Urteil
L 9 KA 7/15
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2016:0831.L9KA7.15.00
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Leitsätze
1. Vor einer Honorarkürzung wegen der Verletzung der Fortbildungspflicht muss der betreffende Arzt auf den bevorstehenden Ablauf der Frist zur Vorlage der Fortbildungsnachweise hingewiesen werden. (Rn.30)
2. Die von der KZBV erlassenen "Regelung des Fortbildungsnachweises gem § 95d Abs 6 SGB V" ist keine bloße Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung (vgl BSG vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R = SozR 4-2500 § 95d Nr 1). (Rn.32)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. März 2015 wird aufgehoben. Der Honorarbescheid vom 17. Dezember 2010 für das Quartal III/2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin das Honorar für das Quartal III/2010 ohne eine Kürzung wegen Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.038,78 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor einer Honorarkürzung wegen der Verletzung der Fortbildungspflicht muss der betreffende Arzt auf den bevorstehenden Ablauf der Frist zur Vorlage der Fortbildungsnachweise hingewiesen werden. (Rn.30) 2. Die von der KZBV erlassenen "Regelung des Fortbildungsnachweises gem § 95d Abs 6 SGB V" ist keine bloße Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung (vgl BSG vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R = SozR 4-2500 § 95d Nr 1). (Rn.32) Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. März 2015 wird aufgehoben. Der Honorarbescheid vom 17. Dezember 2010 für das Quartal III/2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin das Honorar für das Quartal III/2010 ohne eine Kürzung wegen Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 4.038,78 € festgesetzt. A. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2016 (Eingang am Landessozialgericht am 29. August 2016) erklärt hat, sie sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, „sofern die Revision zugelassen werde“, vermag der Senat dies bereits rein sprachlich nicht als einen Widerruf ihrer vorher mit Schriftsatz vom 4. August 2016 erklärten eindeutigen und vorbehaltslosen Einverständniserklärung zu werten. Prozesserklärungen müssen eindeutig und klar formuliert sein. Zudem konnte die Beklagte ihre eigene Zustimmungserklärung spätestens nicht mehr widerrufen, nachdem sich auch die Klägerin am 17. August 2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatte und der Beklagten diese Zustimmung vorlag (vgl. BSG, 29. November 2012 - B 14 AS 90/12 B, juris). Eine Änderung der prozessualen Lage ist im Laufe des August 2016 nicht erkennbar, so dass es keiner neuen Einverständniserklärung bedurfte. Auch jener Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 2016 zeigt keine neuen Aspekte mehr auf. Vielmehr beschäftigt er sich fast ausschließlich mit der Möglichkeit eines Vergleichs. Abgesehen von dem Umstand, dass die Klägerin bereits einen günstigeren gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt hatte, hat sie den vorgeschlagenen Vergleich mit Schreiben vom 30. August 2016 abgelehnt, so dass auch unter diesem Aspekt keine weitere Verzögerung des Rechtsstreites mehr zu rechtfertigen war. B. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 SGG eingehalten. Auch wenn in den Akten kein datierter Nachweis über die Urteilszustellung an sie zu finden ist, so wurde ausweislich Bl. 116 der Gerichtsakte die Entscheidung der Klägerin unter dem 24. März 2015 übersandt. Damit ist die am 24. April 2015 eingegangene Berufung innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden. C. Die Berufung ist auch begründet. Der der Klägerin für das Quartal III/2010 erteilte Honorarbescheid ist rechtswidrig, soweit eine Honorarkürzung wegen Verletzung der Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung verfügt worden ist. 1. Gemäß § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der Vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Diese Regelung gilt nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechend für Zahnärzte. Danach hat ein Vertragszahnarzt alle fünf Jahre gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Abs. 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach Abs. 3 Satz 4 der Vorschrift (in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung [Pflege-Weiterentwicklungsgesetz] vom 28.05.2008, BGBl. I S. 874; im Folgenden: a.F.; heute unverändert als Satz 3) ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung verpflichtet, das an den Vertragszahnarzt zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragszahnärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 v.H. und ab dem darauffolgenden Quartal um 25 v.H. Z zu kürzen, wenn ein Vertragszahnarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbringt. Die Honorarkürzung endet gemäß § 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung regeln gemäß § 95d Abs. 6 Satz 1 SGB V die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigungen im Einvernehmen mit den Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene. Auf dieser Grundlage hat die KZBV festgelegt, dass der Vertragszahnarzt innerhalb des Fünfjahreszeitraums 125 Fortbildungspunkte nachzuweisen hat (vgl ZM 2006, Nr. 15, 90). 2) Indes sind die Voraussetzungen, unter denen nach § 95d SGB V eine Honorarkürzung wegen Verletzung der Pflicht zum Nachweis über die Fortbildung festzusetzen ist, nicht erfüllt. a) Der Senat unterstellt ohne weitere Prüfung zu Gunsten der Beklagten, dass die entsprechenden Nachweise im Umfang von 125 Fortbildungspunkten um rund drei Monate verspätet bei der Beklagten eingegangen sind, so dass die Frist von fünf Jahren zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung versäumt war. b) Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin jedoch zu Unrecht eine Honorarkürzung vorgenommen, weil sie die Klägerin nicht in einer den Anforderungen der KZBV entsprechenden Weise auf den bevorstehenden Ablauf der Frist zur Vorlage der Fortbildungsnachweise hingewiesen hat. Die Rechtmäßigkeit der Honorarkürzung ist von der Einhaltung der Hinweispflicht durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung nach der „Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 6 SGB V“ (ZM 2006, Nr. 15, 90) abhängig (so wörtlich BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 19/14 R, SozR 4-2500 § 95d Nr. 1, Rn. 32). Offen bleiben kann daher, ob die Honorarkürzung auch aus weiteren Gründen (etwa einer fehlenden Aufteilung zwischen der Klägerin und Frau B.) rechtswidrig ist. In der Regelung der KZBV wird unter der Zwischenüberschrift „Hinweispflicht der KZV“ bestimmt: „Der Vertragszahnarzt bzw. das medizinische Versorgungszentrum ist von der zuständigen KZV mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes zur Abgabe des erforderlichen Fortbildungsnachweises aufzufordern, wobei auf die ansonsten vorzunehmenden Honorarkürzungen gem. § 95d Abs. 3 SGB V hinzuweisen ist. Das Nähere zum Verfahren der Honorarkürzungen wird von den KZVen geregelt.“ Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der von der KZBV erlassenen „Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 6 SGB V“ nicht um eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung. § 95d Abs. 6 Satz 2 SGB V ermächtigt die KZBV ersichtlich nicht nur zum Erlass einer internen Regelung. Dies folgt schon aus dem Wortlaut von Satz 4: „Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.“ Damit wirken die zu erlassenden Verfahrensvorschriften notwendig auch gegenüber den Vertrags(zahn)ärzten, die im Falle des Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht von Honorarkürzungen betroffen sind. Dass auf der Grundlage des § 95d Abs. 6 Satz 2 SGB V unmittelbar Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte geregelt werden, wird bereits daran deutlich, dass die KZBV gemäß § 95d Abs. 6 Satz 3 SGB V insbesondere festzulegen hat, in welchen Fällen Vertragszahnärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Ferner hat die KZBV gemäß § 95d Abs. 6 Satz 1 SGB V - im Einvernehmen mit der Bundeszahnärztekammer - den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung zu regeln. Auch damit werden zweifellos Regelungen mit Wirkung gegenüber den Vertragszahnärzten getroffen. Dies steht einer Einordnung der „Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 6 SGB V“ als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift entgegen (BSG, a.a.O.). Diese Hinweispflicht dient erkennbar auch dem Schutz des Vertragszahnarztes (BSG a.a.O.). In Fällen, in denen sich z.B. Fragen zur Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Fortbildungsmaßnahmen stellen, gibt die rechtzeitige Information der Kassenzahnärztliche Vereinigung dem Arzt eine letzte Gelegenheit, offene Fragen zu klären und ggf. noch erforderliche Nachweise rechtzeitig vorzulegen, um die Honorarkürzung nach § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V a.F. zu vermeiden. Soweit die Beklagte vorträgt, eine solche Hinweispflicht sei im Gesetz nicht vorgesehenen, so ermächtigt § 95d Abs. 6 SGB V ausdrücklich auch zur Bestimmung von Verfahrensgrundsätzen für die Kürzung von Honorarbescheiden. Aus dem allgemeinen Grundsätzen von Verfahrensregelungen folgt, dass bei Nichtbeachtung dieser Regeln insbesondere Sanktionen unter Umständen nicht zulässig sind (ähnlich BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 19/14 R, SozR 4-2500 § 95d Nr. 1, Rn. 35). Warum solche allgemeinen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise hier nicht gelten sollten, wird von der Beklagten jedoch nicht aufgezeigt. Im Falle der Folgenlosigkeit der Verletzung von Verfahrensregelungen würde dies dazu führen, dass diese ohne weiteres ignoriert werden dürften. Dies kann nicht Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage sein, nach der verbindliche Regelungen zu schaffen sind. Soweit die Beklagte umgekehrt vorträgt, die Verletzung von Verfahrensregelungen sei geeignet, die gesetzlichen Vorgaben für eine Sanktionierung zu unterlaufen, so verkennt sie, dass bei einem rechtswidrigen Handeln zu Gunsten des Betroffenen (hier des Vertragszahnarztes) Rechtsverstöße nahezu immer sanktionslos bleiben. Dagegen ist die Annahme der Beklagten, § 95d SGB V diene allein der Sanktionierung der Verletzung der Fortbildungspflicht, nicht zu folgen. Vielmehr wird auch dem berechtigten Anliegen der Vertragszahnärzte Rechnung getragen (so auch BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 19/14 R, SozR 4-2500 § 95d Nr. 1, Rn. 35). Dies entspricht den Gesetzesmaterialien, in denen es heißt: „Das Verfahren sollte so ausgestaltet werden, dass jeder der Fortbildungsverpflichtung unterliegende Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeut die Nichtanerkennung von Fortbildungszeiten nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums und die daraus folgenden Honorarkürzungen vermeiden kann“ (BT-Drs 15/1525, 111). Zudem hat die Beklagte in einem Rundbrief vom 26. Juli 2006 ausdrücklich auf die Verfahrensregelung der KZBV hingewiesen und diese bekannt gegeben. Die Beklagte handelt treuwidrig, wenn sie nunmehr diese die Klägerin schützenden Verfahrensvorschriften nicht anwendet. An einem ausreichenden Hinweis im Sinne der vorgenannten Regelung fehlt es. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 2010 auf die Fortbildungspflicht individuell und konkret hingewiesen. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Klägerin oder ihre angestellte Ärztin dieses Schreiben überhaupt erhalten haben. Denn beide bestreiten einen Zugang des Schreibens; ein Zustellungsnachweis ist in den Akten der Beklagten nicht enthalten. Zudem ist dieser Hinweis nicht wie erforderlich drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes erfolgt. Dies räumt die Beklagte im Berufungsverfahren nunmehr auch ein. Zwar hat die Beklagte ihre Mitglieder in zahlreichen Rundschreiben auf die inzwischen ausgelaufene Übergangsregelung des § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V hingewiesen. Dies genügt jedoch nicht, denn auf die besondere Situation der Klägerin, die eine angestellte Ärztin beschäftigte, trafen diese Informationen nicht zu. Hier bestand aus Sicht der Klägerin Unklarheit über den Ablauf der Frist, da in den Hinweisen der Beklagten im Rundbrief vom 26. Juli 2006 ausgeführt wurde, dass die 5-Jahresfrist grundsätzlich am 30. Juni 2009 ende. Zahnärzte, die ihre Zulassung zu einem späteren Zeitraum erhalten hätten, errechneten den Ablauf der Einreichungsfrist, indem sie auf das Zulassungsdatum fünf Jahre addierten. Die Beklagte geht jedoch selbst davon aus, dass diese Frist im vorliegenden Fall nicht zutreffend ist. Insoweit besteht schon aus ihrer Sicht Anlass für einen ausdrücklichen und individuellen Hinweis. Auch der Gedanke der Klägerin, diese Frist laufe bei einer Anstellung eines Arztes neu, ist aus Sicht eines juristischen Laien nicht ganz fernliegend. Andernfalls könnte - insbesondere wenn es keine verbindlichen Hinweispflichten geben würde - die Einstellung eines Arztes, bei dem die Fünfjahresfrist bereits abgelaufen ist, zur sofortigen Kürzung des Honorars führen. Selbst die Beklagte war sich ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides nicht von vornherein darüber im Klaren, ob hier kein Sonderfall vorliegen könnte. Insbesondere in diesen Fällen ist jedoch ein individueller Hinweis zwingend geboten. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihrer Hinweispflicht nicht bereits dadurch entspricht, dass sie die Vertragszahnärzte abstrakt über den erforderlichen Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht innerhalb von fünf Jahren informiert (BSG, a.a.O.). Der Verpflichtung, den Vertragszahnarzt spätestens drei Monate vor Ablauf „des jeweiligen Fünfjahreszeitraums“ zur Abgabe des erforderlichen Fortbildungsnachweises aufzufordern und ihn auf die ansonsten vorzunehmenden Honorarkürzungen hinzuweisen, wird die Kassenzahnärztliche Vereinigung nur durch einen auf den einzelnen Arzt bezogenen Hinweis mit der Angabe des ihn betreffenden Fristablaufs gerecht. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob es sich bei der Verletzung der in den „Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 6 SGB V“ verankerten Hinweispflicht überhaupt um einen Verfahrens- oder Formfehler handelt, der nach § 42 SGB X unbeachtlich sein kann, oder ob die rechtzeitige Erteilung des Hinweises nicht vielmehr materielle Voraussetzung der Honorarkürzung nach § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V a.F. ist (im Sinne einer Obliegenheit). Jedenfalls kann der Verfahrens- oder Formfehler nach § 42 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nur unbeachtlich sein, wenn offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Gedacht ist dabei erkennbar an Fallgestaltungen, in denen die Verwaltung bei gleicher Sachlage ohne den Verfahrens- oder Formfehler offensichtlich zu keiner anderen Entscheidung hätte kommen können. Diese Voraussetzung wäre hier insofern erfüllt, als ein Ermessensspielraum der Beklagten nicht bestand. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erfüllung der Hinweispflicht durch die Beklagte Einfluss auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Nachweise durch den Zahnarzt gehabt hätte (so auch BSG, a.a.O.). Dies liegt im Gegenteil sogar nahe, da nach Erteilung des Hinweises innerhalb des Folgequartals unstreitig die Fortbildungsnachweise vorgelegt wurden. Damit ist wahrscheinlich, dass die zur Honorarkürzung verpflichtende Sachlage bei Erfüllung der Hinweispflicht nicht eingetreten wäre. Darin besteht auch gerade der erkennbare Sinn der Hinweispflicht der Kassenzahnärztliche Vereinigung (so auch BSG, a.a.O.). Diese nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bindende Verfahrensregelung würde missachtet, wenn eine rückwirkende Heilung selbst in Fällen wie dem vorliegenden möglich wäre. Denn eine Nachholung des Hinweises wird stets erfolgen. Denn spätestens mit dem Honorarkürzungsbescheid erhält der betroffene Vertragszahnarzt Kenntnis von der Verletzung der Fortbildungspflicht und hätte sodann im Widerspruchs- und ggf. anschließenden Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und zukünftig Verstöße zu vermeiden. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer Regelung sein, die dem Vertragszahnarzt mit der Einräumung einer Frist von drei Monaten erkennbar Gelegenheit geben will, seinen Fortbildungspflichten noch rechtzeitig nachzukommen und so eine Honorarkürzung zu vermeiden (vgl. auch BSG, 15. Juli 2015 - B 6 KA 30/14 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 50, Rn. 34). D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat die unterliegende Beklagte die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). E. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Er weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, sondern schließt sich der oben mehrfach zitierten Entscheidung (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 19/14 R, SozR 4-2500 § 95d Nr. 1) ausdrücklich an. Ob es Fälle geben kann, in denen eine Heilung gemäß § 42 SGB X möglich ist, kann anhand des vorliegenden Falles nicht weiter geklärt werden (z.B. wenn die Fortbildungsnachweise auch in den nachfolgenden Quartalen nicht vorgelegt werden). Hier ist eine solche Heilung rechtlich nicht möglich. Insoweit handelt es sich eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage. F. Der Streitwert ergibt sich gemäß §§ 40, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz aus der mit der Klage angefochtenen Honorarkürzung in Höhe von 4.038,78 Euro. Die Beteiligten streiten um eine Kürzung des Honorars für das Quartal III/2010 wegen einer Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) durch die bei der Klägerin angestellten Zahnärztin. Die Klägerin ist niedergelassene Vertragszahnärztin mit Sitz im Bezirk der Beklagten. Vom 1. Dezember 2008 bis 15. September 2009 war die Dipl.-Stom. B. in ihrer Vertragszahnarztpraxis zunächst als Entlastungsassistentin und ab dem 17. September 2009 als angestellte Zahnärztin tätig. Frau B. war zuvor seit dem 13. März 1991 in einer Praxis im Bereich der Beklagten als Vertragszahnärztin zugelassen. In der Verwaltungsakte der Beklagten findet sich ein Schreiben vom 4. Mai 2010. Darin informiert die Beklagte mit einem an die „Zahnärztin Dr. R., zu Händen Frau B.“ gerichteten Schreiben über die Pflicht zur fachlichen Fortbildung gem. § 95d SGB V. Hierzu wird ausgeführt, dass der 5-Jahreszeitraum für den Nachweis von 125 Fortbildungspunkten gem. § 95d SGB V erstmalig am 30. Juni 2010 ende. Die Sanktion der Honorarkürzung gelte ebenso für Praxisinhaber, deren angestellter Zahnarzt seiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen sei, auch wenn der Praxisinhaber selbst den Nachweis erbracht habe. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 wies die Klägerin bezugnehmend auf ein an diesem Tag durchgeführtes Telefonat darauf hin, dass sie nicht für Vorgänge die Verantwortung übernehmen könne, für die sie keine Verantwortung trage. Sie sei davon ausgegangen, dass die Unterlagen wie auch für sie selbst bis 2014 einzureichen seien. In einem weiteren Schreiben vom 30. Juni 2010 legte Frau B. dar, dass sie aufgrund eines Insolvenzverfahrens gehindert gewesen sei, Investitionen wie Weiterbildungsmaßnahmen zu tätigen. Das Schreiben vom 4. Mai 2010 habe sie nicht erreicht. Unter dem 20. Juli 2010 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass man bis zum heutigen Tag keinen vollständigen Nachweis von 125 Fortbildungspunkten feststellen könne. Somit sei sie gezwungen, das Honorar aus der Vergütung aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ab dem Quartal III/2010 um 10 % zu kürzen. Zwar könne man die Situation, die dazu geführt habe, dass der entsprechende Fortbildungsnachweis von Frau B. nicht erbracht werden konnte, durchaus nachvollziehen. Man habe nach einer juristisch nachvollziehbaren und glaubhaften Erklärung gesucht, die unter Umständen eine Kürzung verhindere. Doch auch der Statuswechsel (vom zugelassenen zum angestellten Zahnarzt) habe keine plausible Ausnahmeentscheidung zugelassen, da sowohl der angestellte als auch der zugelassene Vertragszahnarzt gleichermaßen fortbildungsverpflichtet sei. Am 13. September 2010 wies die Klägerin darauf hin, dass sie mit der entsprechenden Kürzung nicht einverstanden sei. Zunächst sei sie entgegen der Regelung der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) nicht drei Monate zuvor informiert worden, dass ein entsprechendes Fortbildungsdefizit bestehe. Ein solches Schreiben habe sie nicht erhalten. Das Schreiben vom 4. Mai 2010 sei ihr nicht zugegangen; dies sei zudem fehlerhaft adressiert gewesen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass Frau B. am 20. bzw. 21. September 2010 den vollständigen Nachweis der entsprechenden Fortbildungspunkte erbracht habe. Für zukünftige Quartale entfalle daher die Honorarkürzung; für das Quartal III/2010 sei das Honorar um 10% zu kürzen. Mit der Honorarabrechnung vom 17. Dezember 2010 - der Klägerin übersandt am 5. Januar 2011 - kürzte die Beklagte das Honorar für das Quartal III/2010 wie angekündigt um 10 %. Den hiergegen noch im selben Monat erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011 - zugestellt am 3. Juni 2011 - zurück. Hiergegen hat die Klägerin am Montag, dem 4. Juli 2011, Klage erhoben und unter anderem ausgeführt, dass die Kürzung rechnerisch nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus sei entgegen der Regelungen der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) drei Monate vor Ablauf des jeweiligen 5-Jahreszeitraumes kein individueller Hinweis auf diese Fortbildungsverpflichtung an sie erfolgt. Die Beklagte hat erwidert, dies würde lediglich einen unbeachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 42 SGB X darstellen. Zudem sei eine solche Hinweispflicht gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon sei die Klägerin und ihre angestellte Zahnärztin mit persönlichem Schriftsatz vom 4. Mai 2010 auf das Ende der Frist hingewiesen worden. Schließlich habe sie in einer Vielzahl von amtlichen Rundschreiben sowie den sogenannten zahnärztlichen Nachrichten allgemein über die Rechtslage informiert; die entsprechenden Informationen hat die Beklagte in Kopie vorgelegt. Die Klägerin hat insbesondere nochmals betont, dass sie das Schreiben vom 4. Mai 2010 nicht erhalten habe. Mit Urteil vom 18. März 2015 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar habe die KZBV vorgeschrieben, dass sich die Honorarkürzungen nur auf das Honorar desjenigen Vertragszahnarztes beziehen sollte, der seiner Fortbildungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen sei; dies gelte auch für angestellte Zahnärzte entsprechend. Die von ihr vorgeschriebene anteilige Kürzung halte die Kammer jedoch wegen Kompetenzüberschreitung für rechtswidrig, so dass die Beklagte daran nicht gebunden sei. Auch die Hinweispflichten fänden keine Stütze in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Unmissverständlich verpflichte das Gesetz die kassenzahnärztlichen Vereinigungen dazu, das Honorar zu kürzen, wenn der Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig geführt werde. Dies hänge nicht von einer vorherigen Aufforderung ab. Zudem sei die Beklagte dieser Vorgabe durch allgemeine Informationen nachgekommen. Das Gesetz gehe von einer für jeden betroffenen Vertragszahnarzt leicht erkennbaren Stichtagsregelung aus. Einer individuellen Aufforderung bedürfe es daher nicht. Gegen das ihr nach eigenem Vortrag am 27. März 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. April 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt und sich unter anderem auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. Februar 2015 (B 6 KA 19/14) berufen. Wegen der mit § 95d Abs. 6 SGB V eröffneten Regelungskompetenz seien Honorarkürzungen nicht ausnahmslos vorzunehmen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. März 2015 aufzuheben sowie den Honorarbescheid der Beklagten für das Quartal III/2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011 aufzuheben, soweit die Beklagte mit diesem Bescheid eine Kürzung von 10 % des Honorars vorgenommen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und betont nochmals, dass die Regelung der KZBV nicht gesetzeskonform sei. Die Hinweispflicht könne sogar genutzt werden, um generell die Sanktionierung zu umgehen. Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 4. August 2016 bzw. 17. August 2016 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.