Urteil
L 3 R 45/18
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2019:0523.L3R45.18.00
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Leitsätze
Bei der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl BSG vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6). (Rn.23)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Witwenrente. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente ist nach § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin - seine Witwe - nicht wieder geheiratet hat. Unter den genannten Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anspruch auf die unbefristet zu leistende große Witwenrente, insbesondere wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 242a Abs. 5 SGB VI gilt abweichend hiervon für die Klägerin das Alter von 45 Jahren und vier Monaten. Auch diese Voraussetzung erfüllte die am ... 1968 geborene Klägerin bei dem am 11. Mai 2015 eingetretenen Todesfall. Die Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind; sie wird vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, ist hier als Rentenbeginn auf den Todestag abzustellen, d.h. den 11. Mai 2015. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Ein Ermessen ist weder dem Senat noch dem Rentenversicherungsträger in der Anwendung dieser Norm eingeräumt. Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 11. Juli 2014 bis zum 11. Mai 2015, d.h. nicht mindestens ein Jahr, sondern lediglich zehn Monate angedauert. Soweit die Ausführungen der Klägerin zu ihrem eheähnlichen Zusammenleben mit dem Versicherten dahingehend verstanden werden sollen, dass der Gesamtzeitraum des Zusammenlebens als Ehedauer zugrunde zu legen sein soll, ist dafür rechtlich kein Raum. Im Rahmen der Prüfung des gesetzlichen Tatbestandes des § 46 Abs. 2a SGB VI ist nur die Ehe im Rechtssinne maßgebend. Der Kreis der Berechtigten einer Hinterbliebenenrente ist in § 46 SGB VI abschließend geregelt und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf Überlebende einer wirksam geschlossenen Ehe und gleichgeschlechtliche Partner einer Lebenspartnerschaft beschränkt (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 17. November 2010 - 1 BvR 1883/10 -, juris). Ein eheähnliches Zusammenleben von wie immer gearteter Intensität kann damit nicht als Ehe im Rechtssinne gewertet werden. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2a SGB VI wird damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 403) eingeführten Vorschrift entsprechen vergleichbare Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 2017 - L 3 R 416/15 -, juris, Rdnr. 30 m.w.N.). Hierdurch soll ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente bei einer Versorgungsehe ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Dabei wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (vgl. die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44). Objektive Umstände, wie z.B. der Eintritt eines Unfalltodes, das mit der erfolgten Eheschließung sichergestellte Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder die Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99 ff.; Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 2017, a.a.O., Rdnr. 31) lassen Rückschlüsse auf eine überwiegend nicht in Versorgungsabsicht erfolgte Eheschließung zu. In diesem Zusammenhang sprechen für solche objektiven Umstände u.a. auch ein vor der Diagnose der zum Tod des Versicherten führenden Erkrankung feststehender Hochzeitstermin (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - L 7 R 58/09 -, juris). Anerkannt sind zudem überwiegende religiöse Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl. H.isches Oberverwaltungsgericht [OVG], Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2007 - L 8 R 207/06 - NZS 2007, 665 [nur Leitsatz], juris). Dabei hat der Senat insoweit die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. zu diesem Maßstab, BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 -, BSGE 60, 204, 206 und Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O.). Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die Ehe der Klägerin zu einem hinreichend ins Gewicht fallenden Umfang zu einem anderen Zweck als dem der Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG, § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils anhand objektiver Feststellungen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O.). Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O.). Hier ist der konkrete Hochzeitstermin (11. Juli 2014) erst am 2. Juni 2014 bei der Gemeinde Sch. angemeldet worden. Zu diesem Zeitpunkt waren der Klägerin und dem Versicherten die lebensbedrohliche Erkrankung allerdings bereits bekannt. Einen vorherigen langjährigen konkreten Heiratsentschluss hat die Klägerin nicht darlegen können. Die Frage der Heirat mag seit 2010 immer mal wieder Thema gewesen sein. Ein konkreter Termin ist aber weder bei dem Besuch des Standesamtes in H. am 8. April 2014 angemeldet worden noch hat ein solcher bei der Reservierung des Brautkleides am 26. April 2014 festgestanden. Ein konkreter Hochzeitstermin war auch bei Geburtstagsfeier der unmittelbaren Nachbarin der Klägerin am 3. Mai 2014, bei der nach den Angaben der Klägerin über ihre beabsichtigte Hochzeit gesprochen worden sei, noch nicht bekannt. Langjährige Heiratsabsichten können jedoch nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen. Daran fehlt es vorliegend bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin. Insoweit konnte der Senat auch von einer Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen absehen. Der Senat hält es durchaus für glaubhaft, dass vor dem Bekanntwerden der Krebserkrankung des Versicherten gelegentlich über eine Heirat gesprochen worden ist. Ein konkreter, datumsmäßig bestimmter ernsthafter Entschluss ist aber erst mit der Vorsprache in Sch. am 2. Juni 2014 dokumentiert. Es sind sicher auch andere Motive für die Eheschließung als die Versorgung der Klägerin mit einer Witwenrente vorhanden gewesen. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, natürlich sei die gemeinsame Liebe Beweggrund für die Heirat gewesen. Aus Sicht des Senats ist die gesetzliche Vermutung, dass die finanziellen Erwägungen leitend waren, jedoch nicht widerlegt. Im Übrigen ist nicht mehr feststellbar, welche Beweggründe der Versicherte selbst hatte, so dass die Aussage der Klägerin im Raum steht, dessen Motivation sei mit ihrer identisch gewesen. Es fällt allerdings auf, dass ausweislich des Berufungsvorbringens der Klägerin sie und der Versicherte sich in erster Linie mit den finanziellen Vorteilen einer Ehe befasst haben, so z.B. im Zusammenhang mit dem Hauskauf, der Erbfolge und der Erbschaftsteuer. Angesichts dessen konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass es der Klägerin bei der Eheschließung nicht in wesentlichem Umfang um ihre finanzielle Absicherung nach einem Tod des Versicherten ging. Dies wäre nach der gesetzlichen Vermutungsregel in § 46 Abs. 2a SGB VI, wonach bei einer kürzeren als einjährigen Ehedauer von einer widerleglichen sogenannten Versorgungsehe auszugehen ist, aber erforderlich gewesen. Bei der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.). Zur Überzeugung des Senats lag zum Zeitpunkt der Eheschließung am 11. Juli 2014 mit der Bronchialkrebserkrankung eine lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten ohne hinreichende Aussicht auf Heilung vor. Ausweislich des Berichts der Klinik für Pneumologie, Thoraxchirurgie und Palliativmedizin des Diakoniekrankenhauses H. vom 20. Mai 2014 bestätigte die Bronchoskopie vom 15. Mai 2014 ein Bronchialkarzinom. Die Biopsie der Leberpunktion vom 16. Mai 2014 ergab bereits das Bild einer Metastase des anaplastischen kleinzelligen Bronchialkarzinoms. Dem Bericht der Fachärzte für Nuklearmedizin Steuber, Dr. S. und Dr. G. über die dortige Positronenemissionstomografie vom 28. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass das Bild für eine Lymphknotenmetastase sprach und die Untersuchung der Leber als malignomsuspekt zu werten war. Darüber hinaus wurde der dringende Verdacht auf eine kleine ossäre Metastase in der rechten Scapula geäußert. Zwar ergibt sich aus dem Bericht der Klinik für Pneumologie, Thoraxchirurgie und Palliativmedizin des Diakoniekrankenhauses H. vom 3. Juli 2014, dass unter der durchgeführten Chemotherapie eine Rückbildung des Tumors (Tumorregression) erreicht werden konnte, der weitere Verlauf mit dem schließlich am 11. Mai 2015 eingetretenen Tod spricht jedoch für ein bereits fortgeschrittenes Karzinom ohne hinreichend erfolgversprechende Heilungsaussicht. Die Klägerin und der Versicherte waren sich zur Überzeugung des Senats auch der Lebensbedrohlichkeit der Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Heirat bewusst. Denn ausweislich des Berichts der Klinik für Pneumologie, Thoraxchirurgie und Palliativmedizin des Diakoniekrankenhauses H. vom 20. Mai 2014 wurde mit dem Versicherten im Beisein „seiner Ehefrau“ (zu diesem Zeitpunkt war die Heirat noch nicht terminiert) ausführlich über seine Erkrankung gesprochen. Die nachvollziehbare Hoffnung auf ein mögliches mehrjähriges Weiterleben trotz der Krankheit reicht nicht aus, das Vorliegen einer potentiell lebensbedrohlichen Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung zu entkräften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hat. Die am ... 1968 geborene Klägerin heiratete am 11. Juli 2014 nach Anmeldung bei der Gemeinde Sch. am ... 2014 den am ... 1958 geborenen Versicherten U. E., der seit dem 5. Mai 2014 aufgrund eines Bronchialkarzinoms arbeitsunfähig war. Am ... 2015 verstarb der Versicherte aufgrund dieser Erkrankung. Daraufhin beantragte die Klägerin am 10. Juni 2015 die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Sie gab in dem Antrag u.a. an, die tödlichen Folgen einer Krankheit seien bei der Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Die Klägerin fügte ihrem Antrag den ärztlichen Bericht des Chefarztes Pneumologie und Palliativmedizin Dr. L. sowie des Facharztes für Innere Medizin Dr. M. (Klinik für Pneumologie, Thoraxchirurgie und Palliativmedizin im Diakoniekrankenhaus H.) vom 16. Juni 2015 bei. Darin ist ausgeführt, bei dem Versicherten sei im Mai 2014 die Diagnose eines fortgeschrittenen Bronchialkarzinoms (metastasierendes anaplastisches-kleinzelliges Bronchialkarzinom des linken Lungenunterlappens) gestellt worden. Die durchschnittliche Lebenserwartung bei dem metastasierten kleinzelligen Bronchialkarzinom betrage etwa zwölf Monate (20-40 %) nach Diagnosestellung. Bei gutem Ansprechen auf die Chemotherapie sei eine längere Überlebenszeit (bis zwei Jahre oder länger) möglich. Sowohl zum Zeitpunkt der Diagnosestellung im Mai 2014 als auch zu Beginn der second-line-Chemotherapie im Januar 2015 habe sich der Versicherte in einem sehr gutem Allgemeinzustand (Karnofskyindex 90 bis 100 %) befunden. Somit habe noch im Januar 2015 bei der Diagnostik des Rezidivs die Hoffnung auf ein erneutes Ansprechen des Tumorleidens auf die second-line-Chemotherapie und damit auf eine Verbesserung der Prognose geäußert werden können. Im März 2015, bei Nichtansprechen der socond-line-Chemotherapie, sei es zur deutlichen Verschlechterung des Befindens gekommen, womit bei dieser aggressiven Tumorerkrankung habe gerechnet werden müssen. Die aufgeführte durchschnittliche Lebenserwartung sei natürlich keine feste Variable. Es gebe Patienten, die bei gleichem Tumorstadium wesentlich länger überlebten, aber auch Patienten, die bereits nach elf Monaten nach der Diagnosestellung verstorben seien. Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwenrente ab, weil die Ehe mit dem Versicherten weniger als ein Jahr angedauert habe und die Rechtsvermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht entkräftet worden sei. Zur Begründung führte sie aus, insbesondere könne nicht geltend gemacht werden, dass die tödlichen Folgen der Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung aus ärztlicher Sicht nicht zu erwarten gewesen seien. Die Ehe sei vielmehr erst geschlossen worden, nachdem eine bösartige und potenziell lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt worden sei. Die Anmeldung zur Eheschließung sei erst am 2. Juni 2014 und somit erst nach Erhalt der Diagnose erfolgt. Dagegen legte die Klägerin am 17. August 2015 Widerspruch ein. Den Vorwurf und die Unterstellung, dass der Zweck der Eheschließung überwiegend die Erlangung der Hinterbliebenenrente gewesen sei, weise sie zurück. Sie habe mit dem Versicherten wundervolle zwölf gemeinsame Lebensjahre erleben dürften. Nachdem sie im November 2010 ihr Haus gekauft und ihre Tochter (im Erziehungsjahr ab August 2012) finanziell hätten unterstützen wollen, hätten sie 2014 den Bund der Ehe eingehen wollen. Dazu hätten sie am ... 2013 erstmalig die Hochzeitsmesse ... besucht. Gleichzeitig hätten sie sich die Örtlichkeiten angesehen. Laut Standesamt H. sei eine Terminvergabe ein halbes Jahr vorher möglich. Im November 2013, nach erfolgter Urlaubsplanung der Verwandtschaft, sei schließlich der Termin zur Hochzeit am 2. Juni 2014 festgelegt worden, und zwar auch deshalb im Juni 2014, weil ihr Mann - der Versicherte - am Anfang des Jahres 2014 auf Dienstreisen und Weiterbildungen habe anwesend sein müssen, und nicht aufgrund der nunmehr gestellten Diagnose. Die Klägerin fügte ihrem Widerspruch einen Bericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 7. August 2015 bei, die den Versicherten zu Lebzeiten behandelt hatte. Darin ist ausgeführt, sie, die behandelnde Ärztin, habe die Diagnose eines Lungentumors am 8. Mai 2014 gestellt. Am 26. Mai 2015 (gemeint wohl 2014) sei ihr bekannt geworden, dass der Versicherte an einem Bronchialkarzinom leide. Es sei ihr vom behandelnden Pneumologen mitgeteilt worden, dass der Versicherte Chemotherapie und Bestrahlung erhalten solle. Diese habe dann auch in 2014 und 2015 stattgefunden. In keinem Bericht des Diakoniekrankenhauses werde über einen zu erwartenden schnellen Tod des Versicherten geschrieben. Der letzte Aufenthalt des Versicherten im Krankenhaus sei vom 27. April bis 11. Mai 2015 gewesen. Die Aufnahme sei damals planmäßig zum Zwischenstaging bei laufender Chemotherapie erfolgt. Also sei auch zum Zeitpunkt dieser Aufnahme nicht vom Tod des Versicherten auszugehen gewesen. Es habe lediglich der Stand des Tumors untersucht werden sollen. Im Laufe des stationären Aufenthaltes sei es dann jedoch zur Verschlechterung des Zustandes des Versicherten gekommen, an dem er dann letztendlich unerwartet verstorben sei. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 mit der Begründung zurück, besondere Umstände, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprächen, hätten nicht ausreichend dargelegt werden können. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin mit dem Versicherten bereits zwölf Jahre in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, könne die Annahme einer Versorgungsabsicht nicht entkräften. Auch die Tatsache, dass der Entschluss für eine Eheschließung bereits einige Zeit vor dem Tod des Versicherten gefasst worden sei, könne die Annahme einer Versorgungsehe nicht widerlegen. Auf den Entschluss zur Eheschließung könne es in der Regel nur dann ankommen, wenn dieser nachweisbar vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners gefasst worden sei bzw. bevor der grundsätzlich lebensbedrohliche Charakter der Krankheit offensichtlich zu Tage getreten sei. Im Mai 2014 sei die Diagnose „metastasierendes anaplastisch-kleinzelliges Bronchialkarzinom des linken Lungenlappens“ in fortgeschrittenem Stadium festgestellt worden. Die durchschnittliche Lebenserwartung werde mit bis zu zwölf Monaten, bis zwei Jahre oder länger angegeben. Mit Bekanntwerden der fortgeschrittenen lebensbedrohlichen Erkrankung im Mai 2014 habe sich die Klägerin kurze Zeit später am 2. Juni 2014 zur Eheschließung beim Standesamt angemeldet. Dagegen hat die Klägerin am 23. November 2015 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Es könne in Anbetracht verschiedenster Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Dass sich der zeitliche Ablauf von Hochzeit und Todeszeitpunkt des Versicherten so darstelle, wie es der Fall sei, sei allein dem Zufall geschuldet. Schon von ärztlicher Seite sei deutlich gemacht worden, dass mit einem tödlichen Verlauf der Krankheit nicht mit Sicherheit zu rechnen gewesen sei. So habe sich der Versicherte noch im Januar 2015 in einem „sehr gutem Allgemeinzustand“ befunden. Der Zustand sei von der behandelnden Ärztin Dr. R. sogar als so gut eingeschätzt worden, dass der Versicherte nach erfolgter Kur im Oktober 2015 wieder allmählich ins Berufsleben hätte eintreten sollen. Es gehe aus keinem ärztlichen Bericht hervor, dass ein tödlicher Verlauf der Krankheit in dem konkreten Fall zu erwarten gewesen sei. Der Tod des Versicherten sei auch für die behandelnde Ärztin Dr. R. unerwartet gewesen. Darüber hinaus hätten die Hochzeitsplanungen selbst bereits deutlich vor der Krankheitsdiagnose begonnen. So habe sie, die Klägerin, sich mit dem Versicherten bereits beim Besuch der Hochzeitsmesse im Oktober 2013 im Schl. S. konkret über potentielle Räumlichkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten der Hochzeit informiert. Im November 2013 habe sie sich auch bereits bei einem Brautmodengeschäft nach möglicher Hochzeitsbekleidung erkundigt. Ebenfalls im November des Jahres 2013 sei mit Freunden und Familie bereits Rücksprache bezüglich der Terminierung der Hochzeit gehalten worden, damit dies bei der Urlaubsplanung habe berücksichtigt werden können. Auch ihr eigener Urlaub sei im Hinblick auf ihre Hochzeit in ihrer Urlaubsplanung bereits weit vor der Krebsdiagnose eingetragen worden. Die dargelegten tatsächlichen Gegebenheiten zeigten eindeutig, dass sie, die Klägerin, nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen geheiratet habe, sondern in dem Vertrauen und der Überzeugung, mit dem Versicherten noch viele gemeinsame Jahre zu verbringen. Die Krankheit des Versicherten habe bei dem Entschluss der Eheschließung keine Rolle gespielt. Vielmehr sei dies bedauerlicherweise zufällig in das Leben und vor die Ehe getreten. Darüber hinaus hat die Klägerin die Kopie eines Vertrages mit der Braut- und Festmode A. K. vom ... 2014 zu den Akten gereicht; diesbezüglich wird auf Blatt 55 der Gerichtsakten verwiesen. Schließlich sei die Hochzeit Thema bei einer Geburtstagsfeier bei ihrer unmittelbaren Nachbarin am 3. Mai 2014 gewesen. Das Sozialgericht hat eine ärztliche Auskunft der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 27. Januar 2017 eingeholt. Danach sei nach Rücksprache mit der damals behandelnden Kollegin der gesundheitliche Zustand des Versicherten entsprechend der Grunderkrankung eingeschränkt gewesen. Der plötzliche Tod des Versicherten sei aber zu keiner Zeit absehbar gewesen. Am 5. Mai 2014 sei eine akute Bronchitis und kurz danach, am 8. Mai 2014, ein Bronchialkarzinom diagnostiziert worden. Darüber hinaus hat das Sozialgericht die hausärztlichen Befunde der den Kläger seinerzeit behandelnden Ärztin Dr. R. beigezogen. Diesbezüglich wird auf Blatt 70 bis 87 der Gerichtsakten verwiesen. Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ehe der Klägerin habe nicht mindestens ein Jahr gedauert. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei aber auch kein Nachweis für die Nichtannahme erbracht worden, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Aus der Formulierung der gesetzlichen Bestimmung des § 46 Abs. 2a SGB VI ergebe sich, dass insoweit eine Beweislast der Klägerin bestehe. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin aber nicht erbringen können. So gebe es zwar anhand des Vorbringens der Klägerin und der erhobenen Beweise Indizien, dass sie und der Versicherte bereits vor Kenntnis von der letztendlich tödlichen Erkrankung des Versicherten zu heiraten beabsichtigt hätten. So habe die Klägerin eine Hochzeitsmesse besucht und bereits vor Kenntnis der Diagnose ein Hochzeitskleid in einem Brautmodenladen ausgesucht. Darüber hinaus habe sie angegeben, bereits Erkundigungen bei der Stadt H. eingeholt und Nachbarn informiert zu haben. Das reiche jedoch nicht aus, um vorliegend die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI auszuschließen. Es fehle insoweit eindeutig an der endgültigen Festlegung eines verbindlichen Termins vor der Kenntnis von der letztendlich tödlich verlaufenden Krankheit. Auch ein übereinstimmend auf die Abhaltung einer Hochzeit gezieltes Handeln der beiden späteren Ehepartner sei aus den vorliegenden Unterlagen so nicht ersichtlich. Die Klägerin habe jedoch, wie bereits dargelegt, die Beweislast im Hinblick auf die Widerlegung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2a SGB VI. Diesen Beweis könne sie vorliegend nicht führen. Gegen das ihr am 12. Januar 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Februar 2018 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht die unstreitige Tatsache berücksichtigt, dass sie - die Klägerin - und der Versicherte bereits seit dem Jahr 2002 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verbunden gewesen seien. Sie und der Versicherte hätten mindestens zwei Jahre vor Kenntnis von der letztendlich tödlichen Erkrankung den Entschluss gefasst, zu heiraten. Im November 2010 hätten sie, die Klägerin und der Versicherte, ein Haus gekauft. Dass sie den verbindlichen Entschluss zur Heirat bereits lange vor dem Jahr 2014 gemeinsam gefasst hätten, hänge vor allem mit diesem gemeinsamen Erwerb des Hausanwesens zusammen. Zusammen mit dem Eigenkapital, das sie und der Versicherte zur Bezahlung des Kaufpreises eingesetzt hätten, und mit weiteren Investitionen hätten sie schon bis 2012 einen erheblichen gemeinsamen Vermögenswert geschaffen. Allein dieser Vermögenswert, aber natürlich auch die durch das gemeinsame Eigentum dokumentierte Verfestigung ihrer Lebensgemeinschaft, hätten sie im Jahr 2012 zu dem festen Entschluss gebracht, zu heiraten. Die Umsetzung dieses Entschlusses habe sich wegen der Geburt des Enkelkindes unter Verminderung des Einkommens der Tochter der Klägerin, die sich ab August 2012 im Erziehungsjahr befunden habe, verzögert. Erst nachdem ihre Tochter ab Mitte 2013 keine finanzielle Hilfe mehr benötigt habe, hätten sie im November 2013 den Hochzeitstermin vorbehaltlich geringer Verschiebungen wegen Urlaubs oder Dienstreisen auf den „2. Juni 2014“ festgelegt. Letztlich sei die Heirat schon ab dem Jahr 2010 wirtschaftlich geboten gewesen. Wegen der jährlichen Vermögensbildung aufgrund der Rückführung des Darlehens für den Hauskauf und der Investitionen sei die Eheschließung spätestens ab 2012 „geradezu ein Muss gewesen“. Denn ihr Ehemann hätte fürchten müssen, dass er beim einem überraschenden Tod von ihr, der Klägerin, Ansprüchen ihrer Tochter ausgesetzt gewesen wäre und umgekehrt sie, die Klägerin, Ansprüchen von Neffen und Nichten ihres Mannes, des Versicherten. Selbst bei einer Verminderung dieses Risikos durch letztwillige Verfügungen wären seitens ihrer Tochter immer noch erhebliche Pflichtteilsansprüche übrig geblieben, die sich durch die Eheschließung halbiert hätten. Noch gravierender sei die Tatsache gewesen, dass im Falle des Todes einer der Partner Erbschaftsteuer in nicht geringem Umfang angefallen wäre. Sie seien sich über diese Situation durchaus im Klaren gewesen und hätten diese auch mehrfach seit 2012 besprochen. Aus diesem Grunde seien sie gemeinsam am 8. April 2014 zum Standesamt gegangen, um sich zu erkundigen. Sie, die Klägerin, habe aus ihrem Terminkalender den entsprechenden Auszug gefunden, der der Berufungsschrift in Kopie beigefügt ist. Sie habe weiter auf dem Handy des Versicherten, der dort seine Termine notiert habe, den Eintrag „Standesamt“ am 8. April 2014 gefunden. Eine Kopie dieses Eintrags ist der Berufungsschrift ebenfalls beigefügt. Die erstinstanzliche Darstellung bezüglich des Hochzeitskleides sei zu ergänzen. Ausweislich des tatsächlich endgültig erst am 5. Juni 2014 abgeschlossenen Leihvertrages zwischen Frau A. K., der Inhaberin der Firma B. und Festmoden, und ihr, der Klägerin, sei bereits am 26. April 2014 ein Vorvertrag zu Stande gekommen. Denn es finde sich auf diesem Vertrag der handschriftliche Vermerk: „Kleid vom 26. April liegen lassen. Wird nach Urlaub abgeholt." Dieser handschriftliche Vermerk stamme von Frau A. K.. Der Vermerk sei bereits am 26. April 2014 angebracht worden. Dass der Vertrag nicht bereits endgültig am 26. April 2014 abgeschlossen worden sei, habe damit zusammen gehangen, dass sie und der Versicherte den Hochzeitstermin noch nicht hätten exakt festlegen können. Sie hätten noch einen Kurzurlaub geplant und der Versicherte habe noch einen einwöchigen Lehrgang vor sich gehabt. Es sei noch hinzugekommen, dass sie sich nach dem Besuch beim Standesamt in H. auch in Sch. hätten kundig machen und einen Termin geben lassen müssen. Der Versicherte sei bei der Auswahl des Brautkleides am 26. April 2014 mit dabei gewesen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie bei zwei Feiern wenige Tage vor der Krebsdiagnose ihre bevorstehende Hochzeit bekannt gegeben hätten. Diesbezüglich könnten Zeugen vernommen werden. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Halle Az. S 3 R 755/15 vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt nach Auswertung der Argumentation in der Berufungsbegründung weiterhin die Auffassung, dass mit dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Halle die Klage zu Recht abgewiesen worden sei. Neue Gesichtspunkte, die eine veränderte Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlich machen könnten, seien mit der Berufung nicht vorgetragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagte verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen.