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Beschluss

L 3 AL 23/22

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2023:0217.L3AL23.22.00
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Leitsätze
1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nach §§ 136, 137 SGB 3, wer u. a. die Anwartschaftszeit erfüllt.(Rn.31) 2. Soweit für den Träger der Arbeitsförderung Versicherungszeiten relevant sind, müssen nach Art. 61 Abs. 1 EGV 883/2004 parallele Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden.(Rn.34) 3. Von der dänischen Arbeitsverwaltung im Rahmen des in der EGV 883/2004 vorgesehenen formalisierten Verfahrens erstellte Unterlagen sind sowohl für die deutschen Behörden als auch für die Instanzgerichte der Mitgliedstaaten bindend.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch in der Berufungsinstanz. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nach §§ 136, 137 SGB 3, wer u. a. die Anwartschaftszeit erfüllt.(Rn.31) 2. Soweit für den Träger der Arbeitsförderung Versicherungszeiten relevant sind, müssen nach Art. 61 Abs. 1 EGV 883/2004 parallele Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden.(Rn.34) 3. Von der dänischen Arbeitsverwaltung im Rahmen des in der EGV 883/2004 vorgesehenen formalisierten Verfahrens erstellte Unterlagen sind sowohl für die deutschen Behörden als auch für die Instanzgerichte der Mitgliedstaaten bindend.(Rn.38) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch in der Berufungsinstanz. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unproblematisch überschritten. Die Berufung wurde auch innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG beim LSG eingelegt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 4. Juli 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg ab dem 1. Juli 2019. Die gegen das zusprechende Urteil des Sozialgerichts erhobene Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Streitgegenständlich ist ein Anspruch auf Alg, wobei allein streitig ist, ob der Kläger die Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 SGB III erfüllt hat. Der Kläger war arbeitslos und auch verfügbar. Der Kläger hatte sich am 28. März 2019 zunächst zum 1. Mai 2019 arbeitslos gemeldet, später den Beginn des Leistungsbegehrens auf den 1. Juli 2019 verschoben, weil er bis 30. Juni 2019 noch eine Tätigkeit ausübte. Er hatte im Rahmen der Beantragung zwar gesundheitliche Gründe im Hinblick auf die Ausübung einer Beschäftigung angegeben, zugleich aber erklärt bereit zu sein, sich dem im Rahmen einer eventuellen ärztlichen Begutachtung festgestellten Leistungsvermögen der Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Eine ärztliche Begutachtung wurde durch die Beklagte nicht veranlasst. Zweifel an der Verfügbarkeit bestehen damit nicht. Der Kläger hat auch die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt. Für den Alg-Anspruch des Klägers gelten die Bestimmungen des SGB III i.V.m. den ab 1. Mai 2010 geltenden Bestimmungen der VO (EG) 883/2004. Nach Art. 65 Abs. 5 Buchst. a) dieser VO erhält eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten. Die Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. Diese europarechtlichen Bestimmungen führen hier – worüber die Beteiligten im Ausgangspunkt zu Recht nicht streiten – zur Anwendbarkeit der deutschen Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß §§ 136 SGB III. Denn der Kläger war ein sog. Grenzgänger (vgl. zum Begriff Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 3. Juli 2003, B 7 AL 42/02 R, zitiert nach juris), auf den die vorgenannten Bestimmungen Anwendung finden. Er stand in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma D (26. Februar 2007 bis zur Kündigung zum 13. März 2019) in Dänemark und später (vom 8. April 2019 bis 28. Juni 2019) in einem deutschen Kindergarten in B in Dänemark und hat während dieser Zeiten in Deutschland gewohnt. Während der Zeit vom 14. März 2018 bis 7. April 2019 bezog er dänisches Krankengeld. Bei der Beantragung der Urkunde PD U1 ist oder war der Kläger nach seinen Angaben nicht Mitglied einer Arbeitslosenkasse (A-Kasse) in Dänemark. Nach den Angaben der dänischen Arbeitsmarktbehörde (styrelsen for arbejdsmarked og rekruttering) war der Kläger nur vom 26. Februar 2007 bis 1. Januar 2009 Mitglied eines dänischen Arbeitslosenversicherungsfonds (A-Kasse). Gemäß Art. 61 (EG) VO 883/2004 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedsstaats, nach dessen Rechtsvorschriften unter anderem der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, diese Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (Abs. 1 erster Unterabsatz), wobei sich für den Fall der Abhängigkeit des Leistungsanspruchs von Versicherungszeiten im zweiten Unterabsatz dieser Vorschrift ergänzende Regelungen finden. Soweit nach dem für den zuständigen Träger geltenden Recht Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit relevant sind, müssen somit nach Art. 61 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 parallele Zeiten, die ein einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden (vgl. dazu allg. Fuchs, a.a.O., Art. 61 Rz 2). Absatz 1 Unterabsatz 2 verfolgt den Sinn und Zweck, den Grundsatz der Zusammenrechnung einzuschränken. Die Einschränkung besteht darin, dass der zuständige Staat Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die im Beschäftigungsstaat keine Versicherungszeiten sind, grundsätzlich bei Erwerb, Aufrechterhaltung, Wiederaufleben oder Höhe des Anspruchs im zuständigen Staat nicht zu berücksichtigen hat. Der Begriff der reinen „Beschäftigungszeiten“ ist dabei Oberbegriff, abzugrenzen vom Begriff der Versicherungszeit – vgl. insb. auch Art. 1 lit. t) VO (EG) 883/2004 (vgl. die Kommentierung zu Art. 1 VO (EG) 883/2004 Rn. 65 ff. in Fuchs „Europäisches Sozialrecht“) – und umfasst lediglich Zeiten der Arbeitstätigkeit, die nicht als Zeiten gelten, die einen Anspruch begründen. Der zuständige Staat ist jedoch verpflichtet, diese Beschäftigungszeiten am Maßstab des nationalen Rechts fiktiv zu prüfen; der zuständige Staat muss solche Zeiten daher dann berücksichtigen, wenn der Leistungsanspruch im zuständigen Staat nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften vom Zurücklegen von Versicherungszeiten abhängig ist und die gemeldeten Zeiten nach den eigenen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten wären – sogenannte Pflicht zur positiven Nachqualifizierung (vgl. Kador in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Art. 61 VO (EG) 883/2004 Rn. 22, Stand 13.12.2011m.w.N.). Die weiter in Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 geregelten Voraussetzungen sind hier nicht einschlägig, weil diese für „echte Grenzgänger“ nach Art. 65 Abs. 5 Buchstabe a) VO (EG) 883/2004 ausdrücklich nicht gelten. In den erst im Klagverfahren vorliegenden Bescheinigungen PD U1 und der Nebenbescheinigung U002 (Versicherungsunterlagen) ist sowohl die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses in der Firma D als auch im deutschen Kindergarten in Dänemark als „not insured employment“, also als nicht versicherte Beschäftigung angegeben, in der Bescheinigung U004 (Einkommensinformationen) werden beide Tätigkeiten als Beschäftigungszeit vermerkt. In der PD U1 werden beide Zeiten nicht als versicherte Beschäftigungszeiten (2.1) aufgenommen; es findet sich der ausdrücklich aufgenommene Vermerk „No periods of insurance“. Unter 2.2.1 („periods of employment and self employment, which are not insured“, Bl. 38) werden beide Tätigkeiten in Dänemark als Beschäftigungszeiten mit geleisteten Arbeitsstunden und erzieltem Einkommen vermerkt. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsgrundlagen sind die in der PD U1 angegebenen Zeiten der Beschäftigung bei der Firma D und im deutschen Kindergarten keine Versicherungszeit (nach dänischem Recht) und wurden entsprechend auch so ausdrücklich in der PD U1 nicht als solche berücksichtigt, weil der Kläger nicht Mitglied einer dänischen Arbeitslosenversicherung war – die Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung ist in Dänemark freiwillig. Insofern kommt es auf die Qualifizierung der vom Kläger ausgeübten Beschäftigungen an, nämlich, ob diese nach deutschem Recht eine Versicherungszeit darstellen würden. Hieran bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Dem steht auch nicht entgegen, dass während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma D der Kläger auch Krankengeld bezogen hat. Denn auch nach deutschem Recht würde dieser Umstand am Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses nichts ändern, vergleiche § 24 Abs. 4 SGB III. Hiernach endet das Versicherungspflichtverhältnis u.a. mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers erst (durch Kündigung) zum 13. März 2019 (siehe PD U1) endete, ist der vom 14. März 2018 zumindest bis zum 13. März 2019 laufende Krankengeldbezug des Klägers nicht nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, sondern während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die anderslautende Auffassung, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid vertreten hat, beruht offensichtlich auf der fehlerhaften Annahme, dass der Krankengeldbezug erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der D vorlag. In diesem Fall wäre die Situation tatsächlich anders rechtlich zu bewerten. Insofern wäre ein anderer Sachverhalt gegeben, nämlich nach § 26 SGB III, und die Zeit wäre als Versicherungszeit nur im Sinne des Art. 1 Buchstabe t) VO (EG) 883/2004 berücksichtigungsfähig. Hierüber hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2015 - L 3 AL 8/14 -; siehe auch L 3 AL 2/20, Urteil vom 17. Februar 2023). Hiernach stellen sich die in der PD U1 gemachten Angaben mit den tatsächlichen Verhältnissen als richtig dar. Der Senat wäre indes, soweit er an der Richtigkeit Zweifel hätte, gehalten, das in der VO (EG) 883/2004 und der VO (EG) 987/2009 vorgesehene Verfahren zu beschreiten (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2018 – B 11 AL 20/17 R, Rn.26 m.w.N.). Denn die im Rahmen dieses formalisierten Verfahrens von der dänischen Arbeitsverwaltung erstellten Unterlagen sind für die deutschen Behörden wie auch die Instanzgerichte der Mitgliedsstaaten bindend (vgl. BSG Urteil vom 23. Oktober 2018 a.a.O.). Angesichts des Umstandes aber, dass die Beklagte nach vorläufigen Bescheinigungen (U001 und U003) und trotzdem das von ihr angeforderte Dokument PD U1 noch nicht vorlag, den Widerspruchsbescheid erlassen hatte, bestand vorliegend eine gerichtliche Überprüfungsnotwenigkeit ob ein Zweifelsfall vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um dem Kläger zustehendes Arbeitslosengeld (Alg). Der 1962 geborene und in H wohnhafte Kläger meldete sich persönlich am 28. März 2019 zum 1. Mai 2019 arbeitslos und beantragte Alg. Der Kläger war ab dem 26. Februar 2007 als Schlachter/Fleischzerleger bei der Firma D in Dänemark beschäftigt gewesen; als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland. Das Beschäftigungsverhältnis wurde zum 13. März 2019 gekündigt. Nachdem er bis zum 30. Juni 2019 an einer Maßnahme mit dem Ziel teilgenommen hatte, um wieder stundenweise arbeiten zu können (Tätigkeit vom 8. April bis 28. Juni 2019 im Deutschen Kindergarten, Arbeitsversuch), beantragte er Alg zuletzt für die Zeit ab 1. Juli 2019. In der Zeit seit dem 14. März 2018 bis 7. April 2019 bezog er nach Aktenlage kommunales dänisches Krankengeld. Er bat die Beklagte am 27. Juni 2019 um schnellstmögliche Bearbeitung und Beantragung der PD U1 In Dänemark. Die vom Kläger am 11. Juni 2019 beantragte PD U1 des dänischen Versicherungsträgers wurde nicht zeitnah erteilt. Mit Bescheid vom 4. Juli 2019 lehnte die Beklagte den Alg-Antrag des Klägers ab, weil dieser die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Er sei in den letzten zwei Jahren vor dem 1. Juli 2019 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen. Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch. Er wies auf eine versicherungspflichtige Beschäftigungszeit vom 8. April bis 28. Juni 2019 „im deutschen Kindergarten in Dänemark“ hin. Außerdem sei nach EU-Recht (VO 883/2004) der Bezug dänischen Krankengeldes anwartschaftsbegründend zu berücksichtigen. Die Beklagte forderte vom dänischen Versicherungsträger einen Versicherungsverlauf sowie Einkommensnachweise für den Kläger an (U001, U003). Hierzu liegt in der Verwaltungsakte der Beklagten lediglich eine Zwischenmitteilung des dänischen Trägers vom 13. September 2019 vor, basierend auf einer Mitgliedschaft des Klägers in der dänischen A-Kasse in der Zeit vom 26. Februar 2007 bis 1. Januar 2009. Der Kläger selbst reichte Gehaltsunterlagen für die Monate April bis Juni 2019 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2019 wies die Beklagte den Widerspruch aus den näher ausgeführten Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Der Kläger habe in der Rahmenfrist (1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019) nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Als Beschäftigungszeit seien vorbehaltlich der noch ausstehenden PD U1 allenfalls die Zeiten vom 1. Juli 2017 bis 13. März 2018 sowie vom 8. April 2019 bis 28. Juni 2019, mithin 338 Tage, zu berücksichtigen. Die Zeit des vom Kläger bezogenen dänischen Krankengelds sei weder eine Versicherungszeit noch eine Beschäftigungszeit und demzufolge in der PD U1 auch nicht zu bescheinigen. Am 11. September 2019 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben. Er hat seine Rechtsauffassung vertieft, dass das ihm in Dänemark gewährte Krankengeld anwartschaftsbegründend wirken müsse, und hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2019 zu verpflichten, ihm Alg für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen. Im Hinblick auf den Inhalt der zwischenzeitlich bei der Beklagten eingegangenen Bescheinigungen U002, U004 und PD U1 hat sie ausgeführt, dass in der U1 keine Angaben zu den Punkten 2.1.1 und 2.1.2 enthalten seien (Versicherungszeiten und solche Gleichgestellten). Unter 2.2.1 seien Beschäftigungszeiten vom 2. Januar 2009 bis 12. März 2019 und 8. April bis 30. Juni 2019 bescheinigt, welche keine Versicherungszeiten seien; insoweit komme es auf die Frage, ob Zeiten dänischen Krankengeldes zu berücksichtigen seien, nicht an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2022 hat das Sozialgericht den Kläger angehört und mit Urteil vom gleichen Tag der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: „Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Alg. Insbesondere – nur das ist vorliegend streitig, während die übrigen materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gem. § 137 Abs. 1 SGB III unzweifelhaft vorliegen - ist die gem. § 142 Abs. 1 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt. Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vom 01.07.2017 – 30.06.2019 war der Kläger in der Zeit vom 01.07.2017 – 12.03.2019 sowie in der Zeit vom 08.04.2019 – 30.06.2019 und daher mehr als die erforderlichen 12 Monate versicherungspflichtig tätig, und zwar in Dänemark. Letzteres steht der Anspruchsberechtigung des Klägers ungeachtet ihrer grundsätzlichen Inlandsbezogenheit (§ 3 Abs. 1 SGB IV) nicht entgegen. Vielmehr sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) 883/2004) heranzuziehen. Nach Art 61 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Im Fall von Grenzgängern ist hierfür der Heimatstaat zuständig, ohne dass es hierfür einer dortigen Vorversicherung bedürfte (Art. 65 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 883/2004). Hiernach hat der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit erworben. Das ergibt sich aus der im Laufe des Gerichtsverfahrens erteilten PD U1 (Bl. 38 GA). Aus ihr geht hervor, dass der Kläger vom 02.01.2009 – 12.03.2019 und vom 08.04.2019 – 30.06.2019 versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat (Bl. 38 GA). Auf das Vorliegen von (sonstigen) Versicherungszeiten kommt es unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 10.01.2020) nicht an. In der PD U1 werden mit „periods of insurance“ nach Kenntnis der Kammer solche Zeiten bezeichnet, in denen eine Mitgliedschaft des Betroffenen in der (freiwilligen) dänischen Arbeitslosenversicherung, der sog. A-Kasse, bestand. Für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist das nicht relevant. An den Inhalt dieser Bescheinigung nach Art. 61 Abs. 1 der VO der Europäischen Gemeinschaften 883/2004 (EGVO) ist die Beklagte gebunden, solange die Bescheinigung – wie im Streitfall - nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist (BSG, Urteil vom 17.03.2015 – B 11 AL 12/14 R -). Falls die Gültigkeit des Dokuments oder die Richtigkeit des bescheinigten Sachverhalts zweifelhaft ist, wird in Konkretisierung der Verpflichtung des Art 76 Abs. 6 VO (EG) 883/2004 zur Zusammenarbeit in Art 5 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 987/2009 das Verfahren des Dialogs und der Vermittlung zwischen den betroffenen Trägern beschrieben. Dieses Verfahren ist von dem Träger des Mitgliedstaats einzuhalten, der Zweifel an der Gültigkeit dieser Dokumente oder der Richtigkeit des Sachverhalts hat, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt (BSG, Urteile vom 23.10.2018 – B 11 AL 20/17 R – und vom 26.02.2019 – B 11 AL 15/18 R -). Ein Zweifelsfall dieser Art liegt nicht vor. Die Beklagte hat über den Alg-Anspruch des Klägers im Verwaltungs- wie im Widerspruchsverfahren entschieden, ohne den Eingang der PD U1 sowie des Versicherungsverlaufs und der Entgeltaufstellung abzuwarten. Sie hat sich damit selbst die Möglichkeit genommen, im Fall eines von ihrer Rechtsauffassung abweichenden Inhalts der Bescheinigung den geschilderten formalisierten Verfahrensablauf einzuhalten. Im Ergebnis bleibt es damit bei der Verbindlichkeit der vom dänischen Träger bescheinigten Zeiten.“ Gegen dieses der Beklagten am 27. Juli 2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Juli 2022 erhobene Berufung. Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass das erkennende Vordergericht eine eigentliche Sachprüfung abgelehnt und sich an die (offensichtlich rechtsfehlerhafte) Entscheidung des dänischen Trägers der Arbeitslosenversicherung gebunden gefühlt und für nicht mehr korrigierbar gehalten habe. Entgegen der Auffassung des Vordergerichts hätte die Beklagte den Eingang u.a. der PD U1 nur dann abwarten müssen, wenn dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. Dies sei jedoch noch nicht einmal nach der objektiv geltenden Rechtslage der Fall. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats könnten Zeiten des Krankengeldbezuges in Dänemark inhaltlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Anspruch auf Arbeitslosengeld anwartschaftsbegründend seien, siehe Senatsentscheidungen vom 16. Oktober 2015, L 3 AL 8/14 und 11. Dezember 2015, L 3 AL 40/14. Die im Laufe des Klageverfahrens erteilte PD U1 führte nach Ansicht der Beklagten zur Änderung der Prozesslage, die das Sozialgericht hätte veranlassen können, insoweit den Sachverhalt zu klären, ggf. auch das Verfahren für ein seiner Rechtsauffassung nach erforderliches Verwaltungsverfahren auszusetzen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24. Juni 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch nach Eingang der PD U1 sei die Beklagte bei ihrer Entscheidung geblieben, obwohl die Bescheinigung dem entgegengestanden habe. Ermittlungen seien nicht unternommen worden. Die zitierten Entscheidungen seien nicht einschlägig, weil er bis zum 12. März 2019 nicht gekündigt worden sei und ein Bezug des Krankengeldes danach nicht erfolgt sei. Die formalisierten Vorgänge seien daher einzuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.