Urteil
L 10 BA 21/20
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2022:0621.L10BA21.20.00
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Leitsätze
1. Ist ein steuerberatend Tätiger in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert, nutzt er dessen Betriebsmittel, ist die Vergütung nach einem vereinbarten Stundensatz geregelt und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.38)
2. Dem widerspricht nicht das Fehlen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall, eines Anspruchs auf bezahlten Urlaub und das weitgehende Fehlen einer Weisungsgebundenheit.(Rn.40)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 83.746 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein steuerberatend Tätiger in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert, nutzt er dessen Betriebsmittel, ist die Vergütung nach einem vereinbarten Stundensatz geregelt und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.38) 2. Dem widerspricht nicht das Fehlen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall, eines Anspruchs auf bezahlten Urlaub und das weitgehende Fehlen einer Weisungsgebundenheit.(Rn.40) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 83.746 Euro festgesetzt. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingegangen. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2016 für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 ist rechtmäßig. Dabei stand einer Entscheidung der Beklagten betreffend die Bewertung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin weder das Ergebnis einer vorangegangenen Betriebsprüfung noch die Gestattung freiwilliger Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung entgegen. Die Beklagte hat – auf der Grundlage des § 28p SGB IV - mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid – ohne dass eine unzulässige Elementenfeststellung vorlag zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. zu der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und zwar sowohl in ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin als auch in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin sowie gleichermaßen bei einheitlicher Betrachtung beider Aufgabenbereiche und daher die Beigeladene zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt war mit der Folge, dass die Beitragserhebung in Höhe von 83.746,74 EUR rechtmäßig war . 1. a) Die Klägerin kann sich nicht auf die Prüfmitteilungen vom 30. Juni 2006 und 18. November 2010 nach vorangegangenen Betriebsprüfungen berufen. Eine materielle Bindungswirkung solcher Prüfungsergebnisse kann sich nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt wurden. Einer pauschal gehaltenen sog Prüfmitteilung, nach der die durchgeführte Betriebsprüfung „ohne Beanstandungen geblieben ist", kommt nach dem objektiven Empfängerhorizont kein Regelungsgehalt zu; sie ist daher kein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ; BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R – Rn 32). Die genannten Prüfmitteilungen enthalten keine auf die Person der Beigeladenen zu 1. bezogenen Feststellungen zur Sozialversicherungsfreiheit oder –pflicht ihrer Tätigkeiten für die Klägerin. b) Die auf Antrag der Beigeladenen zu 1. nach § 7 SGB VI getroffene Entscheidung der Beklagten vom 16. Februar 1998, ihr freiwillige Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen, steht einer Entscheidung der Beklagten über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ebenfalls nicht entgegen. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gibt versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die „Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Da die Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI nur bezogen auf eine konkrete Tätigkeit geprüft und ggfs auf Antrag nach § 6 Abs 2 Satz 1 SGB VI beschieden wird (vgl BSG, Urteil vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R Rn 28ff) kann allenfalls eine solche Entscheidung bezogen auf die konkrete Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin der Annahme von Versicherungspflicht entgegenstehen. Eine solche Entscheidung der Beklagten liegt jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. 2. a) Rechtsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Bescheid ist § 28p Abs 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bestehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 SGB X nicht. Mit dem letzten Halbsatz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung – abweichend von den nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen – besteht. b) Zwar ist die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) weder im Rahmen von § 7a SGB IV noch im Rahmen von § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV ermächtigt, Verwaltungsakte allein zum (Nicht-)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen, da das (Nicht-)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Einzelfall einer isolierten Bestätigung durch einen – feststellenden – Verwaltungsakt iSv § 31 Satz 1 SGB X grundsätzlich nicht zugänglich ist. Denn ob bei Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall tatsächlich Versicherungspflicht/-freiheit im Rahmen der Beschäftigtenversicherung besteht oder nicht, ergibt sich jeweils erst in der Zusammenschau der Normen über die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen und der spezialgesetzlichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherung. Denn das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, neben der Entgeltlichkeit, lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für Versicherungspflicht iS von § 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 S 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 25 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R – Rn 14-17; Urteil vom 26. Februar 2019, B 12 R 8/18 R Rn 21). Allerdings ist – entgegen der Annahme der Klägerin – die Feststellung der Beklagten im ersten Absatz nach der Anrede, „die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. hat (…) ergeben, dass die Tätigkeit der in Ihrem Namen und somit in Ihrem Auftrag tätigen Steuerberaterin eine abhängige und insoweit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt. (…)“ keine unzulässige Elementenfeststellung im genannten Sinne, da die Beklagte nicht allein eine abhängige Beschäftigung, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. festgestellt hat. Die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist keine eigenständige Regelung, sondern nur die – knappe – Begründung der Feststellung zur Versicherungspflicht. Wenn eine Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht getroffen wird, ist sie nicht – allein – deshalb rechtswidrig, weil sie nicht zugleich mit einer Entscheidung über die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbunden wird. Dass § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV zum Erlass eines Verwaltungsakts „zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe" ermächtigt, steht der isolierten Feststellung von Versicherungspflicht daher nicht entgegen. Darin liegt nicht die unzulässige Elementenfeststellung des Vorliegens einer Beschäftigung (BSG, Urteil vom 24. November 2020 – B 12 KR 23/19 R – Rn 14, juris; grundlegend zur Bewertung der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung als unzulässige Elementenfeststellung BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R). Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, hat die Beklagte zulässigerweise die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin und als Geschäftsführerin für die Klägerin festgestellt und gleichzeitig eine Beitragsnachforderung in Höhe von 83.746,74 EUR geltend gemacht. Dass die Beklagte nicht bereits im ersten Absatz – dem Verfügungssatz – differenziert zwischen der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Recht der Arbeitsförderung einerseits und der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- sowie Pflegeversicherung andererseits, ist nicht rechtsfehlerhaft. Der Zeitraum der festgestellten Versicherungspflicht ergibt sich zwar ebenfalls nicht aus dem Verfügungssatz im ersten Absatz. Die Entscheidung ist gleichwohl hinreichend bestimmt iSd § 33 Abs 1 SGB X. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe. Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann jedoch die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf ihm beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte, zurückgegriffen werden (vgl BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R – Rn 38). Diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot entspricht die angefochtene Entscheidung der Beklagten, denn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ergibt sich aus den Ausführungen in der Begründung auf Seite 9 letzter Absatz in Verbindung mit der Berechnungsanlage ihres Bescheides und der Zeitraum der Versicherungspflicht in diesen Zweigen der Sozialversicherung – 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 – ist zudem der Berechnungsanlage für die geltend gemachte Beitragsforderung in Höhe von 83.746,74 EUR zu entnehmen. c) Streitgegenständlich ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin durch die Beklagte in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III sind versicherungspflichtig ua Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 SGB IV. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr jeweils mwN: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – Rn 23 ; BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 21 ; BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R – Rn 12 ; BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – Rn 12 ). Das kann bei manchen Tätigkeiten dazu führen, dass sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 21 ), wobei auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das jeweilige Tätigkeitsfeld festzustellen und in die Gesamtwürdigung einzustellen sind (vgl BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 – Rn 13 ; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R – Rn 26, 31 ). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt nach der weiteren Rechtsprechung des BSG voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – Rn 12/13 mwN), wobei auch zu prüfen ist, ob die Verträge tatsächlich wie vereinbart „gelebt“ wurden (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 22 ). Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien. Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn 24 mwN ). d) Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den für die steuerberatende Tätigkeit abgeschlossenen „Freier-Mitarbeiter-Vertrag “ der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1. und die Gewichtung der für und gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände führen zu der Bewertung, dass die Beigeladene zu 1. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stand. Steuerberatende Tätigkeiten können weder per se nur als selbstständige Tätigkeit noch ausschließlich als abhängige Beschäftigung ausgeübt werden. Mit dem Beruf des Steuerberaters ist ausdrücklich nicht nur eine freiberufliche Tätigkeit (§ 60 Abs 1 Nr 1, § 3 Nr 1 StBerG) vereinbar, sondern auch eine Tätigkeit als Angestellter (§ 58 Satz 1 StBerG idF des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 ), insbesondere als Angestellter eines Steuerberaters (§ 3 Nr 1 StBerG) oder einer Steuerberatungsgesellschaft iSv §§ 49, 53 StBerG (§ 3 Nr 3 StBerG idF des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 ). Darüber hinaus verfolgen das Steuerberatungsgesetz und das Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Zwecke. Die Berufspflichten und die Gewährleistung der Unabhängigkeit dienen insbesondere dem Gemeinwohl in Gestalt der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Die Sozialversicherung dient hingegen der sozialen Absicherung des Einzelnen und dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Mit dieser unterschiedlichen Zielsetzung ist eine – hier von der Klägerin angestrebte – am Berufsrecht orientierte Auslegung des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs der Beschäftigung nicht zu vereinbaren. Denn mit der Statusfeststellung werden die Berufspflichten der Steuerberater weder gesichert noch beeinträchtigt. Daher kommt es auch nicht darauf an, zu welchem Anteil berufstypische Arbeiten ausgeübt werden. Eine Beschäftigung kann auch bei einem in der Kanzlei angestellten Steuerberater vorliegen, der zu 100 vH steuerberatende Tätigkeiten verrichtet. Die im Berufsrecht verankerte Unabhängigkeit eines Steuerberaters in fachlichen Fragen (vgl § 32 Abs 2, § 57 Abs 1, § 72 StBerG, Eigenverantwortlichkeit iSv § 60 StBerG) ist als solche kein Merkmal, dem ausschlaggebende Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zukommt. § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV bestimmt zwar, dass eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind. Daraus folgt aber nicht, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stets kumulativ vorliegen müssten. Ungeachtet dessen kann das Weisungsrecht insbesondere bei sog Diensten höherer Art auf das Stärkste eingeschränkt sein und sich die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bei von der Ordnung des Betriebs geprägten Dienstleistungen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinern (zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 7. Juli 2020 – B 12 R 17/18 R –Rn 32-36). Die steuerberatende Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin wurde bezogen auf die der Klägerin und deren Mandanten gegenüber auszuübenden Aufgaben weder von über das Berufsrecht hinausgehenden gesetzlichen Vorgaben noch von anderen als den zu den Mandanten der Klägerin bestehenden vertraglichen Beziehungen der Klägerin zu Dritten determiniert. Sie wurde allein durch das mit der Klägerin vereinbarte und gelebte Vertragsverhältnis geprägt. Soweit die Klägerin und die Beigeladene zu 1. übereinstimmend davon ausgehen, dass deren Tätigkeit als Steuerberaterin im Rahmen eines zwischen ihnen vertraglich vereinbarten „Freien-Mitarbeiter-Verhältnisses“ und damit selbstständig erfolgt ist, steht dieser Annahme die Bewertung der gelebten Praxis der Beratungstätigkeit der Beigeladenen zu 1. entgegen. Die Bewertung der tatsächlichen Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1. innerhalb des Geschäftsbetriebs der Klägerin steuerrechtliche Mandate bearbeitete, ergibt, dass sie in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war. Die Beigeladene zu 1. unterlag zwar keinen regelmäßigen Weisungen bei der Bearbeitung der steuerrechtlichen Mandate, sie hatte keine festen Arbeitszeiten und – nach übereinstimmenden Angaben der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. – auch die Möglichkeit, Mandatsverhältnisse der Klägerin in ihrem heimischen Arbeitszimmer zu bearbeiten. Die Freiheit bei Ort und Zeit der Tätigkeit spricht in der modernen Arbeitswelt jedoch nicht zwingend für Selbstständigkeit (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R – Rn 15). Fachliche Freiräume sind überdies für viele Beschäftigte gegeben, die höhere Dienste leisten und von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen funktionsgerechter, dienender Teilhabe am Arbeitsprozess erfüllen (BSG, Urteil vom 7. Juli 2020 – B 12 R 17/18 R – Rn 20 zu steuerberatenden Tätigkeiten). Die Beigeladene zu 1. war vielmehr bereits deshalb in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, weil ihr dort ein Büro zur eigenen Nutzung zur Verfügung stand, sie das von der Klägerin auf den PC eingespielte lizenzierte Programm nutzte, ihr dort die Akten der Mandanten der Klägerin zugänglich waren und sie über die Berufshaftplichtversicherung der Klägerin versichert war. Dass sie Sekretariatsarbeiten wie Kopiertätigkeiten selbst erledigte, fällt weder zeitlich noch nach der Bedeutung dieser Aufgabe für die mit dem FMV eingegangene Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. gegenüber der Klägerin entscheidend ins Gewicht. Ihre Tätigkeit übte sie auch – wie vor dem Sozialgericht erklärt wurde – zeitlich weit überwiegend in den Räumen der Klägerin aus. Ferner hatte sie einen Erstattungsanspruch auf Aufwendungen für Seminare und Tagungen (§ 2 FMV), einen Mitwirkungsanspruch gegenüber der Klägerin in Form der Übergabe aller notwendigen Unterlagen (§ 8 FMV) sowie eine Herausgabepflicht für alle Handakten und Arbeitspapiere nach Abschluss des jeweiligen Auftrags (§ 10 FMV). Auch diese Umstände zeigen die Integration der Beigeladenen zu 1. in den Geschäftsablauf der Klägerin. Die Frage, ob die Beigeladene zu 1. mit oder ohne den Zusatz „in Vertretung“ zeichnete, fällt für die in diesem Verfahren vorzunehmende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht ins Gewicht. Sie hat nur berufsrechtliche Bedeutung (vgl § 60 Abs 1 StBerG). Sofern die Klägerin vorträgt, die Beigeladene zu 1. habe – als ihr Unternehmerrisiko – die Chance, durch effizientes und schnelles Arbeiten sowie die Annahme vieler Aufträge die Möglichkeit, ihre Vergütung zu maximieren, verfängt diese Argumentation nicht. Bei einer Stundenvergütung maximieren sich die Einnahmen durch eine Mehrleistung von Stunden, nicht durch eine erhöhte Anzahl von der Klägerin übernommener und von der Beigeladenen zu 1. bearbeiteter Mandate. Wenn die Ausdehnung der Tätigkeit von der Übernahme weiterer Mandatsverhältnisse der Auftraggeberin mit Dritten abhängt, liegt darin kein unternehmerisches Risiko (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R – Rn 15). Auch dem – in diesem Fall festzustellenden – Fehlen arbeitnehmertypischer Rechte (wie zB Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall usw) kommt für die Abgrenzung keine entscheidende Bedeutung zu, denn es handelt sich dabei um von den Vertragspartnern gewählte Gestaltungselemente, die hinter der in §§ 7, 7a SGB IV zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bewertung von Tätigkeiten als Beschäftigung regelmäßig zurücktreten, da sie in erster Linie nur formalen Charakter haben (vgl Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 20. Oktober 2016 – L 7 R 920/15 – Rn 50). Sofern die Klägerin und die Beigeladene zu 1. sich darauf berufen, dass letztere die Kosten für ihre soziale Absicherung aus dem Stundenlohn finanzieren könne, rechtfertigt dieser faktische Umstand nicht die Annahme eines Unternehmerrisikos, da es sich dabei nicht um ein solches Risiko handelt (vgl BSG, Urteil vom 12. Januar 2001 – B 12 KR 17/00 R – Rn 24; dem folgend Thüringer LSG, Urteil vom 23. Mai 2006 – L 2 RJ 378/02 – Rn 22). Daneben ist die Höhe der vereinbarten – erfolgsunabhängigen – Stundenvergütung nur ein Indiz mit eingeschränkter Bedeutung. Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe für eine selbstständige Tätigkeit ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Der im Recht der Sozialversicherung herrschende Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten schließt es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 12/18 R – Rn 34). e) Die Beigeladene zu 1. hat auch ihre weitere mit Dienstvertrag vom 17. April 2001 vereinbarte und ihre steuerberatenden Aufgaben ergänzende Tätigkeit als Geschäftsführerin für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Die Beigeladene zu 1. ist keine Gesellschafterin der Klägerin und somit Geschäftsführerin ohne Kapitalbeteiligung. Solche Geschäftsführer – auch Fremdgeschäftsführer genannt – sind ausnahmslos abhängig beschäftigt (stRSpr BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 – B 12 KR 9/18 R – Rn 14; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 10/01 R – Rn 14). Das BSG hat eine abhängige Beschäftigung nur unter besonderen Umständen verneint, insbesondere bei Geschäftsführern, die mit den Gesellschaftern familiär verbunden waren und die Geschäfte faktisch wie Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führten (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 10/01 R – Rn 14). Derlei Umstände liegen nicht vor. Im Übrigen sprechen weder der Dienstvertrag vom 17. April 2001 noch die gelebte Praxis dafür, dass die Beigeladene zu 1. ihre Geschäftsführertätigkeit in diesem Fall nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübte. Die Beigeladene zu 1. hatte insbesondere alle Geschäfte gemäß des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse zu führen und hat auch diese Aufgabe in den Räumen der Klägerin gegenüber den Mandanten der Klägerin und – hier teilt der Senat die Überzeugung des Sozialgerichts – gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin erfüllt. Umstände, die ihr eine einer abhängigen Beschäftigung entgegenstehende Rechtsmacht auf das Gesellschaftsgeschehen gegeben hätten oder sie in die Lage hätten versetzen können, unangenehme Weisungen an sich selbst zu verhindern, liegen nicht vor (vgl zur Relevanz von derlei Umständen BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 – B 12 KR 9/18 R). f) Dass die Beigeladene zu 1. die Stunden nicht differenziert nach der Anzahl erbrachter Stunden für die steuerberatende Tätigkeit einerseits und die Geschäftsführertätigkeit andererseits abrechnete, ist – aus Sicht der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. – möglicherweise dem für beide Tätigkeiten der Höhe nach identisch vereinbarten Stundenlohn geschuldet gewesen, spricht allerdings gleichermaßen dafür, dass beide vertraglich vereinbarten Aufgaben der Beigeladenen zu 1. auch als eine einheitliche Tätigkeit für die Klägerin bewertet werden können. Dafür spricht bereits der Umstand, dass der Dienstvertrag vom 17. April 2011 lediglich die Hauptpflichten als Geschäftsführerin regelt und gleichzeitig in § 1 Abs 3 auf den FMV vom 1. Februar 1998 verweist. Die sozialversicherungsrechtliche Folge einer einheitlichen Bewertung, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV zu bejahen, ist auch bei einer solchen Betrachtung jedoch identisch. Weitergehende Ausführungen erübrigen sich daher. 3. Da die Beigeladene zu 1. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 bei der Klägerin abhängig beschäftigt war, bestand Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) mit der Folge, dass die Beitragserhebung in Höhe von 83.746,74 EUR rechtmäßig war. Für die Einzelheiten der Grundlagen und der Berechnung verweist der Senat nach § 153 Abs 1, 136 Abs 3 SGG auf die Ausführungen und Berechnungsanlagen der Beklagten im Bescheid vom 11. Dezember 2015. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG, § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Den Beigeladenen hat die Klägerin keine Kosten zu erstatten. Da sie keine Anträge gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert haben, entspräche es nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs 3 VwGO, der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen. 5. Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor. 6. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs 1 GKG. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Absatz 3 GKG deren Höhe maßgebend. Vorliegend war der Gegenstand des Verfahrens auf eine bestimmte Geldsumme – Beitragsnachforderung in Höhe von gerundet 83.746 Euro – gerichtet. Dieser Betrag war als Streitwert festzusetzen. Die Beteiligten streiten über die Einordnung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und eine Beitragsnachberechnung und –forderung für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 iHv 83.746,74 EUR. Die ... 1997 gegründete Klägerin bietet in W ... auf F ... Leistungen der Steuerberatung an. Die Beigeladene zu 1. ist keine Gesellschafterin der Klägerin. Die Beigeladene zu 1. schloss mit der Klägerin am 1. Februar 1998 – auf unbestimmte Zeit – einen Vertrag als freie Mitarbeiterin betreffend steuerberatende Tätigkeiten für Mandanten der Klägerin (Freier-Mitarbeiter-Vertrag - FMV). Vereinbart wurden eine Vergütung in Höhe von 55,00 DM je Stunde, ein Anspruch auf Reisespesen bei Dienstreisen, ein Erstattungsanspruch auf Aufwendungen für Seminare und Tagungen (§ 2 FMV), eine Benachrichtigungspflicht der Beigeladenen zu 1. bei Krankheit, die Abstimmung von Urlaubsabwesenheit (§ 3 FMV), die Versicherung der beruflichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als freier Mitarbeiterin (für die Klägerin) durch die Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin (§ 7 FMV), eine Mitwirkungspflicht der Klägerin in Form der Übergabe aller notwendigen Unterlagen (§ 8 FMV) sowie eine Herausgabepflicht der Beigeladenen zu 1. für alle Handakten und Arbeitspapiere nach Abschluss des jeweiligen Auftrags (§ 10 FMV). Die Beigeladene zu 1. hatte die Arbeiten im Rahmen der vom Auftraggeber gegebenen Richtlinien in eigener Verantwortung durchzuführen (§ 1 FMV), bei den von ihr gefertigten Arbeiten, insbesondere den Jahresabschlüssen, ein Mitzeichnungsrecht, und die Zeichnung hatten unter der Beifügung der Worte „in Vertretung“ und der Berufsbezeichnung zu erfolgen (§ 4 FMV). Die Beigeladene zu 1. erhielt am Monatsende einen Honorarabschlag in Höhe von 8.000,00 DM (§ 2 Satz 4 FMV) bzw später 8.000 EUR und erstellte zu Beginn des Folgemonats eine Gebührenabrechnung inkl Aufwendungen (§ 2 Satz 5 FMV). Die Beigeladene zu 1. wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 17. April 2001 zur alleinvertretungsberechtigten (Mit-)Geschäftsführerin bestellt. Am 17. April 2001 wurde zudem ein Dienstvertrag – auf unbestimmte Zeit – für diese Tätigkeit geschlossen, in dem für die einzelnen Bestimmungen auf den Freien-Mitarbeiter-Vertrag vom 1. Februar 1998 verwiesen wurde (§ 1 Abs 3 des Dienstvertrags) und wonach ua die Beigeladene zu 1. mit ihrer ganzen Arbeitskraft den Dienstvertrag zu erfüllen und all ihr Wissen und ihre Fertigkeiten zur Verfügung zu stellen hatte (§ 4 des Dienstvertrages). Ferner wurden Aufgaben der Beigeladenen zu 1. in ihrer Funktion als Geschäftsführerin festgelegt. Die Beigeladene zu 1. nutzte für die Bearbeitung der Akten der Mandate der Klägerin ein Büro mit PC in deren Geschäftsräumen und das dort installierte lizenzierte Programm, nahm aufgrund ihrer Mitgeschäftsführer-Tätigkeit für die Klägerin eigenständig Mandate an, testierte selbstständig und nahm – wenn es in ihren Zeitplan passte – an Mitarbeiterbesprechungen und der Weihnachtsfeier teil. Sekretariatskräfte der Klägerin nutzte sie dabei nicht. Im Jahr 2013 rechnete die Beigeladene zu 1. einen Stundenlohn in Höhe von 73,70 EUR ab. Dieses Honorar war an die Vergütung des Geschäftsführer-Honorars des Gesellschafter-Geschäftsführers R ... __ S ... ... angeglichen worden. Die Geschäftsführertätigkeit übte die Beigeladene zu 1. im Vergleich zu ihrer steuerberatenden Tätigkeit in zeitlich deutlich untergeordnetem Umfang aus. Die Beigeladene zu 1. arbeitete 100 bis 170 Stunden im Monat für die Klägerin und rechnete die geleisteten Stunden ohne Differenzierung nach ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin und als Geschäftsführerin ab. Die Beigeladene zu 1. war seit 1. Januar 1999 Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Land Schleswig-Holstein. Die Beigeladene zu 1. war außerdem Gesellschafter-Geschäftsführerin bei der U ... GmbH und Mitunternehmerin der Sozietät S ... ... _ und Collegen (vereinbarte Gestattungen durch die Klägerin vom 30. Juni 2014 und 24. November 2008). Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (per Gesetz ab 1. Oktober 2005 in die Beklagte überführt) für die Beigeladene zu 1. fest, diese sei berechtigt, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen. Nach durchgeführten Betriebsprüfungen teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Prüfung habe für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2005 keine Feststellungen (Prüfmitteilung vom 30. Juni 2006) bzw. für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 keine Beanstandungen bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht im Sinne der Sozialversicherung ergeben (Prüfmitteilung vom 18. November 2010). Nach durchgeführter Betriebsprüfung und Anhörung vom 7. Juli 2015 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 fest, dass die Beigeladene zu 1. in den beiden Tätigkeiten als (Fremd-)Geschäftsführerin und Steuerberaterin eine abhängige und somit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe und aufgrund dieser sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eine Beitragsnachforderung iHv 83.746,74 EUR zu entrichten sei. Aus der Begründung und der beigefügten tabellarischen Übersicht ergibt sich, dass es sich um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 handelte. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurden nicht erhoben, da Versicherungspflicht wegen der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht bestand. Den Widerspruch vom 22. Dezember 2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2016 zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass die Beigeladene zu 1. keine Gesellschafter-Geschäftsführerin, sondern Fremdgeschäftsführerin gewesen sei und sie diese Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. Die Weisungsgebundenheit eines Fremdgeschäftsführers verfeinere sich – wie bei Diensten höherer Art üblich – zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Ein Geschäftsführer sei in einer nicht von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebes eingegliedert und dürfe nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln, so dass er der Überwachung durch die Gesellschafter unterliege. Das sei bei der Beigeladenen zu 1. nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Dienstvertrag auch der Fall gewesen, abweichende schriftliche Vereinbarungen existierten nicht. Bestimmend für die (ggfs eingeschränkte) Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1. seien überdies gesetzliche Regelungen zur Stellung des Geschäftsführers im GmbHG. Unerheblich sei insoweit, ob die Beigeladene zu 1. sich in eine selbst vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert habe oder nicht. Die bloße Nichtausübung eines Weisungsrechts sei unbeachtlich, solange die Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei. Auch bei der steuerberatenden Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1. abhängig beschäftigt gewesen. Sie habe die Mandanten der Klägerin betreut, dabei die Richtlinien der Klägerin beachten müssen, laut Vertrag mit „in Vertretung“ zu unterzeichnen gehabt, habe die Dienste nicht durch Dritte erfüllen dürfen und eine feste Stundenvergütung erhalten. Ort, Zeit sowie Art und Weise der Tätigkeitsausführung hätten sich aus der übertragenen Tätigkeit, dem Auftrag bzw einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ergeben. Ihr Einsatz sei von der Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin umfasst gewesen. Die freie Zeiteinteilung sei ein abgeschwächtes Indiz und führe nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Ihr Anspruch auf Kosten für erforderliche Reisen oder Seminare bzw Tagungen zeige ihr fehlendes Unternehmerrisiko. Das Fehlen von Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüchen in Krankheitsfällen falle nicht ins Gewicht. Schließlich würden weder vorangegangene Betriebsprüfungen Bestandsschutz entfalten noch gehe ein Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung mit einem Statusfeststellungsverfahren nach § 28h Abs 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) einher. Ein Bescheid über die Befreiung wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung liege nicht vor. Gegen die Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am 8. Juli 2016 vor dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben und ihr Vorbringen gegenüber der Beklagten bekräftigt und ergänzt. Die Klägerin hat dabei auf Bestandsschutz verwiesen, weil vorangegangene Betriebsprüfungen – bei gleichbleibender Sachlage – eine abhängige Beschäftigung offenbar verneint hätten und der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 16. Februar 1998 auf Antrag vom 2. Februar 1998 hin das Recht auf Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung eingeräumt worden sei. In formeller Hinsicht habe die Beklagte keine Versicherungspflicht in Zweigen der Sozialversicherung festgestellt, sondern eine – unzulässige – Elementenfeststellung getroffen. Die Klägerin hat die Bewertung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als abhängige Beschäftigung durch die Beklagte für fehlerhaft gehalten, weil der Freie-Mitarbeiter-Vertrag mit der Beigeladenen zu 1. ein Dienstvertrag sei, nach dessen § 8 sie – die Klägerin – alles zu unterlassen habe, was die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1. beeinträchtigen könne. Auch nach § 57 Abs 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) hätten Steuerberater ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Die Beigeladene zu 1. habe die Mandate weisungsfrei und ohne einzuhaltende Richtlinien bearbeitet, die vertragliche Vereinbarung der Unterzeichnung der Beigeladenen zu 1. mit „in Vertretung“ sei so – wie drei vorgelegte Abschlüsse belegten – nicht praktiziert worden. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in ihre – der Klägerin – Betriebsorganisation eingegliedert und Urlaub teile sie lediglich wegen der Folge der Nichterreichbarkeit mit. Neben der Berufshaftpflichtversicherung über die Gesellschaft verfüge die Beigeladene zu 1. über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. In der Gefahr, bei unzureichender Beratung das Mandat zu verlieren, liege ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. Die geleistete Stundenzahl variiere von Monat zu Monat. Einwände gegen die Berechnung der Beitragsnachforderung hat die Klägerin dabei nicht erhoben. Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten. Das Sozialgericht Schleswig hat die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2020 abgewiesen. Die Beklagte habe keine unzulässige Elementenfeststellung getroffen. Die Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 1. in einem berufsständischen Versorgungswerk bedeute nicht zugleich die Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge wohne nicht zugleich eine Entscheidung über die Versicherungsfreiheit inne. Die Geschäftsführertätigkeit sei bereits vertraglich als abhängige Beschäftigung ausgestaltet und auch so gelebt worden. Denn die Beigeladene zu 1. habe in den Räumen der Klägerin einen Arbeitsplatz gehabt, habe nach interner Aufteilung mit dem weiteren Geschäftsführer die umfassende Bearbeitung der klein- bis mittelständischen Kunden übernommen, sei nach außen – ua bei Erstgesprächen – für die Klägerin als verantwortliche Person aufgetreten und habe zur Überzeugung des Gerichts bei Abwesenheit des anderen Geschäftsführers den Mitarbeitern der Klägerin erforderlichenfalls Weisungen erteilt. Die Tätigkeit als freie Mitarbeiterin sei ebenfalls als abhängige Beschäftigung ausgeübt worden. Die Höhe des – an die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers angeglichenen – vereinbarten Stundenlohns lasse Selbstvorsorge zu und die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. zeige deren Eingliederung in den Betrieb der Klägerin auf. Denn die Beigeladene zu 1. habe auch diese Tätigkeit – persönlich und ohne Ersetzungsbefugnis – in den voll ausgestatteten Büroräumen der Klägerin sowie unter Nutzung der lizenzpflichtigen Programme der Klägerin ausgeübt, sei in Vollzeit anwesend gewesen und habe alle geleisteten Stunden vergütet erhalten. Ihr Risiko habe sich auf den Erhalt der eigenen Arbeitskraft begrenzt. Die eigenverantwortliche Bearbeitung der Mandate folge aus der Funktion als Geschäftsführerin und die Beigeladene zu 1. sei gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin weisungsabhängig gewesen. Angesichts der Höhe der Kosten für selbstbeschaffte Nachschlagewerke seien diese zu vernachlässigen und begründeten kein Unternehmerrisiko. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. Mai 2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Juni 2020 (einem Montag) eingegangene Berufung der Klägerin. Sie hält an ihrer Einschätzung fest, dass die Beklagte an vorangegangene Prüfmitteilungen sowie die Genehmigung zur freiwilligen Beitragszahlung durch die Beigeladene zu 1. gebunden sei und eine unzulässige Elementenfeststellung getroffen habe. Insbesondere sei die Beigeladene zu 1. nicht in ihren – der Klägerin – Betrieb eingegliedert. Vertraglich sei eine freie Mitarbeit vereinbart worden und der Stundenlohn lasse Eigenvorsorge zu. Die Beigeladene habe die Chance, durch effizientes und schnelles Arbeiten sowie die Annahme vieler Aufträge die Vergütung zu maximieren. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. Januar 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und sieht sich durch das Urteil des Sozialgerichts in ihrer Argumentation bestätigt. Insbesondere habe sie im Rahmen der Betriebsprüfung eine Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung festgestellt und keine unzulässige Elementenfeststellung getroffen. Der vertraglich festgehaltene Wille der Vertragsparteien sei nicht entscheidend, sondern die gelebte Praxis. Diese zeige eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin auf. Die Beigeladene zu 1. stellt – wie erstinstanzlich – keinen Antrag und schließt sich der Argumentation der Klägerin hinsichtlich der Bewertung ihrer Tätigkeit für diese als selbstständige Tätigkeit an. Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.