OffeneUrteileSuche
Urteil

L 5 KR 201/06

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch des Krankenhauses auf Vergütung für eine längere stationäre Behandlung besteht nur, wenn die längere Verweildauer medizinisch vertretbar oder notwendig war. • Bei Off‑label‑Use von Arzneimitteln sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzuwenden; dies steht der Prüfung der Vertretbarkeit der Behandlungsdauer aber nicht entgegen. • Die Krankenkasse kann Zahlungen nur verweigern, wenn sie substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen gegenüber dem Krankenhaus erhebt; bloße MDK‑Äußerungen ohne Übernahme durch die Kasse genügen nicht. • Das Krankenhaus hat einen Anspruch auf Verzugszinsen, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig zahlt und keine rechtzeitig erhobenen substantiierten Einwendungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung für unverhältnismäßig lange Krankenhausverweildauer; Zinsanspruch des Krankenhauses • Ein Anspruch des Krankenhauses auf Vergütung für eine längere stationäre Behandlung besteht nur, wenn die längere Verweildauer medizinisch vertretbar oder notwendig war. • Bei Off‑label‑Use von Arzneimitteln sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzuwenden; dies steht der Prüfung der Vertretbarkeit der Behandlungsdauer aber nicht entgegen. • Die Krankenkasse kann Zahlungen nur verweigern, wenn sie substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen gegenüber dem Krankenhaus erhebt; bloße MDK‑Äußerungen ohne Übernahme durch die Kasse genügen nicht. • Das Krankenhaus hat einen Anspruch auf Verzugszinsen, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig zahlt und keine rechtzeitig erhobenen substantiierten Einwendungen vorliegen. Die Patientin R.T. (Jg. 1941) wurde vom 3.10. bis 3.11.2003 stationär wegen sekundär progredienter MS, eines komplizierten Harnwegsinfekts und weiterer Befunde im Krankenhaus des Klägers behandelt. Das Krankenhaus verabreichte ab 31.10.2003 Mitoxantron und führte intensive krankengymnastische Maßnahmen sowie die Behandlung des Harnwegsinfekts durch; außerdem wurde ein Lipom entfernt. Die Beklagte (Krankenkasse) übernahm zunächst Kosten nur bis zum 23.10.2003 und lehnte Verlängerungsanträge ab; das Krankenhaus stellte Rechnungen für den gesamten Aufenthalt, zahlungsseitig wurden nur die bis 22.10.2003 erstatteten Tage beglichen. Das Krankenhaus klagte auf Zahlung weiterer Vergütung in Höhe von 2.200,88 € nebst Zinsen. MDK und ein Gutachter sahen überwiegend keine zwingende Notwendigkeit der längeren stationären Behandlung, während der Chefarzt die Indikation für die Mitoxantron‑Therapie und die stationäre Durchführung verteidigte. • Anspruchsgrundlage ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V; streitig blieb, ob längere Aufenthaltsdauer vertretbar oder notwendig war. • Der Senat ließ offen, ob die Prüfung ex‑ante (Vertretbarkeit) oder objektive Notwendigkeit maßgeblich ist, weil unabhängig davon die längere Verweildauer nicht vertretbar war. • Zur Zulässigkeit der Mitoxantron‑Gabe bei nicht zugelassener Indikation sind die Grundsätze zum Off‑label‑Use heranzuziehen; hierauf musste nicht entscheidend abgestellt werden. • Nach den Feststellungen hätten Behandlung und Heilung des Harnwegsinfekts bis zum 30.10.2003 auch ambulant erfolgen können; es war nicht vertretbar, die Patientin mehrere Wochen stationär zu belassen allein zur Behandlung dieses Infekts, zumal die Mitoxantron‑ Therapie nur vier Tage stationär erforderte. • Das Krankenhaus hätte durch ein besseres präklinisches Management die Aufnahme von der vorherigen Abklärung des Harnwegsinfekts abhängig machen müssen; angesichts früherer Infektvorgeschichte war dies erforderlich. • Die Nutzung intensiver krankengymnastischer Maßnahmen spricht allenfalls für Rehabilitationscharakter, rechtfertigt aber nicht zwingend einen Krankenhausaufenthalt. • Die Beklagte hat keine rechtzeitig gegenüber dem Krankenhaus erhobenen substantiierten und bezifferten Einwendungen geltend gemacht; lediglich MDK‑Stellungnahmen ohne unmittelbare Übernahme genügten nicht, sodass Zahlungsansprüche des Krankenhauses für den vergüteten Zeitraum nicht ausgeschlossen waren. • Dem Krankenhaus steht daher nur ein Zinsanspruch aus den Rechnungen nach § 9 Abs. 7 KBV i.V.m. § 9 Abs. 6 KBV zu, weil die Krankenkasse die Rechnungen nicht fristgerecht und ohne substantiierten Einwand beglich. Die Berufung der Beklagten führt teilweise zum Erfolg: Die Klage auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 2.200,88 € wird im Hauptanspruch abgewiesen, weil die über den 23.10.2003 hinausgehende Verweildauer medizinisch nicht vertretbar war und vermeidbar hätte durch präklinische Abklärung eines Harnwegsinfekts. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 47,09 € zu, da die Beklagte gegenüber dem Krankenhaus keine substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendung rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger. Die Revision wurde nicht zugelassen.