Urteil
B 6 KA 38/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtmäßigkeit einer gesonderten Zuweisung eines Regelleistungsvolumens (RLV) kann nur so lange gerichtlich geklärt werden, wie die für den streitbefangenen Zeitraum ergangenen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
• Eine RLV-Zuweisung gilt nicht automatisch für das gesamte Folgequartal fort, wenn sie nicht innerhalb der Vier‑Wochen‑Frist vor Quartalsbeginn bekannt gegeben wurde; maßgeblich ist, ob die Zuweisung vor Beginn des Geltungszeitraums (Quartal) erfolgt ist.
• Die in § 87b Abs. 5 SGB V aF genannte Fortgeltung des bisherigen RLV greift nur, wenn das neue RLV nicht vor Beginn seines Geltungszeitraums zugewiesen wurde; die Vier‑Wochen‑Frist nach Satz 1 ist eine Ordnungsfrist und begründet keine eigene Rechtsfolge.
• Zahlungsansprüche aus einem später zugewiesenen höheren RLV sind rückwirkend zu erfüllen (§ 87b Abs. 5 Satz 5 SGB V aF); dies setzt voraus, dass eine Zuweisung auch noch während des Quartals wirksam erfolgen kann.
Entscheidungsgründe
Rechtzeitigkeit der RLV‑Zuweisung: Beginn des Geltungszeitraums entscheidend • Die Rechtmäßigkeit einer gesonderten Zuweisung eines Regelleistungsvolumens (RLV) kann nur so lange gerichtlich geklärt werden, wie die für den streitbefangenen Zeitraum ergangenen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind. • Eine RLV-Zuweisung gilt nicht automatisch für das gesamte Folgequartal fort, wenn sie nicht innerhalb der Vier‑Wochen‑Frist vor Quartalsbeginn bekannt gegeben wurde; maßgeblich ist, ob die Zuweisung vor Beginn des Geltungszeitraums (Quartal) erfolgt ist. • Die in § 87b Abs. 5 SGB V aF genannte Fortgeltung des bisherigen RLV greift nur, wenn das neue RLV nicht vor Beginn seines Geltungszeitraums zugewiesen wurde; die Vier‑Wochen‑Frist nach Satz 1 ist eine Ordnungsfrist und begründet keine eigene Rechtsfolge. • Zahlungsansprüche aus einem später zugewiesenen höheren RLV sind rückwirkend zu erfüllen (§ 87b Abs. 5 Satz 5 SGB V aF); dies setzt voraus, dass eine Zuweisung auch noch während des Quartals wirksam erfolgen kann. Der Kläger ist praktischer Arzt und nahm an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Für Quartal I/2009 wurde ihm ein höheres Regelleistungsvolumen (RLV) zugewiesen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) teilte dem Kläger am 24.2.2009 per Bescheid (Zugang 9.3.2009) ein für Quartal II/2009 geringeres RLV mit. Der Kläger widersprach und klagte; das Sozialgericht hob den Bescheid auf mit der Begründung, die Zuweisung sei nicht rechtzeitig innerhalb der Vier‑Wochen‑Frist erfolgt, sodass das höhere RLV des Vorquartals fortgelte. Die Beklagte reichte Revision ein und rügte eine Verletzung von Bundesrecht. Streitpunkt war allein, ob die Zuweisung des neuen RLV rechtzeitig vor Beginn des Quartals erfolgt ist und ob bei verspäteter Mitteilung das bisherige RLV für das gesamte Folgequartal weitergelte. • Die Revision der Beklagten ist begründet; der Kläger hat nicht geltend gemacht, das für Quartal II/2009 zugewiesene RLV sei fehlerhaft berechnet. • Gesondert ergangene Feststellungen wie RLV sind grundsätzlich anfechtbar; die gerichtliche Klärung solcher Feststellungen ist jedoch nur möglich, solange die betreffenden Quartalshonorarbescheide nicht bestandskräftig sind (§ 87b Abs.5 Satz 2 iVm § 85 Abs.4 Satz 9 SGB V). • Der Wortlaut von § 87b Abs.5 Satz 4 SGB V aF knüpft die Fortgeltung des bisherigen RLV an das Merkmal, dass das neue RLV nicht "vor Beginn des Geltungszeitraums" zugewiesen wurde; nicht an die Vier‑Wochen‑Frist des Satzes 1. Hätte der Gesetzgeber die Frist selbst gemeint, hätte er dies ausdrücklich so formulieren können. • Der Zweck der Vorschrift (Vermeidung von Geltungslücken des Mengensteuerungsinstruments RLV) wird durch die Auslegung bestätigt: Es genügt für Kontinuität, dass die Zuweisung noch vor Beginn des Quartals erfolgt. • § 87b Abs.5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V aF ist als Ordnungsfrist zu verstehen; ihre Überschreitung zieht nicht automatisch die Rechtsfolge nach sich, dass das alte RLV für das gesamte Folgequartal fortgilt. Sanktionsregelungen für Fristverletzungen sind nicht in Satz 4 enthalten und liegen im Aufsichtsbereich der zuständigen Behörden (§ 78 SGB V). • § 87b Abs.5 Satz 5 SGB V aF, wonach Zahlungsansprüche aus später zugewiesenen höheren RLV rückwirkend zu erfüllen sind, setzt voraus, dass eine Zuweisung noch während des Quartals wirksam sein kann; dies steht der Annahme entgegen, das alte RLV gelte ungeachtet dessen automatisch für das ganze Quartal. • Nach den Feststellungen wurde dem Kläger das RLV für Quartal II/2009 am 9.3.2009 zugewiesen, damit rechtzeitig vor Beginn des Quartals (1.4.2009). Die Voraussetzungen für eine Fortgeltung des Vorquartals‑RLV lagen deshalb nicht vor. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6.4.2011 wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das ihm für Quartal I/2009 zugewiesene höhere RLV auch für Quartal II/2009 weiterhin angewendet wird, weil das neue RLV rechtzeitig vor Beginn des Quartals zugewiesen wurde. § 87b Abs.5 Satz 4 SGB V aF greift nur, wenn die Zuweisung erst nach Beginn des Geltungszeitraums erfolgt; die Vier‑Wochen‑Frist des Satzes 1 ist lediglich eine Ordnungsfrist ohne die beschriebene Rechtsfolge. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist.