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Urteil

B 11 AL 20/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung eines Rentenausgleichs nach dem Gesetz zur Strukturreform der Rentenversicherung ist eine materielle Eingliederungsleistung i.S. des SGB XII nicht begründende Verwaltungsentscheidung. • Zur Prüfung der Leistungsbedürftigkeit nach dem SGB XII sind ausschließlich die rechtlich wirksamen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten maßgeblich; reine Anspruchsgrundlagen gegenüber Dritten ohne realisierbaren Zugang zum Leistungsempfänger bleiben unberücksichtigt. • Ist eine Rentenausgleichszahlung nicht gezahlt worden, weil sie nach ihrem materiellen Recht nicht zustand oder vereitelt ist, darf sie bei der Sozialhilfebedürftigkeit nicht als vorhandenes Einkommen angesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Rentenausgleichsansprüchen bei Sozialhilfe • Eine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung eines Rentenausgleichs nach dem Gesetz zur Strukturreform der Rentenversicherung ist eine materielle Eingliederungsleistung i.S. des SGB XII nicht begründende Verwaltungsentscheidung. • Zur Prüfung der Leistungsbedürftigkeit nach dem SGB XII sind ausschließlich die rechtlich wirksamen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten maßgeblich; reine Anspruchsgrundlagen gegenüber Dritten ohne realisierbaren Zugang zum Leistungsempfänger bleiben unberücksichtigt. • Ist eine Rentenausgleichszahlung nicht gezahlt worden, weil sie nach ihrem materiellen Recht nicht zustand oder vereitelt ist, darf sie bei der Sozialhilfebedürftigkeit nicht als vorhandenes Einkommen angesetzt werden. Der Streit betraf die Frage, ob ein Anspruch auf Rentenausgleichsrente bei der Prüfung der Bedürftigkeit nach SGB XII als vorhandenes Einkommen zu berücksichtigen ist. Der Kläger machte gegenüber der Sozialbehörde einen Rentenausgleichsanspruch geltend, der jedoch nicht ausgezahlt worden war. Die Behörde berücksichtigte den Anspruch bei der Hilfeprüfung und kürzte daraufhin die Sozialhilfe. Der Kläger focht dies an mit der Begründung, ohne tatsächlichen Zufluss könne der Anspruch nicht als Einkommen gelten. Streitentscheidend war, ob auf einen realisierten Zahlungsanfall oder auf den rein rechtlichen Anspruch abzustellen ist und ob der Anspruch materiell besteht beziehungsweise durchsetzbar ist. • Grundsatz der Bedürftigkeitsprüfung nach SGB XII: Maßgeblich sind die tatsächlich verfügbaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten. Nicht realisierte Forderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Leistungsberechtigten tatsächlich zugutekommen können. • Abgrenzung zwischen materieller und förmlicher Anspruchslage: Eine rein formale Anspruchsbegründung reicht nicht aus; entscheidend ist, ob der Anspruch materiell besteht und wirtschaftlich verwertbar ist. • Anwendung auf Rentenausgleichsansprüche: Wenn die Rentenausgleichszahlung materiell nicht zustand oder der Zugang der Zahlung vereitelt ist, fehlt es am konkreten Zufluss; ein fiktiver oder bloß rechtlicher Anspruch darf bei der Sozialhilfe nicht als vorhandenes Einkommen angesetzt werden. • Praktische Folgen für die Verwaltungsprüfung: Die Sozialbehörde hat bei Zweifeln an der Realisierbarkeit des Anspruchs Tatsachen zu ermitteln (z. B. Zahlungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Stelle, rechtliche Durchsetzbarkeit). Fehlt der konkrete Zahlungszufluss, ist der Anspruch nicht in die Bedürftigkeitsprüfung einzubeziehen. Das Bundessozialgericht hat zugunsten des Leistungsberechtigten entschieden: Ein nicht ausgezahlter oder materiell nicht bestehender Rentenausgleichsanspruch darf bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit nicht als vorhandenes Einkommen angerechnet werden. Die Sozialbehörde muss auf den tatsächlichen Zufluss abstellen und bei Zweifeln an der Durchsetzbarkeit des Anspruchs nachforschen; bloße rechtliche Anspruchsgrundlagen genügen nicht zur Minderung der Leistungen. Damit blieb die Kürzung der Sozialhilfe zu Unrecht, soweit sie auf der fiktiven Berücksichtigung des Rentenausgleichsanspruchs beruhte. Der Kläger erhält insofern Rechtsschutz, weil seine tatsächliche Leistungsbedürftigkeit nicht durch einen nicht realisierten Anspruch entwertet werden darf.