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Urteil

L 3 R 15/20

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2020:0618.L3R15.20.00
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Leitsätze
Zur Behebung fehlender Wegefähigkeit reicht es nicht aus, Teilhabeleistungen der Kfz-Hilfeverordnung (KfzHV) für den Fall einer Arbeitsaufnahme nur zu stellen. Vielmehr muss bereits eine Bewilligung derartiger Leistungen erfolgen. In Fällen, in denen noch kein konkreter Arbeitsplatz für den Betroffenen zur Verfügung steht, können Teilhabeleistungen so konkret zugesichert werden, dass damit die Wegeunfähigkeit beseitigt wird. Es können sowohl unmittelbar bewilligte Leistungen, aber auch Zusicherungen nach § 34 SGB X ausreichen, wenn sie hinreichend konkret und vorbehaltlos sind (vgl BSG vom 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R und B 13 R 79/11 R = BSGE 110, 1 = SozR 4-2600 § 43 Nr 17). (Rn.58)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Dezember 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2017 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2020 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren in voller Höhe und im Berufungsverfahren zu einem Zehntel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Behebung fehlender Wegefähigkeit reicht es nicht aus, Teilhabeleistungen der Kfz-Hilfeverordnung (KfzHV) für den Fall einer Arbeitsaufnahme nur zu stellen. Vielmehr muss bereits eine Bewilligung derartiger Leistungen erfolgen. In Fällen, in denen noch kein konkreter Arbeitsplatz für den Betroffenen zur Verfügung steht, können Teilhabeleistungen so konkret zugesichert werden, dass damit die Wegeunfähigkeit beseitigt wird. Es können sowohl unmittelbar bewilligte Leistungen, aber auch Zusicherungen nach § 34 SGB X ausreichen, wenn sie hinreichend konkret und vorbehaltlos sind (vgl BSG vom 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R und B 13 R 79/11 R = BSGE 110, 1 = SozR 4-2600 § 43 Nr 17). (Rn.58) Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Dezember 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2017 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2020 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren in voller Höhe und im Berufungsverfahren zu einem Zehntel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat durfte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat nur vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2020 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (I.). Für die Zeit ab dem 1. Februar 2020 hat die Beklagte die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wieder beseitigt (II.). I. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2020 verweist der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). II. Ab dem 1. Februar 2020 steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu. Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarklage nicht zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen kann die Klägerin noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Zu vermeiden sind Arbeiten mit einseitigen körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen, Knien, Hocken, Bücken sowie Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Gerüst- und Leiterarbeiten, Witterungseinflüsse, Nachtschicht sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließband) und mit häufigem Publikumsverkehr. Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat insbesondere aus dem Gutachten von P.. vom 11. Oktober 2019. Dieser gerichtliche Sachverständige hat ein ausführliches und sorgfältig erstelltes Gutachten vorgelegt, das auf einer gründlichen Anamnese beruht. P.. hat sich detailliert mit den vorliegenden objektivierbaren Befunden und den Diagnosen auseinandergesetzt. Schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist er zu seiner Leistungseinschätzung gelangt. M.. hat in ihrem Befundbericht vom 15. Mai 2019 zwar ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes bei Multimorbidität nicht in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Da die behandelnde Ärztin dies aber nicht näher plausibel begründet hat, konnte der Senat dieser Einschätzung nicht folgen. Bei der Klägerin liegen auch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vor, die trotz des sechsstündigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht vielmehr noch für leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts [BSG] vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f.; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt im Urteil des BSG vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R -, juris). Das BSG geht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R - weiterhin von dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes aus und hält daran fest, dass Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, regelmäßig in der Lage sind, „erwerbstätig zu sein“ (juris, Rdnr. 26 ff.). Bei der Klägerin besteht darüber hinaus seit dem 1. Februar 2020 kein Katalog- oder Seltenheitsfall, der zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen könnte. Der Arbeitsmarkt gilt auch dann als verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt; zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vgl. GS BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, a.a.O., zu Katalogfall 2). Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann. Die medizinischen Ermittlungen, insbesondere das Gutachten von P.. vom 11. Oktober 2019, haben zwar ergeben, dass die Klägerin die genannte Anforderung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewältigen kann. Die Gehfähigkeit der Klägerin ist erheblich eingeschränkt und unter den von der Rechtsprechung geforderten Umfang (viermal täglich mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten) abgesunken. Damit ist - abstrakt - ausgeschlossen, dass die Klägerin Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln zu Fuß erreichen kann, unabhängig von der konkreten Situation im Einzelfall. Ein Wegfall der Wegefähigkeit ist aber nur zu bejahen, wenn die Klägerin auch nicht anderweitig in der Lage wäre, einen potentiellen Arbeitsplatz zu erreichen. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2020 hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 10. Januar 2020 diese Mobilität ermöglicht und zwar in gleicher Weise, wie wenn die Klägerin für das Erreichen eines vorhandenen oder potentiellen Arbeitsplatzes ein eigenes Kfz zur Verfügung gehabt hätte und dieses auch hätte als Fahrerin hätte benutzen dürfen. Zur Behebung der Wegeunfähigkeit reicht es nicht aus, dass Teilhabeleistungen der KfzHV für den Fall einer Arbeitsaufnahme lediglich in Aussicht gestellt werden. Vielmehr muss bereits eine Bewilligung derartiger Leistungen erfolgen. Auch in Fällen, in denen noch kein konkreter Arbeitsplatz für den Betroffenen zur Verfügung steht, können Teilhabeleistungen so konkret zugesichert werden, dass damit die Wegeunfähigkeit beseitigt wird. Es können sowohl unmittelbar bewilligte Leistungen, aber auch Zusicherungen nach § 34 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) ausreichen, wenn sie hinreichend konkret und vorbehaltlos sind (BSG, Urteile vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 21/10 R und B 13 R 79/11 R -, juris). Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2020 erfüllt diese Anforderungen. Er enthält seinem Wortlaut nach eine vorbehaltlose rechtliche Bindung der Beklagten. Die Textgestaltung begrenzt die Zusicherung allerdings in die Zukunft hinsichtlich einer Änderung der Verhältnisse. Darin liegt aber kein unzulässiger Vorbehalt oder eine Einschränkung der Rechtswirksamkeit des Bewilligungsbescheides. Vielmehr wird lediglich darauf hingewiesen, dass es bei einer Änderung der Verhältnisse rechtlich zulässig und inhaltlich sinnvoll ist, einen bisher bestehenden, unanfechtbar gewordenen Bescheid für die Zukunft anzupassen. Erst mit einer auf eine solche Änderung gestützten neuen Entscheidung soll die Wirkung der bisherigen Entscheidung entfallen. Auch inhaltlich ist es sinnvoll, bei Vorliegen eines Dauerarbeitsplatzes die neuen Gegebenheiten noch einmal daraufhin zu überprüfen, ob andere Teilhabeleistungen wie Kostenzuschuss zur Beschaffung eines eigenen Kfz oder die Stellung eines regelmäßigen Beförderungsdienstes dann vorrangig erscheinen (Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - L 19 R 976/14 -, juris, Rdnr. 79). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte mit der Berufung die vollständige Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts verfolgt hat. Sie hat sodann jedoch einen sachgerechten Vergleichsvorschlag unterbreitet, als sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Bescheid vom 10. Januar 2020 über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erlassen wurde, angeboten hat. Diesen Vergleich hat die Klägerin jedoch nicht angenommen. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hat. Die am ... 1962 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Achte-Klasse-Schulabschluss von 1978 bis 1981 eine abgeschlossene Ausbildung zur Gärtnerin. In diesem Beruf arbeitete sie anschließend bis 1991. Danach war sie bis 2001 arbeitslos, unterbrochen durch kurzzeitige Beschäftigungen in einem Forstbetrieb sowie im Garten- und Landschaftsbau. Von 2001 bis 2004 war sie als Feldarbeiterin in einem Forstbetrieb beschäftigt. Seit 2005 ist die Klägerin aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung arbeitslos und erhält seitdem Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Seit dem 5. Februar 2016 ist bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 mit dem Merkzeichen G festgestellt. Diese Entscheidung stützt sich auf folgende Funktionsbeeinträchtigungen: Künstliche Kniegelenke beidseits, Fußheberschwäche rechts, Bypass-Operation und Muskelschädigung rechter Unterschenkel, Wundheilungsstörung. Am 31. August 2016 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie halte sich seit dem 18. November 2015 für erwerbsgemindert, nachdem sich nach einer Operation am Knie eine Thrombose gebildet habe. Die Beklagte zog zunächst ärztliche Unterlagen bei, darunter den Bericht des Klinikums M., Klinik für Gefäßchirurgie, über die dortige stationäre Behandlung vom 21. November 2015 bis zum 4. Januar 2016. Darin ist ausgeführt, dass bei der Klägerin am 18. November 2015 im Krankenhaus G. eine Schlittenprothese am rechten Kniegelenk implantiert wurde. Bereits postoperativ habe die Klägerin über Schmerzen am rechten Bein geklagt. Am 20. November 2015 erfolgte die Verlegung in das Klinikum M.., wobei die Klägerin primär unfallchirurgisch vorgestellt wurde. Es habe sich ein ausgeprägtes Kompartment-Syndrom mit Fußheberschwäche rechtsseitig und ausgeprägter Sensibilitätsstörung gezeigt. Am gleichen Tag wurde eine notfallmäßige Spaltung aller vier Unterschenkelkompartmente bei ausgeprägtem Unterschenkel-Kompartment-Syndrom rechts durchgeführt. Am folgenden Tag, dem 21. November 2015, erfolgte ein gefäßchirurgisches Konzil, wobei bei persistierenden Sensibilitätsstörungen mit Fußheberschwäche rechts nach Kompartment-Spaltung eine notfallmäßige Computertomografie (CT)-Angiografie durchgeführt wurde. Diese ergab die Notwendigkeit einer notfallmäßigen gefäßchirurgischen Rekonstruktion. Nach notfallmäßiger Vorbereitung und Aufklärung erfolgte noch am 21. November 2015 eine Thrombektomie der Aorta poplitea im P2- sowie im P3-Segment, eine selektive Thrombektomie der Aorta tibialis anterior, Aorta tibialis posterior sowie der Aorta fibularis, die Entnahme der Vena saphena magna vom rechten Oberschenkel und proximalen Unterschenkel, die Implantation eines P1-/P3-Venasaphenamagna-Bypasses (Reversed) sowie die Implantation eines kurzstreckigen P3-Aortatibialisposterior-Bypasses (Vena saphena magna Reversed) rechts. Die Klägerin wurde am 4. Januar 2016 in gutem Allgemeinzustand in die weitere ambulante Behandlung entlassen, wobei die Anschlussheilbehandlung von dort organisiert worden sei (Antrag der Klägerin vom 21. Dezember 2015). Vom 7. bis zum 28. Januar 2016 befand sich die Klägerin zur Anschlussrehabilitation in der M Klinik K... Dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 1. Februar 2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1. Gonarthrose, nicht näher bezeichnet. 2. Vorhandensein einer Kniegelenkprothese. 3. Traumatische Muskelischämie des Unterschenkels. 4. Adipositas mit einem Body-Mass-Index von 40 und mehr. Die Klägerin werde bei noch nicht abgeschlossener Rekonvaleszenz bzw. Heilung als arbeitsunfähig entlassen. Derzeit sei noch eine längerfristige Stabilisierung notwendig, sodass die Arbeitsunfähigkeit noch bis auf unabsehbare Zeit notwendig sein werde. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Feldarbeiterin könne die Klägerin nicht mehr verrichten. Möglich seien leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten (zeitweise im Stehen, überwiegend im Gehen und ständig im Sitzen) sechs Stunden und mehr täglich. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit regelmäßiger Einnahme von Zwangshaltungen, Hocken und Knien sowie Tätigkeiten mit Gehen auf unebenen Böden und regelmäßigem Treppensteigen, darüber hinaus Tätigkeiten mit Klettern auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr. Wegen der weiteren Einzelheiten der von der Beklagten beigezogenen ärztlichen Unterlagen wird auf Blatt 2 bis 22, 24 und 36 bis 44 des Ärztlichen Teils der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Mit Bescheid vom 7. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2017 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Klägerin liege ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vor. Bei dieser Leistungsfähigkeit sei der Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht verschlossen. Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am 18. Januar 2017 Einwendungen erhoben. Die Beklagte hat dieses Schreiben an das Sozialgericht Magdeburg weitergeleitet (Eingang dort am 24. Januar 2017). Das Sozialgericht hat dieses Schreiben als Klage gewertet. Die Klägerin hat darin ausgeführt, sie habe mehrere Operationen am rechten Bein gehabt. Sie könne keine langen Strecken mehr laufen, nicht lange stehen, nicht knien und nicht lange sitzen. Die Klägerin hat weitere ärztliche Unterlagen sowie einen ergotherapeutischen Bericht eingereicht, derentwegen auf Blatt 27 bis 29, 37 und 60 der Gerichtsakten verwiesen wird. Vom 14. November bis zum 5. Dezember 2018 hat die Klägerin an einer weiteren Anschlussheilbehandlung in der M Klinik K.. teilgenommen. In dem Entlassungsbericht vom 12. Dezember 2018 sind folgende Diagnosen berücksichtigt: 1. Mechanische Komplikation durch eine Kniegelenkendoprothese. 2. Wechsel-Operation auf Knie-TEP am 17. Oktober 2018 (links). 3. Zustand nach Knie-TEP rechts 11/2015. 4. Traumatische Muskelischämie des Unterschenkels November 2015. 5. Arterielle Hypertonie. 6. Nikotinabusus, Adipositas III, Hyperlipidämie, nicht näher bezeichnet. Die Klägerin sei bei noch nicht abgeschlossener Rekonvaleszenz als weiter arbeitsunfähig entlassen worden. Bei weiterem unauffälligen Verlauf könne sie nach Durchführung der Wechsel-Operation im linken Kniegelenk perspektivisch ab Februar bzw. März 2019 wieder vollschichtig eine Tätigkeit mit Einschränkungen ausüben. Tätigkeiten mit zeitweisem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 15 Kilogramm seien zumutbar, ebenso zeitweise Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien). Arbeiten auf Leitern und Gerüsten könnten nicht ausgeübt werden. Auf eine entsprechende Standsicherheit sei zu achten. Tätigkeiten mit Ganzkörpervibrationen müssten vermieden werden. Der zuletzt ausgeübte Beruf als Feldarbeiterin in der Forstwirtschaft sei nicht leidensgerecht. Das Sozialgericht hat im Rahmen der Beweisaufnahme aktuelle Befundberichte eingeholt. Die Fachärztin für Innere Medizin M.. hat in ihrem Befundbericht vom 15. Mai 2019 ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes bei Multimorbidität nicht in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie B.. hat in seinem Befundbericht vom 21. Mai 2019 erklärt, die Frage des Leistungsvermögens der Klägerin könne nur im Rahmen eines fachorthopädischen Gutachtens geklärt werden. Wegen der Befundberichte und der mitgesandten Anlagen wird auf Blatt 66 bis 93 und 94 bis 144 der Gerichtsakten verwiesen. Das Sozialgericht hat sodann ein fachorthopädisches Gutachten durch den Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie P.. veranlasst. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2019 nach Untersuchung der Klägerin am 9. Oktober 2019 folgende Diagnosen gestellt: Lumbalgie bei Chondrosis intervertebralis L5/S1, leichtem Wirbelgleiten L4/5 (Stadium Meyerding I), deutlicher Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur (ventral mehr als dorsal) und massiver Rumpfadipositas. Normalbefund rechtes Kniegelenk bei Zustand nach Implantation einer monocondylären Schlittenprothese medial (18. Januar 2015). Zustand nach Implantation einer unicondylären Schlittenprothese medial (7. Oktober 2014) und Auswechslung der tibialen Prothese am 17. Oktober 2018. Hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes (Wackelsteife) bei Zustand nach operativer Behandlung eines Kompartmentsyndroms im Bereich des rechten Unterschenkels. Schwächung der Fußhebung und Fußsenkung rechts. Dorsalflexionsfehlstellung der Zehen 1 bis 5 rechts durch Verkürzung der Strecksehnen der Zehen. Senk-Spreizfuß beidseits. Anästhesie im Bereich des rechten Unterschenkels und Fußes bei Zustand nach Kompartmentsyndrom im Bereich des rechten Unterschenkels. Die Klägerin könne leichte körperliche Arbeiten noch acht Stunden täglich verrichten, wobei ein Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen im Wechsel wünschenswert wäre. Arbeiten mit einseitigen körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen seien sowohl hinsichtlich der Kniegelenke als auch hinsichtlich der Lendenwirbelsäule und des rechten Sprunggelenkes nicht mehr zumutbar. Somit seien Knien, Hocken, Bücken sowie Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel nicht mehr zu leisten. Gerüst- und Leiterarbeiten seien nicht mehr möglich. Die Klägerin könne nur noch in geschlossenen Räumen ohne den Einfluss von Witterungsfaktoren arbeiten. Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen könnten verrichtet werden. Die Klägerin sei mit einer Lesebrille und mit einer Weitsichtbrille versorgt und komme so gut zurecht. Ein Arbeiten in Wechselschicht wäre möglich. Nachtschicht sollte nicht mehr zugemutet werden, ebenso wie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließband) sowie mit häufigem Publikumsverkehr. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei hochgradig eingeschränkt. Die Einschränkung sei so stark, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, viermal arbeitstäglich einen Arbeitsweg zurückzulegen. Daran ändere auch der Einsatz der Fibularisorthese, etwa eine Unterarmstütze oder eines Rollators, nichts. Die Klägerin sei zwar in der Lage, einen Fußweg von 500 m und mehr bei sehr guten Straßen- und Witterungsverhältnissen zurückzulegen, aber die Zeit, welche sie dazu benötige, sei zu groß, als dass ihr das mehrfache Zurücklegen einer entsprechenden Wegstrecke täglich (fünfmal in der Woche) zuzumuten sei. Es sei sehr schwer, die entsprechende Gehstrecke einzuschätzen. So wie er - der Sachverständige -. die Klägerin in seiner Praxis bei der Überprüfung des Gangbildes habe laufen sehen, sei einzuschätzen, dass die Klägerin für 500 m etwa 35 bis 40 Minuten benötige. Die Klägerin sei gesundheitlich auch nicht in der Lage, zweimal arbeitstäglich zur Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder selbstständig ein Kraftfahrzeug zum Erreichen des Arbeitsplatzes zu führen. Sie sei funktionell nicht in der Lage, ein Gas- oder Bremspedal zu bedienen. Das eigentliche gesundheitliche Problem der Klägerin im Hinblick auf ihre Leistungsfähigkeit resultiere aus der Erkrankung im Bereich des rechten Unterschenkels und Fußes. Die dort festzustellenden pathologischen Befunde seien darauf zurückzuführen, dass bei der Endoprothesenimplantation im November 2015 ein arterielles Gefäß verletzt worden sei, sodass die Klägerin wegen dieser Komplikation über längere Zeit im Klinikum M.. habe behandelt werden müssen. Aktuell seien im Bereich des rechten Unterschenkels und Fußes hauptsächlich folgende funktionelle Defizite festzustellen, welche sich negativ auf das Gehvermögen auswirkten: Gefühllosigkeit im Bereich des Unterschenkels und Fußes sowie Wackelsteife im Sprunggelenk mit Aufhebung der Abrollfunktion in diesem Gelenk. Dieses Krankheitsbild sei dadurch zu erklären, dass es nach Auftreten der Komplikation zu einer Lähmung jenes Nervens gekommen sei, welcher die Muskulatur versorge, die zur Anhebung des Fußes notwendig sei. Deshalb sei die Klägerin auch mit einer sogenannten Fibularisorthese versorgt worden, da sie eben den Fuß nicht habe anheben können und immer gestolpert wäre. Bei der von ihm durchgeführten körperlichen Untersuchung sei aber ein Befund festzustellen gewesen, welcher von den Aktenunterlagen her nicht zu erwarten gewesen sei. Durch Verkürzung der Weichteile an der Vorder- und Rückseite des Sprunggelenkes sei es nahezu zu einer völligen Aufhebung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk gekommen. Das bedeute, dass der Fuß gar nicht mehr nach vorn fallen könne, da das Sprunggelenk nahezu versteift sei. Somit sei auch für eine gutachterliche Untersuchung die Kraft der Unterschenkelmuskulatur nicht mehr prüfbar, denn der Fuß könne ja nicht bewegt werden. Dennoch bleibe die Nervenlähmung als Krankheitsbild bestehen und die den Fuß bewegende Muskulatur, welche bei normaler Funktion zur Stand- und Gangsicherheit unerlässlich sei, sei nach wie vor gelähmt. Wenn die Klägerin trotzdem noch mit einer Fibularisorthese laufe, habe das seinen Sinn und seine Richtigkeit, denn die Orthese gebe ihr noch etwas Sicherheit beim Laufen, zumal sie sich über Jahre hinweg daran gewöhnt habe. Der aktuelle Befund im Bereich des rechten Sprunggelenkes und Fußes könnte auch mit einem orthopädischen Schuh (Lähmungsschuh) versorgt werden. Hier könnte gleichzeitig die gestörte Abrollfunktion im Sprunggelenk etwas ausgeglichen werden. Aber auch diese schuhtechnische Versorgung würde nichts daran ändern, dass die Klägerin ein krankhaftes Gangbild behalte. Bei der Kontrolle des Gangbildes - bei angelegter Fibularisorthese - sei festzustellen gewesen, dass die Klägerin sehr langsam, kleinschrittig, rechtsseitig etwas unsicher und von daher eben absichernd laufe. Wenn sie dann zusätzlich eine Unterarmstütze benutze, laufe sie etwas flüssiger, aber nach wie vor sehr langsam und mit dem rechten Bein absichernd. Unter Benutzung eines Rollators sehe das Gangbild am besten aus. Es sei aber immer noch sehr langsam und rechtsseitig absichernd. In diesem deutlich gestörten Gangbild liege die eigentliche Leistungsschwäche der Klägerin. Die Kraftminderung und Gefühllosigkeit im rechten Unterschenkel und Fuß ließen ein sicheres Auftreten und Laufen nicht zu. Es fehle sozusagen der sichere Kontakt zum Boden, da die Klägerin kein Gefühl im Fuß habe. Zusätzlich gestört werde das Laufen derzeit durch die hochgradige Einschränkung der Beweglichkeit des Sprunggelenkes, wodurch das Abrollen beim Laufen nicht möglich sei. Infolge dieser funktionellen Defizite resultiere ein deutlich verlangsamter, unsicherer, absichernder Gang. Mit dieser Qualität des Gehens sei die Klägerin nicht in der Lage, täglich in zumutbarer Zeit einen Arbeitsweg mehrfach zurückzulegen. Das Laufen falle ihr schon bei trockenen Straßenverhältnissen und ebenen Wegen schwer. Durch Nässe und Glätte werde das Laufen zusätzlich erschwert und nahezu unmöglich, da die Sturzgefahr steige, selbst wenn die Klägerin einen Rollator benutze. Bei Nässe und Glätte sei ihr also das Zurücklegen eines Fußweges nicht zumutbar. Darüber hinaus sei es ihr auch nicht möglich, bei diesen Gegebenheiten öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da sie nicht in der Lage wäre, allein den Rollator in ein öffentliches Verkehrsmittel zu heben oder beim Aussteigen aus dem Verkehrsmittel herauszuheben. Das selbstständige Fahren mit einem Pkw sei ihr ebenfalls nicht möglich, da es nicht zulässig sei, mit einer Fibularisparese oder einem solchen Zustand, wie er jetzt im Bereich des rechten Sprunggelenkes vorliege, selbstständig einen Pkw zu führen. Nicht etwa die Schmerzen in beiden Kniegelenken oder der Lendenwirbelsäule, sondern die funktionellen Probleme im Bereich des rechten Unterschenkels und Fußes seien die entscheidenden limitierenden Faktoren für die Wegefähigkeit. Die Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe in beiden Kniegelenken seit Durchführung der ersten Operation (am linken Kniegelenk seit Oktober 2014, am rechten Kniegelenk seit November 2015). Auch die funktionellen Defizite im Bereich des rechten Unterschenkels und Fußes bestünden seit November 2015. Die jetzt festgestellte Einschränkung der Leistungsfähigkeit, sowohl hinsichtlich der körperlichen Belastungsfähigkeit als auch hinsichtlich des Gehvermögens, bestehe auf Dauer. Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Dezember 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin sei wegeunfähig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Es hat sich im Wesentlichen auf das Gutachten von P.. gestützt. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu benutzen. Sie habe keine Fahrerlaubnis und ihr stehe kein Kraftfahrzeug zur Verfügung. Außerdem sei sie wegen der Einschränkungen im rechten Bein gesundheitlich nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Sie sei auch nicht in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 m in weniger als 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Bei der Klägerin sei die den rechten Fuß bewegende Muskulatur, die zur Stand- und Gangsicherheit unerlässlich sei, gelähmt. Die Kraftminderung und die Gefühllosigkeit im rechten Unterschenkel und Fuß ließen ein sicheres Auftreten und Gehen nicht zu. Zusätzlich werde das Gehen durch die hochgradige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes, wodurch das Abrollen nicht möglich sei, gestört. Gegen das ihr am 2. Januar 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Januar 2020 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihre sozialmedizinische Beraterin habe in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2019 umfangreich dargelegt, weshalb die rentenrelevante Einschränkung der Gehfähigkeit nicht plausibel zu begründen sei. Außerdem habe sie - die Beklagte - der Klägerin mit Bescheid vom 10. Januar 2020 Fahrkosten zum Ausgleich von Wegeunfähigkeit gewährt. Die Klägerin habe mit ihrem Einverständnis vom 20. Dezember 2019 dieser vorgeschlagenen Leistung zur Teilhabe zugestimmt. Diese konkret bewilligte Leistung versetze die Klägerin in eine Lage, die derjenigen eines Versicherten gleichstehe, der einen Führerschein und ein privates Kraftfahrzeug besitze und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten sei, weil er mit einigermaßen verlässlich einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen könne. Durch diese hinreichend konkrete Bewilligung von Fahrkosten zum Ausgleich der Wegeunfähigkeit sei die Wegefähigkeit rentenrechtlich nicht (mehr) eingeschränkt. Die Träger der Rentenversicherung hätten sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG dafür ausgesprochen, dass die Wegeunfähigkeit von Arbeitslosen und anspruchsberechtigten Rentenantragstellern durch eine konkrete Zusage über die Übernahme von Fahrkosten für Bewerbungen/Vorstellungsgesprächen im Rahmen von § 33 Abs. 3 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - SGB IX) nach Vorlage entsprechender Nachweise beseitigt werde (Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes). Nach Aufnahme eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses würden dann die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort übernommen, bis über andere zielführende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Leistungen nach der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung (KfzHV), endgültig entschieden sei. Die Urteile des BSG vom 12. Dezember 2011 (B 13 R 21/10 R, B 13 R 79/11 R) bestätigten weitgehend die Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger. Sie - die Beklagte - gehe davon aus, dass die Wegefähigkeit der Klägerin rentenrechtlich nicht (mehr) eingeschränkt sei und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 1. Februar 2020 nicht erfüllt sei. Trotz der erheblichen prüfärztlichen Bedenken zum Gutachten von P.. könne ein Vergleichsangebot unterbreitet werden, in dem einerseits die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Dezember 2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31. Januar 2020 bewilligt und es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts verbleibt und andererseits die Klägerin keine weiteren Ansprüche geltend macht und die Kosten des Berufungsverfahrens selbst trägt. Die Klägerin hat dieses Vergleichsangebot nicht angenommen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Dezember 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden nicht nur aufgrund ihrer Wegeunfähigkeit. Bei ihr lägen u.a. eine Kompartment-Spaltung, ein arterieller Verschluss, eine Ischämie, eine Thrombektomie sowie eine Fußheberschwäche als auch Lendenwirbelsäulenschmerzen vor, welche auf einer Insuffizienz der stabilisierenden Rumpfmuskulatur beruhen dürften. Zusätzlich sei ihre Adipositas zu berücksichtigen, die auf einem Übergewicht von ca. 50 Kilogramm beruhe. Sie leide an der Taubheit im rechten Fuß bzw. Sprunggelenk. Sie müsse ihren Alltag bewältigen und sei nach verschiedenen Versuchen dazu gekommen, dass sie sich mit einem Rollator am besten fortbewegen könne und sicher fühle. Ihre Mobilitätsbeeinträchtigungen könnten nicht durch Mobilitätshilfen im Sinne von Fahrtkosten ausgeglichen werden. Sie - die Klägerin - rüge im Übrigen, dass die Beklagte erstinstanzlich ihren Vortrag aus der prüfmedizinischen Stellungnahme vom 26. November 2019 erst in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2019 vorgelegt habe. Durch dieses zögerliche Verhalten und das verspätete Vorbringen könne dieser Vortrag der Beklagten nun in der Berufungsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden. Zudem sei zu beachten, dass sie nach dem Rehabilitationsbericht vom 12. Dezember 2018 arbeitsunfähig entlassen worden sei und seitdem auch keine Änderungsgründe für diese Einschätzung bekannt seien oder vorlägen. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die Beklagte zu der Auffassung gelangen wolle, sie - die Klägerin - sei in der Lage, Arbeiten auszuführen, noch dazu vollschichtig. Mit Bescheid vom 10. Januar 2020 hat die Beklagte der Klägerin folgende Leistungen bewilligt, „um die eingeschränkte Wegefähigkeit bei der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses auszugleichen“: „1. Um Vorstellungsgespräche zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu erreichen, sichern wir Ihnen die volle Übernahme der Fahrkosten als Leistung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu. 2. Bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit werden Ihnen die Fahrkosten in voller Höhe erstattet.“ Für die Beförderung könnten z.B. kommerzielle Beförderungsdienste, private Dritte oder Taxiunternehmen in Anspruch genommen werden. Die Zusicherung der vollen Kosten bestehe, solange die Klägerin in ihrer Wegefähigkeit eingeschränkt sei. Die Fahrkosten würden in der Phase, in der die Klägerin sich bei Arbeitgebern vorstelle, bzw. direkt nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit solange in voller Höhe übernommen, bis eine entsprechende Entscheidung über Leistungen nach der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung unter Berücksichtigung der konkreten Möglichkeiten der Klägerin, den neuen Arbeitsplatz zu erreichen, umgesetzt sei und die Leistungen von der Klägerin genutzt werden könnten. Unter dem 20. Dezember 2019 hat die Klägerin den von der Beklagten vorgeschlagenen Leistungen zur Teilhabe schriftlich zugestimmt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze der Klägerin sowie der Beklagten jeweils vom 22. April 2020). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (zwei Bände) sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der Beratung und Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen.