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Urteil

B 13 R 79/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wegeunfähigkeit kann rentenrechtlich beseitigt sein, wenn der Rentenversicherungsträger durch konkret bewilligte oder wirksam zugesicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die für die Arbeitsaufnahme erforderliche Mobilität wiederherstellt. • Für die Beseitigung der Wegeunfähigkeit genügt nicht zwingend die tatsächliche Durchführung der Maßnahme; bindende, als Verwaltungsakt oder wirksame Zusicherung erteilte Leistungszusagen können ausnahmsweise ausreichend sein. • Voraussetzung ist, dass die bewilligten Leistungen dem Versicherten eine Lage verschaffen, die der Nutzung eines eigenen Kfz gleichkommt, d.h. Transportdienste zuverlässig und in vorhersehbarem Umfang verfügbar sind. • Der Grundsatz ‚Reha vor Rente‘ gebietet, dass Rehabilitationsleistungen auch schon vor Bestehen oder konkreter Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis gewährt werden können, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Wegeunfähigkeit beseitigt durch konkret bewilligte Mobilitätshilfen; keine Rente wegen Erwerbsminderung • Wegeunfähigkeit kann rentenrechtlich beseitigt sein, wenn der Rentenversicherungsträger durch konkret bewilligte oder wirksam zugesicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die für die Arbeitsaufnahme erforderliche Mobilität wiederherstellt. • Für die Beseitigung der Wegeunfähigkeit genügt nicht zwingend die tatsächliche Durchführung der Maßnahme; bindende, als Verwaltungsakt oder wirksame Zusicherung erteilte Leistungszusagen können ausnahmsweise ausreichend sein. • Voraussetzung ist, dass die bewilligten Leistungen dem Versicherten eine Lage verschaffen, die der Nutzung eines eigenen Kfz gleichkommt, d.h. Transportdienste zuverlässig und in vorhersehbarem Umfang verfügbar sind. • Der Grundsatz ‚Reha vor Rente‘ gebietet, dass Rehabilitationsleistungen auch schon vor Bestehen oder konkreter Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis gewährt werden können, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern. Die 1963 geborene Klägerin ist schwerbehindert, leidet an arterieller Verschlusskrankheit und Herzerkrankung und bezieht seit 2007 Grundsicherung. Sie beantragte im Juni 2007 Erwerbsminderungsrente, die abgelehnt wurde; medizinisch wurde mangelnde Wegefähigkeit festgestellt (keine viermal täglichen Fußwege von 500 m). Die Beklagte bewilligte ab 1.8.2008 sowie in weiteren Bescheiden die Übernahme von Taxikosten zu Vorstellungsgesprächen und bei Arbeitsaufnahme die tatsächlichen Beförderungskosten; diese Bescheide waren jeweils befristet und blieben bestandskräftig. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Rente, das Landessozialgericht hob dies auf und lehnte die Rente ab, weil die Bewilligungen die Wegeunfähigkeit beseitigten. Die Klägerin rügte, die Bescheide seien abstrakt, nicht ausreichend bestimmt und knüpften nicht an ein konkretes Arbeitsverhältnis; das BSG hat die Revision zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Anspruch auf Rente richtet sich nach § 43 SGB VI; Leistungen zur Teilhabe nach §§ 9, 13, 16 SGB VI i.V.m. §§ 33 ff. SGB IX und KfzHV. • Feststellungen zur Mobilität: Die nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen ergeben, dass die Klägerin wegen Gehbehinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar nutzen und 500-m-Wege nicht mehr bewältigen kann; ein eigenes Fahrzeug stand ihr nicht verlässlich zur Verfügung (§ 163 SGG bindend). • Grundsatz Mobilität/Wegeunfähigkeit: Erwerbsfähigkeit schließt die Fähigkeit ein, die Arbeitsstelle aufzusuchen; fehlende Mobilität kann den Arbeitsmarkt als verschlossen erscheinen lassen (Rechtsprechung des BSG). • Reha vor Rente und Möglichkeit der Beseitigung durch Teilhabeleistungen: Nach ständiger Rechtsprechung sollen Rehabilitationsleistungen Vorrang haben; geeignet bewilligte Teilhabeleistungen können die Wegeunfähigkeit beseitigen, wenn sie dem Versicherten eine Lage verschaffen, die der Nutzung eines eigenen Kfz gleichkommt. • Qualität der Bescheide: Die Bescheide vom 1.8.2008, 22.10.2009 und 17.9.2010 enthielten konkrete Verwaltungsakte zur Übernahme von Taxikosten für Vorstellungsgespräche und zusicherungsweise die Übernahme tatsächlicher Beförderungskosten bei Arbeitsaufnahme; die Zusage ist rechtsverbindlich (§§ 31, 34 SGB X). • Ermessens- und Bestimmtheitsfragen: Die jährliche Befristung der Leistungen steht der Bestimmtheit nicht entgegen; die genaue Höhe später ggf. erforderlicher Kfz-Hilfe konnte nach Aufnahme einer dauerhaften Tätigkeit gesondert geprüft werden (§§ 2,9 KfzHV). • Inanspruchnahme und Gutglauben des Versicherten: Die Klägerin hat die Bescheide bestandskräftig werden lassen und glaubhaft keine berechtigten Gründe für eine Ablehnung der Leistung genannt; das bloße Nichtnutzen der Leistung darf nicht zu Rentenbezug führen (§ 115 SGB VI; § 9 SGB IX). Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das LSG-Urteil bleibt bestehen. Das Bundessozialgericht folgte der Auffassung, dass die bewilligten und zugesicherten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die rentenrechtliche Wegeunfähigkeit der Klägerin für den streitigen Zeitraum beseitigt haben; daher liegt kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vor. Entscheidend war, dass die Verwaltungsakte bzw. Zusicherungen der Beklagten der Klägerin eine verlässliche, vorhersehbare und in Umfang und Kosten bestimmte Möglichkeit verschafften, Beförderungsdienste (einschließlich Taxifahrten) zu nutzen, sodass die Klägerin faktisch über die zur Arbeitsaufnahme erforderliche Mobilität verfügte. Die Bestandskraft der Teilhabebescheide sowie das Fehlen plausibler Gründe für die Nichtinanspruchnahme führten dazu, dass die Wegebehinderung nicht zum Erfolg des Rentenantrags führen konnte. Außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren wurden nicht erstattet.