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Urteil

L 2 KR 25/08

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2011:0622.L2KR25.08.0A
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Leitsätze
Stellt sich im sozialgerichtlichen Verfahren nach Beweiserhebung heraus, dass die vom Krankenhaus geltend gemachte Forderung in vollem Umfang berechtigt ist, hat die Krankenkasse Verzugszinsen auch dann zu zahlen, wenn sie wegen einer mangelhaften Dokumentation durch das Krankenhaus substantiierte Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhoben hatte. (Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.02.2008 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Verzugszinsen für die Zeit vom 28.03.2002 bis 02.04.2008 in Höhe von 2.062,57 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt sich im sozialgerichtlichen Verfahren nach Beweiserhebung heraus, dass die vom Krankenhaus geltend gemachte Forderung in vollem Umfang berechtigt ist, hat die Krankenkasse Verzugszinsen auch dann zu zahlen, wenn sie wegen einer mangelhaften Dokumentation durch das Krankenhaus substantiierte Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhoben hatte. (Rn.26) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.02.2008 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Verzugszinsen für die Zeit vom 28.03.2002 bis 02.04.2008 in Höhe von 2.062,57 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist erreicht. Die geltend gemachten Verzugszinsen, die alleine noch im Streit stehen, sind keine Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 HS. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern Hauptforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 HS. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1994 – VII ZR 146/93). Die Berufung ist auch begründet. Der Anspruch auf Zinsen folgt aus § 14 Abs. 5 KBV. Danach kann, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt, das Krankenhaus Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeitstag verlangen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der in § 14 Abs. 5 KBV geregelte Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ist von Gesetzes wegen durch § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG = Art. 1 EURO-Einführungsgesetz (EURO EG) vom 09.06.1998, BGBl I 1242) zum 01.01.1999 in einen Zinsanspruch in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz umgewandelt worden (BSG, Urteil vom 10.03.2010 – B 3 KR 15/08 R Rdnr. 22). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Anspruch auf Zinsen nach § 14 Abs. 5 KBV um Verzugszinsen (vgl. BSG aaO. Rdnr. 22), so dass auch Verzug erforderlich ist. Dieser ist hier jedoch gegeben. Das SG hat rechtskräftig festgestellt, dass stationäre Krankenhausbehandlung bis zum 25.09.2001 notwendig war und die Klägerin somit gegen die Beklagte einen Anspruch auf (weitere) 8.839,68 € hatte. Nach § 14 Abs. 4 KBV ist die Zahlung fällig unabhängig davon, ob ein Prüfverfahren noch eingeleitet werden soll bzw. ein solches noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2003 – B 3 KR 10/02 R Rdnr. 18). Die Fälligkeit tritt allerdings dann nicht ein, wenn die Rechnung nicht den Anforderungen des § 301 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genügt und deshalb schon keine formal ordnungsgemäße Abrechnung des Krankenhauses vorliegt (BSG, Urteil vom 28.05.2003 aaO. Rdnr. 19), was hier aber nicht der Fall ist und von der Beklagten auch nicht behauptet wird. Zutreffend hat das SG daher entschieden, dass die Beklagte seit dem 19.02.2002 in Verzug war. Entgegen der Auffassung des SG endete der Verzug jedoch nicht mit Ablauf des 27.03.2002. Verzugszinsen sind vielmehr bis zum 02.04.2008, dem Zeitpunkt der Zahlung der 8.839,68 €, zu zahlen. Dem Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen stehen weder – wie von dem SG angenommen - § 287 S. 2 HS. 2 BGB noch – wie von der Beklagten behauptet - § 286 Abs. 4 BGB n.F. (entspricht § 285 BGB a.F.) entgegen. Gemäß § 69 S. 3 SGB V (in der vom 01.01.2000 an geltenden Fassung; entspricht in der ab dem 18.12.2008 geltenden Fassung § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V) gelten für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern im Übrigen die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2009 – B 1 KR 8/09 R Rdnr. 12 ff.). Anzuwenden sind hier die BGB-Vorschriften über den Verzug in der vor dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 geltenden Fassung. Dies ergibt sich aus Art. 229 § 5 S. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Danach gilt für Dauerschuldverhältnisse das BGB vom 01.01.2003 an in der dann geltenden Fassung. Auf die vor dem 01.01.2002 entstandenen Dauerschuldverhältnisse ist somit zunächst das bisherige Recht weiter anzuwenden (Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., 2011, EGBGB 229 § 5 Rdnr. 7). Zwischen den Beteiligten bestand bereits vor dem 01.01.2002 ein Dauerschuldverhältnis. Das Dauerschuldverhältnis unterscheidet sich von dem auf eine einmalige Leistung gerichteten Schuldverhältnis dadurch, dass aus ihm während seiner Laufzeit ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen (Grüneberg in Palandt, aaO., § 314 Rdnr. 2). Zwischen den Krankenkassen und den nach § 108 SGB 5 zugelassenen Krankenhäusern bestehen dauerhaft Vertragsbeziehungen (§ 109 SGB 5), die zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichten (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 12/08 R Rdnr. 10). Nach § 287 S. 2 BGB a.F. (entspricht im Wesentlichen § 287 S. 2 BGB n.F.) ist der Schuldner auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Nach Meinung des SG kann sich die Beklagte auf diese Vorschrift berufen, da die Beklagte den Zahlbetrag aufgrund der auf einer schuldhaft unzureichenden Dokumentation der Klägerin gefällten negativen Entscheidung des MDK durch Aufrechnung hätte zurückrechnen können. Zu Recht wendet die Klägerin dagegen ein, dass ein Aufrechnungsrecht nicht bestand. Da – wie das SG rechtskräftig festgestellt hat – die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in voller Höhe hatte, ist nicht ersichtlich, mit welcher Gegenforderung die Beklagte hätte aufrechnen sollen. Auch § 285 BGB a.F. (entspricht § 286 Abs. 4 BGB n.F.) steht einem Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 28.03.2002 nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner nicht in Verzug, so lange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Die Beklagte meint, da die Klägerin dem MDK lediglich den Krankenhausentlassungsbericht, nicht jedoch die weiteren angeforderten Unterlagen (Fieberkurve und Pflegedokumentation) über den Zeitraum vom 15.08.2001 bis 25.09.2001 zur Verfügung gestellt habe, sei bereits zu diesem Zeitpunkt die Ursache im Sinne des § 285 BGB a.F. gesetzt worden. Dies habe zur Folge, dass der Zahlung von der Klägerin zu vertretende Gründe entgegengestanden hätten, die bereits vor Rechnungsstellung am 04.02.2002, mithin vor Fälligkeit und damit vor Eintritt des Verzuges bestanden hätten. Dem kann der Senat ebenfalls nicht folgen. Es lag weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Leistungshindernis vor. Die Beklagte hätte die Rechnung bezahlen können. Sie hat dies lediglich deshalb nicht getan, weil sie Zweifel am Bestehen der Forderung hatte. Den Überlegungen des SG und der Beklagten liegt die Annahme zugrunde, dass die Beklagte bei einer berechtigten Forderung zunächst die Zahlung verweigern darf, wenn sie substantiierte Einwendungen geltend macht bzw. die Dokumentation des Krankenhauses lückenhaft ist, und somit ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Abschluss der Überprüfung der Forderung besteht. Dies trifft nicht zu. Nach § 14 Abs. 4 KBV hat die Krankenkasse die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse unabhängig von der Einleitung oder dem rechtzeitigen Abschluss eines Prüfverfahrens die Rechnung innerhalb dieser Frist zu begleichen hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Krankenkassen verpflichtet wären, Krankenhausrechnungen auch dann in voller Höhe zu begleichen, wenn sie schon innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen gegen die Abrechnung gelten machen (BSG, Urteil vom 28.05.2003 – B 3 KR 10/02 R Rdnr. 18). Ebenso hat das BSG entschieden, dass die Krankenkassen nicht zur Zahlung zu verurteilen sind, wenn sie im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens ihre Einwände spezifizieren. Dann ist vielmehr über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung Beweis zu erheben (BSG, Urteil vom 22.07.2004 – B 3 KR 20/03 R Rdnr. 16). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das aber nicht zur Folge, dass Verzugszinsen nicht zu zahlen sind, sobald von der Krankenkasse substantiierte Einwendungen erhoben werden (vgl. aber LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2007 – L 5 KR 201/06 Rdnr. 23, 24: dort wird ein Anspruch des Krankenhauses auf Verzugszinsen bejaht mit der Begründung, die Krankenkasse habe keine substantiierten Einwendungen erhoben, die eine Zahlungsverweigerung hätten rechtfertigen können). Das BSG hat lediglich entschieden, dass die Krankenkasse bei Erhebung substantiierter Einwendungen nicht ohne Prüfung der Berechtigung der Krankenhausforderung zur Leistung verurteilt werden darf. Stellt sich nach Abschluss der Überprüfung heraus, dass trotz der von der Krankenkasse vorgebrachten Zweifel die stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich war, wird ein Interessenausgleich über die im KBV enthaltenen Regelungen über die Verzugszinsen herbeigeführt (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 1 KN 3/08 KR R Rdnr. 42; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.07.2004 aaO. Rdnr. 17). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn die Überprüfung der Forderung durch eine unzureichende Dokumentation des Krankenhauses erschwert worden war. Die Berufung hat somit Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Im Streit steht noch der Anspruch der Klägerin auf Zinsen für den Zeitraum 28.03.2002 bis 02.04.2008 in Höhe von 2.062,57 €. Die bei der Beklagten krankenversicherte Patientin R.H. war zunächst vom 03.07.2001 bis 11.07.2001 in stationärer Krankenhausbehandlung in der Saarlandklinik - Evangelisches Krankenhaus S. – der Klägerin. Von dort wurde sie in die psychiatrische Abteilung der Klinik SHG-S. verlegt, von wo sie bereits am 12.07.2001 wieder in das genannte Krankenhaus der Klägerin zurückverlegt wurde. Dort wurde sie u.a. wegen Diabetes mellitus, einem Fußsyndrom rechts mit Abszedierung und Fistelbildung sowie psychischer Beschwerden bis zum 25.09.2001 stationär behandelt. Für diese stationäre Krankenhausbehandlung stellte die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2002 insgesamt 16.575,14 € in Rechnung, von denen die Beklagte einen Betrag in Höhe von 7.735,46 € beglich. Bereits zuvor hatte die Beklagte eine befristete Kostenübernahme zunächst bis zum 27.07.2001, auf die erste Verlängerungsanzeige der Klägerin hin bis zum 08.08.2001 erklärt. Auf die zweite Verlängerungsanzeige der Klägerin mit medizinischer Begründung hin schaltete die Beklagte unter dem 13.09.2001 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Bitte um Überprüfung ein. Dieser teilte in seinem Gutachten vom 07.01.2002 mit, die angeforderten Kopien von Fieberkurven und der Pflegedokumentation seien nicht übersandt worden. Der Krankenhausentlassungsbericht zeige, dass stationäre Krankenhausbehandlung notwendig gewesen sei. Über die Dauer der Notwendigkeit lasse sich derzeit keine Aussage treffen. Nachdem sodann die Unterlagen von der Klägerin an den MDK übermittelt worden waren, hielt dieser in seinem Gutachten vom 20.03.2002 fest, es seien keine Befunde dokumentiert, die eine stationäre Krankenhausbehandlung über den 10.08.2001 hinaus begründeten. Da die Patientin viel früher in eine Anschlussheilbehandlung hätte verlegt werden können, sei eine Verpflichtung zur Zahlung von stationärem Krankenhausaufenthalt über den 16.08.2001 hinaus nicht erkennbar. Daraufhin erweiterte die Beklage die Kostenzusage bis zum 16.08.2001. Trotz der von der Klägerin erhobenen Einwände verblieb der MDK in seinem Gutachten vom 12.08.2002 bei seiner Meinung. Am 28.07.2003 hat die Klägerin beim SG M. Klage erhoben. Das SG M. hat den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit mit Beschluss vom 06.05.2004 an das Sozialgericht für das Saarland (SG) verwiesen. Das SG hat ein Gutachten (vom 07.05.2007) bei Dr. P. eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Einwände des MDK ergäben sich seines Erachtens aus einer – auch für ihn nachvollziehbar – nicht so geführten Dokumentation des Evangelischen Krankenhauses in S., dass man aus ihr die volle Problematik des hier vorliegenden Krankheitsbildes vordergründig nachvollziehen könne. Die dramatische Gefährdung der Patientin ergäbe sich aber seines Erachtens ausreichend aus dem Aufnahmebericht der Reha-Klinik W.. Mit Urteil vom 29.02.2008 hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.839,68 € nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dieser Summe für die Zeit vom 19.02.2002 bis zum 27.03.2002 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3 zu tragen hätten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass die stationäre Behandlung über den 10.08.2001 hinaus bis zum 25.09.2001 nach dem zum Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des behandelnden Krankenhausarztes objektiv medizinisch notwendig gewesen sei. Dabei habe es auf die Kostentragungspflicht der Beklagten vorliegend keinen Einfluss, dass die Patientendokumentation ausweislich der Angaben des Sachverständigen nicht so geführt gewesen sei, dass sich die volle Problematik aus ihr heraus ergeben habe. Diese Dokumentation sei zwar grundsätzlich vorrangiges Beweismittel und setze voraus, dass das Krankenhaus die für die Beurteilung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung erforderlichen Tatsachen sachgerecht dokumentiert habe. Wenn aber eine solche regelgerechte Dokumentation nicht vorliege, so führe dies nicht zum Verlust des möglichen Anspruchs, sondern lediglich – falls durch eine Kostenzusage der Beklagten bereits eine Beweislastumkehr eingetreten sein sollte – wiederum dazu, dass die Klägerin das Vorliegen der Indikation zu beweisen habe, d.h. bei einer Nichterweislichkeit die Folgen zu tragen hätte. Vorliegend habe aber der volle Beweis durch den Aufnahmebericht der Reha-Klinik W. erbracht werden können. Somit sei die Beklagte zur Zahlung des Entgelts für die Behandlung im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu verurteilen. Was die Zinsforderung der Klägerin angehe, so sei indes die nicht ordnungsgemäß geführte Dokumentation von Auswirkung. Der an sich für den gesamten Zeitraum der Fälligkeit gemäß § 14 Abs. 5 des Saarländischen Landesvertrages (KBV) bestehende Zinsanspruch der Klägerin sei hierdurch auf den Zeitraum bis zum 27.03.2002, den Tag der Mitteilung über das Ergebnis der MDK-Überprüfung und über die Tatsache der Nichtzahlung, zu beschränken. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte nach Ansicht der Kammer – wäre dem MDK eine ordnungsgemäße Dokumentation vorgelegt worden und hätte dieser folgerichtig die Notwendigkeit der stationären Behandlung über den gesamten Zeitraum bestätigt, die Zahlung erbringen können. Dass dies nicht geschehen sei, beruhe auf der unzureichend geführten Dokumentation und somit auf Verschulden der Klägerin. Zwar sei die Beklagte mit Fälligkeit der Rechnung aufgrund der Regelung des § 14 Abs. 5 KBV in Verzug geraten. Demzufolge habe die Beklagte gemäß § 287 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) während dieses Verzugs jede Fahrlässigkeit und selbst eine Unmöglichkeit durch Zufall zu vertreten. Dies gelte indes nicht für ein offensichtliches Verschulden der Gläubigerin. Denn auch bei fristgemäßer Zahlung der Beklagten binnen der 14-Tages-Frist gemäß § 14 Abs. 4 KBV wäre der Verzugsschaden ab dem 27.03.2002 aus Verschulden der Klägerin eingetreten (§ 287 S. 2 HS. 2 BGB), da die Beklagte den Zahlbetrag aufgrund der auf einer schuldhaft unzureichenden Dokumentation der Klägerin gefällten negativen Entscheidung des MDK durch Aufrechnung hätte zurückrechnen können. Gegen das ihr am 27.03.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.04.2008, einem Montag, Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Beklagte müsse bis 02.04.2008, dem Zeitpunkt der Zahlung, Zinsen bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Verzugszinsen knüpfe allein an die vertraglich vereinbarte Fälligkeit der Forderung an. Eines Verschuldens seitens der Schuldnerin bedürfe es nicht. Die Vertragsparteien hätten davon abgesehen, eine Ausnahmeregelung, wie man sie in § 286 Abs. 4 BGB finde, zu vereinbaren. Der Einwand, sie habe den Verzug nicht zu vertreten, sei der Beklagten somit verwehrt. Selbst wenn sich die Beklagte hierauf berufen könnte, lägen die Voraussetzungen indes nicht vor. Das SG übersehe, dass ein nach Eintritt des Verzuges eingetretener Entschuldigungsgrund iSd. § 286 Abs. 4 BGB den Verzug nicht beseitige. Ein Schuldner trage auch grundsätzlich das Risiko einer falschen Beurteilung auch bei unübersichtlichen Sachverhalten. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der MDK – der insoweit für die Prüfung verantwortlich gewesen sei – bereits mit Schreiben vom 17.09.2001 um Übersendung der Unterlagen gebeten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Patientin noch in stationärer Behandlung befunden. Hätte sich der MDK, wie in § 2 Abs. 2 des Überprüfungsvertrages vorgesehen, zur Überprüfung in das Krankenhaus begeben, hätte er sich ein eigenes Bild über den Zustand der Patientin machen können. Die Dokumentation wäre insoweit unerheblich gewesen. Dass sich der MDK nicht vertragstreu verhalten habe, könne ihr, der Klägerin, hier nicht zum Nachteil gereichen. Sofern das SG meine, die Beklagte hätte bei Einhaltung der 14-Tages-Frist mit einer ihr zugestehenden Forderung aufrechnen können, sei dies schlichtweg nicht nachvollziehbar. Das SG habe nämlich zutreffend festgestellt, dass die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei, so dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch, mit dem sie hätte aufrechnen können, zugestanden habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich bei § 14 Abs. 5 KBV nicht um einen Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da der Verzug keine Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zinszahlung sei, komme es auf die Regelungen des § 285 BGB a.F./§286 Abs. 4 n.F. nicht an. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.02.2008 zu verurteilen, Verzugszinsen für die Zeit vom 28.03.2002 bis 02.04.2008 in Höhe von 2.062,57 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, bei § 14 Abs. 5 KBV handele es sich nicht um einen eigenen Schuldgrund, die Vorschrift stelle sich vielmehr als Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Dies folge ohne weiteres aus dem letzten Halbsatz der Vorschrift, aus der sich ergebe, dass Verzug ohne weitere Mahnung eintrete, wenn Fälligkeit eingetreten sei. Der Klägerin könne auch hinsichtlich ihrer Auffassung zu § 286 Abs. 4 BGB nicht gefolgt werden. Zwar handele es sich bei dieser Vorschrift um dispositives Recht, was jedoch voraussetze, dass die Vertragsparteien sich über die Nichtgeltung der Vorschrift verständigt hätten. Aus dem Vertrag selbst sei hierzu nichts zu entnehmen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte komme auch ein konkludenter Ausschluss nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 4 BGB lägen auch vor. Die Klägerin übersehe nämlich, dass der der Leistung entgegenstehende Grund nicht erst nach Rechnungslegung entstanden sei, sondern bereits vorher. Das Überprüfungsverfahren sei nämlich bereits während des stationären Aufenthaltes im Zusammenhang mit der zweiten Verlängerungsanzeige der Klägerin vom 11.09.2001 eingeleitet worden, mit der die Kostenübernahme für weitere 6 Wochen beantragt worden sei. Da die Klägerin dem MDK lediglich den Krankenhausentlassungsbericht, nicht jedoch die weiteren angeforderten Unterlagen (Fieberkurve und Pflegedokumentationen) über den Zeitraum vom 15.08. bis 25.09.2001 zur Verfügung gestellt habe, sei bereits zu diesem Zeitpunkt die Ursache im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB gesetzt worden. Die fehlenden Unterlagen seien dem MDK erst zur Verfügung gestellt worden, als die Beklagte mit Schreiben vom 10.01.2002 die Verlängerung der Kostenzusage über den 08.08.2001 hinaus abgelehnt gehabt habe. Aber auch nachdem die Unterlagen in der Folge dem MDK noch vor Rechnungsstellung vom 04.02.2002 zur Verfügung gestellt worden seien, habe diesen ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. eine weitere stationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht entnommen werden können. Im Übrigen sei sie, die Beklagte, für die Bearbeitungsweise des MDK nicht verantwortlich. Dies bedeute im Ergebnis, dass der Zahlung von der Klägerin zu vertretende Gründe entgegengestanden hätten, die bereits vor Rechnungsstellung am 04.02.2002, mithin vor Fälligkeit und damit vor Eintritt des Verzuges bestanden hätten. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten; der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.