mit Schreiben vom 6. August 2012 nicht nur Widerspruch gegen den entsprechenden Quartalshonorarbescheid erhoben, sondern vorsorglich auch einen Härtefallantrag gestellt hat. Soweit die Klägerin schließlich vorbringt, dass ihr Widerspruch zudem deshalb für die abhelfende Entscheidung vom 13./14. November 2012 im Rechtssinne kausal gewesen und ihr Widerspruch deshalb im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X erfolgreich gewesen sei, weil in dem Fall, dass ein Härtefallantrag nicht gestellt worden wäre, dem Widerspruch aus denselben Gründen hätte stattgegeben werden müssen, wie es letztlich hinsichtlich des Härtefallantrages der Fall gewesen sei, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn unabhängig davon, dass dies bereits deshalb fraglich erscheint, weil der Entscheidung über einen Härtefallantrag ein gänzlich anderes Prüfprogramm zugrunde liegt als der Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine RLV-Zuweisung und auch gegen eine Quartals-Honorarabrechnung (hier die Prüfung von Härten für den Vertragsarzt aufgrund von Einzelfallumständen, dort die Rechtmäßigkeit der Vergütung des Vertragsarztes aufgrund der Anwendung insbesondere des jeweils geltenden Honorarverteilungsmaßstabs), ist anerkannt, dass es im Rahmen der Prüfung, ob der Widerspruch im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X erfolgreich war, nicht auf hypothetische Entscheidungsalternativen ankommen kann (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, B 6 KA 35/10 R, Rn 17 des entsprechenden juris-Dokuments). Die Frage, was geschehen wäre, wenn die Klägerin keinen Härtefallantrag gestellt hätte, ist daher rechtlich nicht relevant. Zwar kommt es wegen des Umstandes, dass der streitbefangene Widerspruch der Klägerin bereits deshalb nicht im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X erfolgreich war, weil die Beklagte ihre abhelfende Entscheidung allein auf den von der Klägerin gesondert angebrachten Härtefallantrag hin traf, hier nicht entscheidend darauf an, jedoch soll in der gebotenen Kürze darauf hingewiesen werden, dass auch das klägerische Argument, wonach ein Erfolg des Widerspruchs schon daraus folge, dass mit diesem der Eintritt der Bestandskraft des RLV-Zuweisungsbescheides und des Honorarabrechnungsbescheides für das Quartal I/2012 gehindert worden sei, Bedenken begegnet. Zwar trifft es zu, dass ein Anspruch auf Zuerkennung eines zugunsten der Klägerin erhöhten Honorars wegen einer Härte dann nicht (mehr) bestanden hätte, wenn die gegenüber der Klägerin für das Quartal I/2012 ergangene Honorarentscheidung der Beklagten vom 14. Juli 2012 bestandskräftig geworden wäre (vgl zum Erfordernis der mangelnden Bestandskraft von vertragsärztlichen Honorarentscheidungen für die Zulässigkeit der Durchführung von Honorarausgleichsmaßnahmen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Dezember 2018, L 3 KA 56/15, zitiert nach juris, dort Rn 22, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 15. August 2012, B 6 KA 38/11 R, SozR 4-2500 § 87b Nr 1). Indes hat die Klägerin vorliegend den Härtefallantrag erst während des Laufs der für den Honorarbescheid zu beachtenden Widerspruchsfrist zusammen mit der Einlegung des Widerspruchs gestellt. Dies widerspricht der die Klägerin treffenden Obliegenheit, der Beklagten Umstände, aus denen heraus sich schon die RLV-Zuweisung als Härte darstellt, möglichst frühzeitig mitzuteilen. Mit Urteil vom 17. Januar 2017 (L 4 KA 53/14, zitiert nach juris, dort Rn 54) hat der Senat entschieden, dass die die Mitteilung des RLV und die Bescheidung des Honoraranspruchs eines Vertragsarztes der Massenverwaltung durch die Kassenärztliche Vereinigung unterliegen, für die aus der Summe der Abrechnungsdaten nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob eine Praxisbesonderheit vorliegt oder nicht. Auf diese muss der Vertragsarzt die Kassenärztliche Vereinigung hinweisen, damit eine Prüfung durchgeführt werden kann; dabei trifft ihn die Mitwirkungsobliegenheit, Praxisbesonderheiten frühzeitig gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung geltend zu machen. Nichts anderes gilt für die Mitteilung von Härtegesichtspunkten gegenüber der KV. Dass die Klägerin vorliegend erstmals zusammen mit der Widerspruchseinlegung am 6. August 2012 einen mit der geringen Höhe des mit Bescheid vom 29. November 2011 für das Quartal I/2012 zugewiesenen RLV begründeten Härtefallantrag angebracht hat, mag als widersprüchliches Verhalten angesehen werden können. Ein solches lässt nach der Rechtsprechung des BSG einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X selbst dann entfallen, wenn der Widerspruch formal erfolgreich war – zumindest dann, wenn die Widersprüchlichkeit des Verhaltens in einer Verletzung einer Rechtspflicht zur Vorlage von Unterlagen bereits im Antragsverfahren besteht (vgl BSG, Urteil vom 29. Januar 1998, B 12 KR 18/97 R, aaO; BSG, Urteil vom 25. März 2004, B 12 KR 1/03 R, aaO). Da nach alledem bereits ein auf die Vorverfahrenskosten bezogener Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach ausscheidet, kann die Frage, ob die hier konkret umstrittenen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind, weil die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das am 6. August 2012 von der Klägerin in Gang gesetzte Widerspruchsverfahren im Sinne des § 63 Abs 2 SGB X notwendig war, dahinstehen. Allerdings bestehen vorliegend auch hieran Zweifel, weil sich die Erhöhung des RLV für das Quartal I/2012 letztlich kausal auf ein zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten am 26. Oktober 2012 geführtes Telefonat zurückführen lässt, an dem die Bevollmächtigten der Klägerin nicht beteiligt gewesen sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe dafür im Sinne des § 160 Abs 2 SGG nicht gegeben sind. Es geht vorliegend allein um die Anwendung gefestigter BSG-Rechtsprechung auf einen Einzelfall. V. Die Streitwertentscheidung findet ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die wirtschaftliche Bedeutung des Klagantrags beläuft sich auf den Wert der im Vorverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Beteiligten streiten um einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für ein Vorverfahren sowie darum, ob es notwendig war, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in diesem Vorverfahren hinzuzuziehen. Die Klägerin betrieb bis in das Jahr 2018 hinein als Ärztin eine Praxis für Humangenetik in K. Mit Schreiben vom 29. November 2011 teilte die Beklagte ihr ein für das Quartal I/2012 zuerkanntes Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe von 38.936,57 EUR mit. Mit Honorarbescheid vom 14. Juli 2012 berechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin eine dieser zu gewährende Honorarsumme von 124.111,93 EUR für das Quartal I/2012 (vor Abzug des Verwaltungskostenbeitrages). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Honorarbescheid und auch gegen die mit Schreiben vom 29. November 2011 erfolgte Mitteilung des RLV für das Quartal I/2012. Vorsorglich beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in diesem Schreiben zugleich eine Härtefallanpassung des RLV für das vorgenannte Quartal. Zur Begründung des Widerspruchs wurde geltend gemacht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der arztgruppenspezifische Fallwert für das Quartal I/2012 lediglich 234,00 EUR betrage, wohingegen er im Quartal IV/2011 bei 630,31 EUR und im Quartal II/2012 bei 593,68 EUR gelegen habe. Man bitte deshalb um Erläuterung der Berechnung des Fallwerts für das Quartal I/2012 unter Darlegung der Berechnungsparameter, insbesondere der Zahl der Leistungserbringer in der Fachgruppe der Humangenetiker und des prozentualen Anteils dieser Fachgruppe an der fachärztlichen Gesamtvergütung. Weil sich die von der Klägerin im Quartal I/2012 erbrachten Leistungen mit dem zugebilligten RLV über 38.936,57 EUR nicht einmal annäherungsweise kostendeckend erbringen ließen, werde der Härtefallantrag gestellt, der nach Erteilung der erbetenen Informationen durch die Beklagte näher begründet werde. Die Beklagte teilte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin zunächst mit Schreiben vom 23. August 2012 mit, dass sie den Widerspruchsvorgang in das Widerspruchsverfahren gegen RLV-Mitteilung einerseits (AZ der Beklagten: 9872/2012) und in das Widerspruchsverfahren gegen den Honorarbescheid andererseits (AZ der Beklagten: 9876/2012) getrennt habe. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 nahm die Beklagte sodann durch ihr HVM-Team zu dem Widerspruchsschreiben Stellung und erläuterte darin im einzelnen und unter Bezugnahme auf eine Übersicht zu den Fallwerten für Humangenetiker im Quartal I/2012 die Bildung des RLV für die Klägerin in jenem Quartal. Insbesondere legte die Beklagte in ihrem Schreiben dar, dass als Referenzquartal für die Bildung des RLV das Vorjahresquartal I/2011 herangezogen worden sei, weil sich die Anzahl der Fachärzte in der Fachgruppe der Klägerin seit dem Quartal I/2008 um mehr als 10 % erhöht habe. Ferner erläuterte die Beklagte die Punktzahlforderung des gesamten fachärztlichen Versorgungsbereichs und den insoweit bestehenden Anteil der Humangenetiker an diesem Gesamtvolumen. Am 26. Oktober 2012 fand ein Telefonat zwischen der Klägerin persönlich und einem Herrn Rühle von der Beklagten statt, infolge dessen der Vorstand der Beklagten am 7. November 2012 in Entscheidung über den – nicht weiter begründeten – Härtefallantrag der Klägerin entschied, dieser für das Quartal I/2012 ein RLV auf Basis eines individuellen Fallwerts des Vorjahresquartals I/2011 zur Verfügung zu stellen. In Umsetzung dieses Vorstandsbeschlusses teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2012 mit, dass sich das Gesamtvolumen der Praxis der Klägerin für das Quartal I/2012 – korrigiert – auf 64.458,15 EUR belaufe. Zudem erließ die Beklagte am 14. November 2012 einen stattgebenden Bescheid auf den Härtefallantrag der Klägerin. Mit weiterem Schreiben vom 14. November 2012 wandte sich die Beklagte an die Prozessbevollmächtigten und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch gegen die RLV-Mitteilung und die Honorarabrechnung für das Quartal I/2012 vor dem Hintergrund der für die Klägerin positiven Entscheidung über den Härtefallantrag aufrecht erhalten bleibe. Darauf reagierten die Prozessbevollmächtigten zunächst nicht. Erst nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 2014 erneut um Mitteilung dazu gebeten hatte, ob der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe, und in Aussicht gestellt hatte, die Angelegenheit als erledigt zu betrachten, sollte sie innerhalb der nächsten vier Wochen keine Nachricht dazu erhalten, erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Widerspruch mit Schreiben vom 5. August 2014 im Namen der Klägerin für erledigt. Gleichzeitig übersandten sie der Beklagten ihre vom selben Tag datierende Gebührenrechnung über insgesamt 962,71 EUR und baten um Ausgleich. Der Klägerin stehe ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Mit Schreiben vom 10. November 2014 teilte die Beklagte mit, dass sie zunächst von einer Begleichung der Gebührenrechnung Abstand genommen habe, weil sie nicht erkennen könne, dass der Klägerin nach § 63 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Kostenerstattungsanspruch zustehe. Denn der Widerspruch gegen die Mitteilung des RLV und die Honorarabrechnung für das Quartal I/2012 sei nicht erfolgreich gewesen. Die positive Entscheidung der Beklagten vom 14. November 2012 sei vielmehr aufgrund des für die Klägerin gestellten Härtefallantrages ergangen. Darauf entgegneten die klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16. März 2015, dass sie an ihrer Bitte um Bezahlung der Kostenrechnung festhielten. Eine mangelnde Ursächlichkeit des Widerspruchs für eine abhelfende Entscheidung lasse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 SGB X nicht entfallen. Zudem wäre die Honorarentscheidung der Beklagten für das Quartal I/2012 ohne die Einlegung des Widerspruchs gegenüber der Klägerin bereits bestandskräftig gewesen, bevor die Beklagte ihre positive Entscheidung vom 14. November 2012 traf. Die Beklagte erließ sodann unter dem 24. Juni 2015 einen Widerspruch gegenüber der Klägerin, mit dem sie – die Beklagte – den Widerspruch vom 6. August 2012 zurückwies. In dem Widerspruchsbescheid tätigte die Beklagte ausführliche Darlegungen zu den seit dem 1. Januar 2009 geltenden Grundsätzen der Honorarverteilung und der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen nach dem Euro-EBM unter Zugrundelegung eines einheitlichen Orientierungswertes für Regelleistungen und eines abgestaffelten Vergütungswertes für über die Regelleistungen hinausgehende Leistungen, ferner zu dem seit dem Quartal III/2010 eingeführten qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV), mit dem die in den Jahren 2009 und 2010 beobachtete „Dynamik der unbudgetierten Leistungen“ abgefedert werden solle, zu den Vorgaben zur Bildung des RLV durch mehrere Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses, schließlich auch zu einem Beschluss – mutmaßlich – ihres Vorstandes vom 6. April 2011 zu Voraussetzungen für Honorarausgleichsmaßnahmen aufgrund von Honorarverlusten bei einzelnen Arztpraxen. Nach diesen geballten abstrakten Ausführungen schließt der Widerspruchsbescheid mit der Feststellung, dass hinsichtlich der RLV-Festsetzung für die Klägerin betreffend das Quartal I/2012 auf die Schreiben des HVM-Teams vom 23. Oktober und 14. November 2012 verwiesen werde. Eine über die Zuweisung des Individualbudgets in Höhe von 64.458,15 EUR hinausgehende Entscheidung sei nicht möglich. Mit dem Verfügungssatz zu 2) traf die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2015 die Verfügung, dass Kosten nicht erstattet würden. Zur Begründung ist im Bescheid insoweit lediglich ausgeführt, dass Kosten für das Widerspruchsverfahren aus den bereits mit Schreiben vom 10. November 2014 mitgeteilten Gründen nicht erstattet werden könnten. Am 27. Juli 2015 erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Kiel Klage gegen die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung und begründete diese unter Verweis auf ein Urteil des BSG vom 13. Oktober 2010 zum Aktenzeichen B 6 KA 29/09 R. Ihr stehe ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte aus § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X zu, weil der Widerspruch im Sinne der Vorschrift (vollständig) erfolgreich gewesen sei; die Beklagte habe auf Grundlage ihrer Entscheidung vom 14. November 2012 sämtliche von der Klägerin im Quartal I/2012 erbrachten Leistungen mit dem vollen Orientierungswert vergütet und von der zunächst mitgeteilten Vergütung von Mehrleistungen nach einem abgestaffelten Honorarwert Abstand genommen. Die Kausalität der Widerspruchserhebung für diese vollständige Abhilfeentscheidung im Rechtssinne entfalle nach den Ausführungen des BSG in dem vorstehend zitierten Urteil vom 13. Oktober 2010 nicht dadurch, dass die Beklagte ihre Entscheidung auf den Härtefallantrag der Klägerin hin getroffen habe. Denn zum einen sei durch die Einlegung des Widerspruchs verhindert worden, dass der Honorarbescheid im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den Härtefallantrag bereits bestandskräftig geworden war. Zum anderen wäre der Widerspruch in dem Fall, dass die Beklagte keine Härtefallanpassung für das Quartal I/2012 vorgenommen hätte, auch begründet gewesen. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr – der Klägerin – die notwendigen Aufwendungen in den bei der Beklagten geführten Widerspruchsverfahren 9872/2012 und 9876/2012 zu erstatten und die Zuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig zu bestimmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte geltend gemacht, dass zunächst schon der Widerspruch der Klägerin nicht erfolgreich gewesen sei – wie sich eindeutig aus dem ersten Verfügungssatz des angegriffenen Widerspruchsbescheides ergebe, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen worden sei. Erfolgreich sei vielmehr allein der Härtefallantrag der Klägerin gewesen. Für ein erfolgreiches Antragsverfahren bestehe mangels Anspruchsgrundlage jedoch kein Kostenerstattungsanspruch. Dass die Klägerin den Härtefall – erst – zusammen mit dem Widerspruch gegen den Honorarbescheid erhoben habe, könne sich nun nicht in der Weise zu ihrem, der Beklagten, Nachteil auswirken, dass sie quasi über den Umweg der gleichzeitigen Widerspruchseinlegung doch Kosten für eine Rechtsanwaltsbeauftragung durch die Klägerin im Rahmen der Stellung des Härtefalles zu tragen habe. Im übrigen sei es der Klägerin unbenommen gewesen, schon sogleich nach Erhalt der Mitteilung über das ihr zugeteilte RLV für das Quartal I/2012 einen Härtefallantrag zu stellen. Wäre dies geschehen, hätte es einer Widerspruchseinlegung gegen den nachfolgenden Honorarbescheid mutmaßlich gar nicht mehr bedurft, weil zu erwarten gewesen wäre, dass sie, die Beklagte, jedenfalls vor Eintritt der Bestandskraft des Honorarbescheides für das Quartal I/2012 über den Härtefallantrag entschieden hätte. Die „verspätete“ Anbringung des Härtefallantrags durch die Klägerin sei in ihrer Wertigkeit den vom BSG bereits entschiedenen Fällen gleichzustellen, in denen der Widerspruchsführer allein dadurch eine Abhilfe im Vorverfahren erreiche, dass er während dieses Verfahrens Unterlagen beibringe, zu deren Vorlage er bereits im Antragsverfahren verpflichtet gewesen sei. In solchen Fällen verneine das BSG das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 63 SGB X. Schließlich erscheine es hier, wo mit der Widerspruchseinlegung keine Prüfung komplexer vertragsarztrechtlicher Tatbestände intendiert gewesen sei, sondern es der Klägerin allein darum gegangen sei, den Eintritt der Bestandskraft der Honorarentscheidung vom 14. Juli 2012 zu hindern, zweifelhaft, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dafür überhaupt notwendig gewesen sei. Mit Urteil vom 30. Mai 2018 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass es die in der Klagbegründung dargelegte Rechtsauffassung vollumfänglich teile. Die Klägerin sei mit ihrem Widerspruch gegen die RLV-Mitteilung und die Honorarabrechnung für das Quartal I/2012 im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X erfolgreich gewesen, woraus der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch erwachse. Dass der Prozessbevollmächtigte daneben – gleichzeitig im Widerspruchsschreiben – auch einen Härtefallantrag für die Klägerin gestellt habe, sei für das Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs aus § 63 SGB X irrelevant. Dass der Widerspruch der Klägerin im Rechtssinne erfolgreich gewesen sei, folge für die Kammer zum einen aus dem Umstand, dass auch bei Hinwegdenken des Härtefallantrags letztlich das gleiche, für die Klägerin positive Ergebnis eingetreten wäre, nämlich die Erhöhung ihres Honorars für das Quartal I/2012. Zum anderen sei für die Kammer insoweit von Bedeutung, dass die Einlegung des Widerspruchs eine Voraussetzung für die positive Entscheidung der Beklagten über den Härtefallantrag der Klägerin darstelle, weil ohne Erhebung des Widerspruchs der Honorarbescheid in Bestandskraft erwachsen wäre. Schon diese Verhinderung der Bestandskraft des Honorarbescheides stelle nach der Rechtsprechung des BSG in dem von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Urteil vom 13. Oktober 2010 den Erfolg des Widerspruches im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X dar. Gegen dieses der Beklagten am 12. September 2018 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 12. Oktober 2018 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung ihrer Berufung bringt die Beklagte vor, dass das Sozialgericht zu Unrecht vom Bestehen eines aus § 63 Abs 1 SGB X folgenden Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für die ihr im Vorverfahren erwachsenen Anwaltskosten ausgegangen sei. Denn der vorliegende Fall sei der Konstellation vergleichbar, über die das BSG in einem Urteil vom 19. Oktober 2011 zum Aktenzeichen B 6 KA 35/10 R entschieden habe. Dort habe das BSG die für einen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Kausalität zwischen Widerspruch und Abhilfeentscheidung für einen Fall verneint, in dem der Widerspruchsführer im Vorverfahren Unterlagen beibringe, deren Vorlage im Antragsverfahren er pflichtwidrig unterlassen habe. Ein solches Verhalten sei der Handlung der Klägerin, die es unterlassen habe, den Härtefallantrag sogleich nach Erhalt der RLV-Mitteilung für das Quartal I/2012 zu stellen und stattdessen den Härtefallantrag erst nach Erlass des vom 14. Juli 2012 datierenden Honorarbescheides für dieses Quartal während des Laufes der diesbezüglichen Widerspruchsfrist angebracht habe, wertungsmäßig gleichzuachten. Auch hier habe die Klägerin die Voraussetzung für die ihr günstige Entscheidung verspätet geschaffen. Daneben sei die Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Widerspruchseinlegung vorliegend nicht im Sinne des § 63 Abs 2 SGB X notwendig gewesen. Denn hier habe die Klägerin allein deshalb Widerspruch gegen den Honorarbescheid erhoben, weil über den Härtefallantrag, der zu einer Änderung des Honoraranspruchs der Klägerin hätte führen können (und letztlich auch geführt hat), noch nicht abschließend entschieden gewesen sei. In einem solchen Fall genüge ein kurzer Hinweis des Vertragsarztes auf das noch laufende Antragsverfahren zur Begründung des Widerspruchs – und mithin die Mitteilung eines lediglich tatsächlichen Umstandes. Auf rechtliche Aspekte komme es insoweit gar nicht an, weshalb kein Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts bestanden habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung dieses Antrags verteidigt sie das angefochtene Urteil des Sozialgerichts. Der Erfolg des streitbefangenen Widerspruchs im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X folge in der Tat schon daraus, dass er den Eintritt der Bestandskraft der RLV-Mitteilung und des Honorarbescheides jeweils für das Quartal I/2012 gehindert und dadurch überhaupt erst ermöglicht habe, dass die Beklagte eine positive Entscheidung über den Härtefallantrag der Klägerin habe treffen können. Der Verweis der Beklagten auf das Urteil des BSG vom 19. Oktober 2011 verfange zudem nicht. Denn anders als im dortigen Sachverhalt wurzele der Grund für die Rechtswidrigkeit der RLV-Mitteilung und der Honorarabrechnung für das Quartal I/2012 hier nicht in der Sphäre des Widerspruchsführers – der Klägerin –, sondern vielmehr in der Sphäre der Beklagten. Dieser lagen sämtliche Berechnungsgrundlagen vor, die Beklagte habe schon vor Zuteilung des ursprünglichen RLV an die Klägerin für das Quartal I/2012 erkennen können und müssen, dass es durch die Zuweisung eines RLV in Höhe von lediglich 38.936,57 EUR zu erheblichen Verwerfungen im Vergütungsgefüge der Klägerin kommen musste. Die Fehlerhaftigkeit der Ausgangsentscheidung der Beklagten beruhe mithin nicht auf einem irgendwie gearteten Unterlassen der Klägerin. Im übrigen hätte – in dem Fall, dass ein Härtefallantrag nicht gestellt worden wäre – dem Widerspruch auch aus denselben Gründen stattgegeben werden müssen, wie es letztlich hinsichtlich des Härtefallantrages der Fall gewesen sei. Schließlich sei auch die Zuziehung ihrer, der Klägerin, Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren notwendig gewesen. Schon die Frage danach, ob überhaupt ein Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung der vertragsärztlichen Vergütung für ein bestimmtes Quartal eingeleitet werden solle, stelle einen aufgrund der Komplexität der Honorarverteilungssystematik schwierigen Entscheidungsprozess dar, für den der Vertragsarzt auf rechtlichen Beistand zurückgreifen können müsse. Dies gelte – auch nach der Rechtsprechung des BSG – umso mehr, als Fragen der Vergütungsfestsetzung für die betroffenen Vertragsärzte regelmäßig eine erhebliche wirtschaftliche Tragweite zukomme. Die Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft des Honorarbescheides sei hingegen lediglich die Rechtsfolge der Widerspruchseinlegung, nicht hingegen der (einzige intendierte) Zweck der Erhebung eines Widerspruchs. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte, die Gegenstand der Berufungsverhandlung geworden sind, Bezug genommen.