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Urteil

L 8 SO 38/19

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2021:1207.L8SO38.19.00
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft bei Darlehensbelastungen eines Ehepartners aus einer früheren Ehe. (Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg in den Verfahren S 16 SO 72/15, S 16 SO 70/16, S 16 SO 46/17 und S 16 SO 30/18 vom 22. Mai 2019 geändert und die Klagen auch im Übrigen abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft bei Darlehensbelastungen eines Ehepartners aus einer früheren Ehe. (Rn.49) Auf die Berufung des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg in den Verfahren S 16 SO 72/15, S 16 SO 70/16, S 16 SO 46/17 und S 16 SO 30/18 vom 22. Mai 2019 geändert und die Klagen auch im Übrigen abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufungen des Beklagten sind zulässig. Der Streitgegenstand des Klageverfahrens ist bereits mit Klageerhebung von dem Kläger auf höhere KdUH beschränkt worden (zur Zulässigkeit dieser Beschränkung vgl. z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 18/09 R -, juris; zur rechtlich nicht möglichen weiteren Aufspaltung des Streitgegenstands, etwa in Unterkunfts- und Heizkosten, nach dem SGB II z.B. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, juris). Die streitigen Beträge in den vier Berufungsverfahren übersteigen jeweils den Schwellenwert für eine statthafte Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufungen des Beklagten sind auch begründet. Das Sozialgericht hat den Klagen zu Unrecht im Umfang einer Verpflichtung des Beklagten zur Neuberechnung des Bedarfs der Grundsicherung für KdUH stattgegeben. Soweit das Sozialgericht den Beklagten nicht zur Leistung, sondern zur Neuberechnung der Grundsicherung von August 2014 bis Juli 2015, Februar 2016 bis Januar 2017, Februar 2017 bis März 2018 und Februar 2018 bis März 2019 verurteilt hat, ist auf einen bezifferten Klageantrag des Klägers jeweils ein Grundurteil im Sinne des § 130 SGG ergangen (vgl. zur Kritik insoweit Giesbert in JurisPraxiskommentar zum SGG, § 130 RdNr. 26). Da es sich bei der Frage der Angemessenheit der KdUH um einen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt und dem Sozialhilfeträger ein Beurteilungsspielraum oder gar ein Ermessen insoweit nicht zusteht (vgl. für das SGB II: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, juris), hätte es hier ausgehend von der Rechtsansicht des Sozialgerichts nahegelegen, den Beklagten zu Zahlungen für KdUH in bestimmter Höhe zu verurteilen. Der Senat hat geprüft, ob dem Kläger ein Anspruch auf die vor der Kostenentscheidung in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Urteile vom Sozialgericht genannten weiteren Beträge zustehen könnte. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat auch geprüft, ob diese Beträge durch andere Einzelposten für KdUH auszutauschen sind, ist insoweit indes nicht zu einem Anspruch des Klägers gelangt, der sich noch im Rahmen der Verpflichtung durch das Sozialgericht halten würde. Die in den Verfahren S 16 SO 72/15, S 16 SO 70/16, S 16 SO 46/17 und S 16 SO 30/18 angefochtenen Bescheide des Beklagten sind vielmehr, soweit diese vom Sozialgericht geändert worden sind, rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Beklagte ist sachlich und örtlich zuständig für die vom Kläger begehrte KdUH im Rahmen der Grundsicherung (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 SGB XII). Der Kläger erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die in den §§ 19 Abs. 2, 41 ff SGB XII genannten Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung. Er war nach der Feststellung des Rentenversicherungsträgers seit 2012 dauerhaft voll erwerbsgemindert und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Nach § 42 Nr. 4 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (Gesetz zur Änderung des SGB XII vom 20. Dezember 2012, BGBl I S. 2783) umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels. In der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung dieser Vorschrift (Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015, BGBl. I, 2557) sind an die Stelle der „Aufwendungen“ die „Bedarfe“ getreten. Ab dem 1. Juli 2017 ergeben sich die Bedarfe bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen aus § 42a SGB XII (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des SGB II und des SGB XII vom 22. Dezember 2016, BGBl. I, 3159). Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 ist damit hier § 35 SGB XII anzuwenden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden „Leistungen“ für KdUH in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen „erbracht“ (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des SGB XII vom 24. März 2011, BGBl. I, 453). Nachfolgend treten für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017 an die Stelle der Leistungen auch hier „Bedarfe“, die für die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nun „anerkannt“ werden (Gesetz vom 21. Dezember 2015, a.a.O.). Ab dem 1. Juli 2017 findet sich die entsprechende Regelung in § 42a Abs. 1 SGB XII mit einer näheren Konkretisierung für bestimmte Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung leben, in den Absätzen 2 Satz 1 Nr. 1 sowie 3 und 4 dieser Vorschrift (Gesetz vom 22. Dezember 2016, a.a.O.). Für den hier streitigen Gesamtzeitraum kommt nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als die Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht (vgl. zu der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Rechtslage: BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 18/09 R -, a.a.O.). Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 trat hier insoweit keine Änderung ein, da die Voraussetzungen des § 42a Abs. 3 oder 4 SGB XII nicht erfüllt sind. Soweit - wie im vorliegenden Fall - keine Wohngemeinschaft im Sinne des § 42a Abs. 4 SGB XII vorliegt, ist die Aufzählung zu den nahen Angehörigen in § 42a Abs. 3 SGB XII, für die pauschalierten Bedarfe zu berücksichtigen sind, abschließend (vgl. z.B. Bindig in JurisPraxiskommentar zum SGB XII, § 42a SGB XII, RdNr. 61). Wohnt der Leistungsberechtigte mit seinem nicht von ihm getrennt lebenden Ehepartner zusammen, ist der Bedarf für die Einsatzgemeinschaft zu ermitteln (vgl. Bindig, ebenda). Unterfallen die Ehepartner verschiedenen Leistungssystemen (SGB II/SGB XII) sind die Bedarfe regelmäßig nach Kopfteilen zu berücksichtigen, soweit der Bedarf nicht durch das Einkommen eines Leistungsberechtigten gedeckt wird. Hier ergeben sich für den streitigen Zeitraum keine höheren tatsächlichen Aufwendungen, die (auch) dem Kläger im Rahmen der KdUH zuzuordnen sind. Zur Überzeugung des Senats waren hier auch nicht in dem vom Sozialgericht angenommenen Umfang eines Drittels der von seiner Ehefrau angegebenen monatlichen Zinsen tatsächliche Kosten - im Rahmen des Kopfteilprinzips anteilig - bei dem Kläger zu berücksichtigen. Grundsätzlich können die im Rahmen eines Darlehens für ein Eigenheim zu leistenden Zahlungen im Rahmen von KdUH als Bedarf der Grundsicherung berücksichtigt werden, wenn die Verpflichtung aus einem Zeitraum vor Beginn des Hilfebedarfs herrührt. Der Senat folgt dem Sozialgericht, dass eine Zuordnung der von dem Kläger angegebenen Aufwendungen zu dem Darlehen bei der Q.AG nicht in vollem Umfang möglich ist. Nach Auffassung des Senats steht aber bereits die verbliebene Unklarheit, welche Aufwendungen genau für das Haus, in dem (auch) der Kläger im streitigen Zeitraum gewohnt hat, entstanden sind, der Berücksichtigung weiterer Kosten für dieses Haus, die über die Neben- und Heizkosten hinausgehen, entgegen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wurde der Kredit, auf den die vom Kläger geltend gemachten Zinsen entfallen, nicht zum Erwerb des Hauses, in dem der Kläger mit seiner Ehefrau im streitigen Zeitraum wohnte, aufgenommen. Vielmehr erfolgte ausweislich der notariellen Urkunde die Auflassung des Hauses am 6. März 1998 nach einer vorausgegangenen Kaufpreiszahlung, für die eine Finanzierung mit einem Darlehen fernliegend ist, da im Grundbuch keine Grundschuld eingetragen wurde. Im Dezember 2004 wurde ein Mitbenutzungsrecht für den früheren Ehemann der Ehefrau des Klägers, d.h. nicht den Kläger selbst, eingeräumt und zwei Wochen vor dieser (nach wie vor auf dem Grundstück lastenden) Bewilligung die auf dem Hausgrundstück noch lastende Grundschuld eingetragen. Vor dem Hintergrund des Versterbens der vom Sozialgericht als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers schließt sich der Senat der Würdigung des Sozialgerichts an, dass der Kredit bei der Q.AG vermutlich nicht aufgewendet wurde, um Sanierungen am Haus der Eltern der Ehefrau des Klägers vorzunehmen. Der Senat ist andererseits auch von zu beziffernden Kosten für Sanierungen an dem (auch) vom Kläger bewohnten Haus nicht überzeugt. Insbesondere liegen insoweit keine Belege vor. Der Umstand, dass diese nach Angaben des Klägers vernichtet wurden, geht insoweit zu seinen Lasten. Allein der Zeitablauf macht diese Angaben nicht plausibel, da bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen der Ehefrau des Klägers und deren Eltern Kosten für Sanierungen anzurechnen gewesen wären. Selbst wenn man dem Sozialgericht folgen wollte, einen Teilbetrag des Darlehens zu berücksichtigen, ergibt sich daraus nichts Anderes. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass das Hausgrundstück weiterhin mit einem Wohnrecht des früheren Ehemannes der Ehefrau des Klägers belastet ist, das einen wirtschaftlichen Wert hat. Dass er dieses im streitigen Zeitraum anscheinend nicht ausnutzte, ändert nichts daran, dass ihm dieses Recht eingeräumt ist. Darlehensschuldner waren im streitgegenständlichen Zeitraum die Ehefrau des Klägers und deren früherer Ehemann als Gesamtschuldner. Die Frage, wer Darlehensnehmer ist, lässt sich an Hand der mit dem Kreditinstitut geschlossenen Vereinbarungen abschließend entscheiden. Die eigene Wertung des Klägers kann insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da es sich bei einem Darlehen um einen zweiseitigen Vertrag handelt, der danach auszulegen ist, welche Vereinbarungen die Vertragspartner, d.h. der Darlehensnehmer und Darlehensgeber, bei Vertragsschluss treffen wollten. Die Abwicklung des Darlehens ist hier als Ausgleich im Scheidungsverfahren der Ehefrau des Klägers mit ihrem früherem Ehemann, wohl auch in Begünstigung von deren gemeinsamen Kindern, zu sehen. Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Es ist indes nichts dafür ersichtlich ist, dass die Darlehensgläubigerin, die Q.AG, entsprechend zu dieser Vereinbarung von Scheidungsfolgen auf Rechte gegenüber dem früheren Ehemann der Klägerin verzichtet hätte. Vielmehr hätte sie jederzeit diesem gegenüber die Rückzahlung der Darlehensraten in voller Höhe verlangen können. Entsprechend sind der Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächliche Kosten in Form von Zinsen nicht in der von ihr angegebenen Höhe entstanden. Tilgungen wären hier insbesondere vor dem Hintergrund nicht als Bedarf zu berücksichtigen, dass durch den früheren Ehemann der Klägerin die weitere Rückzahlung der Darlehensraten abgesichert war. Die Behauptung des Klägers, bei den monatlichen Zahlungen des früheren Ehemannes der Klägerin an die Q.AG habe es sich um Tilgungsraten gehandelt, während die Ehefrau die Zinsen allein getragen habe, entspricht nicht der hier maßgebenden Ausgestaltung mit der Q.AG. Geschuldet waren hier der Q.AG gegenüber monatliche Gesamtraten für Zinsen, Kosten der Versicherung, Kosten der Kontoführung und Tilgung. Da ein Zahlungsverzug hier bis auf wenige Monate nicht eintrat, kam die gesetzliche Tilgungsregelung bei einem Schuldnerverzug für ein Verbraucherdarlehen in § 497 BGB nicht zum Tragen. Damit lässt sich eine Abgrenzung von Zinsen, Kosten und Tilgung für die an die Q.AG geleisteten Darlehensraten nicht vornehmen. Eine Tilgungsbestimmung für die geleisteten Zahlungen ist hier keiner Buchung der Q.AG zu entnehmen. Gleichwohl lässt die Regelung in § 497 BGB erkennen, dass eine Disposition über die Tilgung mit Wirkung für den Darlehensgeber nicht möglich ist, da das Gesetz eine Regelung hierfür vorgibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) von August 2014 bis Juli 2015, Februar 2016 bis Januar 2017, Februar 2017 bis Januar 2018 und Februar 2018 bis Januar 2019. Der am ... 1966 geborene Kläger war seit dem 6. Mai 2011 mit der am ... 1961 geborenen und während des Berufungsverfahrens am 14. September 2021 verstorbenen H. verheiratet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19. April 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Zahlbetrag ab dem 1. Juli 2013 505,45 € monatlich). Der Kläger bezog seit dem 1. Februar 2014 die Rente ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (im Folgenden: Grundsicherung) von dem beklagten Landkreis. Mit Bescheid vom 26. März 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015, wobei monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) in Höhe von 588,53 € (325,16 € Grundmiete, 120,37 € kalte Nebenkosten, 143,00 € Heizkosten) zugrunde gelegt wurden. Die Ehefrau des Klägers bezog eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie und seit dem 1. März 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Im Rahmen der KdUH wurden insoweit Zinsen als Nebenkosten anerkannt. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nach Auflassungen vom 25. April 2012 und 18. März 2013 Eigentümer von mehreren Grünflächen, einer Wohnbaufläche (688 m2), einer Wohn- und Betriebsfläche (609 m2) und eines Gehölzes (13.422 m2) in A., für die der am ... 1937 geborenen Mutter des Klägers im August 1998 bzw. April 2012 im Grundbuch gesicherte Nießbrauchsrechte eingeräumt wurden (Grundbuch von A., Blatt 713, Flur 4, Flurstücke 263 bis 265, 267, 389, 31/6, 32/34 und Flur 11, Flurstück 11). Die Ehefrau des Klägers erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 6. März 1998 von ihren Eltern ein 935 m2 großes Grundstücks in A. (Grundbuch von A., Blatt 406, Flur 4, Flurstück 32/22) unter Übernahme von Schulden, wobei der Kaufpreis von 100.000,00 DM zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits bezahlt war. Auf dem Gesamtgrundstück befinden sich ein Haus mit einer Wohnfläche von 80 m2 sowie eine überdachte Loggia, die von den Eltern der Ehefrau des Klägers bewohnt werden, denen im Grundbuch ein Leibgeding und ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurden. Zum anderen befindet sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 120 m2, das der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum mit seiner Ehefrau bewohnte. Das Wohnhaus ist eine umgebaute alte Scheune, für deren Ausbau zum Wohnhaus nach Angaben des Klägers bei der V-Bank V. ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM aufgenommen wurde. Mit dem Darlehensvertrag (03321487-01) vom 25. Oktober 2004 wurde der Ehefrau des Klägers und deren früherem Ehemann von der Q. AG (im Weiteren: Q.AG) ein Darlehen in Höhe von 138.000,00 € mit einem Auszahlungsbetrag von 87.446,00 € und einer Laufzeit von 24 Jahren und drei Monaten gewährt. Mit der Darlehenssumme wurden nach Angaben des Klägers das Darlehen bei der V-Bank V. mit einer Summe von 48.208,00 € abgelöst sowie der Ausbau einer Garage mit 17.500,00 €, eine Badsanierung mit 18.959,12 € und das Pflastern des Hofes mit 7.500,00 € finanziert. Das Grundstück ist mit einer am 14. Dezember 2004 eingetragenen Grundschuld von 92.000,00 € und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestehend aus einem Mitbenutzungsrecht, Wohnungs- und Benutzungsrecht für den früheren Ehemann der Ehefrau des Klägers belastet. Die Q.AG vereinbarte mit der Ehefrau des Klägers und deren früherem Ehemann als Darlehensnehmern und Gesamtschuldnern eine monatliche Gesamtrate in Höhe von 599,15 € für Zinsen und Tilgung. In Vorbereitung der Scheidung der Ehefrau des Klägers von ihrem früheren Ehemann wurde nur zwischen diesen, d.h. ohne Änderung der Vereinbarung mit der Q.AG, unter dem 30. November 2006 in Bezug auf den o.g. Darlehensvertrag eine Rückführungsvereinbarung dahingehend getroffen, dass der frühere Ehemann einen Anteil an der Darlehensrate in Höhe von 200,00 € (jeweils 100,00 € für die beiden gemeinsamen Töchter) übernahm und die Ehefrau des Klägers den Restbetrag aus Zinsen und Tilgung in Höhe von 399,15 € zahlte. An die Q.AG erfolgten die beiden Teilzahlungen auf die jeweils fällige Darlehensrate ausweislich der Kontoauszüge ohne Tilgungsbestimmung mit einer taggleichen Buchung. Mit zwei Schreiben vom 27. März 2014 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass sowohl die Unterkunfts- als auch die Heizkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt unangemessen seien. Die anzuerkennende Bruttokaltmiete betrage 306,00 €, die angemessenen Heizkosten betrügen 83,40 €. Die zu zahlende Bruttokaltmiete liege aktuell um 139,43 € für zwei Personen bzw. um 69,71 € für den Kläger und die zu zahlenden Heizkosten um 59,60 € für zwei Personen bzw. um 29,80 € für den Kläger über den Richtwerten. Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 erfolgte die Bewilligung von Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 nun unter Berücksichtigung von KdUH in Höhe von 572,31 € mit Heizkosten von nur noch 126,78 €, d.h. mit einer Kürzung von 16,22 € (im Übrigen unverändert). Mit Bescheid vom 26. September 2014 hob der Beklagte diesen Bescheid ab dem 1. Oktober 2014 auf und setzte die monatlichen Grundsicherungsleistungen vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Januar 2015 mit 138,92 € unter Berücksichtigung von KdUH in Höhe von 194,70 € monatlich (anteilig für den Kläger 123,00 € Grundmiete, 30,00 € kalte Nebenkosten, 41,70 € Heizkosten) fest. Es würden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten entsprechend der ermittelten Richtwerte des Landkreises H. anerkannt. Die vorgenannten Bescheide sind sämtlich bestandskräftig geworden. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 31. Juli 2014 aufgrund der Anrechnung eines hälftigen Heizkostenguthabens im Zuflussmonat für den Monat August 2014 auf, änderte die Grundsicherung für August und September 2014 und setzte die monatlichen Leistungen ab Oktober 2014 weiterhin mit 138,92 € fest. Gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2014 legte der Kläger am 16. Oktober 2014 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24. November 2014 in der Fassung des Bescheides vom 27. November 2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 9. Oktober 2014 ab dem 1. Dezember 2014 auf und berechnete die Grundsicherung für Dezember 2014 unter Anrechnung des bereinigten Renteneinkommens auf den Bedarf mit 15,92 € und ab Januar 2015 mit 25,08 € neu. Ab dem 1. Oktober 2014 würden für die KdUH die Zinsbelastungen des Wohnhauses A. auch anteilig nicht mehr anerkannt, da der Kläger weder Eigentümer des Grundstücks sei noch die Darlehensverträge abgeschlossen habe. Es würden nur noch die angemessenen Neben- und Heizkosten berücksichtigt. Mit dem auch gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch beanstandete der Kläger, dass „Zinsen der Hauslast von 325,16 €“ von dem Beklagen nicht berücksichtigt worden seien. Nach einer Vielzahl von Änderungs- und Teilabhilfebescheiden wurden im Ergebnis für die KdUH im Rahmen der Grundsicherung von dem Beklagten die Nebenkosten und Heizkosten in voller Höhe anerkannt. Für den Zeitraum von August 2014 bis Januar 2015: für Oktober 2014 bis Januar 2015 124,08 € (Bescheide vom 31. Juli, 9. Oktober, 24. November, 27. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 und der Bescheide vom 30. März und 7. August 2015); von Februar 2015 in dem hier nur streitgegenständlichen Zeitraum bis Juli 2015: 106,40 € (Bescheide vom 19. Januar und 30. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [ohne Tag] April 2015 und des Bescheides vom 7. August 2015); von Februar 2016 bis Januar 2017: für Februar 2016 108,36 €, für März 2016 185,45 €, für April bis Juli und September bis Dezember 2016 109,52 €, für August 2016 111,52 € und für Januar 2017 118,10 € (Bescheide vom 14. Januar, 4. Februar 2016, 7. und 8. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2016, des Bescheides vom 19. Juli und vom 2. August 2016, vom 23. Januar 2017 sowie des Teilanerkenntnisses im Klageverfahren); von Februar 2017 bis Januar 2018: für April, Mai, Juli, und November 2017 114,07 €, für Januar 2017 122,45 €, für März 2017 98,39 €, für Juni 2017 65,50 €, für August 2017 59,07 €, für September 2017 90,56 €, für Oktober 2017 227,63 €, für Dezember 2017 65,50 € und für Januar 2018 167,98 € (Bescheide vom 23. Januar und 9. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017, des Bescheides vom 8. August, 18. Oktober 2017 und 17. Januar 2018 sowie des Teilanerkenntnisses im Klageverfahren); von Februar 2018 bis Januar 2019: für Februar, Mai, August 2018 103,57 €, für März, April, Juni und Juli 2018 55,00 €, für September 2018 116,01 €, für Oktober 2018 198,02 €, für November 2018 108,07 €, für Dezember 2018 135,57 €, für Januar 2019 49,00 € (Bescheid vom 23. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2018, des Bescheides vom 30. März 2018 und des Bescheides vom 21. Januar 2019). Mit Beschluss vom 11. Juni 2015 hat das Sozialgericht Magdeburg (S 16 SO 142/14 ER) den Beklagten im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens vorläufig verpflichtet, dem Kläger Grundsicherung unter Berücksichtigung von monatlichen Belastungen des Klägers durch Zinsen (106,39 €), Betriebskosten (56,65 €) und Heizkosten (50,75 €) ab dem 17. November 2014 zu bewilligen. Auf die Beschwerde vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt ist der Beschluss in Bezug auf die 107,40 € übersteigende Verpflichtung aufgehoben worden (Beschluss vom 5. Januar 2016, L 8 SO 32/15 B ER). Der Kläger hat sechs Klagen vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 16 SO 72/15, S 16 SO 168/15, S 16 SO 70/16, S 16 SO 46/17, S 16 SO 30/18 und S 16 SO 180/18) erhoben. Das Verfahren S 16 SO 168/15 ist nach Zurückweisung der nicht statthaften Berufung des Beklagten (L 8 SO 39/19), das Verfahren S 16 SO 180/18 nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten (L 8 SO 45/19 NZB) erledigt. Mit der jeweiligen Klageschrift hat der Kläger in den Verfahren S 16 SO 72/15 (erhoben am 27. April 2015), S 16 SO 70/16 (erhoben am 21. April 2016), S 16 SO 46/17 (erhoben am 13. April 2017) und S 16 SO 30/18 (erhoben am 6. März 2018) - im erstgenannten Verfahren zunächst neben anderen Begehren - jeweils die Verpflichtung des Beklagten, „bezüglich der Kosten der Unterkunft eine monatliche Zinsbelastung“ mit einem jeweils „mindestens“ betragsmäßig bezifferten Betrag zu berücksichtigen, begehrt. Das Darlehen sei für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestimmt gewesen, ohne dass er oder seine Ehefrau bei Durchführung der Maßnahmen damit hätten rechnen müssen, in den Grundsicherungsbezug zu fallen. Die Q.AG habe Zahlungen für die Maßnahmen nur nach Vorlage von auf die Darlehensnehmer bezogene Rechnungen geleistet. Nach 14 Jahren seien weitere Unterlagen nicht mehr vorhanden. Er sei nach der Kopfteilmethode so zu behandeln wie bei dem Bewohnen einer Mietwohnung mit seiner Ehefrau. Es drohe die Gefahr seiner Wohnungslosigkeit durch Aufkündigung des Darlehensvertrages und Einleitung der Zwangsversteigerung. Zu berücksichtigen sei seiner Auffassung nach ein durchschnittlicher Zinsbetrag, der sich aus der Aufteilung des Jahresbetrages der von seiner Ehefrau zu leistenden Zinsen auf zwölf Monate ergebe. Andernfalls müssten die Zinsen im Rahmen der für die Ehefrau gewährten Leistungen nach dem SGB II übernommen werden. Er hat vor dem Sozialgericht zuletzt unter Angabe nun konkreter Zinsbeträge für jeden Monat beantragt: im Verfahren S 16 SO 72/15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2014 in Fassung der Änderungsbescheide vom 24. und 27. November 2014, 24. Juli 2015 sowie 6., 7., 17. und 18. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 zu verurteilen, die Leistungen nach dem SGB XII für den Kläger für den Zeitraum August 2014 bis Juli 2015 unter Berücksichtigung von Zinsen in Höhe von: August 2014 106,64 €; September 2014 106,25 €, Oktober 2014 105,86 € November 2014 105,47 €, Dezember 2014 105,08 €, Januar 2015 104,69 €, Februar 2015 104,30 €, März 2015 103,91 €, April 2015 103,52 €, Mai 2015, 103,13 €, Juni 2015 102,74 €, Juli 2015 102,35 € zu berechnen; im Verfahren S 16 SO 70/16 unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2016 in Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Februar 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. März 2016 zu verurteilen, die Leistungen nach dem SGB XII für den Kläger für den Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2017 unter Berücksichtigung von Zinsen in Höhe von: Februar 2016 99,62 €, März 2016 99,23 €, April 2016 98,84 €, Mai 2016 98,45 €, Juni 2016 98,06 €; Juli 2016 97,67 €, August 2016 97,28 €, September 2016 96,89 €, Oktober 2016 96,50 € November 2016 96,11 €, Dezember 2016 95,72 €, Januar 2017 95,33 € neu zu berechnen; im Verfahren S 16 SO 46/17 unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2017 in Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017, zu verurteilen, die Leistungen nach dem SGB XII für den Kläger für den Zeitraum Februar 2017 bis Januar 2018 unter Berücksichtigung von Zinsen in Höhe von: Februar 2017 94,94 €, März 2017 94,55 €, April 2017 94,16 €, Mai 2017 93,77 €, Juni 2017 93,38 €; Juli 2017 92,99 €, August 2017 92,60 €, September 2017 92,21 €, Oktober 2017 91,82 € November 2017 91,43 €, Dezember 2017 91,04 €, Januar 2018 90,65 € neu zu berechnen; im Verfahren S 16 SO 30/18 unter Abänderung des Bescheides vom 23. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2018, den Bedarf des Klägers im Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 zu verurteilen, die Leistungen nach dem SGB XII für den Kläger für den Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 unter Berücksichtigung von Zinsen in Höhe von: Februar 2018 90,26 €, März 2018 89,87 €, April 2018 89,48 €, Mai 2018 89,09 €, Juni 2018 88,70 €; Juli 2018 88,31 €, August 2018 87,92 €, September 2018 87,53 €, Oktober 2018 87,14 € November 2018 86,75 €, Dezember 2018 86,36 €, Januar 2019 85,97 € neu zu berechnen. Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2019 die Ehefrau des Klägers und deren damals 81 Jahre alte Mutter vernommen. Zu dem Protokoll wird auf Blatt 72 der Gerichtsakten verwiesen. Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteilen vom 22. Mai 2019, jeweils unter Abweisung der Klage im Übrigen, wie folgt verurteilt: im Verfahren S 16 SO 72/15 unter Abänderung des Bescheides vom 9. Oktober 2014 in Fassung der Änderungsbescheide vom 24. und 27. November 2014, 24. Juli 2015 sowie 6., 7., 17. und 18. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015, den Bedarf des Klägers im Zeitraum August 2014 bis Juli 2015 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen; im Verfahren S 16 SO 70/16 unter Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 2016 in Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Februar 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. März 2016, den Bedarf des Klägers im Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2017 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen; im Verfahren S 16 SO 46/17 unter Abänderung des Bescheides vom 23. Januar 2017 in Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017, den Bedarf des Klägers im Zeitraum Februar 2017 bis Januar 2017 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen; im Verfahren S 16 SO 30/18 unter Abänderung des Bescheides vom 23. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2018, den Bedarf des Klägers im Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen. In der Begründung hat das Sozialgericht in den vier Urteilen jeweils darauf abgestellt, dass die Klage in zulässiger Weise auf Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt worden sei, weil es sich um abtrennbare selbstständige Ansprüche handele. Nach § 35 Abs. 1 SGB XII würden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Hierzu gehöre im Fall des Klägers auch sein Anteil an dem im Jahr 2004 aufgenommenen Kredit, der zum Erwerb des Hauses durch die Ehefrau des Klägers und deren ersten Ehemann aufgenommen worden sei und der, soweit er für Sanierungsarbeiten am Haus aufgenommen worden sei, notwendig gewesen sei, um im Haus zu leben. Zu berücksichtigen seien insoweit die Kosten für die Sanierung des Bades, nicht aber die Kosten, die für die Pflasterung des Hofes sowie die Herstellung einer Garage bzw. den Umbau der Überdachung zu einer Garage angefallen seien, da Letztere keine zum Wohnen oder Bewohnen eines Hauses notwendigen Kosten seien. Das Gericht sei nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass die angefallenen Kosten ausschließlich für das Haus der Eheleute H. und nicht für Bau- oder Sanierungskosten am Haus der Schwiegereltern des Klägers genutzt worden seien. Allerdings habe das Gericht nicht den gesamten jeweiligen monatlichen Zinsbetrag auf den Bedarf des Klägers anrechnen können. Insofern gelte zunächst das Kopfteilprinzip. Im Fall des Klägers ergebe sich zudem die Besonderheit, dass der erste Ehemann der Klägerin eine monatliche Tilgung in Höhe von 200,00 € zahle. Dieser Betrag senke die Zahlungslast, die der Kläger und seine Ehefrau zu leisten hätten, monatlich um ein Drittel und führe auch zu einer Verringerung der Zinslast. Insgesamt habe der Kläger danach dem Grunde nach einen Anspruch auf ein Drittel derjenigen Zinsen, welche notwendig für das Grundbedürfnis des Wohnens aufzuwenden gewesen seien. Anspruch bestehe nur auf Berücksichtigung des jeweiligen monatlichen Zinsbetrages, welcher im Laufe der Zeit laufend durch die Ratenzahlungen sinke. Am Ende der Entscheidungsgründe ist in den vier Urteilen jeweils ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass von den monatlichen Zinsen unter Abzug der Kosten für die Pflasterung des Hofes und des Baus der Garage ein Drittel auf seinen monatlichen Bedarf anzurechnen sei: im Verfahren S 16 SO 72/15 für August 2014 87,32 €; September 2014 87,00 €, Oktober 2014 86,68 € November 2014 86,36 €, Dezember 2014 86,04 €, Januar 2015 85,72 €, Februar 2015 85,40 €, März 2015 85,08 €, April 2015 84,76 €, Mai 2015, 84,44 €, Juni 2015 84,12 €, Juli 2015 83,80 €; im Verfahren S 16 SO 70/16 für Februar 2016 81,57 €, März 2016 81,25 €, April 2016 80,93 €, Mai 2016 80,61 €, Juni 2016 80,29 €; Juli 2016 79,97 €, August 2016 79,65 €, September 2016 79,33 €, Oktober 2016 79,01 € November 2016 78,69 €, Dezember 2016 78,38 €, Januar 2017 78,06 €; im Verfahren S 16 SO 46/17 für Februar 2017 77,74 €, März 2017 77,42 €, April 2017 77,10 €, Mai 2017 76,78 €, Juni 2017 76,46 €; Juli 2017 76,14 €, August 2017 75,82 €, September 2017 75,50 €, Oktober 2017 75,18 € November 2017 74,86 €, Dezember 2017 74,54 €, Januar 2018 74,22 €; im Verfahren S 16 SO 30/18 für Februar 2018 73,90 €, März 2018 73,59 €, April 2018 73,27 €, Mai 2018 72,95 €, Juni 2018 72,63 €; Juli 2018 72,31 €, August 2018 71,99 €, September 2018 71,67 €, Oktober 2018 71,35 € November 2018 71,03 €, Dezember 2018 70,71 €, Januar 2019 70,39 €. Der Beklagte hat gegen die ihm am 4. Juni 2019 (S 16 SO 72/15, S 16 SO 30/18 und S 16 SO 46/17) und am 5. Juni 2019 (S 16 SO 70/16) zugestellten Urteile am 27. Juni 2019 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung auf das Vorbringen in der ersten Instanz verwiesen. Es sei hier weiterhin nicht feststellbar, welche Aufwendungen bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen seien. Der Kläger sei nicht Schuldner der Darlehensrate. Schriftliche Nachweise für die angefallenen und zu berücksichtigenden Kosten lägen weiterhin nicht vor. Aus der Zeugenvernehmung vor dem Sozialgericht hätten sich nur Angaben zur Frage einer Zuordnung von Aufwendungen zum Haus der Schwiegereltern des Klägers ergeben, indes insbesondere nicht zu einer Badsanierung im Jahr 2004 ergeben. Es ergäben sich vor dem Hintergrund des vorhandenen Grundeigentums auch grundsätzliche Zweifel an einer Bedürftigkeit des Klägers, auch wenn dieses mit Nießbrauchsrechten belastet sei. Der Beklagte beantragt, die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg in den Verfahren S 16 SO 72/15, S 16 SO 70/16, S 16 SO 46/17 und S 16 SO 30/18 vom 22. Mai 2018 aufzuheben und die Klagen auch im Übrigen abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Für den Zeitraum von September bis November 2018 ist der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2019 zur Gerichtsakte gereicht worden, in dem weitere KdUH für Wasser, Abfall und Schornsteinreinigung für diese Monate berücksichtigt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus den Verfahren S 16 SO 72/15, S 16 SO 70/16, S 16 SO 46/17 und S 16 SO 30/18 sowie der Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen ist, Bezug genommen.