Beschluss
L 1 B 104/03 KR
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zurücknahme der Klage vor dem Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, entfällt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 4110 KV.
• Die bloße Anordnung, Verwaltungsakten beizuziehen, stellt keine Anordnung einer Beweiserhebung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4110 KV dar.
• Die Kostenbediensteten haben Weisungen der vorgesetzten Behörden (z. B. Bezirksrevisor) bei der Aufstellung des Kostenansatzes zu befolgen; die Aufstellung nach § 4 GKG ist Gerichtsverwaltungstätigkeit.
• Der Kostenansatz ist rechtswidrig, wenn eine Gebühr nach Nr. 4110 KV angesetzt wird, obwohl der Ausnahmefall des Absatzes 2 vorliegt.
Entscheidungsgründe
Entfall der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei frühzeitiger Klagerücknahme • Bei Zurücknahme der Klage vor dem Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, entfällt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 4110 KV. • Die bloße Anordnung, Verwaltungsakten beizuziehen, stellt keine Anordnung einer Beweiserhebung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4110 KV dar. • Die Kostenbediensteten haben Weisungen der vorgesetzten Behörden (z. B. Bezirksrevisor) bei der Aufstellung des Kostenansatzes zu befolgen; die Aufstellung nach § 4 GKG ist Gerichtsverwaltungstätigkeit. • Der Kostenansatz ist rechtswidrig, wenn eine Gebühr nach Nr. 4110 KV angesetzt wird, obwohl der Ausnahmefall des Absatzes 2 vorliegt. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung von 1.878,81 € für stationäre Behandlungskosten. Das Gericht forderte Akten an und bat um Klageerwiderung. Die Klägerin nahm die Klage mit Schriftsatz, der am 15.08.2002 einging, zurück. Das Sozialgericht legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens und einen Kostenansatz fest, in dem die Kostenbedienstete eine Gebühr nach Nr. 4110 KV (Verfahren im Allgemeinen) ansetzte. Die Klägerin legte Erinnerung ein und rügte, die Gebühr dürfe wegen der Klagerücknahme nicht erhoben werden. Der Bezirksrevisor empfahl, die Gebühr zu streichen; die Kostenbedienstete folgte nicht. Das Sozialgericht wies die Erinnerung zurück; hiergegen wandte sich die Klägerin erfolgreich mit Beschwerde vor dem Landessozialgericht. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; der Kostenansatz ist insoweit rechtswidrig. Nach Nr. 4110 KV ist zwar grundsätzlich eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen vorgesehen, Absatz 2 regelt jedoch Ausnahmen, u.a. bei Zurücknahme der Klage vor dem Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist. • Die Klägerin nahm die Klage vor dem genannten Zeitpunkt zurück; es lag daher der Ausnahmetatbestand des Absatzes 2 vor, sodass die Gebühr entfiel. • Die Anordnung der Kammervorsitzenden, die Verwaltungsakten beizuziehen, ist keine Anordnung einer Beweiserhebung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4110 KV, weil sie der Sachaufklärung diente und noch keine Beweisbedürftigkeit bestimmter Tatsachen feststellbar war; eine Beweisentscheidung hätte es erst nach Klageerwiderung und gerichtlicher Prüfung geben können. • Die Kostenbedienstete hätte der Weisung des Bezirksrevisors folgen und den Kostenansatz entsprechend berichtigen müssen; die Aufstellung des Kostenansatzes ist Gerichtsverwaltungstätigkeit (§ 4 GKG) und unterliegt der Weisungsbefugnis der vorgesetzten Behörde. • Folge: Der Teil des Kostenansatzes, der die Gebühr nach Nr. 4110 KV enthält, ist aufzuheben; das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG). Der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 30.05.2003 wird dahin abgeändert, dass der Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 28.02.2003 stattgegeben wird, soweit darin die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 4110 KV) festgesetzt wurde. Die Gebühr entfällt, weil die Klägerin die Klage vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zurückgenommen hat und die zwischenzeitliche Anordnung der Beiziehung von Verwaltungsakten keine Beweiserhebungsanordnung im Sinne des Absatzes 2 darstellt. Die Kostenbedienstete hätte der Weisung des Bezirksrevisors folgen und den Ansatz berichtigen müssen; daher ist der betreffende Kostenansatz rechtswidrig. Das weitere Verfahren ist gebührenfrei; eine Beschwerde zum Bundessozialgericht gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft.