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Urteil

L 3 R 46/18

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2020:1015.L3R46.18.00
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Leitsätze
1. Das Sozialgericht kann einen nach § 109 Abs. 1 SGG gestellten Antrag, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören, nach Abs. 2 ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreits verzögert würde und der Antrag in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.(Rn.52) 2. Als angemessene Frist, innerhalb derer ein Antrag nach § 109 SGG zu stellen ist, ist in der Regel ein Monat zu verstehen.(Rn.55) 3. Liegt bei dem Versicherten weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz eines Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würde, so ist der Rentenversicherungsträger nicht zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes verpflichtet (BSG Urteil vom 11. 12. 2019, B 13 R 7/18 R).(Rn.63)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Sozialgericht kann einen nach § 109 Abs. 1 SGG gestellten Antrag, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören, nach Abs. 2 ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreits verzögert würde und der Antrag in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.(Rn.52) 2. Als angemessene Frist, innerhalb derer ein Antrag nach § 109 SGG zu stellen ist, ist in der Regel ein Monat zu verstehen.(Rn.55) 3. Liegt bei dem Versicherten weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz eines Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würde, so ist der Rentenversicherungsträger nicht zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes verpflichtet (BSG Urteil vom 11. 12. 2019, B 13 R 7/18 R).(Rn.63) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat auf die anberaumte mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden können. Ein ausdrücklicher Antrag auf Vertagung des Termins ist von dem Kläger nicht gestellt worden. Eine Vertagung von Amts wegen ist auch durch den von dem Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung nach seinem Sachantrag gestellten Hilfsantrag, ein augenärztliches Fachgutachten von dem Facharzt für Augenheilkunde W. einzuholen, nicht erforderlich geworden, da der Senat diesem Antrag nach § 109 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht hat entsprechen müssen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Das Gericht kann einen Antrag nach § 109 Abs. 2 SGG ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Dem Hilfsantrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass (nur) ein Gutachten nach § 109 SGG gemeint ist. Im Gesamtkontext seines Vorbringens ist aber davon auszugehen, dass der Kläger nicht hat anregen wollen, dass der Senat von Amts wegen ein weiteres augenärztliches Gutachten einholt. Der Senat kann offenlassen, ob eine erstmalige Antragstellung nach § 109 SGG als Hilfsantrag nach dem Sachantrag überhaupt die Vertagung rechtfertigen könnte. In der vom Kläger gewählten Konstellation müsste der Senat erst mit den ehrenamtlichen Richtern abschließend über den Erfolg in der Sache beraten, um dann dem Kläger mit der Vertagung sinngemäß eine Zwischenentscheidung über die Erfolgslosigkeit seines Rechtsmittels zukommen zu lassen. Dieser Sachverhalt ist nicht damit vergleichbar, dass ein Beteiligter einen Beweisantrag durch die Ergänzung seines Sachantrags lediglich aufrechterhält. Ein „bestimmter“ Arzt im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG ist vom Kläger erstmals am Ende der mündlichen Verhandlung benannt worden. Der Senat hat keine Kenntnis, ob der benannte Arzt bereit wäre, ein Gutachten in einer bestimmten Frist zu erstellen, welche Kosten hierfür anfallen würden und ob der Kläger oder seine Rechtsschutzversicherung tatsächlich einen Kostenvorschuss in einer vom Senat zu bestimmenden Höhe leisten würde. Hierzu ist vom Kläger lediglich ein mündliches Vorbringen - ohne Vorlage schriftlicher Nachweise - erfolgt, in Bezug auf eine Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung im Übrigen nur eingeschränkt mit der Mitteilung, dass, soweit die Rechtschutzversicherung die Kosten nicht übernehme, er - der Kläger - die Kosten übernehmen werde. Durch die Zulassung des Antrags, ein Gutachten das Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, wäre die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden, da die Streitsache nicht in dem am 15. Oktober 2020 anberaumten Verhandlungstermin hätte entschieden werden können. Der Antrag ist aus grober Nachlässigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden. Der Kläger hat vor der mündlichen Verhandlung ohne Begründung über zwei Monate verstreichen lassen, zu dem Gutachten von W. oder zur Fortführung des Verfahrens Stellung zu nehmen, sodass der Senat im Rahmen der Verfahrensbeschleunigung gehalten gewesen ist, zur mündlichen Verhandlung zu laden. Dem Kläger ist vor der mündlichen Verhandlung in der Anlage zum richterlichen Schreiben vom 21. Juli 2020 das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W. vom 14. Juli 2020 mit der Bitte um Stellungnahme, ob die Berufung zurückgenommen werde, übersandt worden. Von der von der Vorsitzenden beabsichtigten Ladung zum 3. September 2020 ist auf Wunsch des Klägerbevollmächtigten nach telefonischer Terminsabstimmung am 21. Juli 2020 Abstand genommen worden. Dem Klägerbevollmächtigten ist gegen Empfangsbekenntnis vom 15. September 2020 die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2020 übersandt worden. Am 17. September 2020 hat der Kläger erstmals zu dem ihm übersandten Gutachten Stellung genommen und unter der Bedingung einer fehlenden oder „negierenden“ ergänzenden gutachterlichen Aussage die Stellung eines Antrags nach § 109 SGG ohne Benennung eines zu hörenden Arztes angekündigt. Dem Kläger ist hierzu mit richterlichem Schreiben vom 18. September 2020 mitgeteilt worden, dass sein Vorbringen eine (von dem Kläger nicht beantragte) Terminsaufhebung nicht rechtfertige. Die Stellungnahme von W. vom 29. September 2020 ist dem Klägerbevollmächtigten über EGVP am 6. Oktober 2020 übersandt worden. Als angemessene Frist, innerhalb derer ein Antrag nach § 109 SGG zu stellen ist, ist in der Regel ein Monat zu verstehen, wenn das Gericht keine andere Frist setzt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 109 RdNr. 11 m.w.N.). Der vorliegende Rechtsstreit bietet keine Anhaltspunkte, eine Frist von fast drei Monaten für noch angemessen zu erachten. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Versicherte sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, bzw. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie unter diesen Bedingungen außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung ist insbesondere, ob der Kläger noch qualifizierte Tätigkeiten, zum Beispiel die von ihm angeführte bisherige Tätigkeit oder Arbeiten an einem Computer, erbringen könnte. Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert im Sinne der vorgenannten Regelung, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Das Leistungsbild ergibt sich aus dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen S. und W. Diese Gutachten werden durch das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von A1. und die zur Beurteilung der Verletzungsfolgen für die BGHW eingeholten Gutachten insbesondere von C. sowie den zur Anspruchsdurchsetzung gegen die Versicherung AG eingeholten augenärztlichen Gutachten der Fachärztin für Augenheilkunde/Sozialmedizin von M. vom 23. Juli 2016 nebst der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 vollumfänglich gestützt. Der Kläger leidet an diversen Verletzungsfolgen am ganzen Körper, die von S. ausführlich erörtert und für den Senat überzeugend mit einer Einsatzfähigkeit von sechs Stunden und mehr täglich in leichten körperlichen und zumindest geistig zumindest einfachen Arbeiten in vorwiegend sitzender, kurzzeitig stehender Körperposition bewertet worden sind. Nicht zumutbar sind dem Kläger Tätigkeiten, die eine größere Geschicklichkeit im Bereich der rechten oberen Extremität als Gebrauchshand erfordern, Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, in Zwangshaltungen, mit häufigem Bücken oder Knien, mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel (linksseitig kurz 5 bis 10 kg). Weitergehende Einschränkungen lassen sich auch dem Gutachten von A1. nicht entnehmen. Soweit der gerichtliche Sachverständige W. auf den im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht hingewiesen hat, handelt es sich hierbei nicht um eine eigene Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen. In augenärztlicher Sicht war bereits den Zusatzgutachten von C. vom 8. April 2015 und 3. Februar 2016 zu entnehmen, dass der Kläger nach Maßgabe der augenärztlichen Befunde im Wesentlichen für seine bisherige Tätigkeit, nicht aber z.B. für leichte und einfache Arbeiten, in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist. Diese Einschätzung ist durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W. bestätigt worden, der für einfache ungelernte Verrichtungen eine Einschränkung allein unter dem Gesichtspunkt der Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der rechten oberen und unteren Extremität, nicht aber auf Grund der augenärztlichen Befunde gesehen hat. Die von dem Kläger angesprochenen Konzentrationsstörungen sind nicht durch objektive Befunde belegt. Der Senat hat auch keine Veranlassung gehabt eine testpsychologische Zusatzuntersuchung zu veranlassen, da der Kläger bei einer Vielzahl von Gutachten jeweils den besonderen Anforderungen einer mehrstündigen Untersuchung ohne Ausfallerscheinungen hat gerecht werden können. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Auffassung, dass geistig einfache, ungelernte und gleichförmige Arbeiten sämtlich höhere Konzentrationsanforderungen als über mehrere Stunden andauernde ärztliche Untersuchungen beinhalten, ist dies derart fernliegend, dass der Senat insoweit keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat. Bei dem Kläger liegt weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen (vgl. statt aller den Beschluss des Großen Senats [GS] des Bundessozialgerichts [BSG] vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24, 33 f.; zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R -, juris, RdNr. 22ff.). Das Leistungsvermögen des Klägers reicht vielmehr noch für leichte körperliche Tätigkeiten, wie z.B. ein Zureichen, Abnehmen, Reinigungsarbeiten, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von größeren Teilen mit geringem Gewicht, aus. Der Senat berücksichtigt insoweit die überzeugenden Feststellungen in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. Weitergehende Einschränkungen haben sich insoweit auch durch die Ermittlungen des Senats durch Einholung des Gutachtens von W. nicht ergeben. Der Senat ist auch überzeugt, dass bei dem Kläger kein Katalog- oder Seltenheitsfall vorliegt, der zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen könnte. Der Arbeitsmarkt gilt auch dann als verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt. Denn zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vgl. GS BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, a.a.O., zu Katalogfall 2). Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen S. und A1. sind dem Kläger Gehstrecken von 500 m am Stück viermal täglich in der vorgenannten Zeitdauer zumutbar. Soweit W. die Gehfähigkeit des Klägers, nachdem dieser erneut zur Untersuchung ohne Gehstützen erschienen ist, nur im Zustand ohne Hilfsmittel hat beurteilen können, ist dessen Einschätzung zur Gehfähigkeit des Klägers für die vorliegende Beurteilung nicht maßgebend. Im Übrigen wäre die nicht gegebene Fähigkeit, die Wegstrecke in der angegebenen Zeit zu Fuß zurückzulegen, durch eine Nutzung anderer Mobilitätshilfen zu kompensieren (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 25. September 2013 - L 3 R 346/11 -, juris). Der Senat hat sich der Rechtsansicht des BSG angeschlossen, das großzügigere Maßstäbe an die Nutzungsobliegenheit für Verkehrsmittel zur Kompensation eines eingeschränkten Gehvermögens formuliert hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 79/11 R -, juris). Der Kläger ist gesundheitlich in der Lage, seinen Pkw für die notwendigen Wegstrecken zu einer Arbeitsstelle zu führen. Auch die eingeschränkte Fahrtauglichkeit zu Nachtzeiten führt nicht dazu, dass eine fehlende Gehfähigkeit bei dem Kläger nicht durch eine Pkw-Nutzung kompensiert werden könnte. Unter Berücksichtigung des maßgebenden Arbeitsmarktes im gesamten Bundesgebiet lägen z.B. für einen Arbeitsplatz in Konstanz noch an den kürzesten Tagen des Jahres vom 19. Dezember bis zum 23. Dezember 8,42 Stunden zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, in denen ein ausreichendes Zeitfenster verbliebe, bei der maßgebenden Zeit von sechs Stunden täglich für die Wegstrecken zur Arbeit und von der Arbeit nicht bei Nacht- oder Dämmerungssichtverhältnissen ein Kfz steuern zu müssen. Im Übrigen verfügt der Kläger über ein aus Mitteln der Sozialversicherung bereitgestelltes Fahrrad mit Hilfsmotor, das in einem geschützten Bereich des Straßenverkehrs gesteuert werden kann und damit von den Einschränkungen der Sehfähigkeit im Straßenverkehr nicht gleichermaßen erfasst ist. Dieses Fahrrad ist ebenfalls als geeignete Mobilitätshilfe zu berücksichtigen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, das Fahrrad aus gesundheitlichen Gründen nicht nutzen zu können, widersprechen diese Angaben sowohl der Einschätzung in dem im Auftrag der BGHW erstellten Gutachten von V. und R. vom 10. August 2015, dieses Hilfsmittel sei für den Kläger „durchaus nützlich“, als auch den in dem Gutachten dieser Ärzte vom 1. März 2016 wiedergegebenen eigenen Angaben des Klägers, dieses Hilfsmittel, falls er mehr als 200 m laufen müsse, zu nutzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Der am ... 1961 geborene Kläger schloss nach seiner Schulausbildung (Zehnte-Klasse-Abschluss) Berufsausbildungen zum Landmaschinenschlosser/Getreideproduktion im Jahr 1981 und zum Berufskraftfahrer im Jahr 1984 ab. Als Beifahrer in einem Lkw zog er sich bei einem Auffahrunfall am 22. Juli 2013 schwere Verletzungen mit einem Polytrauma zu, für welche ihm die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) mit Bescheid vom 7. April 2016 Rente auf unbestimmte Zeit für die Verletzungsfolgen im Rahmen eines Arbeitsunfalls mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v.H. bewilligte. Im Übrigen erhält der Kläger eine Unfallrente von der Versicherung AG. Das letzte Arbeitsverhältnis als Möbelmonteur und Kraftfahrer ruht nach Angaben des Klägers. Bis zum 17. April 2016 bezog der Kläger Arbeitslosengeld mit hierfür im Versicherungsverlauf berücksichtigten Pflichtbeiträgen. Der Kläger hat nach seinen Angaben maximal drei Stunden täglich von Montag bis Freitag seine in demselben Haus wohnende Schwiegermutter, für die der Pflegegrad 5 festgestellt ist, gepflegt, diese Aufgabe inzwischen aber abgegeben. Im Versicherungsverlauf des Klägers vom 20. Oktober 2020 sind vom 1. November 2017 bis zum 9. Juni 2020 Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit gespeichert. Der Kläger verfügt über eine Fahrerlaubnis, ist im Besitz eines Pkw und fährt nach den von dem gerichtlichen Sachverständigen W. unter dem 29. September 2020 wiedergegebenen Angaben nur noch „kurze Strecken“ von höchstens einer Stunde bis zwei Stunden, nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur circa zweimal wöchentlich für Arztbesuche oder Einkäufe. Bei dem Kläger wurde mit Bescheid vom 15. Juli 2014 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 (ohne Merkzeichen) anerkannt. Der Kläger beantragte am 18. August 2014 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog diverse Befundunterlagen bei, u.a. den von der Fachärztin für Augenheilkunde T. für das Landesverwaltungsamt erstellten Befundbericht nach der letzten Untersuchung des Klägers dort am 5. Dezember 2013. Dem Bericht ist zu entnehmen, der Visus des Klägers mit optimaler Korrektur betrage binocular 1,0 (rechts 1,0, links mit einer Verschlechterung zwischen den Untersuchungen vom 26. November zum 5. Dezember 2013 von 0,8 auf 0,6). Links liege eine beginnende partielle Optikusatrophie vor. Dem Arztbrief dieser Ärztin vom 14. Januar 2014 ist ein von dem Kläger durchgeführtes „Gesichtsfeldtraining“ zu entnehmen. Die Beklagte holte das Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie Medizinalrat (MR) A1. vom 10. November 2014 ein, das auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung des Klägers am 5. November 2014 erstellt wurde. Als Diagnosen lägen bei dem Kläger eine fibröse Steife (sekundäre Steife) des rechten Handgelenks mit Einschränkung insbesondere der Palmarflexion, eine aufgehobene Pro- und Supination in Mittelstellung im Bereich des rechten Ellenbogens bei freier Beugung und Streckung nach Verknöcherung der Membrana interossa zwischen proximaler Ulna und proximalem Radius, ein Impingementsyndrom im Bereich der rechten Schulter, eine fibröse Teilsteife des rechten Kniegelenks mit massiver Einschränkung der Kniebeugung bei jetzt aufgetretener sekundärer Arthrose im Bereich des Retropatellargelenkes und beginnend auch des medialen und lateralen Kompartments des rechten Kniegelenks, eine Dysaesthesie im Bereich der Streckseite des rechten Fußes, multiple Narben im Bereich des rechten Oberarmes, der Streckseite des rechten Ellenbogens und des rechten Unterarms, am rechten Oberschenkel durchgehend bis zum rechten Fußrücken mit am Kniegelenk nach medial dorsal liegender abzweigender Narbe im rechten Winkel zur Hauptnarbe, Narben am linken Unterarm streckseitig nach erlittener Weichteilverletzung sowie Narben nach Gurtverletzung im Bereich des vorderen Thorax links vor. Als nichtorthopädische Diagnose seien eine Gesichtsfeldeinschränkung rechts mehr als links und ein verbliebene Visuseinschränkung, die durch die verordnete Brille voll kompensiert werde, zu berücksichtigen. Es sei mit diesen Befunden ein Endzustand nach dem Unfall erreicht. In Zusammenfassung der Befunde könne der Kläger als Kraftfahrer, Busfahrer bzw. Möbelinstallateur nicht mehr vollschichtig berufstätig sein. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht „auf keinen Fall“ mit den vorliegenden Befunden „erwerbsunfähig“. Leichte körperliche Arbeiten, die den rechten Arm nicht übermäßig (Höchstgrenze 10 kg) durch Tragen, Heben oder Anheben belasteten, seien dem Kläger im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bei überwiegender Tätigkeit im Sitzen zumutbar. Dabei wären zusätzliche orthopädische Hilfsmittel, wie ein Keilkissen, zur Kompensation der fehlenden Kniebeugung sicherlich hilfreich. Letztlich sei es Sache der zuständigen BGHW, sich um die berufliche Rehabilitation des Klägers zu kümmern. Eine ihm angebotene Umschulung über drei Jahre habe der Kläger nach Rücksprache mit seinen behandelnden Ärzten abgelehnt. Im Ankreuzbogen sind im positiven Leistungsbild leichte körperliche Arbeiten mit sechs Stunden und mehr täglich angegeben. Der Kläger könne eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurücklegen. Dem beigezogenen fachchirurgischen Gutachten für die Versicherung AG von dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie L. vom 22. Dezember 2014 ist eine Invalidität Klägers mit „6/10 Beinwert rechts“ zu entnehmen. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab. Bei dem Kläger liege ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vor (Bescheid vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2015). Mit seiner am 4. Mai 2015 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Wendebewegung im rechten Unterarm sei aufgehoben. Der Arm stehe in geringer Innendrehstellung. Es lägen eine posttraumatische Schultersteife, eine erhebliche eingeschränkte Bewegung des rechten Kniegelenks, eine endgradige Behinderung im rechten Hüftgelenk, ein Schaden an der Brustmuskulatur, eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks und eine Muskelminderung am Ober- und Unterarm rechts vor. Mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Monteur sei nach der in der Anlage beigefügten Bescheinigung der BGHW vom 21. November 2014 (Blatt 23 der Gerichtsakte) nicht zu rechnen. Auf augenärztlichem Fachgebiet seien im Übrigen ein eingeschränktes Stereosehen, Trockenheitsgefühl, zeitweise Tränen, eine erhöhte Blendempfindlichkeit und Gangstörungen zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte von den behandelnden Ärzten eingeholt. T. hat unter dem 8. Dezember 2015 mitgeteilt, bei dem Kläger bestünden weiterhin Gesichtsfeldausfälle. Auf Grund des fehlenden Binocularsehens und der ausgeprägten Gesichtsfeldausfälle sei keine Berufstätigkeit möglich. Zusätzlich bestünden Gangunsicherheiten, Konzentrationsschwäche und Kopfschmerzen unterschiedlicher Ausprägung mit tageszeitlichen Schwankungen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin K. hat in seinem Befundbericht vom 9. Dezember 2015 ausgeführt, die Gehstrecke des Klägers sei auf 200 bis 300 m eingeschränkt. Dann habe der Kläger erhebliche Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks. Stehen und Sitzen könne der Kläger nur kurzzeitig. Bequemes Sitzen sei gar nicht möglich, da dann das Bein in der Luft hänge. Für längeres Sitzen benötige der Kläger entweder ein Keilkissen oder er könne nur auf der Stuhlspitze sitzen. Mit der rechten Hand könne der Kläger keine Schraubtätigkeiten oder feinmotorischen Arbeiten ausführen. Auf Grund der erheblichen Gesichtsfeldeinschränkungen könne der Kläger keinen Lkw mehr führen und auch keinen Personenbeförderungsschein erwerben. Außerdem sei er Höhenuntauglich. Heben sei maximal mit 5 kg möglich, Zwangshaltungen könnten nur kurzzeitige eingenommen werden. Der Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie am Krankenhaus D. hat auf die für die BGHW erstellte fachchirurgische Stellungnahme der Fachärzte für Chirurgie/Unfallchirurgie V. und R. vom 10. August 2015 zur Versorgung des Klägers mit einem Therapiefahrrad mit Hilfsmotor verwiesen. Der Kläger zeige nach Polytrauma eine eingeschränkte Mobilität, die vor allem auf die schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks zurückzuführen sei. Die Untersuchungsbefunde am rechten oberen Sprunggelenk und Fuß seien weniger auffällig und für die Gesamtmobilität nachrangig. Im Bereich der oberen Extremität bestehe bekanntermaßen eine aufgehobene Pro-/Supination. D. hat in seinem Befundbericht vom 16. Februar 2016 konkrete Funktionsbeeinträchtigungen bei körperlichen Grundtätigkeiten, wie dem Heben, Bücken und Greifen sowie Tragen schwerer Lasten, angegeben. Das normale Gehen, Stehen und Sitzen und leichte Arbeiten im Umfang von sechs Stunden täglich seien seines Erachtens möglich. Dem Zweiten Rentengutachten für die BGHW von V. und R. vom 1. März 2016 sind Angaben des Klägers zu einer Gesichtsfeldeinschränkung beidseits (links elf Prozent, rechts neun Prozent) zu entnehmen. Der Kläger benötige für kürzere Gehstrecken keine Gehstützen. Falls er mehr als 200 m laufen müsse, benutze er sein Therapiefahrrad. Größere Strecken führe er mit dem Pkw durch. In der Gesamtschau aller Unfallfolgen werde die MdE auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet mit 50 v.H. eingeschätzt. Unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem von der Fachärztin für Augenheilkunde C. eingeholten Zusatzgutachten (das erst im Berufungsverfahren beigezogen worden ist) wird in der Ergänzung des Gutachtens unter dem 14. März 2016 eine Gesamt-MdE von 70 v.H. angegeben. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 66 bis 68, 69 bis 80, 84 bis 92, 97 bis 98 und 132 bis 146 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen. Das Sozialgericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens von dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie S. vom 13. Februar 2017, das auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung des Klägers am Tag der Fertigstellung erstattet worden ist. Der Kläger habe angegeben, es erfolge zum Zeitpunkt der Untersuchung keine regelmäßige Medikamenteneinnahme. Es bestünden erhebliche Probleme seitens des rechten Armes und des rechten Beines mit damit verbundenen Gangstörungen. Der Kläger, der seine Gehstütze nicht mit zur Untersuchung gebracht habe, zeige ein rechts entlastendes hinkendes Gangbild. Der Barfußgang rechts sei unmöglich. Sämtliche Bewegungen mit dem rechten Arm würden unsicher durchgeführt. In Bezug auf das Sehvermögen des Klägers seien bei der Untersuchung keine Auffälligkeiten feststellbar gewesen. Bei dem Kläger lägen folgende, sämtlich als Folge des Unfalls vom 22. Juli 2013 anzusehende Gesundheitsstörungen vor: Schwere Funktionsstörung der rechten oberen Extremität nach so genannter Monteggia-Fraktur. Einsteifung des Ellenbogengelenks, aufgehobene Unterarmbeweglichkeit. Abriss der Bizepssehne rechts. Inkomplette Radiusparese rechts. Schwere Funktionsstörung im Bereich der rechten unteren Extremität mit Einsteifung des Kniegelenkes nach kniegelenksnaher Fraktur. Einsteifung im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks in Folge Luxationsfraktur der Fußwurzelgelenke (so genannte Liss-Fraktur). Folgenlos ausgeheilte Rippenserienfraktur ohne Störung der Lungenfunktion. Gedeckter Teilabriss des Brustmuskels links. Einschränkung des Sehfeldes beidseits (laut augenärztlichem Befund Folge des Unfallereignisses). Es habe sich kein Anhalt für Aggravation oder Simulation gefunden. Mit einer Besserung der in rückschauender Betrachtung bereits seit Antragstellung bestehenden Gesundheitsstörungen sei nicht zu rechnen. Nach weiterer Diagnostik sei ggf. eine Neurolyse in Erwägung zu ziehen. Als Heilmaßnahme komme auch ein Beinlängenausgleich durch eine Schuhzurichtung in Betracht. Der Kläger werde für fähig erachtet, sechs Stunden und mehr täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausschließlich leichte körperliche und geistig einfache Arbeiten in vorwiegend sitzender, kurzzeitig stehender Körperposition auszuführen. Dabei seien Tätigkeiten, die eine größere Geschicklichkeit im Bereich der rechten oberen Extremität (Gebrauchshand des Klägers) erforderten, Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, in Zwangshaltungen, mit häufigem Bücken oder Knien, mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel (linksseitig kurz 5 bis 10 kg) und besondere Anforderungen an das Sehvermögen auszuschließen. Der Kläger könne unter Gebrauch einer Gehstütze noch mehr als 500 m ohne unzumutbare Beschwerden und ohne lange Pausen zu Fuß auch viermal täglich zurücklegen. Nach allgemeinärztlicher Einschätzung und auf Grund der durchgeführten Untersuchung sei die für den Sachverständigen fachfremde Sehstörung nur in geringem Maß leistungsmindernd. Ggf. sei hier eine augenärztliche Zusatzbegutachtung erforderlich. Das Sozialgericht hat daraufhin den Befundbericht von T. vom 5. Juli 2017 eingeholt, in dem ein Visus auf beiden Augen mit Korrektur am 8. Juni 2017 von 1,0 und in Ergänzung der Angaben aus dem vorausgehenden Bericht weiterhin bestehende Gesichtsfeldausfälle beschrieben werden. Der Kläger sei tauglich für das Führen eines Pkw (Klasse B) unter den Bedingungen des Tragens einer Fernbrille, zweier Außenspiegel rechts, einer Geschwindigkeitsbegrenzung bis 80 km/h auf Landstraßen, 100 km/h auf Autobahnen und eines Nachtfahrverbots. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2017 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er sei noch in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich in vorwiegend sitzender, kurzzeitig in stehender Körperposition mit den von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. S. genannten qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Diese Leistungseinschätzung stimme im Wesentlichen mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von MR A1. überein. Eine Begutachtung auf augenärztlichem Gebiet sei nicht erforderlich, da ein aktueller Befundbericht von T. vom 5. Juli 2017 vorliege, der beidseits einen Visus von 1,0 beschrieben habe. Die Gesichtsfeldeinschränkung links von elf Prozent und rechts von neun Prozent führe nicht zur Aufhebung des Leistungsvermögens für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Bei dem Kläger lägen auch die Voraussetzungen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nicht vor. Dem im Auftrag der BGHW erstellten Gutachten vom 1. März 2016 sei der vorgenannte Umfang der Gesichtsfeldeinschränkung zu entnehmen. Der Kläger könne auch seinen rechten Arm weiter nutzen. Das Restleistungsvermögen des Klägers reiche damit noch für zumindest leichte körperliche Verrichtungen aus. Der Kläger sei ausweislich der Feststellungen in dem Gutachten von S. vom 13. Februar 2017 auch nicht gehindert, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Zudem seien bei der Beurteilung der Mobilität alle tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehöre auch die zumutbare Benutzung eines Pkw, sodass die mangelnde Gehfähigkeit damit kompensiert werden könne. Im Übrigen habe T. in ihrem Befundbericht vom 5. Juli 2017 die Fahrtauglichkeit des Klägers bestätigt. Der Kläger hat gegen das ihm am 15. Januar 2018 zugestellte Urteil am 7. Februar 2018 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Mit seinem am 20. September 2018 bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz hat er sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt und vertieft. Eine vollschichtige Tätigkeit sei ihm nicht möglich. Er hat diesbezüglich auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit verwiesen. Das Sozialgericht habe insbesondere seine Beschwerden auf dem Fachgebiet der Augenheilkunde nicht ausreichend berücksichtigt. Die ihm zumutbare schmerzfreie Gehstrecke liege bei 200 m. Die eingeschränkte Wegefähigkeit sei nicht durch die Nutzung eines Pkw zu kompensieren, weil ein Nachtfahrverbot bestehe, sodass er zwischen November und April nicht vollschichtig tätig sein könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er mitgeteilt, sein Therapiefahrrad mit Hilfsmotor aus gesundheitlichen Gründen nur selten für kurze Strecken nutzen zu können. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Dezember 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. August 2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen, hilfsweise die Einholung eines augenärztlichen Fachgutachtens von dem Facharzt für Augenheilkunde W., L.. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind weitere Befundberichte eingeholt worden. K. hat unter dem 20. April 2018 mitgeteilt, der Kläger habe nach einer Gehstrecke von 100 bis 200 m Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks. Im Übrigen entsprechen die Angaben dem für das Sozialgericht erstellten Befundbericht. T. hat in ihrem Befundbericht vom 2. Mai 2018 einen Visus auf beiden Augen mit Korrektur am 7. März 2018 von 1,0 mitgeteilt. Im Übrigen hat sie ihre Befunde aus dem vorausgegangenen Befundbericht wiederholt. Zu den Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 323 bis 347 und 348 bis 349 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Senat hat die Verwaltungsakten der BGHW beigezogen und die nicht bereits zum Gegenstand der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten gewordenen Unterlagen in Kopie als Beiakten zur Gerichtsakte genommen. Der Kläger ist danach im Dezember 2015 von der BGHW mit einem Fahrrad mit Elektroantrieb und Invalidenkurbel rechts versorgt worden. Die Fachärztin für Augenheilkunde C. stellte in ihren Zusatzgutachten vom 8. April 2015 und 3. Februar 2016 zum Ersten bzw. Zweiten Rentengutachten auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung des Klägers am Tag der Gutachtenerstellung in dem ersten Zusatzgutachten eine beidäugige Gesamtsehschärfe von 1,0 fest, die in dem nachfolgenden Gutachten nicht mitgeteilt worden ist. In beiden Gutachten ist eine durchschnittliche Gesichtsfeldeinschränkung des Klägers rechts auf 40° und links auf 35° angegeben. Es bestehe eine MdE von 20 v.H. Der Kläger werde für fähig erachtet, leichte Büroarbeit im Wechsel von Sitzen und Stehen und Telefonaten zu verrichten. Der Senat hat im Übrigen die medizinischen Unterlagen der Versicherung AG beigezogen. Zu dem nervenärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie D. vom 25. Juni 2016, dem augenärztlichen Gutachten der Fachärztin für Augenheilkunde/Sozialmedizin von M. vom 23. Juli 2016 nebst der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktober 2016, der augenärztlichen Aktenstellungnahme des Augenarztes A2. vom 27. Oktober 2016 und der ergänzenden Stellungnahme von L. vom 9. Dezember 2016 wird auf Blatt 392 bis 421 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Senat hat das Gutachten von dem Oberarzt an der Universitätsaugenklinik M. W. vom 14. Juli 2020 eingeholt, das auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung des Klägers am 23. Juni 2020 erstattet worden ist. Der Kläger erreiche eine Sehschärfe mit Korrektur für die Ferne von 1,25 und für die Nähe von 1,0. Die äußeren Gesichtsfeldgrenzen seien insbesondere im unteren nasalen und unteren temporalen Quadranten eingeengt. Zudem hätten sich zahlreiche absolute Ausfälle innerhalb der zentralen 30° nachweisen lassen. Binocular seien durch die Überlappung beider Gesichtsfelder keine absoluten Skotome (= Gesichtsfeldausfälle) innerhalb der zentralen 30° nachweisbar. Das horizontale Ausmaß des binokularen Gesichtsfeldes betrage circa 120°. Die Beweglichkeit beider Augen sei in alle Richtungen gleichermaßen uneingeschränkt möglich. Es würden keine Doppelbilder angegeben. Als Diagnosen lägen vor: Auf ophtalmologischem Fachgebiet inhomogene Gesichtsfelddefekte (rechts [ links), partielle Opticusatrophie (rechts [ links), Zustand nach (Z.n.) Stauungspapille, Kurzsichtigkeit (Myopie), Stabsichtigkeit (Astigmatismus), altersentsprechende Linsentrübung (Cataracta senilis incipiens), Alterssichtigkeit (Presbyopie), trockenes Auge (Sicca-Syndrom). Allgemeindiagnosen Z.n. Polytrauma infolge Verkehrsunfalls mit offener Monteggia-Fraktur/Unterarm rechts, offener Unterschenkel-Fraktur rechts, offener distaler Femur- und Patellafraktur (Oberschenkel und Kniescheibe) rechts, Lisfranc-Luxations-Fraktur (Mittelfuß) rechts, Fraktur 1.-3. Rippe links, 1. Rippe rechts, Pneumothorax links, Lungenkontusion rechts, Z.n. mehrfacher operativer Versorgung der oben genannten Frakturen, Z.n. Kompartmentsyndrom des rechten Unterschenkels. Der Kläger habe über eine anhaltende Minderung der Sehfähigkeit berichtet, die sich primär in Form von Gesichtsfelddefekten bemerkbar mache. Darüber hinaus leide er unter einem Trockenheitsgefühl der Augen, weshalb er befeuchtende Augentropfen anwende, sowie an einer erhöhten Blendungsempfindlichkeit, reduziertem räumlichen Sehen und einer reduzierten Farbwahrnehmung links mehr als rechts. Die Beschwerden seien tageweise schwankend in ihrer Ausprägung. Probleme beim Lesen habe der Kläger nicht angegeben. Im Rahmen der Untersuchung habe sich eine beidseitige Sehnervenschädigung morphologisch und eine objektiv verzögerte Weiterleitung der visuellen Reize und ein verringertes Ausmaß der Antworten mittels visuell evozierten Potenzialen nachweisen lassen. Einen Anhalt für Simulation oder Aggravation habe es zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung gegeben. Die geäußerten Beeinträchtigungen des Sehens (Gesichtsfelddefekte), das Trockenheitsgefühl der Augen und die Bewegungs- und Belastungseinschränkungen seien glaubhaft nachvollziehbar und durch die krankhaften Veränderungen erklärt. Die regelmäßige Erwerbsfähigkeit werde zu einem großen Teil durch die Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten herabgesetzt. Der Kläger könne maximal leichte Arbeiten bzw. Arbeiten ohne Belastung/Inanspruchnahme der rechten Extremitäten leisten. Zusätzlich werde die Arbeitsfähigkeit durch die beidseitigen Gesichtsfeldeinschränkungen gemindert, wodurch in erster Linie nicht das Ausmaß der Belastbarkeit eingeschränkt werde, sondern primär besondere Ansprüche an die Sicherheit im Arbeitsumfeld gestellt werden müssten. Es sei vorwiegend eine Arbeit in einer sitzenden, kurzzeitig auch in einer stehenden Körperposition möglich und zu empfehlen. Zu vermeiden seien auf Grund der Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der rechten Extremitäten Arbeiten unter einseitiger körperlicher Belastung oder unter Zwangshaltung, mit häufigem Bücken oder Knien, häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten, welche die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände oder ein räumliches Sehen und ein normales Gesichtsfeld erforderten, an laufenden (rotierenden) Maschinen, auf Gerüsten und Leitern (in Höhen), im Akkord bzw. am Fließband. Das Schreiben mit der rechten Hand sei erheblich beeinträchtigt. Infolge der Bewegungs- und Belastungseinschränkungen sei die Reaktionsfähigkeit verzögert bzw. eingeschränkt. Auf Grund der Gesichtsfelddefekte könnten Gefahren eventuell nicht bzw. erst verzögert wahrgenommen werden. Auf Grund der Gesichtsfeldeinschränkungen sei die visuelle Übersicht gering eingeschränkt. Die körperliche Belastbarkeit und Ausdauer seien erheblich reduziert. Wenn bezüglich der genannten Anforderungen keine Einschränkungen bestünden, sei aus augenärztlicher Sicht und in Bezug auf die Aktenlage eine volle Leistungsfähigkeit gegeben. Der Kläger werde für fähig erachtet, sechs Stunden unter den aufgeführten Einschränkungen zu arbeiten. In Bezug auf die Gehfähigkeit ist auf den im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht von K. und die unter Verwendung geeigneter orthopädischer Hilfsmittel, wie z.B. Gehstützen, zu verlängernde zurücklegbare Wegstrecke des Klägers verwiesen worden. Die Anforderungen an die Sehleistung für das Führen eines Kfz (Klasse 1) würden noch knapp erreicht. Dabei stellten die bestehenden Gesichtsfeldeinschränkungen (horizontal) den größten beeinträchtigenden Faktor dar. Zusätzlich bestehe eine geringe erhöhte Blendungsempfindlichkeit, Farbseh-Beeinträchtigung und ein gestörtes Binocularsehen. Unter den von T. bereits empfohlenen Bedingungen (Tragen einer Fernbrille, zweier Außenspiegel rechts, Geschwindigkeitsbegrenzung bis 80 km/h auf Landstraßen und 100 km/h auf Autobahnen sowie Nachtfahrverbot) sei das Führen eines Kfz aus augenärztlicher Sicht derzeit noch möglich. Körperliche Arbeiten, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, wie sie in ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert würden, seien dem Kläger auf Grund der Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der oberen und unteren Extremität nicht möglich. Die Minderung der Leistungsfähigkeit sei durch die Verletzungen im Rahmen des Unfallgeschehens am 22. Juli 2013 begründet und sei als Dauerschaden anzusehen. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht geklärt. Der Kläger hat zu dem Gutachten im Wesentlichen auf ihm nicht mögliche Tätigkeiten z.B. an einem PC und die nicht gesicherte Erreichbarkeit einer Arbeitsstelle von November bis April verwiesen. Er hält das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W. für in sich widersprüchlich und unschlüssig. Im Übrigen wird zu den Einwendungen auf Blatt 518 Bd. IV der Gerichtsakten verwiesen. Der gerichtliche Sachverständige W. hat in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29. September 2020 im Wesentlichen an seiner Leistungsbeurteilung festgehalten. Er hat nochmals hervorgehoben, dass während der vierstündigen konzentrationsanspruchsvollen Untersuchung keine visuellen Einschränkungen hätten festgestellt werden können. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 525 bis 526 Bd. IV der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.