Beschluss
L 3 U 153/19 B BW
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens nach §76 Abs.1 SGG ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes erforderlich.
• Ein berechtigtes Interesse kann etwa bei Verletzung der Amtsermittlungspflicht der Behörde bestehen; bloße Unzufriedenheit mit einer behördlich veranlassten Begutachtung genügt nicht.
• Das Beweissicherungsverfahren tritt im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich hinter die Amtsermittlungspflicht der Behörden zurück; der Antragsteller ist zunächst auf das Verwaltungsverfahren zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf selbständiges Beweissicherungsverfahren bei bloßer Kritik an begutachtender Ärztin/Arzt • Zur Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens nach §76 Abs.1 SGG ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes erforderlich. • Ein berechtigtes Interesse kann etwa bei Verletzung der Amtsermittlungspflicht der Behörde bestehen; bloße Unzufriedenheit mit einer behördlich veranlassten Begutachtung genügt nicht. • Das Beweissicherungsverfahren tritt im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich hinter die Amtsermittlungspflicht der Behörden zurück; der Antragsteller ist zunächst auf das Verwaltungsverfahren zu verweisen. Der Antragsteller erlitt 2013 einen Arbeitsunfall an der rechten Hand. Die Unfallversicherung bewilligte ihm ab November 2014 eine Verletztenrente wegen 20% MdE; es folgten operative und physiotherapeutische Behandlungen. Nach Nachprüfungen 2017 blieb die MdE bei 20%; die Versicherung regte fortgesetzte Eigenübungen an und ließ bei widersprüchlichen Anzeichen im März 2019 ein konsiliarärztliches Gutachten erstellen, das keine dauerhafte Physiotherapie für erforderlich hielt. Der Antragsteller rügte die Untersuchung als unzureichend, legte eine eidesstattliche Versicherung vor und beantragte beim Sozialgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten im Wege der Beweissicherung nach §76 Abs.1 SGG zur Frage der Erforderlichkeit dauerhafter Krankengymnastik und Lymphdrainage. Das Sozialgericht wies den Antrag ab; die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §172 SGG zulässig, da §76 SGG kein ausdrückliches Beschwerdeverbot enthält. • Voraussetzungen nach §76 Abs.1 SGG: Erforderlich ist, dass der gegenwärtige Zustand festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung glaubhaft macht. • Formelle Anforderungen: Der Antrag genügte den Vorgaben des §76 Abs.3 SGG/§487 ZPO, insbesondere kann die Auswahl des Sachverständigen dem Gericht überlassen werden. • Begründete Interessenprüfung: Ein berechtigtes Interesse ist nicht dargetan. Nicht ersichtlich ist, dass der Gesundheitszustand später nicht mehr feststellbar wäre; der Antragsteller selbst nimmt dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit an, sodass kein drohender Beweisverlust vorliegt. • Amtsermittlungsgebot: Das Beweissicherungsverfahren dient nicht der Umgehung der Amtsermittlungspflicht der Antragsgegnerin. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt hier nicht vor, die Versicherung veranlasste Gutachten, stellte Bericht zu und bot weitere Prüfung und Bescheidung an. • Eignung der Beweiserhebung: Die begehrte dauerhafte Feststellung eines fortbestehenden Behandlungsbedarfs ist wegen möglicher späterer Änderungen des Gesundheitszustandes und des pflichtgemäßen Ermessens der Unfallversicherung zur Auswahl und Dauer von Maßnahmen generell ungeeignet für ein abschließendes selbständiges Beweissicherungsverfahren. • Rechtsvergleich und Auslegung: Anders als §485 Abs.2 Satz2 ZPO enthält §76 SGG keine vermutete Erforderlichkeit des Beweissicherungsverfahrens, weshalb zivilrechtliche Maßstäbe nicht ohne Weiteres übertragen werden dürfen. Die Beschwerde ist unbegründet; der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 19.08.2019 wird bestätigt. Es besteht kein berechtigtes Interesse im Sinne des §76 Abs.1 SGG für die Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens zur abschließenden Feststellung der Erforderlichkeit dauerhafter Krankengymnastik und Lymphdrainage. Die Antragsgegnerin hat ihre Amtsermittlungspflicht erfüllt, indem sie Gutachten einholte, dem Antragsteller den Bericht zur Stellungnahme übermittelte und weitere Prüfungsmöglichkeiten in Aussicht stellte. Dem Antragsteller verbleibt der verwaltungsrechtliche Weg zur Durchsetzung seines Leistungsanspruchs gegenüber der Unfallversicherung; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.