Urteil
B 8 SO 18/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem GSiG bzw. § 42 Nr. 2 SGB XII sind nur in tatsächlicher Höhe übernehmbar.
• Fehlt einer hilfebedürftigen Person, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit nicht hilfebedürftigen Verwandten lebt, jede vertragliche oder tatsächliche Belastung mit Unterkunfts- und Heizkosten, besteht kein Anspruch auf Übernahme anteiliger Kosten.
• Die Aufteilung von Wohnungskosten nach Kopfzahlen kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich Kosten der Unterkunft anfallen oder die übrigen Haushaltsmitglieder ebenfalls hilfebedürftig sind oder ein Missbrauch vermieden werden muss.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme fiktiver Unterkunfts- und Heizkosten bei fehlenden tatsächlichen Aufwendungen • Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem GSiG bzw. § 42 Nr. 2 SGB XII sind nur in tatsächlicher Höhe übernehmbar. • Fehlt einer hilfebedürftigen Person, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit nicht hilfebedürftigen Verwandten lebt, jede vertragliche oder tatsächliche Belastung mit Unterkunfts- und Heizkosten, besteht kein Anspruch auf Übernahme anteiliger Kosten. • Die Aufteilung von Wohnungskosten nach Kopfzahlen kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich Kosten der Unterkunft anfallen oder die übrigen Haushaltsmitglieder ebenfalls hilfebedürftig sind oder ein Missbrauch vermieden werden muss. Die Klägerin, 1969 geboren und schwerbehindert (GdB 100), lebt im Einfamilienhaus ihrer Eltern ohne Mietverhältnis oder vereinbarte Kostenbeteiligung. Sie bezog ab 1.1.2003 Leistungen nach dem GSiG und ab 1.1.2005 nach dem SGB XII. Der Beklagte bewilligte Leistungen, lehnte jedoch Erstattungen für Unterkunft und Heizung mit der Begründung ab, die Klägerin habe insoweit keine Aufwendungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht verurteilte den Beklagten, ein Drittel der Hauskosten zu übernehmen. Der Beklagte legte Revision ein mit dem Vorwurf, nur tatsächliche Aufwendungen seien übernahmefähig. Streitzeitraum betrifft 1.1.2003 bis 31.1.2006 (verschiedene Bescheide und Widerspruchsbescheid). • Die Revision des Beklagten ist begründet; die Klägerin hatte keinen Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum. Nach § 3 Abs.1 Nr.2 GSiG (bis 2004) und § 42 Nr.2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII (ab 2005) sind nur angemessene tatsächliche Aufwendungen zu übernehmen; Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht (§ 29 SGB XII). • Die Feststellungen des LSG, wonach die Kosten der Haushaltsgemeinschaft anteilig nach Kopfzahlen zu übernehmen seien, sind für den vorliegenden Fall nicht zutreffend, weil die Klägerin keine vertraglichen oder sonstigen tatsächlichen Aufwendungen trug. Die vom LSG herangezogene Kopfteilmethode setzt regelmäßig voraus, dass zumindest über den Anteil der hilfebedürftigen Person hinausgehende Kosten anfallen oder andere Umstände (z. B. Hilfebedürftigkeit der übrigen Haushaltsmitglieder oder Missbrauchsgefahr) dies rechtfertigen. • Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die in einem anderen Sachverhalt eine Kopfteilung billigte, ist hier nicht übertragbar, weil dort die Hilfebedürftige tatsächlich Kosten trug. Dementsprechend scheidet ein Anspruch der Klägerin auf anteilige Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten mangels tatsächlicher Aufwendungen aus. • Bei während des Verfahrens geänderter Satzungszuständigkeit und Gesetzeslage ist für die ab dem 1.1.2006 relevanten Teile das dann geltende Recht anzuwenden; dies ändert jedoch nichts an dem Erfordernis tatsächlicher Aufwendungen als Anspruchsvoraussetzung. • Die Klage war in dem auf Unterkunft und Heizung beschränkten Umfang zu behandeln; die angegriffenen Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens, und die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Urteil des LSG wird insofern aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung anteiliger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1.1.2003 bis 31.1.2006 verurteilt worden war. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG wird zurückgewiesen, soweit es um Kosten für Unterkunft und Heizung in diesem Zeitraum geht. Begründung: Ansprüche auf Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten setzen tatsächliche Aufwendungen der Leistungsberechtigten voraus; solche Aufwendungen lagen hier nicht vor, weil die Klägerin weder vertragliche Verpflichtungen noch Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten hatte. Eine fiktive Aufteilung nach Kopfzahlen kommt nur in Fällen tatsächlicher Kosten oder besonderer Umstände in Betracht, die hier nicht gegeben sind. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.