Urteil
L 7 AS 3146/19
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II setzt die Teilnahme an einer regelförmigen, strukturierten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus; bloße Vermittlungs- und Beratungsleistungen des Integrationsfachdienstes reichen nicht aus.
• Die nachträgliche Beauftragung eines Integrationsfachdienstes durch die Deutsche Rentenversicherung führt nicht automatisch zu einer Pflicht des SGB-II-Trägers, bereits ergangene Bewilligungsbescheide wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu ändern (§ 48 SGB X), wenn die Maßnahme nicht die erforderliche Regelförmigkeit aufweist.
• Für die Anwendung der Übergangszeitregelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist erforderlich, dass die geförderte Tätigkeit fortgeführt wird oder das Ziel der Maßnahme weiterhin erreichbar ist; ein vorzeitig beendetes Probebeschäftigungsverhältnis rechtfertigt die Gewährung der Übergangsleistung nicht.
Entscheidungsgründe
Mehrbedarf nach §21 Abs.4 SGB II nur bei regelförmiger Eingliederungsmaßnahme • Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II setzt die Teilnahme an einer regelförmigen, strukturierten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus; bloße Vermittlungs- und Beratungsleistungen des Integrationsfachdienstes reichen nicht aus. • Die nachträgliche Beauftragung eines Integrationsfachdienstes durch die Deutsche Rentenversicherung führt nicht automatisch zu einer Pflicht des SGB-II-Trägers, bereits ergangene Bewilligungsbescheide wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu ändern (§ 48 SGB X), wenn die Maßnahme nicht die erforderliche Regelförmigkeit aufweist. • Für die Anwendung der Übergangszeitregelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist erforderlich, dass die geförderte Tätigkeit fortgeführt wird oder das Ziel der Maßnahme weiterhin erreichbar ist; ein vorzeitig beendetes Probebeschäftigungsverhältnis rechtfertigt die Gewährung der Übergangsleistung nicht. Der Kläger, schwerbehindert (GdB 50) und Leistungsberechtigter nach SGB II, beantragte die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs von 35 % des Regelbedarfs wegen Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Betreuung durch den Integrationsfachdienst (IFD). Die Deutsche Rentenversicherung beauftragte den IFD zwecks Vermittlung und bezuschusste zeitweise ein Probebeschäftigungsverhältnis beim Hotel S.; das Probearbeitsverhältnis lief vom 15.2.2017 bis 5.5.2017 und endete vorzeitig. Der Beklagte änderte Leistungsbescheide und verweigerte für mehrere Monate die Gewährung des Mehrbedarfs; der Kläger focht dies an. Das Sozialgericht gab der Klage teilweise statt für den Zeitraum 1.2.2017 bis 31.5.2017, lehnte aber weitergehende Mehrbedarfsansprüche ab. Der Kläger legte Berufung ein, die das LSG zurückwies. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht sowie ohne Zulassung statthaft (§§ 143,144,151 SGG). • Streitgegenstand: Streit um Mehrbedarfe nach § 21 Abs.4 SGB II für bestimmte Monate; Klagearten waren jeweils statthaft (§ 54 SGG). • Tatbestandsvoraussetzungen: Kläger war im streitigen Zeitraum als erwerbsfähig anzusehen und somit grundsätzlich anspruchsberechtigt für Leistungen nach SGB II (§§ 7,19,9 SGB II). • Rechtsfrage §21 Abs.4 SGB II: Voraussetzung ist die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer regelförmigen, strukturierten Maßnahme, die geeignet ist, einen zusätzlichen Bedarf auszulösen; reine Vermittlungs- und Beratungsleistungen genügen nicht. • Auslegung und Entstehung: Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie frühere Rechtsprechung zeigen, dass der Mehrbedarf an strukturierte Maßnahmen geknüpft ist; Satz 2 (Übergangszeit) setzt Fortführung oder Erreichbarkeit des Maßnahmeziels voraus. • Feststellungen zum IFD: Die vom IFD erbrachten Leistungen bestanden überwiegend aus punktuellen persönlichen Gesprächen, E-Mail- und Telefonkontakten sowie Vermittlungs- und Bewerbungsunterstützung; keine regelmäßige, aufeinander aufbauende Maßnahmeorganisation war erkennbar. • Folgerung zur Übergangszeit: Das Probebeschäftigungsverhältnis endete vorzeitig im Mai 2017; deshalb war die Voraussetzung, dass die geförderte Tätigkeit fortgeführt oder das Ziel noch erreichbar sei, nicht erfüllt, sodass die Übergangsregelung des § 21 Abs.4 Satz 2 SGB II nicht greift. • Verwaltungsrechtliche Prüfungen: Keine Rechtswidrigkeit der früheren Bewilligungsbescheide durch nachträgliche IFD-Beauftragung (§§ 44,48 SGB X). • Ergebnis der Prüfung: Die Bescheide des Beklagten waren rechtmäßig, die weitergehenden Begehrlichkeiten des Klägers unbegründet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Gerichtsentscheidung bestätigt, dass der Kläger außerhalb des bereits vom Sozialgericht zugestandenen Teilzeitraums keinen Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II hat. Begründend: Die vom Integrationsfachdienst erbrachten Leistungen waren nicht als regelförmige, strukturierte Maßnahme zu qualifizieren, die den gesetzlichen Voraussetzungen für den Mehrbedarf entsprechen. Eine Gewährung für eine Übergangs- oder Einarbeitungszeit scheidet aus, weil das geförderte Probebeschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde und das Ziel der Maßnahme nicht mehr erreichbar war. Die angefochtenen Bescheide sind damit rechtmäßig; nebenprozessuale Kosten hat der Kläger nicht erstattet bekommen.