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Beschluss

L 5 AS 549/22 B ER

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2022:1228.L5AS549.22B.ER.00
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Leitsätze
Der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 S 1 SGB II setzt die Leistungserbringung im Rahmen einer strukturierten regelförmigen Maßnahme im Sinne von § 21 Abs 4 S 2 SGB II voraus, die innerhalb eines organisatorischen Rahmens erbracht werden muss. Reine Vermittlungs- und Beratungsleistungen (hier der gesetzlichen Unfallversicherung) sind nicht ausreichend. (Rn.39)
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 S 1 SGB II setzt die Leistungserbringung im Rahmen einer strukturierten regelförmigen Maßnahme im Sinne von § 21 Abs 4 S 2 SGB II voraus, die innerhalb eines organisatorischen Rahmens erbracht werden muss. Reine Vermittlungs- und Beratungsleistungen (hier der gesetzlichen Unfallversicherung) sind nicht ausreichend. (Rn.39) Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Zwischen den Beteiligten ist die vorläufige Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeiträume von Mai bis Oktober 2022 und von November 2022 bis April 2023 streitig. Der am 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (im weiteren Antragsteller) bezieht eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft H. (BG). Aufstockend erhält er seit mehreren Jahren Grundsicherungsleistungen vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (im weiteren Antragsgegner). Dieser gewährte bis einschließlich April 2022 auch einen Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach § 21 Abs. 4 SGB II. Der Antragsteller bewohnt eine Mietwohnung, für die seit April 2021 Gesamtkosten i.H.v. 360 €/Monat anfallen. Am 1. März 2022 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung der Leistungen ab Mai 2022. Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 21. April 2022 Leistungen i.H.v. 534,83 €/Monat. Er berücksichtigte dabei neben dem Regelbedarf die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) zuzüglich eines Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung. Als Einkommen rechnete er die Unfallrente i.H.v. 314,50 €/Monat abzüglich der Versicherungspauschale von 30 €/Monat an. Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. April 2022 Widerspruch. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II sei nicht berücksichtigt worden. Die Anspruchsvoraussetzungen seien vom Sozialgericht Stendal bereits im Jahr 2010 festgestellt worden. Am 16. Mai 2022 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Magdeburg (SG) hinsichtlich der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2022 beantragt. Er erhalte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, so dass ihm der Mehrbedarf zustehe. Zudem habe das SG bereits im Jahr 2010 die Anspruchsvoraussetzungen bejaht. Mit Änderungsbescheid vom 24. Mai 2022 hat der Antragsteller für die Zeit von Juli bis Oktober 2022 Leistungen i.H.v. 515,59 € bewilligt. Er hat dabei die Anpassung der Unfallrente (Zahlbetrag: 333,74 €/Monat) berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2022 hat der Antragsgegner den Widerspruch hinsichtlich des Leistungszeitraums von Mai bis Oktober 2022 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage wird beim SG unter dem Aktenzeichen S 30 AS 749/22 geführt. Der Antragsteller hat das Schreiben der BG vom 28. März 2013 vorgelegt, nach dem er Kosten für die Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nach § 35 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) i.V.m. § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) a.F. erhalte. Dies gelte, bis die berufliche Wiedereingliederung erreicht sei. Er hat zudem einen Vermittlungsgutschein der BG vom 25. August 2017 und einen Stellenvorschlag der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV Job) vom 17. Mai 2022 als Bürokraft eingereicht. Zudem hat der Antragsteller auf die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung ab dem 4. November 2021 verwiesen. Der Antragsgegner hat darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II nicht gegeben seien. Der Antragsteller absolviere derzeit keine Maßnahme, die einen solchen Mehrbedarf auslösen würde. Dieser könne auch nach Beendigung einer Maßnahme für einen angemessenen Übergangszeitraum gewährt werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzung sei beim Antragsteller nicht zu erkennen. Mit dem Antrag vom 1. September 2022 hat der Antragsteller zudem die Weitergewährung der Leistungen ab November 2022 geltend gemacht. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 16. September 2022 Leistungen i.H.v. 579,59 €/Monat für den Zeitraum von November 2022 bis April 2023 bewilligt. Er hat dabei den Regelbedarf, die tatsächlichen KdUH und den Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung berücksichtigt. Das Einkommen aus der Unfallrente i.H.v. 333,74 €/Monat hat er unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale angerechnet. Der Antragsteller hat am 26. September 2022 einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG hinsichtlich des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II für den Zeitraum von November 2022 bis April 2023 gestellt. Er hat zudem am 29. September 2022 Widerspruch beim Antragsgegner gegen den Bescheid vom 16. September 2022 eingelegt. Mit den Beschlüssen vom 27. September 2022 hat das SG die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen. Der Antragsteller habe einen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II im streitigen Zeitraum von Mai 2022 bis April 2023 erfüllt seien. Der Antragsteller habe nicht dargetan, dass er derzeit an einer Maßnahme im Sinne der gesetzlichen Regelung teilnehme. Auch die Möglichkeit, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II für einen Übergangszeitraum weiter zu gewähren, greife im vorliegenden Fall nicht ein. Es sei nicht ersichtlich, dass eine bereits begonnene Eingliederung in eine Beschäftigung oder ein kostenintensives Bemühen um eine Eingliederung nach Abschluss einer Maßnahme die Weitergewährung des Mehrbedarfs noch bedingen würde. Auf die im Jahr 2010 getroffene Entscheidung des SG könne sich der Antragsteller aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs nicht berufen. Gegen die am 5. und 21. Oktober 2022 zugestellten Beschlüsse hat der Antragsteller am 10. bzw. 24. Oktober 2022 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Entscheidung des SG sei nicht nachvollziehbar. Er habe bereits im Jahr 2021 entsprechend der Aufforderung des Antragsgegners umfangreiche Unterlagen der BG zu den bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgelegt. Damals sei der Mehrbedarf ohne Beanstandung weiter bewilligt worden. Nunmehr sei ab Mai 2022 plötzlich und ohne erkennbaren Grund die Bewilligung nicht mehr erfolgt. Er erhalte weiterhin Leistungen der beruflichen Wiedereingliederung mit Schwerpunkt Arbeitsvermittlung. Er werde durch einen Reha-Fachberater aus Hannover betreut. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2022 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von Mai 2022 bis April 2023 vorläufig einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt schriftlich, die Beschwerden zurückzuweisen. Er verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen des SG. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II, da hierfür Eingliederungsleistungen erforderlich seien, die über bloße Vermittlungstätigkeiten hinausgingen. Der Senat hat bei der BG hinsichtlich der aktuellen und in der Vergangenheit erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angefragt. Die BG hat mit Schreiben vom 11. November 2022 mitgeteilt, dass keine Umschulungen oder Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt seien. Durch die DGUV Job würden Vermittlungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt durchgeführt. Die Gerichtsakten zu den vorliegenden Verfahren sowie die Verwaltungsakten des Beklagten ab März 2022 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. 1. Die Beschwerden sind statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Wert von 750 € gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG wird jeweils überschritten. Der Antragsteller macht zumindest weitere vorläufige Leistungen i.H.v. 157,15 € /Monat in Form des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II geltend (ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022), so dass bei den 6-monatigen Bewilligungszeiträumen der streitige Betrag jeweils mindestens 942,90 € beträgt. Dabei handelt es sich nicht um einen isolierten Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, sondern um eine unselbstständige Berechnungsposition. Diese wäre gegebenenfalls bei der Feststellung der nach dem SGB II zu gewährenden laufenden Leistungen zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 48/12 R, juris, Rn. 9 f.). Hinsichtlich des Zeitraums von Mai bis Oktober 2022 ist bereits das Klageverfahren beim SG unter dem Aktenzeichen S 30 AS 749/22 anhängig. Bezüglich des Zeitraums von November 2022 bis April 2023 wird das Widerspruchsverfahren noch beim Antragsgegner geführt. Damit liegen anhängige, aber noch nicht abgeschlossene Hauptsacheverfahren vor. 2. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Das SG hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgewiesen. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 86b, Rn. 16b). Soweit mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds zu stellen. Der einstweilige Rechtsschutz darf trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, juris). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf weitere vorläufige Leistungen für den streitigen Gesamtzeitraum von Mai 2022 bis April 2023 nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 21. April 2022 in der Fassung des Bescheides vom 24. Mai 2022 sowie dem Bescheid vom 16. September 2022 Leistungen i.H.v. 534,83 €/Monat für Mai und Juni 2022 und 515,59 €/Monat ab Juli 2022 bewilligt hat und fortlaufend zahlt. a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung bis 31. Dezember 2022 erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Antragsteller erfüllt in seiner Person die genannten Voraussetzungen. Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers bestehen nicht. Dieser hat im November 2021 eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen und wird nach der Auskunft der BG in der Arbeitsvermittlung geführt. Es bestehen auch keine Zweifel an einer Anspruchsberechtigung des Antragstellers auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II ab 1. Januar 2023. Die Anspruchsvoraussetzungen haben sich im Vergleich zur bisherigen Regelung nicht geändert. b) Der Antragsteller ist auch hilfebedürftig. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Der Gesamtbedarf ergibt sich aus dem Regelbedarf, den Mehrbedarfen und den KdUH. Der Antragsteller bildet eine Einzel-Bedarfsgemeinschaft, so dass für das Jahr 2022 ein Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 (§ 20 Abs. 4 SGB II) i.H.v. 449 € zu berücksichtigen ist. Der Antragsgegner hat zudem einen Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung sowie die tatsächlichen KdUH i.H.v. 360 €/Monat in die Berechnung eingestellt. Hiervon hat er das Einkommen aus der Unfallrente, bereinigt um die Versicherungspauschale von 30 €/Monat, abgezogen. Insoweit ist die Leistungsberechnung vom Antragsteller auch nicht infrage gestellt worden. c) Ein höherer Anspruch ergibt sich nicht dadurch, dass ein Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach § 21 Abs. 4 SGB II zusätzlich zu berücksichtigen wäre. aa) Nach § 21 Abs. 4 SGB II in der maßgeblichen Fassung ab 1. Januar 2020 erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nrn. 2 und 5 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann der Mehrbedarf nach Beendigung der vorgenannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, gewährt werden. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit Behinderungen ist. Denn das von ihm in Anspruch genommene Vermittlungs- und Beratungsangebot der DGUV Job genügt nicht den im Rahmen des § 21 Abs. 4 SGB II zu stellenden Anforderungen. Unerheblich für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II ist, dass die fragliche Leistungsgewährung nicht auf einer Bewilligung des Antragsgegners beruht. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals „erbracht werden“ ist vielmehr, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird, unabhängig davon, wer Träger der Teilhabeleistung ist (BSG, Urteil vom 5. Juli 2017, B 14 AS 27/16 R, juris, Rn. 22 m.w.N.). Der Antragsteller nimmt seit Mai 2022 und auch aktuell nicht an einer regelförmigen besonderen Maßnahme teil, die grundsätzlich geeignet ist, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen (zu dieser Voraussetzung: BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 19/07 R, juris, Rn. 22). Aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II ergibt sich noch kein Hinweis auf das Erfordernis einer regelförmigen Maßnahme. Vielmehr wird hier allgemein auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX mit speziell bezeichneten Ausnahmen sowie sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen verwiesen. Demnach könnte die über die BG durch die DGUV Job vorgenommene Vermittlungstätigkeit eine Leistung nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX (Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) darstellen. In diesem Sinne hat offenbar auch der Antragsgegner in der Vergangenheit die Leistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II bewilligt. Anderweitige Leistungen zur Teilhabe außer der Vermittlungstätigkeiten der DGUV Job (Erstellung eines Bewerberprofils, Stellensuche mit Vermittlungsvorschlägen) und der BG (Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins) sind vom Antragsteller nicht dargelegt worden. Dies entspricht auch den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der BG vom 28. Februar 2013. Hierin wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er bis zur Wiedereingliederung durch die DGUV Job mit seinem Einverständnis unterstützt werde. Die BG hat im Schreiben vom 11. November 2022 gegenüber dem Senat bestätigt, dass keine Umschulungen oder Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Es erfolge allein die Vermittlung durch die DGUV Job. Als letztes Vermittlungsangebot hat der Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag von Mai 2022 als Bürokraft vorgelegt. Gleichwohl lösen die aufgezeigten Vermittlungstätigkeiten keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II aus. Eine Begrenzung des Leistungsspektrums folgt aus Satz 2 der Vorschrift. Denn danach wird eine weitere Gewährung des Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der in Satz 1 „genannten Maßnahmen“ eröffnet. Die Formulierung des Satzes 2 weist dementsprechend aus, dass sich die Leistungserbringung innerhalb eines organisatorischen Rahmens vollziehen muss, der eine Bezeichnung als „Maßnahme“ rechtfertigt (BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 59/09 R, juris, Rn. 18). Das BSG geht aufgrund der Entwicklung der gesetzlichen Regelung davon aus, dass der Mehrbedarf durch den Gesetzgeber an strukturierte Maßnahmen geknüpft worden ist, die über bloße Kontaktaufnahmen mit Beratung hinausgehen müssen und jedenfalls vom Grundsatz her geeignet sind, einen zusätzlichen Bedarf hervorzurufen (BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 59/09 R, juris, Rn. 19; Urteil vom 4. April 2011, B 4 AS 3/10 R, juris, Rn. 19ff.; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2021, L 7 AS 3146/19, juris, Rn. 42ff.). Hieran hat sich auch durch die Anpassung der gesetzlichen Regelungen an die Neufassung durch das Bundesteilhabegesetz nichts geändert. § 21 Abs. 4 SGB II bleibt darüber hinaus auch durch die Regelungen zum Bürgergeld ab Januar 2023 in unveränderter Form erhalten. Die danach zu stellenden Anforderungen an den organisatorischen Mindestrahmen der Eingliederungsmaßnahme werden durch die dem Antragsteller von der DGUV Job gewährten Beratungs- und Vermittlungsleistungen nicht erfüllt. Nach dem von der BG mitgeteilten Leistungsspektrum der Vermittlung gehen die Leistungen nicht über die Leistungen des Antragsgegners zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt hinaus. Nach einer Kontaktaufnahme und Erstellung eines Bewerbungsprofils erfolgt die Stellensuche durch die DGUV Job. Dem Antragsteller werden Vorschläge für Bewerbungen unterbreitet. Bei Bedarf erfolgt eine Hilfe für die Optimierung der Bewerbungsunterlagen, die jedoch vom Antragsteller selbst zu versenden sind. Die DGUV Job kann mit Einverständnis des Antragstellers auch im Bewerbungsverfahren eingeschaltet werden. Darüber hinaus können den potentiellen Arbeitgebern Fördermöglichkeiten aufgezeigt werden. Über regelmäßige Kontakte mit spezifischen Themen oder aufeinander aufbauenden Inhalten im Rahmen einer von vornherein strukturierten Maßnahme haben weder der Antragsteller noch die BG berichtet. Es ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Vermittlungs- und Beratungsleistungen dem Antragsteller mehr abverlangt wurde und wird als das, was auch nicht behinderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen der Vermittlung und Beratung durch den Grundsicherungsträger abverlangt wird. Hierdurch wird die Zuerkennung des Mehrbedarfs wegen der Teilnahme an einer Maßnahme aber nicht gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 59/09 R, juris, Rn. 20f.). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsteller weiterhin bei der DGUV Job bis zu einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt gelistet ist, wenn sich der Inhalt der dortigen Leistungen nicht hin zu einer strukturierten Maßnahme ändert. Unerheblich ist weiterhin, dass dem Antragsteller bis einschließlich April 2022 der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II durch den Antragsgegner bewilligt wurde. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Mehrbedarf sind in jedem Leistungszeitraum neu zu prüfen. Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit die Voraussetzungen durch den Antragsgegner bejaht worden sind, kann der Antragsteller nicht erfolgreich ableiten, dies müsste weiterhin beibehalten werden. bb) Die Voraussetzungen einer Weitergewährung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann der Mehrbedarf auch nach Beendigung einer der in Satz 1 genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit gewährt werden. Die gesetzliche Regelung führt beispielhaft eine an die Maßnahme anschließende Einarbeitungszeit und damit eine begonnene, aber noch nicht vollständige Integration in den Arbeitsmarkt auf. Durch die Weitergewährung des Mehrbedarfs für eine Übergangszeit soll im Nachgang zur vorhergehenden Maßnahme die während dieser gewährte finanzielle Unterstützung noch eine Zeit lang fortwirken, um das mit der Maßnahme angestrebte Ziel sicherzustellen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2021, L 7 AS 3146/19, juris, Rn. 47; Knickrehm in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 21, Rn. 52). Unabhängig davon, dass es sich um eine Ermessensleistung handelt, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Das Gesetz führt eine an die Maßnahme anschließende Einarbeitungszeit als Beispielsfall für eine mögliche Weitergewährung auf. Dies verdeutlicht, dass die Weitergewährung nur dann erfolgen kann, wenn im Anschluss an die Maßnahme eine (Wieder-)Eingliederung in ein Beschäftigungsverhältnis immerhin begonnen, aber noch nicht vollständig gelungen ist. Für die Weitergewährung ist entscheidend, inwieweit die durch die geförderte Maßnahme angestrebte Integration in den Arbeitsmarkt während einer nachfolgenden Übergangszeit noch ergänzender Unterstützung bedarf (vgl. Düring in Gagel, SGB II/SGB III, § 21 SGB II, Stand 2020, Rn. 33). Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Betroffene zunächst noch nicht voll leistungsfähig ist und sich daher in der ersten Zeit mit einem geminderten Erwerbseinkommen begnügen muss. In einer derartigen Situation befindet sich der Antragsteller nicht. Es ist bereits keine Maßnahme im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II ersichtlich, die eine Nachgewährung während eines Übergangszeitraums nach Satz 2 der Vorschrift auslösen könnte. Jedenfalls nach 2013 lässt sich eine solche Maßnahme anhand der vorliegenden Unterlagen und der Angaben des Antragstellers nicht feststellen. Ein angemessener Übergangszeitraum wäre daher bereits in zeitlicher Hinsicht nicht mehr gegeben. Darüber hinaus ist auch kein Grund ersichtlich, der eine Gewährung für ein Übergangszeitraum bedingen könnte. Seitens des Antragstellers ist nichts vorgetragen worden, dass auf eine begonnene aber noch nicht erfolgreiche Eingliederung in den Arbeitsmarkt schließen ließe. Woraus sich ein besonderer Unterstützungsbedarf für eine Übergangszeit ergeben soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die vom Antragsgegner vorgenommene Leistungsbewilligung für den Zeitraum Mai 2022 bis April 2023 ist daher (nach entsprechender Anpassung an die Regelungen des Bürgergeldes ab Januar 2023) nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).