Urteil
L 6 AS 291/10
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2013:0312.L6AS291.10.0A
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.10.2009 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2006 in Gestalt der Bescheide vom 01.06.2006, vom 19.07.2006 und vom 15.05.2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate August, September und Oktober 2006 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 3,27 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger - teilweise im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 11.08.2005 bis zum 14.12.2007 hat. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung hat. 2 Der am ...1956 geborene Kläger bewohnte bis zum 31.07.2006 eine 44,97 m² große Wohnung in der B in S . Die Kaltmiete belief sich bis zum 30.09.2005 auf 196,58 €. Daneben war ein Nebenkostenabschlag in Höhe von 50,13 Euro monatlich (insgesamt 247,71 €) zu zahlen. Zum 01.10.2005 erhöhte sich die Kaltmiete aufgrund einer Staffelmietvereinbarung auf 202,33 €. Die Beheizung und die Erwärmung des Warmwassers in der Wohnung erfolgten über Gas. Der Gasabschlag belief sich bis zum 31.07.2005 auf 60,00 € monatlich, vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 auf 63,00 € monatlich und ab dem 01.02.2006 auf 66,00 € monatlich. 3 Zum 01.08.2006 verzog der Kläger in eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 41,69 m² in der B in B . Die Kaltmiete belief sich auf 173,00 € monatlich. Daneben war für Nebenkosten und Heizung ein einheitlicher Abschlag in Höhe von 103,00 € monatlich zu zahlen. Ab dem 01.11.2006 nahm der Kläger wegen Mängeln der Mietsache eine Mietminderung in Höhe von 60,55 € monatlich und ab dem 01.02.2007 in Höhe von 43,25 € monatlich vor. 4 Seit dem 15.12.2007 wohnt der Kläger in N . 5 Bis zum 31.12.2004 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von zuletzt wöchentlich 123,83 €. Arbeitslosengeld (Alg) bezog der Kläger zuletzt im Jahr 1993. 6 Auf seinen Antrag vom 30.09.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit Mayen dem Kläger mit Bescheid vom 02.11.2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der Arbeitsgemeinschaft Landkreis Mayen-Koblenz (im Folgenden: ARGE), vom 26.04.2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 652,71 € monatlich. 7 Dem Bescheid vom 02.11.2004 war ein Hinweisschreiben beigefügt, dass der tatsächliche Mietzins des Klägers den angemessenen Betrag um 5,33 € überschreite. Für einen 1-Personen-Haushalt werde eine Gesamtwohnfläche von 45 m² als angemessen angesehen. Im hiesigen Raum werde ein Mietzins von 4,25 € je m² als angemessen anerkennt. Der Kläger werde aufgefordert, seine Kosten der Unterkunft bis zum 30.06.2005 durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu reduzieren. Danach würden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft anerkannt. 8 Mit Bescheid vom 26.04.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.10.2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 bewilligte die ARGE dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 30.06.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 652,71 € (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Kosten der Unterkunft in Höhe von 307,71 €), für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.07.2005 Leistungen in Höhe von 647,38 € (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Kosten der Unterkunft in Höhe von 302,38 €) und für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.10.2005 Leistungen in Höhe von 650,38 € (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Kosten der Unterkunft in Höhe von 305,38 €). 9 Mit Bescheid vom 21.10.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2005 bewilligte die ARGE dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von unverändert 650,38 € monatlich. Eine mit Bescheid vom 06.02.2006 erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung vom 01.02.2006 wegen Wegfalls der Erwerbsfähigkeit wurde mit Änderungsbescheid vom 07.02.2006 wieder zurückgenommen; mit diesem Bescheid wurden dem Kläger erneut Leistungen in Höhe von 650,38 € monatlich für die Zeit vom 01.02.2006 bis 30.04.2006 bewilligt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.04.2006 wurden die Leistungen aufgrund der Erhöhung des Gasabschlages für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.04.2006 auf 653,38 € monatlich erhöht. Der auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 zurückgewiesen. 10 Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 19.05.2006 wurde auch der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.02.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.04.2006, der sich ebenfalls gegen die Höhe der belegten Leistungen wandte, als unbegründet zurückgewiesen. 11 Betreffend die Höhe der Kosten der Unterkunft vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2006 erhob der Kläger Klagen zum Sozialgericht (SG) Koblenz (S 13 AS 280/06 und 281/06), die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 13 AS 281/06 verbunden wurden. 12 Mit Bescheid vom 20.04.2006 bewilligte die ARGE dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von unverändert 653,38 € monatlich. Hiergegen legte der Kläger am 03.05.2006 Widerspruch ein. 13 Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er zum 01.08.2006 nach B verziehe, beschränkte die ARGE mit Bescheid vom 14.07.2006 die zuvor bis zum 31.10.2006 bewilligten Leistungen in Höhe von 653,38 € monatlich auf den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.07.2006. Mit Bescheid vom 19.07.2006 bewilligte sie dem Kläger im Übrigen für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2007 monatliche Leistungen in Höhe von 611,73 € ausgehend von Kosten für die neue Wohnung in Höhe von 266,73 € monatlich. 14 Auch für den Bewilligungsabschnitt vom 01.02.2007 bis zum 30.04.2007 bewilligte die ARGE dem Kläger mit Bescheid vom 10.01.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 611,73 € monatlich. Mit Bescheid vom 21.03.2017 wurden für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 Leistungen in Höhe von 568,48 € und mit Bescheid vom 19.10.2007 für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.12. 2007 Leistungen in Höhe von 570,48 € (Regelleistungen in Höhe von 347,00 € und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 223,48 €) bewilligt. Die Bescheide wurden bestandskräftig. 15 Eine am 19.03.2007 vom Kläger vorgelegte Nebenkostennachforderung in Höhe von 44,04 € aus dem Mietverhältnis B in S übernahm die ARGE mit Bescheid vom 23.03.2007. 16 In dem Klageverfahren vor dem SG Koblenz mit dem Az. S 13 AS 281/06 gab die ARGE am 04.03.2008 ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 30.04.2006 Arbeitslosengeld II unter Ansatz der tatsächlichen Kaltmiete gewährt werde. Das Anerkenntnis wurde von dem Kläger angenommen. Mit Änderungsbescheid vom 25.09.2008 bewilligte die ARGE daraufhin dem Kläger für Juli 2005 Leistungen in Höhe von 652,71 € (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Kosten der Unterkunft in Höhe von 307,71 €). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25.09.2008 bewilligte sie für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 31.10.2005 Leistungen in Höhe von 655,71 € (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Kosten der Unterkunft in Höhe von 310,71 €) monatlich, mit drittem Änderungsbescheid vom 25.09.2008 für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.01.2006 ebenfalls Leistungen in Höhe von 655,71 € sowie mit viertem Änderungsbescheid vom 25.09.2008 für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 30.04.2006 Leistungen in Höhe von 658,71 € (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Kosten der Unterkunft in Höhe von 313,71 €) monatlich. Mit einem fünften Änderungsbescheid vom 25.09.2008 bewilligte die ARGE im Übrigen über das abgegebene Anerkenntnis hinausgehend auch für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.07.2006 Leistungen in Höhe von 658,71 € monatlich. 17 Gegen die Änderungsbescheide vom 25.09.2008 legte der Kläger Widerspruch ein, da sich seine Kaltmiete aufgrund der Staffelmietvereinbarung mit Wirkung zum 01.10.2005 auf 202,33 € monatlich belaufe. Mit Bescheid vom 06.02.2009 erklärte die ARGE daraufhin, dass sie die Bescheide vom 25.09.2008 aufhebe und in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.07.2006 eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 202,33 € berücksichtige. Dies wurde schließlich mit vier Änderungsbescheiden vom 05.03.2009 umgesetzt. Als Kosten der Unterkunft wurden nunmehr in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2006 316,46 € und in der Zeit vom 01.02.2006 bis zum 31.07.2006 319,46 € berücksichtigt. 18 Am 11.08.2005 beantragte der Kläger, der Vegetarier ist und kein Fleisch, Fisch oder Produkte, die Gelatine enthalten, verzehrt, unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin, Diabetologin Dr. S vom 15.07.2004 (hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, es muss 2005 heißen) einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen Laktoseintoleranz. Der Bescheinigung beigefügt war ein Attest des Dermatologen Dr. N vom 04.08.2005, der eine abortive atypische Dermatitis mit Juckreiz sowie eine Typ I Allergie auf Hausstaubmilben diagnostizierte und als Therapie die Anwendung von Antihistaminika nach Bedarf (z.B. Telfast 180), das Meiden von Nahrungsmitteln mit hohem Tyramingehalt und ggf. eine schwache Steroidsalbe für die Beine empfahl. Die ARGE holte eine Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes vom 19.05.2006 ein und lehnte mit Bescheid vom 01.06.2006 den Antrag auf Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab. Grundlage für die Bewertung des Mehraufwandes für Krankenkost bildeten zum einen die Empfehlungen für die Krankenkostzulage der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge in der Auflage von 1997 und zum anderen der Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe, Stand 1/2002. Aus diesen Empfehlungen sei zu ersehen, dass für die Ernährung von Menschen mit Laktoseintoleranz eine ausreichend große Anzahl an laktosefreien Lebensmitteln zur Verfügung stehe, die eine individuelle Ernährungszusammenstellung ohne wesentliche Mehrkosten möglich mache. Ein Widerspruch gegen den Bescheid befindet sich nicht in den Akten. 19 Am 08.11.2006 ging bei der ARGE eine Widerspruchsbegründung des derzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Bezugnahme auf einen Widerspruch vom 21.06.2006 ein. Die Beteiligten einigten sich darauf, die Widerspruchsbegründung als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten. 20 Mit Bescheid vom 15.05.2007 lehnte die ARGE eine Änderung ihres Bescheides vom 01.06.2006 ab. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihre Begründung aus dem genannten Bescheid. Den Widerspruch des Klägers vom 20.06.2007 wies die ARGE mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2008 als unbegründet zurück. 21 Am 30.01.2008 hat der Kläger Klage zum SG Koblenz erhoben und u.a. mehrere Quittungen über den Einkauf von Lebensmitteln vorgelegt. 22 Das SG hat ein internistisches Gutachten des Dr. A vom 30.05.2008 aus dem Klageverfahren vor dem SG mit dem Az.: S 10 R 778/07 beigezogen, eine Stellungnahme der Frau Dr. S vom 20.07.2009 eingeholt und die Klage mit Urteil vom 28.10.2009 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs wegen seiner Laktoseintoleranz. Mittlerweile liege eine im Jahr 2008 völlig neu bearbeitete Auflage der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vor. Auch wenn diesen Empfehlungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Feststellung des angemessenen Mehrbedarfs im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukäme (Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R), könnten sie zur Sachverhaltsbeurteilung im Hinblick auf die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Mehrbedarf anzuerkennen sei, herangezogen werden. Ihnen sei im Regelfall zu folgen (Hinweis auf Sächsisches LSG, Urteil vom 22.06.2009 - L 7 AS 250/08). Nach den Empfehlungen vom 01.10.2008 sei nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin ein krankheitsbedingter Mehrbedarf bei verzehrenden Erkrankungen bzw. gestörter Nahrungsaufnahme bzw. Nährstoffverwertung in der Regel daher nur bei schweren Verläufen zu bejahen oder wenn besondere Umstände vorlägen. Hierfür lägen im Fall des Klägers keinerlei Anzeichen vor. Das beigezogene internistische Gutachten des Dr. A belege, dass bezüglich der Laktoseintoleranz gerade nicht von einem schweren Verlauf ausgegangen werden könne. Da im Übrigen aus der festgestellten Körperlänge von 1,80 m und dem Körpergewicht von 95 kg auch nicht auf besondere Umstände hinsichtlich einer gestörten Nährstoffaufnahme geschlossen werden könne, sei hier von einem Regelfall auszugehen. Das Urteil war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dieses Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden könne, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden sei. Die Nichtzulassung der Berufung könne mit der Beschwerde angefochten werden. Das Urteil ist dem Kläger am 06.11.2009 zugestellt worden. 23 Am 07.12.2009 (einem Montag) hat der Kläger Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG Koblenz vom 28.10.2009 eingelegt (Az.: L 3 AS 576/09 NZB). Nach einem Hinweis des 3. Senats, dass die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig sei, hat der Kläger am 11.06.2010 die Beschwerde zurückgenommen. 24 Am 17.06.2010 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des SG Koblenz eingelegt. 25 Der Kläger trägt vor, es treffe nicht zu, dass eine ausreichend große Anzahl von laktosefreien Lebensmitteln zur Verfügung stehe, die eine individuelle Ernährungszusammenstellung ohne wesentliche Mehrkosten möglich mache. Laktosefreie Lebensmittel seien in etwa doppelt so teuer wie laktosehaltige Lebensmittel. Auch könne das Sachverständigengutachten des Dr. A nicht Entscheidungsgrundlage sein, ob ihm ein Mehrbedarf wegen Laktoseintoleranz zu gewähren sei. Das Gutachten sei erstattet worden zur Beurteilung des ihm verbliebenen Leistungsvermögens im Erwerbsleben. Ihm sei von Frau Dr. S , nachdem diese seine Laktoseintoleranz festgestellt habe, lediglich empfohlen worden, sich laktosefrei zu ernähren, was er in der Folgezeit getan habe. Die Ärztin habe ihm nicht mitgeteilt, dass evtl. eine spätere Überprüfung seiner Laktoseintoleranz erforderlich sei. Vor der Feststellung einer Laktoseintoleranz habe er an krampfhaften Leibschmerzen, Verdauungsschwierigkeiten, Blähungen und Völlegefühl nach Mahlzeiten gelitten. Nach der Umstellung der Ernährung auf laktosefreie Milch und Milchprodukte seien die Beschwerden verschwunden. Er ernähre sich von Obst, rohem und gekochtem Gemüse, Vollkornprodukten, selbst zusammengestelltem Müsli und Hülsenfrüchten sowie laktosefreien Milchprodukten, vor allem Joghurt und Schnittkäse. Seit März 1988 sei er Vegetarier. Lebensmittel, die Fleisch oder Fisch oder Gelatine enthielten, verzehre er nicht. Sein Bedarf an laktosefreien Milchprodukten sei deutlich höher als bei Nichtvegetariern, u.a. deshalb, weil er laktosefreie Sahne zum Kochen von Suppen und Soßen verwende. 26 Der Beklagte hat auf Hinweis des Senats mit Schreiben vom 04.03.2013 ein Teilanerkenntnis dahin gehend abgegeben, dass für die Monate August und September 2005 ein (aufgerundeter) Leistungsanspruch in Höhe von 656,00 € monatlich gewährt werde. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.03.2013 dieses Teilanerkenntnis angenommen. 27 Der Kläger beantragt, 28 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.10.2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.2006, des Bescheides vom 26.04.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.10.2005, des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005 sowie der Änderungsbescheide vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 und vom 05.03.2009, des Bescheides vom 21.10.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2005, des Änderungsbescheides vom 07.02.2006, des Änderungsbescheides vom 20.04.2006, des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2006 sowie der Änderungsbescheide vom 25.09.2008, vom 06.02.2009, und vom 05.03.2009, des Bescheides vom 20.04.2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.07.2006 und vom 19.07.2006 sowie der Änderungsbescheide vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 und vom 05.03.2009 sowie unter Abänderung der weiteren Bescheide zu verurteilen, dem Kläger im Zeitraum vom 11.08.2005 bis zum 14.12.2007 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Berufung zurückzuweisen. 31 Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Eine Deckung des Eiweißbedarfes des Klägers durch tierische und pflanzliche Eiweiße stelle bei Laktoseintoleranz kein Problem dar. Eine Deckung des Eiweißbedarfes durch Milcheiweiß sei nicht zwingend. Nach seiner Auffassung bestehe ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II daher nur dann, wenn die Deckung des Eiweißbedarfs durch Vollkost entsprechend der Empfehlung des Deutschen Vereins bedingt durch einen schweren Verlauf der Laktoseintoleranz nicht mehr möglich sei und daher eine erhöhte Substitution durch Sojaprodukte notwendig werde. Hierfür lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor. 32 Der Senat hat schriftliche Stellungnahmen der Frau Dr. S vom 15.08.2011 und vom 02.03.2012 sowie ein Sachverständigengutachten des Ernährungsberaters C M betreffend die Mehrkosten laktosefreier und tyraminarmer Lebensmittel vom 05.11.2012 eingeholt. 33 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte des SG Koblenz - S 13 ER 392/07 AS -, der Leistungsakten des Beklagten (drei Bände) sowie der Leistungsakten des Jobcenters N (zwei Bände) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist. Entscheidungsgründe 34 Die Berufung ist zulässig. Insbesondere bedurfte die Berufung nicht der Zulassung, da der Kläger höhere Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). 35 Streitgegenstand (vgl. § 95 SGG) des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 11.08.2005 (Eingang der Bescheinigung der Frau Dr. S bei dem Beklagten) bis zum 31.10.2006. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung allein kann nicht zulässiger Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Die Regelungen des Beklagten über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lassen sich (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft, soweit dies ausdrücklich beantragt ist) in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). 36 Vorliegend hat der Beklagte mit Bescheid vom 01.06.2006 zwar gesondert, d.h. getrennt von seinen Entscheidungen über die "übrigen" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die jeweiligen Bewilligungsabschnitte entschieden. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass damit der gesamte Zeitraum bis zum 14.12.2007, in dem der Kläger im Zuständigkeitsbereich des Rechtsvorgängers des Beklagten wohnte, umfasst ist. Da Leistungen hier nicht komplett versagt worden sind und lediglich die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig ist, kann einer Entscheidung des Grundsicherungsträgers wegen der in § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen. Zwar enthält der Bescheid vom 01.06.2006 keine ausdrückliche Bezugnahme auf einen bestimmten Bewilligungsabschnitt. Dies allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Beklagte habe abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen. Vielmehr ist der Bescheid dahingehend auszulegen, dass hier die allein rechtlich zulässige Regelung, nämlich eine ablehnende Regelung über eine höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für solche Bewilligungsabschnitte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart lagen, getroffen werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R, a.a.O. Rn. 14; vgl. auch BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R, BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13 Rn. 16). 37 Vorliegend hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung am 11.08.2005 und damit während des laufenden Bewilligungsabschnittes vom 01.05.2005 bis zum 31.10.2005 (Bescheid vom 26.04.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.10.2005, des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 sowie der Änderungsbescheide vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 und vom 05.03.2009) gestellt. Die Entscheidung des Rechtsvorgängers des Beklagten erging erst im Juni 2006 und damit nachdem ein weiterer Bewilligungsabschnitt vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2006 (Bescheid vom 21.10.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2005, des Änderungsbescheides vom 07.02.2006, des Änderungsbescheides vom 20.04.2006, des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2006 sowie der Änderungsbescheide vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 und vom 05.03.2009) abgelaufen und ein neuer Bewilligungsabschnitt vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 (Bescheid vom 20.04.2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.07.2006, vom 19.07.2006 , vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 sowie vom 05.03.2009) begonnen hatte. Damit umfasste das Klageverfahren aber von Anfang an mindestens den Zeitraum vom 11.08.2005 bis zum 31.10.2006 und damit einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. 38 Da das Urteil des SG Koblenz vom 28.10.2009 mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, war die am 17.06.2010 und damit innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Urteils eingelegte Berufung des Klägers auch noch rechtzeitig (vgl. § 66 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG). 39 Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Nach § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II ist das Jobcenter (§§ 6d, 44b SGB II) als Rechtsnachfolger an die Stelle der ursprünglich beigeladenen ARGE getreten. Diesem kraft Gesetzes eintretenden Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II war daher durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen (BSG SozR 4-1300 § 107 Nr. 4 Rn. 10; BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21; vgl. auch zuletzt BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R). 40 Die Berufung ist nur zum Teil begründet. 41 Soweit der Kläger mit seiner Klage höhere Leistungen auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 14.12.2007, d.h. bis zu seinem Fortzug aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten begehrt, ist die Klage unzulässig. Dieser Zeitraum war, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht Gegenstand des Bescheides vom 01.06.2006 sowie des Bescheides vom 15.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bezüglich dieses Zeitraumes ein Widerspruchsverfahren betreffend die Höhe der Leistungen durchgeführt worden ist, so dass die konkludente Ablehnung der Gewährung eines Mehrbedarfs bestandskräftig geworden ist. 42 Dagegen ist die Klage betreffend die Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 11.08.2005 bis zum 30.04.2006 nicht bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig (vgl. § 202 SGG iVm. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Diese waren zwar als abtrennbarer Streitgegenstand für den oben genannten Zeitraum bereits Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG Koblenz mit dem Az. S 13 AS 281/06. Mit der Beendigung des Verfahrens durch das angenommene Anerkenntnis der ARGE vom 04.03.2008 endete jedoch die Sperrwirkung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 94 Rn. 4; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R, juris Rn. 13). 43 Allerdings hat das SG im Ergebnis zu Recht die Klage betreffend den Zeitraum bis zum 31.07.2006 abgewiesen. Dem Kläger stehen höhere Leistungsansprüche als von der Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligt nicht zu. Lediglich betreffend den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.10.2006 hat der Kläger einen höheren Leistungsanspruch, da die ARGE für die neue Wohnung zu niedrige Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat. 44 Soweit der Zeitraum bis zum 30.04.2006 betroffen ist, waren die Bewilligungsbescheide mit Ausnahme des Verfügungssatzes über die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Gegenstand des Klageverfahrens S 13 AS 281/06 waren, bei Erlass des Bescheides vom 01.06.2006 bestandskräftig geworden, so dass es sich hier um einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X handelt. 45 Nach dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X). Vorliegend ist jedoch im besagten Zeitraum weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Der angegriffene Bescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 15.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008, mit dem sie es abgelehnt hat, den Bescheid vom 01.06.2006 sowie die die jeweiligen Bewilligungsabschnitte betreffenden Leistungsbescheide aufzuheben, erweist sich für diesen Zeitraum als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 46 Den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2006 betreffend lagen dagegen aufgrund des Widerspruchs des Klägers, über den noch nicht per Widerspruchsbescheid entschieden war, keine bestandskräftigen Bescheide vor. Erst durch den Widerspruchsbescheid vom 14.01.2008 ist letztlich hinsichtlich diesen Abschnitts durch die Behörde abschließend entschieden worden, dass dem Kläger keine höheren Leistungen zustehen bzw. dass die Absenkung der Leistungen aufgrund des Wohnungswechsels zutreffend erfolgt sei. 47 Der demnach für diesen Zeitraum als Anfechtungs- und Leistungsklage auszulegende Antrag des Klägers hat insofern Erfolg, als er Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.10.2006 hat. Die ARGE hätte mit Bescheid vom 19.07.2006 die dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2007 bewilligten monatlichen Leistungen nicht auf 611,73 € absenken dürfen. 48 Grundsätzlich war die Rechtsvorgängerin des Beklagten berechtigt, aufgrund des Wohnungswechsels des Klägers und den hieraus resultierenden niedrigeren Mietkosten die Leistungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X abzusenken. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dies war hier der Fall. Jedoch hätte die Absenkung nicht in diesem Umfang erfolgen dürfen. 49 Der Kläger war zunächst im streitigen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt. Er erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II (hier: in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2003, BGBl. I S. 2954): Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, er war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war auch hilfebedürftig. Anhaltspunkte für einen Ausschluss von Leistungen sind nicht gegeben. Nach § 19 Abs. 1 SGB II (ebenfalls in der Fassung des oben genannten Gesetzes) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte wie der Kläger als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Satz 1 Nr. 1). Ein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II (hier in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung; vgl. § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II) kam hier nicht in Betracht, da der Kläger zuletzt 1993 Arbeitslosengeld bezogen hat. 50 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2003 (a.a.O.) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die von dem Kläger zu erbringende Kaltmiete oder die Vorauszahlungen für Nebenkosten und Heizung unangemessen wären. Die ARGE als Rechtsvorgängerin des Beklagten hat selbst in dem dem Bescheid vom 02.11.2004 beigefügten Hinweisschreiben erläutert, sie gehe in ihrem Zuständigkeitsbereich von einer angemessenen Kaltmiete von 4,25 € pro m² aus. Multipliziert mit der für angemessenen gehaltenen 45 m² Wohnfläche ergibt dies einen Betrag in Höhe von 191,25 €. Die Kaltmiete des Klägers belief sich jedoch lediglich auf 173,00 €. Von der Vorauszahlung für Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 103,00 € monatlich war für die über die Heizung erfolgte und nicht von einem gesonderten Zähler erfasste Erwärmung des Warmwassers ein Abzug vorzunehmen. Dieser darf jedoch nicht über die Kosten für Warmwasserbereitung, wie sie in der Regelleistung enthalten sind, hinausgehen, so dass im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.10.2006 lediglich ein Betrag in Höhe von 6,22 € abzuziehen war (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 Rn. 25). Der Leistungsanspruch des Klägers errechnete sich daher für die Monate August bis Oktober 2006 wie folgt: Regelleistung in Höhe von 345,00 €, Kosten für Unterkunft in Höhe von 269,78 € (276,00 € - 6,22 € Warmwasserpauschale) = 614,78 € monatlich, gerundet (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung) somit 615,00 € monatlich. Bewilligt wurden mit dem Änderungsbescheid vom 19.07.2006 jedoch lediglich 611,73 €, so dass er im Umfang von 3,27 € monatlich für die drei betreffenden Monate aufzuheben war. 51 Über diesen Betrag hinaus hat der Kläger, nachdem der Beklagte auch hinsichtlich der Rundung des Leistungsanspruchs für die Monate August und September 2005 ein (Teil-)Anerkenntnis abgegeben und der Kläger dieses angenommen hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf höhere Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf aufgrund seiner Laktoseintoleranz. 52 Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist. Mit "medizinischen Gründen" sind nur krankheitsbedingte Gründe gemeint. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder drohenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonderen kostenaufwändigen Ernährung vorliegen (BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 14 Rn. 15; Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 Rn. 16 ff.). 53 Bei dem Kläger liegt zwar insoweit eine Krankheit vor, als aufgrund eines oralen Laktosetoleranztests am 16.07.2005 bei der Fachärztin für Innere Medizin/Diabetologin Dr. S die Diagnose einer Laktoseintoleranz gestellt wurde. Jedoch ergibt sich aufgrund dieser Laktoseintoleranz im konkreten Fall des Klägers kein gegenüber einem Hilfebedürftigen ohne Milchzuckerunverträglichkeit erhöhter ernährungsbedingter Mehrbedarf. 54 Dabei kann offen bleiben, wie der Umstand zu bewerten ist, dass der Kläger nach der Feststellung seiner Laktoseintoleranz und nach der Teilnahme an einer Ernährungsberatung wegen dieser Krankheit keine weitere ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Nach den Ausführungen sowohl der behandelnden Ärztin Dr. S in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2012 als auch des Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 05.11.2012 handelt es sich bei einer Laktoseintoleranz nicht um eine statische Erkrankung. Erfahrungsgemäß ist grundsätzlich eine Verlaufskontrolle erforderlich. Auch ist die Toleranz von gewissen laktosearmen Lebensmitteln individuell sehr unterschiedlich und kann nicht allein anhand des bei dem Kläger durchgeführten oralen Laktosetests ermittelt werden. Vielmehr ist, so der Sachverständige M , eine individuelle auf die persönliche Bekömmlichkeit der Lebensmittel angepasste Kost erforderlich. Hierzu wird in der Regel eine Kosteinschulung durchgeführt, in der nach Einführung einer laktosearmen Basiskost und der Überprüfung deren Verträglichkeit ein Kostaufbau durchgeführt wird, mit dem die individuelle Laktosetoleranzschwelle herausgefunden werden soll. Einen solchen Kostaufbau hat der Kläger nicht durchgeführt, er hat vielmehr, seitdem ihm seine Laktoseintoleranz aufgrund des Oraltests bekannt war, auf sämtliche laktosehaltigen Lebensmittel verzichtet. Letztlich kann damit nicht abschließend gesagt werden, ob die vollkommen laktosefreie Diät, die der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführt hat, tatsächlich medizinisch notwendig gewesen ist. Möglicherweise hätte der Kläger aufgrund seiner individuellen Gegebenheiten durchaus geringe Mengen laktosehaltiger Lebensmittel zu sich nehmen können, wobei der Sachverständige M auch darauf hinweist, dass laktosehaltige Mahlzeiten regelmäßig besser toleriert werden, wenn sie zusammen mit anderen Lebensmitteln konsumiert werden (vgl. Seite 6 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, welche Empfehlung Frau Dr. S tatsächlich gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat, da eine evtl. Fehlberatung durch die behandelnde Ärztin hinsichtlich der Notwendigkeit einer weiteren Behandlung nicht dem Beklagten zuzurechnen wäre und daher auch nicht zu seinen Lasten gehen könnte. Der Kläger ist selbst dafür verantwortlich, herauszufinden, welche Diät tatsächlich aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung erforderlich ist und sich entsprechend bei Ärzten oder im Internet zu informieren. 55 Für den Ausschluss eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kann - anders als das SG meint - vorliegend allerdings nicht auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge e.V. zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (hier: Stand 01.10.2008) zurückgegriffen werden. Eine Aussage zu einem krankheitsbedingtem Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz lässt sich den Empfehlungen nicht entnehmen. Vielmehr weist der Deutsche Verein unter II.2 Nr. 2 ("Ziel der Empfehlungen") ausdrücklich darauf hin, dass ein eventuell abweichender Bedarf bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten nicht geprüft worden sei. An gleicher Stelle wird betont, dass die Gewährung von Zulagen bei in den Empfehlungen nicht berücksichtigten Erkrankungen nicht ausgeschlossen werde. 56 Letztlich muss damit eine individuelle Prüfung erfolgen, in welchem Umfang dem Kläger aufgrund seiner Laktoseintoleranz Mehrkosten entstehen (vgl. auch SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 31.05.2010 - S 54 AS 1649/09). Solche Mehrkosten konnten jedoch durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen M vom 05.11.2012 für den sich vegetarisch ernährenden Kläger nicht belegt werden. 57 Nach den Feststellungen des Sachverständigen M besteht bei einem Vegetarier, der laktosehaltige Produkte meiden muss, sogar eine Ersparnis gegenüber den normalen Ausgaben, unter der Voraussetzung dass nur die preiswertesten Lebensmittel genommen werden. Diese Ersparnis beziffert er mit 2,42 € im Monat bzw. 0,56 € pro Woche. Lediglich bei der Berücksichtigung von Durchschnittspreisen einer größeren Lebensmittelvariationsbreite seien Mehrkosten in Höhe von durchschnittlich 3,41 € pro Monat bzw. 0,79 € pro Woche zu erwarten. Selbst bei einem Vegetarier, der laktosehaltige Produkte und tyraminhaltige Lebensmittel meiden müsse, wäre noch eine Ersparnis von 1,64 € pro Monat bzw. 0,38 € pro Woche auf der Basis des jeweils billigsten verfügbaren Lebensmittels zu erwarten. Nur wenn eine abwechslungsreichere Kost erfolge, die nicht immer auf die wenigen preiswertesten Lebensmittel zurückgreife, sei von einem Mehrbedarf von durchschnittlich 20,04 € pro Monat bzw. 6,47 € pro Woche auszugehen. Letzteres ist darauf zurückzuführen, dass gerade gereifte Käsesorten, die bei einer Tyraminunverträglichkeit zu meiden sind, laktosearm sind. Auch Bohnenprodukte, welche für die Eiweißversorgung bei einem Laktoseintoleranten günstig sind, sind nach den Aussagen des Sachverständigen bei einer konsequenten tyraminarmen Kost grundsätzlich zu meiden. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass der Kläger nach eigenen Angaben durchaus Hülsenfrüchte verzehrt und auch verträgt, da unter dieser Diät die vorher beklagten Beschwerden (insbesondere krampfhafte Leibschmerzen, Verdauungsschwierigkeiten, Blähungen und Völlegefühl nach Mahlzeiten) verschwunden sind. Dem Kläger steht damit auch unter Beachtung einer tyraminarmen Kost eine ausreichende Bandbreite an Produkten zur Verfügung, um seinen Nährstoffbedarf, insbesondere an Eiweiß und Kalzium, ohne laktosehaltige Milchprodukte zu decken. Da das Gesetz auf einen krankheitsbedingten Mehrbedarf abstellt, kann in diesem Zusammenhang allein darauf abgestellt werden, ob die mögliche Ernährung, den Nährstoffbedarf des Klägers ausreichend abdeckt. Ob der Kläger aus persönlichen Gründen auf bestimmte Produkte, wie z.B. laktosefreie Sahne oder laktosefreien Käse zurückgreifen möchte, insbesondere um in seiner Ernährung mehr Abwechslung zu haben, ist dagegen im Rahmen des § 21 Abs. 5 SGB II ohne Belang. Insofern ist es dem Kläger - wie jedem anderen Hilfebedürftigen auch, der eine besondere Ernährung wünscht - zuzumuten, sich durch Umschichtungen innerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge eine abwechslungsreichere, aber teurere Ernährung zu verschaffen. 58 Im Hinblick auf die Tyraminproblematik des Klägers hat der Sachverständige Meinhold im Übrigen ausgeführt, dass das Meiden von Lebensmitteln mit einem hohen Gehalt des biogenen Amins Tyramin bei abortiver atypischer Dermatitis mit Juckreiz keine allgemeinwissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Hier sei eher der Einsatz von Antihistaminika sinnvoll und zielführend. Letztendlich entspricht dies auch der Empfehlung des Dermatologen Dr. Nolte. Hieraus folgt, dass dem Kläger bereits ohne Antihistaminika eine Diät zur Verfügung steht, welche ausreichend erscheint und keine Mehrkosten verursacht, wenn man berücksichtigt, dass er offensichtlich Hülsenfrüchte toleriert. Unter dem Einsatz der Antihistaminika wäre es sogar möglich, gereifte und damit laktosearme Käsesorten zu konsumieren und so ein breiteres Lebensmittelangebot zur Verfügung zu haben. Eventuelle Kosten für derartige Medikamente können dabei im Rahmen des Ernährungsmehrbedarfs nicht berücksichtigt werden, da es sich bei dem von Dr. Nolte erwähnten Antihistaminikum Telfast 180 um ein verschreibungspflichtiges Medikament und nicht um ein Lebensmittel handelt (zur Nichtberücksichtigung von Medikamenten im Rahmen des § 21 Abs. 5 SGB II vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R, BSGE 108, 235- = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13 Rn. 20; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 2 Rn. 31). Grundsätzlich wird die notwendige Krankenbehandlung des Klägers, der im streitigen Zeitraum als Leistungsempfänger nach dem SGB II in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert war, durch seine Krankenkasse sichergestellt. Soweit bestimmte Präparate zwar medizinisch notwendig, aber unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der GKV-Versicherten nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt sind, sind diese aus der Regelleistung zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011, a.a.O. Rn. 25, welches auch darauf hinweist, dass in der Regelleistung im streitigen Zeitraum für die Abteilung 06 auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 ein Gesamtbetrag in Höhe von 13,19 € berücksichtigt worden ist). Raum, z.B. für einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger nach § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ist damit ebenfalls nicht (vgl. BSG, a.a.O.). Damit kann hier offen bleiben, in welchem Umfang dem Kläger möglicherweise durch die Einnahme von Antihistaminika Mehrkosten entstanden sind. 59 Im Ergebnis ist damit ein krankheitsbedingter Mehraufwand nicht nachgewiesen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein sich mit Fleisch und Fisch ernährender Hilfebedürftiger Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung hätte. Im Rahmen des § 21 Abs. 5 SGB II können nur die dem Kläger tatsächlich entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden und nicht etwa Mehrkosten, die bei einer (fiktiv zugrunde gelegten) nicht vegetarischen Ernährung entstünden. 60 Auch im Übrigen sind die Leistungen des Klägers nicht zu niedrig bemessen worden. Die Kosten der Unterkunft sind im Zeitraum bis zum 31.07.2005 in Ausführung des vor dem SG Koblenz (S 13 AS 281/06) abgegebenen Anerkenntnisses vollständig übernommen worden, obwohl auch hier wohl ein Abzug für die Warmwasserbereitung vorzunehmen gewesen wäre. Auch im Hinblick auf die der Höhe der Regelleistungen ergibt sich kein höherer Leistungsanspruch. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 09.02.2010 die Regelleistungen mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, den Gesetzgeber jedoch lediglich verpflichtet, diese für die Zukunft neu festzusetzen und ihm eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2010 gesetzt (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rn. 16 f.). Im Übrigen hat das BVerfG mit Beschluss vom 24.3.2010 auch klargestellt, dass die in diesem Urteil geschaffene Härtefallregelung nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen, gilt (1 BvR 395/09, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 62 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Ablehnung eines Mehrbedarfs beruht hier auf der individuellen Konstellation des Klägers, dass dieser als Vegetarier nicht nur Mehrkosten für laktosearme Lebensmittel sondern auch Einsparpotential durch den Verzicht auf Fisch und Fleisch hat.