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Urteil

L 3 AS 93/10

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2012:1214.L3AS93.10.0A
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Leitsätze
Die Verwertung einer Lebensversicherung oder privaten Rentenversicherung, deren Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beiträge um 16,71 % unterschreitet, ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS von § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2. (Rn.24)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwertung einer Lebensversicherung oder privaten Rentenversicherung, deren Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beiträge um 16,71 % unterschreitet, ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS von § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2. (Rn.24) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet die nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG maßgebende Grenze von 750,00 EUR. Die Klägerin begehrt Leistungen für den Zeitraum Mai bis Juni 2007 in einem Gesamtvolumen von zumindest 1.452,05 EUR zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen; einer gesonderten Zulassung der Berufung bedurfte es daher nicht. Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin erfüllt mit Ausnahme der Hilfebedürftigkeit die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB II, denn sie war im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig, über 15 jedoch unter 65 Jahre alt und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin hat jedoch mangels Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn sie verfügte im streitigen Zeitraum über Vermögen oberhalb des Vermögensfreibetrages, den der Beklagte zutreffend mit 7.050,00 EUR angesetzt hat. Zutreffend hat das Sozialgericht dargestellt, dass eine Vermögensschonung nach den Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 SGB II, aber auch eine Absetzung als gesondertes Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Diesbezüglich wird auf die Begründung des Sozialgerichts in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Das Sozialgericht hat im Ergebnis auch zutreffend festgestellt, dass eine offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung oder eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II nicht vorliegt. Der Begriff der offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Die Unwirtschaftlichkeit muss sich aufdrängen; dabei ist den äußeren Umständen – namentlich dem Ziel der Existenzsicherung – Rechnung zu tragen. Zwar liegt eine höchstrichterliche Klärung der zumutbaren Verlustquote weiterhin nicht vor; im existenziellen Notfall ist jedoch regelmäßig die Hinnahme eines größeren Verlustes zu erwarten. Soweit das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 15. April 2008 (Az. B 14/7b AS 56/06 R und B 14 AS 27/07 R) andeutet, dass bei der Bestimmung des Substanzwertes auch – im Sinne einer Erhöhung – zu berücksichtigen sei, dass die Chance auf eine im Regelfall höhere Ablaufleistung der Lebensversicherung bestehe, folgt dem der Senat allerdings nicht. Wie bereits die unterschiedlichen Proberechnungen der B. Lebensversicherung AG im Falle der Klägerin aufzeigen, ist die Höhe der Ablaufleistung nicht absehbar. Wie andere Finanzprodukte auch unterliegt die wirtschaftliche Entwicklung von kapitalbildenden Versicherungen den am Markt bestehen Unwägbarkeiten. Garantiert ist stets nur eine Ablaufleistung in Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung, die wiederum nur auf den reinen Sparanteil zu leisten ist, während Überschussanteile ausdrücklich nur hochgerechnet und prognostiziert, keinesfalls jedoch garantiert werden. So steht zwar dem Versicherungsnehmer gemäß § 153 VVG eine Beteiligung am Überschuss zu; eine bestimmte Höhe kann danach jedoch vom Versicherungsnehmer nicht eingefordert werden, sie ist abhängig von Anfall und Höhe der tatsächlich erwirtschafteten Überschüsse. Liegt bereits das allgemeine Zinsniveau unter der gesetzlich garantierten Verzinsung (sog. Höchstrechnungszinssatz nach § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung), werden Überschussbeteiligungen kaum noch erwirtschaftet, da zunächst der garantierte Zins bedient werden muss. Eine Privilegierung kapitalbildender Versicherung dergestalt, dass nunmehr Zinsen und Gewinnerwartungen – das BSG spricht hier selbst von „Chancen“– dazu führen, dass die Versicherung als „eigentlich wertvoller“ (in der Folge die Verlustquote höher) anzusehen sei, als es die bislang eingezahlten Beiträge auswiesen, ist gegenüber anderen Vermögensformen weder geboten noch nachvollziehbar. So hat das BSG in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2010 (Az. B 14 AS 2/09 R) explizit ausgeführt, dass Gewinnerwartungen außer Betracht bleiben. Die wiederum sicher feststehende Garantieverzinsung und damit errechenbare Vermehrung des Kapitals bis zur Endfälligkeit kann ebenfalls nicht substanzwerterhöhend eingestellt werden. Anderenfalls müssten nahezu alle Anlagen – insbesondere solche mit fester Laufzeit und Verzinsung, beispielsweise (abgezinste) Schatzbriefe – stets bereits deswegen als verlustbehaftet angesehen werden, weil bei vorzeitigem Verkauf der Zinsgewinn entgeht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die hochgerechneten „Chancen“ auf eine hohe Ablaufleistung voraussetzen, dass der Versicherungsnehmer auch zukünftig stets seinen Verpflichtungen zur Prämienzahlung – oftmals, so im Falle der Klägerin mit einer jährlichen Dynamisierung von 5% – über Jahre und Jahrzehnte nachkommt. Die Berücksichtigung eines noch nicht einmal tatsächlich angesparten Vermögens zur Bestimmung des aktuellen Vermögenswertes ist jedoch nicht überzeugend. Es ist deshalb auch bei kapitalbildenden Versicherungen allein von dem durch Beitragszahlungen belegten Substanzwert auszugehen, der dem aktuell erlösbaren Wert bei Rückkauf gegenüberzustellen ist. Der Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ist zudem im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 S. 1 SGB II auszulegen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Auch wenn diese Vorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass der Hilfesuchende nicht auf rechtswidrige Selbsthilfemöglichkeiten verwiesen werden darf, so ist ihr dennoch zu entnehmen, dass bei der Vermögensverwertung nicht die objektivierte Sichtweise eines normal und ökonomisch handelnden Menschen zum Maßstab genommen werden kann, sondern vielmehr die Sichtweise eines Hilfebedürftigen, der zunächst alles Erforderliche veranlassen muss, um seine Abhängigkeit von Sozialleistungen zu vermeiden. Das hat zur Folge, dass der Hilfesuchende auch erhebliche Verluste bei der Vermögensverwertung hinnehmen muss (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 2. August 2005, Az. S 63 AS 2117/05). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die vorzeitige Auflösung von Lebensversicherungsverträgen bedingt durch die lange Laufzeit der Regelfall darstellt; so wird die vorzeitige Auflösungsquote auf bis zu 80% geschätzt (vgl. Handelsblatt vom 25. Juli 2012, „Gericht rüttelt an Grundfesten der Lebensversicherung“). Selbst wenn realistisch davon auszugehen ist, dass nicht alle vorzeitig gekündigten Versicherungen mit Verlust ausgezahlt werden, so ist ein erheblicher Teil der Versicherungsnehmer von hohen Auszahlungsverlusten betroffen; d.h. sie sind bereit, aufgrund eines Wechselfalls des Lebens das Kapital trotz negativer Rendite zu realisieren. Ein Verlust von 16,71% ist danach noch zumutbar. Dass auch die Klägerin diesen Verlust selbst für verschmerzbar hält, belegt ihre Ausführung, die Versicherung bei der B. Lebensversicherung AG zum Zwecke der Ablösung des BAföG-Darlehens vorzeitig auflösen zu wollen. Eine Beleihung als günstigere Verwertungsalternative hält der Senat hingegen vorliegend für nicht realisierbar. Die Klägerin hätte auf die Rentenversicherung bei der B. Lebensversicherung AG ein zum 1. August 2024 endfälliges Darlehen in Höhe von 4.975,17 EUR aufnehmen und die Darlehensvaluta ausgeben müssen, um unterhalb des Vermögensfreibetrages von 7.050,00 EUR zu gelangen. Selbst bei einer am Markt nicht zu erlangenden Darlehensverzinsung von lediglich 2% wären hierfür jährlich 99,50 EUR an Zinsen zu zahlen; bis zum Auszahlungszeitpunkt der Versicherung am 1. August 2024 noch ohne Berücksichtigung eines Zinseszinseffektes mithin 1.691,50 EUR (17 Jahre x 99,50 EUR). Demgegenüber schlägt die vorzeitige Auflösung mit einem Verlust von lediglich 1.322,27 EUR zu Buche. Unter Berücksichtigung des Rückkaufwertes der Rentenversicherung bei der B. Lebensversicherung AG sowie des Giro- und des Sparguthabens ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 10.585,03 EUR, der oberhalb des Vermögensschonbetrages liegt. Ein Herabsinken dieses Vermögens bis zum 31. Juli 2007 auf unter 7.050,00 EUR hat nicht stattgefunden. Auf die Berücksichtigung der tatsächlich nur mit einem Verlust von 44,29% aufzulösenden Lebensversicherung bei der Hb.-M. Versicherungs-AG, aus der die Klägerin allerdings seit 1999 neben der Kapitalbildung eine Risikoabsicherung für den Todesfall erhielt, kommt es nicht an. Schließlich liegt auch keine besondere Härte, die über den nämlichen Einsatz der Versicherung hinausgeht, vor. Soweit die Klägerin auf zukünftige Rentenlücken abstellt, ist dies dem Lebenslauf der Klägerin nicht in besonderem Umfange zu entnehmen. Die Klägerin war zu keiner Zeit selbstständig tätig, sondern seit Erreichung der mittleren Reife im Jahr 1982 sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder über Arbeitslosengeldbezug pflichtversichert; lediglich für Fortbildungszeiten fehlt es an Pflichtbeitragszeiten. Darüber hinaus war die im streitigen Zeitraum 42-jährige Klägerin noch rund 22 Jahre vom gesetzlichen Renteneintrittsalter entfernt, sodass bereits aus diesem Grund keine unzureichende Versorgung ersichtlich ist, zumal die Klägerin die im SGB II verfügbaren Schontatbestände für Altersvorsorge ungenutzt gelassen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Eine höchstrichterliche Klärung, ab wann die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit bei Verwertung von kapitalbildenden Lebensversicherungen oder ähnlicher Finanzprodukte (private Rentenversicherung) erreicht ist, steht weiterhin aus. Die bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (a.a.O.) eröffnen eine Spannbreite von jedenfalls hinzunehmenden 12,9% bis zu „fraglichen“ 18,5%. Der Auflösungsverlust der Versicherung bei der B. Lebensversicherung AG läge mit 16,71% dazwischen. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Juli 2007. Die 1964 geborene, alleinstehende Klägerin stellte erstmals am 24. April 2007 einen Leistungsantrag nach dem SGB II für Leistungen ab dem 1. Mai 2007. Bis zum 1. Mai 2007 bezog die Antragstellerin Arbeitslosengeld in Höhe von 32,98 EUR kalendertäglich. Nachdem der Beklagte vergeblich die Vorlage im Einzelnen aufgezählter Unterlagen angemahnt hatte, lehnte er den Leistungsantrag mit Bescheid vom 12. Juni 2007 wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und reichte die bislang fehlenden Unterlagen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach. Die Klägerin wohnte in der S-straße in H zur Untermiete zu monatlich 140,00 EUR kalt zuzüglich 10,00 EUR Heizkosten. Für ein 10 Jahre altes Kfz fielen halbjährliche Kosten für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 287,98 EUR an. Vom auslaufenden Arbeitslosengeld abgesehen erzielte die Klägerin keine Einnahmen. Im Mai 2007 verfügte die Klägerin über ein Sparkonto (Nr. 1) bei der P mit einem Guthaben in Höhe von 2.125,36 EUR (Bl. 18 VA) sowie über ein Girokontoguthaben (Nr. 2) bei der R in H in Höhe von 1.870,17 EUR (Bl. 17 VA). Zudem bestanden für die Klägerin eine kapitalbildende Lebensversicherung und eine private Rentenversicherung. Die Klägerin war zu keiner Zeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, noch bestanden langjährige versicherungsfreie Zeiten. Ihre berufliche Vita weist sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder den Bezug von Arbeitslosengeld, lediglich unterbrochen durch Zeiten der beruflichen Fortbildung, aus. Für die seit dem 1. Dezember 1999 bestehende Lebensversicherung bei der H-M Versicherungs-AG ergab sich ein Rückkaufswert von 1.440,14 EUR bei bis zum 1. Juni 2007 gezahlten Prämien von 2.583,78 EUR (Bl. 11, 30 VA). Diese Versicherung enthält einen Risikoanteil und sieht bereits mit Versicherungsbeginn eine Todesfallleistung in Höhe von rund 15.000,00 EUR vor. Die zum 1. Dezember 2029 zu zahlende Ablaufleistung im Erlebensfall wurde mit 15.139,00 EUR (Stand 12/2006) angegeben. Bei der am 1. August 1997 abgeschlossenen privaten Rentenversicherung bei der B Lebensversicherung AG (Bl. 13, 28 VA) standen zum 15. Mai 2007 geleistete Prämien in Höhe von 7.911,77 EUR einem Rückkaufswert in Höhe von 6.493,00 EUR zuzüglich 96,50 EUR Gewinnbeteiligung gegenüber. Die Versicherung sah im Erlebensfalle zum 1. August 2024 wahlweise eine garantierte monatliche Rentenzahlung von 169,41 EUR oder eine Kapitalabfindung in Höhe von 37.064,00 EUR vor. In verschiedenen unverbindlichen Proberechnungen unter Zugrundelegung verschiedener Verzinsungen und Berücksichtigung nicht garantierter Überschussanteile errechnete die Versicherungsgesellschaft eine Rente von 222,94 EUR, 229,60 EUR bzw. 292,45 EUR oder eine Kapitalabfindung in Höhe von 48,774,96 EUR, 50.230,49 EUR bzw. 56.738,33 EUR, jeweils unter der Annahme einer jährlichen Beitragsdynamisierung von 5% und ordnungsgemäßer Bedienung der Beiträge bis zum Versicherungsende. Im Falle des Todes vor Erreichung des Versicherungsendes sah die Versicherung lediglich die Auskehrung der bis zum Todeszeitpunkt eingezahlten Prämien vor. Ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung lag für beide Versicherungen nicht vor. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Juli 2007 hob der Beklagte den Bescheid vom 12. Juni 2007 auf, lehnte jedoch zugleich die Bewilligung von Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit erneut ab. Er ermittelte dabei einen monatlich zu deckenden Bedarf für Mai 2007 in Höhe von 462,02 EUR sowie ab Juni 2007 in Höhe von 495,00 EUR, den die Klägerin nicht aus eigenem Einkommen bestreiten könne. Angesichts der Vermögensverhältnisse sei die Klägerin jedoch nicht leistungsberechtigt, denn sie verfüge über ein Gesamtvermögen in Höhe von 11.928,67 EUR. Nach Abzug des altersabhängigen Vermögensfreibetrages von 7.050,00 EUR bestehe ein Vermögensüberhang in Höhe von 4.878,67 EUR. Unter Berücksichtigung von selbst zu tragenden Krankenversicherungsbeiträgen könne damit der Bedarf für knapp acht Monate gedeckt werden. Der Bescheid wurde der Klägerin an eine Postfachadresse in H. übermittelt, nachdem sich eine erste Zusendung unter der Adresse in H. nicht zustellen ließ. Noch am 7. Juli 2007 – einem Sonnabend – hatte unter der Adresse in H. mit Einverständnis der Klägerin, die sich nach eigenen Angaben nur noch kurzzeitig in H. aufhalte, ein Hausbesuch stattgefunden. Die Räume der Klägerin erwiesen sich dabei als nahezu leer. Sie gab an, die Wohnung lediglich noch abzuwickeln, tatsächlich habe sie sich aus beruflichen Gründen vollständig nach Hb. orientiert und lebe dort in einer Wohngemeinschaft. Bereits am 1. Juli 2007 hatte die Klägerin schriftlich mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Juli 2007 in einem Arbeitsverhältnis in Hb. stehe, das erste Gehalt jedoch erst im August 2007 erhalte. Gegen den neuerlichen Ablehnungsbescheid wendete sich die Klägerin mit Widerspruch vom 23. Juli 2007 (Bl. 3 Ws-Akte). Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte ihre Altersvorsorge als Vermögen anrechne. Zudem würde sie bei der Auflösung der Versicherungen gegenüber den getätigten Einzahlungen erhebliche Verluste erleiden. Es stehe außerdem im Juli 2007 eine Rückzahlung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 1.392,12 EUR an. Dieser Betrag sei bis 30. Juni 2007 vom Bundesverwaltungsamt gestundet. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine unwiderrufliche Bestimmung zur Altersvorsorge lasse sich aus den Versicherungsscheinen nicht entnehmen. Es bestehe weder ein Verwertungsausschluss noch eine unwiderrufliche Vereinbarung einer Rentenzahlung. Im Auflösungsfalle läge auch keine unwirtschaftliche Verwendung vor; zwar erreiche der Rückkaufswert nicht die Summe der eingezahlten Beiträge, bei einem Begehren nach existenzsichernden Leistungen seien jedoch höhere Verluste hinzunehmen. Da die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei, komme auch eine Widmung zur Altersvorsorge nach § 12 Abs. 3 SGB II nicht in Frage. Am 4. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Schleswig erhoben. Sie hat ihr Vorbringen wiederholt und vertieft; sie habe lediglich geringe gesetzliche Rentenansprüche, weshalb den in Rede stehenden Versicherungen besondere Bedeutung zukomme. Sie habe außerdem vorgehabt, die BAföG-Schulden aus dem Versicherungsguthaben zu begleichen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin eine Auflösung der Versicherung nicht vornehmen müsse, da auch eine Beleihung in Frage komme. Zudem sei die Klägerin auch nicht wegen ihrer geringen gesetzlichen Rentenanwartschaft benachteiligt, da bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters noch 20 Jahre verblieben, um entsprechende Vorsorge zu treffen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. September 2010 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe den Bedarf ab Juni 2007 mit 495,00 EUR monatlich zutreffend ermittelt; für Mai 2007 habe der Beklagte bei der Einkommensanrechnung versäumt, die Versicherungspauschale sowie die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung vom Arbeitslosengeld abzuziehen. Die Klägerin habe aber kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn sie sei aufgrund des vorhandenen Vermögens nicht bedürftig. Das Vermögen in Höhe von 12.025,17 EUR überschreite den sich aus § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Grundfreibetrag) und § 12 Abs. 2 Satz Nr. 4 SGB II (Anschaffungsfreibetrag) ergebenden Vermögensschonbetrag der 42 Jahre alten Klägerin in Höhe von 7.050,00 EUR. Die beiden Lebensversicherungen seien nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II als Altersvorsorgevermögen geschützt, denn eine entsprechende Vertragsform bzw. ein entsprechender Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG (a.F.) sei nicht gewählt worden. Es liege auch keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit in Bezug auf die Lebensversicherung bei der B__ Lebensversicherung AG vor, noch sei eine besondere Härte erkennbar. So sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom 15. April 2008, Az. B 14 AS 27/07 R) ein Vergleich zwischen dem Verkehrswert und dem Substanzwert vorzunehmen. Bei Lebensversicherungen werde der Substanzwert durch die seit Versicherungsbeginn eingezahlten Beiträge bestimmt, der Verkehrswert folge aus dem Rückkaufswert. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2007 habe der Substanzwert 7.911,77 EUR betragen, der Verkehrswert inklusiver feststehender Gewinnbeteiligung hingegen 6.589,50 EUR, sodass eine Auflösung mit einem Verlust von 16,71 % behaftet wäre. Eine gefestigte Rechtsprechung zur Höhe des hinzunehmenden Verlustes liege bislang nicht vor; das BSG habe eine Quote von 12,9% nicht als offensichtlich unwirtschaftlich, die Zumutbarkeit eines Verlustes von 18,5% jedoch als fraglich angesehen. Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Grenze von 10% aufwerfe, binde dies die Gerichte nicht. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Danach ergebe sich, dass § 12 SGB II bereits besondere Schontatbestände für Altersvorsorgevermögen vorsehe, während es sich bei § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II um eine Ausnahmevorschrift handele, die eine sachgerechte Abwägung zwischen dem Interesse des Hilfebedürftigen am Erhalt seines Vermögens und dem Interesse der Allgemeinheit an der Entlastung des Fiskus verlange. Lebensversicherungen dienten nicht allein der Altersvorsorge, sondern auch der Vermögensbildung, sodass in Notfällen gerade auf dieses Vermögen zurückgegriffen werden könne und solle. Dem würde eine weite Auslegung des Begriffs der Unwirtschaftlichkeit zuwider laufen. Schließlich sei auch zu beachten, dass das SGB II nicht die Funktion habe, den erreichten Lebensstandard zu sichern, sondern es sich um eine existenzsichernde Leistung handele. Lediglich für den Fall des krassen Missverhältnisses sei von einer Unzumutbarkeit der Verwertung auszugehen. Dies habe der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes (LSG, Urteil vom 17. Januar 2008, Az. L 6 AS 23/07) bei einem Verlust von 32,25% angenommen, während der 3. Senat (Beschluss vom 2. Juni 2009, Az. L 3 B 423/09 AS ER) bei Verlusten von 18,03% bzw. 22,29% die Grenze der Unzumutbarkeit als nicht erreicht angesehen habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin neben den Versicherungen über weiteres Vermögen verfüge, sodass sie nicht sogleich zur Auflösung gezwungen wäre bzw. eine Auflösung auch tatsächlich nicht erfolgt sei. Schließlich liege auch keine besondere Härte vor; bereits aufgrund ihres Alters sei eine Versorgungslücke bei der Klägerin nicht ersichtlich. Selbst wenn man zudem für die Versicherung bei der Hb.-M. Versicherungs-AG mit einem rechnerischen Verlust von 44,26% eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung annähme, ergäbe sich auch nach Abzug des Rückkaufsbetrages in Höhe von 1.440,14 EUR immer noch ein Vermögen von 10.612,03 EUR (gemeint: 10.585,03 EUR), das ebenfalls über dem zutreffend ermittelten Vermögensschonbetrag von 7.050,00 EUR liege. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. Oktober 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. November 2010 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag; sie halte außerdem den Verweis des Sozialgerichts auf weitere, verlustfrei verwertbare Vermögenspositionen für unzutreffend; entweder ein Vermögensgegenstand sei geschützt oder eben nicht. Zudem weise die Bundesagentur für Arbeit (Stand April 2010) in ihren internen Anweisungen auf eine Grenze von 10% hin. Eine gleichlautende Auskunft habe das BMAS auf seiner Internetseite „Informationsplattform SGB II“ veröffentlicht. Dies sei zwar nicht als Zusicherung im Sinne des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), jedoch als verbindliche Anweisung für die Träger zu verstehen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. September 2010 und die Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bereits die Wahl des Produktes „kapitalbildende Lebensversicherung“ stelle sich als eine kostenträchtige Vermögensanlage dar. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Sparbuchsparer anders behandelt werden solle als derjenige, der einen gleich hohen Betrag in eine Versicherung einzahle, die dann jedoch aufgrund der Verwaltungs- und Provisionskosten am Kapital zehre. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Lebensversicherung auch einen Risikoanteil enthalte, denn sie zahle eine vertraglich vereinbarte Summe bei Tod des Versicherten auch vor dem Versicherungsende. Eine solche Risikoabsicherung habe die Klägerin durch die Versicherung bei der B__ Lebensversicherung AG erhalten. Schließlich sei auch die Möglichkeit einer Beleihung zu berücksichtigen, denn maßgeblich für die Frage der Nichtberücksichtigung aufgrund offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit könne stets nur die wirtschaftlichste Verwertungsmethode sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.