Urteil
L 8 SO 19/19
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2021:0304.L8SO19.19.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag nach § 44 SGB X kann grundsätzlich nur von dem Leistungsberechtigten selbst verfolgt werden. Selbst die aktive Übertragung von Sozialleistungsansprüchen durch einen Leistungsberechtigten greift grundsätzlich nicht in das Sozialrechtsverhältnis ein und verleiht insbesondere nicht die Verfahrensrechte des SGB X und des SGG (vgl LSG Halle vom 9.5.2019 - L 8 SO 17/17= juris Orientierungssatz 1). (Rn.22)
2. Der Sozialhilfeträger ist nach § 97 Abs 4 SGB XII für die Erbringung stationärer Betreuung einem Behinderten gegenüber zuständig. Bei gesetzlich versicherten Hilfebedürftigen deckt sich der Inhalt der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII mit dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Ein darüber hinausgehender Anspruch, insbesondere im Sinne einer Art "Ausfallversicherung" bei einer bestandskräftigen Ablehnung von Leistungen durch die Krankenkasse, wird durch die Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII nicht begründet (vgl LSG Halle vom 9.5.2019 - L 8 SO 17/17 = juris Orientierungssatz 3.). (Rn.23)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ihr werden auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag nach § 44 SGB X kann grundsätzlich nur von dem Leistungsberechtigten selbst verfolgt werden. Selbst die aktive Übertragung von Sozialleistungsansprüchen durch einen Leistungsberechtigten greift grundsätzlich nicht in das Sozialrechtsverhältnis ein und verleiht insbesondere nicht die Verfahrensrechte des SGB X und des SGG (vgl LSG Halle vom 9.5.2019 - L 8 SO 17/17= juris Orientierungssatz 1). (Rn.22) 2. Der Sozialhilfeträger ist nach § 97 Abs 4 SGB XII für die Erbringung stationärer Betreuung einem Behinderten gegenüber zuständig. Bei gesetzlich versicherten Hilfebedürftigen deckt sich der Inhalt der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII mit dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Ein darüber hinausgehender Anspruch, insbesondere im Sinne einer Art "Ausfallversicherung" bei einer bestandskräftigen Ablehnung von Leistungen durch die Krankenkasse, wird durch die Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII nicht begründet (vgl LSG Halle vom 9.5.2019 - L 8 SO 17/17 = juris Orientierungssatz 3.). (Rn.23) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ihr werden auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die geltend gemachten Beträge für an den Leistungsberechtigten erbrachte Leistungen. Der Klägerin fehlt es an einem Recht, für den Leistungsberechtigten Ansprüche der Sozialhilfe zu verfolgen. Die Klägerin macht hier keine höhere Vergütung in ihrer Stellung als Trägerin der stationären Einrichtung, sondern als Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes geltend. Anträge nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) können grundsätzlich nur von dem Leistungsberechtigten verfolgt werden. Selbst die aktive Übertragung von Sozialleistungsansprüchen durch einen Leistungsberechtigten greift grundsätzlich nicht in das Sozialrechtsverhältnis ein und verleiht insbesondere nicht die Verfahrensrechte des SGB X und des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] (vgl. zur allgemeinen Regelung in § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil [SGB I]: BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 24/05 R -, juris, RdNr. 14). Soweit im Rahmen des § 19 Abs. 6 SGB XII ein Eintritt eines Einrichtungsträgers in ein solches Sozialrechtsverhältnis spezialgesetzlich ermöglich wird, gilt dies nur für die Rechtsposition als Träger der Einrichtung, nicht jedoch für sonstige Leistungserbringer, hier einen ambulanten Pflegedienst, die von diesem Träger betrieben werden (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R -, juris, RdNr. 16). Bezüglich von Leistungen der häuslichen Krankenpflege wäre der Beklagte ggfs. nach § 97 Abs. 4 SGB XII auf Grund seiner Zuständigkeit für die stationäre Betreuung des Leistungsberechtigten passivlegitimiert. Bei gesetzlich versicherten Hilfebedürftigen deckt sich indes der Inhalt der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII mit dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Ein darüber hinausgehender Anspruch, insbesondere im Sinne einer Art „Ausfallversicherung“ bei einer bestandskräftigen Ablehnung von Leistungen durch die Krankenkasse, wird durch die Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII nicht begründet. Insoweit ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Genehmigung der Krankenkasse nicht vorliegt (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2019 mit denselben Hauptbeteiligten - L 8 SO 17/17 -, juris, RdNr. 28). Bezüglich eines Anspruchs auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe fehlt es bereits an den sozialhilferechtlichen Voraussetzungen für einen Schuldbeitritt des Beklagten zu einer Schuld des Leistungsberechtigten. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe in dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts verwiesen, die sich der Senat nach eigener Überzeugungsbildung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht auch nicht gegen die Beigeladene. Denn insoweit liegen bestandskräftige Ablehnungen vor. Im Übrigen ist das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis der Klägerin als behaupteter Rechtsnachfolgerin des Leistungsberechtigten nicht deckungsgleich mit Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis eines ambulanten Pflegedienstes als Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber einer Krankenkasse (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2019 - L 8 SO 17/17 -, a.aO., RdNr. 26). Bezüglich eines Zahlungsanspruchs ist im Übrigen Verjährung eingetreten, die hier auch geltend gemacht worden ist. Maßgebend ist insoweit der Zeitraum von drei Jahren nach Maßgabe des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 75/11 -, juris, RdNr. 55 ff.), da die Forderung der Klägerin, soweit diese bestünde, auf zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Leistungsberechtigten beruhen müsste (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2019 - L 8 SO 17/17 -, a.aO., RdNr. 30). Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2009 wären bei Klageerhebung im Dezember 2013 also bereits verjährt gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin Vergütung für Leistungen der ambulanten Krankenpflege in Höhe von 7.267,70 € für den Zeitraum von Januar bis Juli 2009 verlangen kann. Die Klägerin ist Trägerin einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe und hat im umstrittenen Zeitraum das Haus „D“ in M. betrieben. Der am ... 1947 geborene und am ... 2013 verstorbene H (Leistungsberechtigter) war seit dem 19. Dezember 2000 Bewohner der durch die Klägerin betriebenen stationären Einrichtung. Er war bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert. Der seit August 2001 bestellte Betreuer des Leistungsberechtigten kündigte den Heimvertrag zum 31. Juli 2009. Der Leistungsberechtigte zog ab dem 1. August 2009 in ein Pflegeheim nach B. Die behandelnde Ärztin Dr. S. verordnete für den Leistungsberechtigten Leistungen der häuslichen Krankenpflege vom 1. bis zum 15. Juli 2007. Die Beigeladene teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 10. Juli 2007 mit, dass die Kosten der Verordnung (Insulininjektion, Arzneien verabreichen und überwachen, Medikamentengabe) in Höhe der vertraglich vereinbarten Sätze übernommen würden. Mit weiterem Schreiben der Beigeladenen an die Klägerin vom 24. Juli 2007 lehnte diese die Bewilligung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege ab, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen sei, dass bei dem Leistungsberechtigten ein besonders hoher Aufwand bestehe. Am 27. Juli 2007 beantragte der Leistungsberechtigte selbst die Bewilligung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei dem Landkreis S und legte die Verordnung von Dr. S. vom 1. Juli 2007 vor. Der Landkreis S leitete den Antrag an die Stadt H. weiter, die diesen mit Bescheid vom 19. September 2007 für den Zeitraum vom 1. bis 15. Juli 2007 gegenüber dem Betreuer des Leistungsberechtigten ablehnte. Die Beigeladene lehnte weitere Leistungsanträge der Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2007 und 25. Februar 2008 ab und verwies auf ihr Schreiben vom 24. Juli 2007. Die Stadt H. bewilligte dem Leistungsberechtigten (über seinen Betreuer) mit Bescheiden vom 11. November 2008 sowie vom 4. Februar und 14. Juli 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe nebst ergänzenden Leistungen der Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Monate Januar bis Juli 2009. Die Bescheide sind nach Aktenlage bestandskräftig geworden. Am 23. Dezember 2013 hat die Klägerin in eigenem Namen bei dem Sozialgericht Halle Klage erhoben und die Vergütung von Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung in der Einrichtung für insgesamt sieben verschiedene Personen geltend gemacht. Der Anspruch ergebe sich aus § 24 Abs. 6 des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII. Danach sei der überörtliche Sozialhilfeträger verpflichtet, die Kosten für Krankenpflege nach Maßgabe des SGB XII gesondert zu vergüten. Die Ablehnung durch die Krankenkasse habe zu einer sozialhilferechtlichen Bedarfslage geführt, da die Leistungsberechtigten nicht in der Lage seien, die Kosten zu bezahlen. Die erbrachten Leistungen gehörten zu den Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Der Leistungsberechtigte selbst habe keinen eigenen Anspruch auf Erbringung medizinischer Behandlungspflege gegen die Einrichtung bzw. gegen sie, die Klägerin, als Trägerin der Einrichtung. Die in dem Heimvertrag normierte Hilfestellung bei der Inanspruchnahme ärztlich verordneter Leistungen sei nur, dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungsberechtigte die verordnete Leistung auch tatsächlich in Anspruch nehmen könne. Dafür sei es ausreichend, dass sie - die Klägerin - einen ambulanten Pflegedienst mit der Leistung beauftrage. Weitergehende Leistungen wie die vollständige Übernahme der ärztlich verordneten Behandlungspflege seien nach dem Heimvertrag nicht geschuldet, insbesondere nicht die Übernahme der Leistung. Es handele sich um eine Maßnahme nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V), die nur durch medizinisches Fachpersonal erbracht werden könne. Der Erbringer häuslicher Krankenpflege müsse sicherstellen, dass die Behandlungspflege durch medizinisch ausgebildete Personen erfolge. In der stationären Einrichtung seien keine medizinisch ausgebildeten Personen beschäftigt, sondern nur Heilerziehungspfleger und Sozialarbeiter. Die Kosten der medizinischen Behandlungspflege seien auch nicht durch den Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII erfasst, insbesondere nicht durch den Leistungstyp LT 2c nach der Anlage B. Die Ziele der Eingliederungshilfe seien andere, jedenfalls keine ärztlich verordneten Maßnahmen. Es handele sich auch nicht um eine pflegerische Maßnahme nach dem Rahmenvertrag, da dazu nur Maßnahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gehörten. Nach § 43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) übernehme die Pflegekasse für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe 10% des nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Heimentgeltes, maximal 256,00 €. Dieser Anspruch schließe weitergehende Leistungen gerade nicht aus. Die medizinische Behandlungspflege sei eine Leistung der Krankenhilfe und daher nach § 24 Nr. 6 des Rahmenvertrages gesondert zu vergüten. Bei der Bemessung der Vergütung sei eine Krankenschwester berücksichtigt worden, die auch vorgehalten werde. Daraus ergebe sich jedoch kein Anspruch gegen den Einrichtungsträger auf Erbringung medizinischer Behandlungspflege. Die eine Krankenschwester in der Einrichtung könne nicht alle Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege erbringen. Eine Delegation auf nicht medizinisch ausgebildetes Personal sei nicht möglich. Das Herrichten und die Gabe der Medikamente sei keine einfache Maßnahme der Behandlungspflege, die durch nicht medizinisch ausgebildete Mitarbeiter durchgeführt werden könne. Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen einfacher und qualifizierter Behandlungspflege. Wegen der den Leistungsberechtigten betreffenden Rechnungen für den Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2009 wird auf Blatt 109, 112, 113, 115, 117, 120, 123, 126, 129, 132, 135, 138, 141, 145, 149, 152, 157, 160, 163, 166, 169, 172, 175, 178 und 181 der Gerichtsakten verwiesen. Mit Beschluss vom 27. April 2017 hat das Gericht die Klagen hinsichtlich der verschiedenen Leistungsberechtigten getrennt und mit weiterem Beschluss vom 8. Mai 2017 die Beiladung bewirkt. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe weder gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Vergütung häuslicher Krankenpflege. Rechtsgrundlage für einen möglichen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten sei ausschließlich ein Schuldbeitritt des Beklagten zur zivilrechtlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten der Klägerin gegenüber. Die Klägerin sei ein Leistungserbringer im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis. Weitere Beteiligte in diesem Dreiecksverhältnis seien der Leistungsträger (Beklagter) und der Leistungsberechtigte. Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin seien nicht die an den Leistungsberechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide. Diese bestandskräftigen Bewilligungsbescheide regelten ausschließlich Leistungsansprüche des Leistungsberechtigten selbst. Ob der Leistungsberechtigte ggf. einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen gegen den Beklagten gehabt habe, sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil der Leistungsberechtigte nicht Beteiligter dieses Verfahrens sei. Die Klägerin sei auch nicht nach § 19 Abs. 6 SGB XII berechtigt, mögliche Ansprüche des Leistungsberechtigten selbst nach dessen Tod geltend zu machen. Aus einem Schuldbeitritt als einziger möglicher Rechtsgrundlage für einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folge kein Anspruch auf Zahlung. Der Umfang der Vergütung, die aus dem Schuldbeitritt verlangt werden könne, richte sich allein nach den Bewilligungsbescheiden. Dies liege daran, dass der Beklagte als Leistungsträger der zivilrechtlichen Verpflichtung der Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer nur in Höhe des Bewilligungsbescheides beitrete. Dieser begrenze die Verpflichtung des Beklagten, Zahlungen direkt an den Leistungserbringer zu leisten. Bei der Rechtsprechung zum Schuldbeitritt durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele es sich um den Versuch, eine gesetzliche Lücke zu schließen und praktisch gelebtes Vorgehen rechtlich zu erfassen. Da der Schuldbeitritt des Leistungsträgers durch den Bewilligungsbescheid begründet und begrenzt werde, könne der Leistungserbringer aus dem Schuldbeitritt selbst nie eine höhere Vergütung verlangen, als der Bewilligungsbescheid vorsehe. Nur der Leistungsberechtigte selbst oder eine stationäre Einrichtung in den Grenzen von § 19 Abs. 6 SGB XII könne höhere Leistungen geltend machen, indem der Bewilligungsbescheid mit Rechtsmitteln angegriffen werde. Diese Situation sei hier nicht gegeben. Die Bewilligungsbescheide des Beklagten seien bestandskräftig geworden. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 24 Nr. 6 des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt. Danach seien vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen der Krankenhilfe im Rahmen des SGB XII gesondert zu vergüten. Gegenstand dieses Verfahrens sei aber nicht die Vergütung für Krankenhilfe nach dem SGB XII. Im gegliederten System der Sozialversicherung hätten Leistungsberechtigte verschiedene Sozialleistungsansprüche gegen unterschiedliche Leistungsträger. Der Leistungsberechtigte hier sei gesetzlich krankenversichert und habe nach § 2 SGB V dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung gegen die Beigeladene. Gegenüber diesem Anspruch auf Leistungen gegen die Beigeladene sei nach § 2 Abs. 1 SGB XII der Sozialhilfeanspruch gegen den Beklagten nachrangig, weil Sozialhilfe nur geleistet werde, wenn der Anspruch nicht gegen einen anderen Sozialleistungsträger bestehe. Die Klägerin habe auch keinen Vergütungsanspruch gegen die Beigeladene. Hier habe die Beigeladene die Anträge des Leistungsberechtigten auf Versorgung mit der Sachleistung nach den Angaben der Beigeladenen jeweils bestandskräftig abgelehnt, so dass sich der Vergütungsanspruch nicht aus dem Versorgungs- und Vergütungsvertrag ergebe. In diesem Verfahren sei auch nicht zu prüfen, ob die Ablehnung der Sachleistung durch die Beigeladene zu Recht erfolgt sei oder der Versicherte selbst einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Sachleistungen bzw. auf Vergütung ggf. rechtswidrig abgelehnter und in Anspruch genommener Sachleistungen habe. Denn selbst wenn ein solcher Anspruch bestehen würde, wäre nur der Versicherte selbst berechtigt, den Kostenerstattungsanspruch bei rechtswidrig abgelehnter Sachleistungsbewilligung geltend zu machen. Hier habe der Leistungsberechtigte bzw. sein Betreuer mögliche weitergehende Ansprüche gegen die Beigeladene nicht weiterverfolgt. Die Klägerin könne auch aus den ärztlichen Verordnungen keine Ansprüche herleiten. Für die Zeiträume nach Kenntnis der ablehnenden Entscheidung der Beigeladenen habe die Klägerin berechtigterweise nicht mehr von einer Bewilligung von Leistungen durch die Beigeladene ausgehen können, so dass offen bleiben könne, ob die weiteren Voraussetzungen dieses Vergütungsanspruchs vorgelegen hätten. Die Klägerin könne auch nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Vergütung der ambulant erbrachten Leistung verlangen, weil der Pflegedienst die Leistung ohne Genehmigung der Beigeladenen erbracht habe. Würde hier ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin bestehen, dann würde die gesetzliche Regelung in § 132a Abs. 2 SGB V, nach der erbrachte Leistungen nur dann vergütet würden, wenn ein Versorgungs- und Vergütungsvertrag bestehe und die Sachleistung dem Versicherten gegenüber durch die Krankenkasse bewilligt worden sei, umgangen werden. Hier liege gerade keine Genehmigung der Beigeladenen vor. Gegen das ihr am 12. März 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. April 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Sozialgericht übersehe, dass eine Verpflichtung von ihr - der Klägerin - auch ohne Bewilligung der Vergütung von ambulanten Leistungen bestehen könne, wenn die Leistung materiell-rechtlich genehmigungsfähig gewesen sei. Das Bestehen eines Anspruchs des Leistungsberechtigten gegen die Krankenkasse auf Kostenübernahme für Leistungen der häuslichen Krankenpflege hänge seit Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 nicht mehr davon ab, dass und in welchem Umfang die Krankenkasse die entsprechenden Leistungen im hoheitlichen Subordinationsverhältnis zwischen ihr und dem Versicherten durch Verwaltungsakt genehmigt habe. Vielmehr richte sich der Kostenübernahmeanspruch des Leistungserbringers - entsprechend der Rechtslage für Krankenhäuser und Apotheken - lediglich danach, in welchem Umfang der Versicherte einen materiellen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für häusliche Krankenpflege gehabt habe. Auf eine entsprechende Genehmigung der Krankenkasse komme es damit im Verhältnis zum Leistungserbringer nicht mehr an. Nur dann, wenn dem Leistungserbringer hätte offenkundig sein müssen, dass ein Leistungsanspruch des Versicherten nicht bestehe, sei auch sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ausgeschlossen. Weiterhin folge aus dem Bestehen zweier voneinander unabhängiger Verpflichtungen der Krankenkassen und der Leistungserbringer auf eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten, dass die Genehmigung der Krankenkasse gegenüber dem Versicherten den Anspruch des Leistungserbringers gegen die Krankenkasse nicht mehr auf die genehmigten Leistungen beschränke. Letzterer sei vielmehr, wie vom BSG bereits für die Ansprüche von Krankenhäusern und Apotheken bestätigt (BSGE 86, 166), allein durch den materiellen Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse beschränkt. Nur wenn vom Leistungserbringer erbrachte Leistungen materiell nicht genehmigungsfähig gewesen seien, könne Letzterer von der Krankenkasse keine Vergütung fordern. Umgekehrt schließe eine Verweigerung der Genehmigung den Anspruch des Leistungserbringers dann nicht aus, wenn und soweit die Krankenkasse dem Versicherten die Genehmigung zu Unrecht verweigert habe. Damit sei im vorliegenden Fall der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene die Übernahme der Kosten für die streitgegenständlichen Leistungen gegenüber ihrem Versicherten abgelehnt habe. Vielmehr hätte das Sozialgericht prüfen müssen, ob und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Leistungen nach § 37 Abs. 2 SGB V materiell genehmigungsfähig gewesen seien. Die hierzu notwendigen Tatsachenangaben habe es aber nicht ermittelt. Insbesondere habe es das Sozialgericht unterlassen festzustellen, ob und in welchem Umfang der Betroffene überhaupt in der Lage gewesen sei, Medikamente selbst einzunehmen. Für diese Feststellungen reichten allgemeine Kenntnisse nicht aus, sondern es sei eine auf den Einzelfall bezogene gutachterliche Einschätzung vorzunehmen, die nur durch einen Sachverständigen erfolgen könne. Das von ihr, der Klägerin, betriebene Wohnheim für Menschen mit seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht nach § 71 Abs. 4 SGB XII stelle auch nach der Rechtsprechung des BSG einen sonstigen geeigneten Ort im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V dar, in dem Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden könnten. Bei der ärztlich verordneten Medikamentengabe, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen sei, handele es sich zweifelsohne um eine Maßnahme der häuslichen Krankenpflege nach § 92 SGB V i.V.m. Nr. 26 der Anl. 1 der Richtlinie über häusliche Krankenpflege. Die Zuständigkeit der Krankenkasse sei hier zweifelsfrei gegeben. Weiterhin seien die entsprechenden Maßnahmen auch von dieser zu tragen. Damit seien die Leistungen materiell-rechtlich genehmigungsfähig gewesen. Durch die Ablehnung der Beigeladenen sei diese jedoch der Auffassung, nicht für die Vergütung der verordneten und damit medizinisch erforderlichen Leistungen aufkommen zu müssen, sodass sich dann ein Anspruch gegen die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlungspflege aus § 48 SGB XII aufgrund des geltenden Nachranggrundsatzes ergebe. Zu Unrecht habe das Sozialgericht den Anspruch gegen die Beigeladene abgelehnt. Die Ansicht, berechtigt wäre lediglich der Leistungsberechtigte selbst bzw. sein Betreuer, beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des Begriffs der Drittbetroffenheit. Tatsächlich seien die rechtlichen Interessen von ihr, der Klägerin, im zu entscheidenden Rechtsstreit betroffen. Es seien gerade nicht nur wirtschaftliche Interessen berührt. Sie, die Klägerin, werde in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Einrichtung für Wiedereingliederungshilfe aufgrund der Ablehnung der Genehmigung durch die Beigeladene zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, zu deren Vornahme sie - die Klägerin - als Trägerin der Einrichtung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder aus vertraglicher noch aus gesetzlicher Grundlage, verpflichtet sei. Es bestehe zudem für sie als Trägerin des ambulanten Pflegedienstes und damit als Leistungserbringerin ein Interesse auf leistungsgerechte Vergütung, in das durch die Entscheidung der Beigeladenen in unzulässiger Weise eingegriffen werde. Unter Verweis auf die gesetzliche Regelung habe das BSG zwar ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Heimträgern kein eigenes Recht habe einräumen wollen und somit eine Drittbetroffenheit - trotz des anerkannten Anspruchs auf leistungsgerechte Vergütung - abgelehnt habe. Für den hier zu entscheidenden Fall der häuslichen Krankenpflege fehle es aber an einem solch eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, obwohl auch hier das Interesse des Leistungserbringers an einer leistungsgerechten Vergütung bestehe. Im Umkehrschluss müsse daher eine Drittbetroffenheit in diesen Fällen angenommen werden. Es bestehe ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Genehmigung der beantragten häuslichen Krankenpflege in Form der Medikamentengabe. Die verordnete Leistung sei genehmigungsfähig. Es lägen keine Gründe dafür vor, die die Beigeladene dazu berechtigt hätten, die Leistungserbringung durch sie - die Klägerin - abzulehnen. Bei ausreichender Würdigung des Sachvortrags hätte das Sozialgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beigeladene die ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege in Form der Medikamentengabe hätte genehmigen müssen. Sie - die Klägerin - habe gegen die Beigeladene zudem einen Anspruch auf Kostenerstattung aus § 13 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB V, da die Beigeladene die Genehmigung pauschal abgelehnt habe. Eine fehlende Genehmigung der ärztlich verordneten häuslichen Behandlungspflege stehe dem Vergütungsanspruch von ihr - der Klägerin - dann nicht entgegen, wenn eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit durch die Beigeladene nicht durchgeführt worden sei. Bis zum Abschluss der Einzelfallprüfung und die Vorlage der Genehmigung oder Ablehnung der Genehmigung könne sie - die Klägerin - die Vergütung für die tatsächlich erbrachten Leistungen beanspruchen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2018 aufzuheben und den Beklagten, hilfsweise die Beigeladene, zu verurteilen, aus ihren Rechnungen aus dem Zeitraum von Januar bis Juli 2009 einen Betrag in Höhe von insgesamt 7.267,70 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2018 zurückzuweisen. Die Klägerin sei schon nicht berechtigt, mögliche Ansprüche des Leistungsberechtigten nach dessen Tod geltend zu machen. Der Sonderfall des § 19 Abs. 6 SGB XII treffe nur für Fälle zu, bei denen in der Prüfungsphase (nach Beantragung der Leistung und vor der Entscheidung) ein Todesfall eintrete. Er solle dem Schutz der Einrichtung dienen, dass diese in dem genannten Fall nicht leer ausgehe. Dies sei vorliegend gerade nicht so, denn die Leistungen seien erbracht worden und könnten nicht nach § 19 Abs. 6 SGB XII nach dem Tod des Berechtigten durch die Klägerin geltend gemacht werden. Demnach würde nur eine Vergütung in Betracht kommen, die aus einem Schuldbeitritt verlangt werden könnte. Auch ein solcher Anspruch bestehe nicht. Denn er, der Beklagte, habe nur das zu leisten, was im Bewilligungsbescheid festgehalten sei. Ein „Mehr bzw. darüber hinaus“ müsse er nicht leisten. Aber genau dies verfolge die Klägerin mit ihrer Klage. Der Leistungserbringer habe hier keinen eigenen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen den Leistungsträger. Nur durch die Rechtsprechung zum Schuldbeitritt könnten die Leistungserbringer ihre Vergütungsansprüche direkt beim Leistungsträger geltend machen. In dem hier vorliegenden Dreiecksverhältnis erbringe er, der beklagte Sozialhilfeträger, die Leistung als Sachleistung. Es fließe kein Geld. Diese Leistung erbringe er zudem nicht selbst, sondern regele dies über Verträge. Im Ergebnis übernehme der Leistungsträger, also er, die dem Leistungserbringer geschuldete Vergütung. Da der Leistungsberechtigte eigentlich selber zivilrechtlich zur Vergütung verpflichtet sei und die Leistung nur übernommen werde, liege ein Schuldbeitritt vor; es werde der Schuld beigetreten - und zwar gesamtschuldnerisch in Höhe der bewilligten Leistungen. Es bleibe daher festzuhalten, dass der Schuldbeitritt durch den Bewilligungsbescheid begründet und dadurch auch begrenzt werde. Somit könne der Leistungserbringer, hier die Klägerin, nie eine höhere Vergütung als im Bewilligungsbescheid vorgesehen verlangen. Dies könne nur der Leistungsberechtigte selber. Hierzu müsste dieser jedoch mit Rechtsmitteln den Bescheid bzw. die Bescheide angegriffen haben. Dies sei hier jedoch nicht erfolgt. Darüber hinaus habe er, der Beklagte, die geschuldete Leistung erbracht. Weitere Bewilligungsbescheide lägen nicht vor. Für die zusätzlich beantragte Leistung gebe es keinen Bewilligungsbescheid. Folgerichtig habe das Sozialgericht auch erkannt, dass kein Vergütungsanspruch aus § 24 Nr. 6 des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII bestehe. Die Ausführungen der Klägerin hierzu seien rechtsfehlerhaft. Zudem sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites, da es nicht um Krankenhilfe gehe. Außerdem könne die Klägerin ein Mehr an Leistung nicht bei ihr, der Beklagten, geltend machen. Die medizinische Maßnahme z.B. in Form der Medikamentengabe sei bereits durch die vereinbarte Leistung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII durch den Beklagten im Rahmen der vereinbarten Vergütung finanziert worden. Eine leistungsgerechte Vergütung sei somit erfolgt. Außerdem wäre aufgrund des in § 2 SGB XII vorgesehenen Nachrangs der Sozialhilfe für die begehrte Leistung vorrangig die Krankenversicherung, also die Beigeladene, als anderer Sozialleistungsträger zuständig. Wie dem Urteil des Sozialgerichts Halle zu entnehmen sei, bestehe auch diesbezüglich keine Leistungspflicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er - der Beklagte - die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Die Beigeladene beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2018 zurückzuweisen. Auch sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen.