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Urteil

L 1 AL 68/16

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGRLP:2021:0930.L1AL68.16.00
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Leitsätze
1. Nach § 179 SGG i. V. m. § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens nur durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.(Rn.33) 2. Ist das Verfahren, gegen das sich der Kläger mit der Wiederaufnahmeklage wendet, durch ein angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG abgeschlossen worden, so sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage nicht gegeben.(Rn.34) 3. Die Annahme eines Anerkenntnisses kann auch nicht wegen Irrtums angefochten werden. Gleiches gilt für eine Berufungsrücknahme (BSG Beschluss vom 29. 9. 2017, B 13 R 251/14 B).(Rn.36)
Tenor
1. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 179 SGG i. V. m. § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens nur durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.(Rn.33) 2. Ist das Verfahren, gegen das sich der Kläger mit der Wiederaufnahmeklage wendet, durch ein angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG abgeschlossen worden, so sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage nicht gegeben.(Rn.34) 3. Die Annahme eines Anerkenntnisses kann auch nicht wegen Irrtums angefochten werden. Gleiches gilt für eine Berufungsrücknahme (BSG Beschluss vom 29. 9. 2017, B 13 R 251/14 B).(Rn.36) 1. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist unzulässig (hierzu unter 1.). Der Rechtsstreit L 1 AL 68/16 ist auch nicht wegen eines vermeintlich unwirksamen Anerkenntnisses fortzusetzen (hierzu unter 2.). Das Klagebegehren ist nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der Klage zu bezeichnen; demzufolge "soll" die Klage einen bestimmten Antrag enthalten (§ 92 Abs. 1 Satz 3 SGG). Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die damit erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Bleibt der Erklärungsinhalt des Antrags trotzdem mehrdeutig, dann ist nach den dargelegten Grundsätzen ebenfalls meistbegünstigend auszulegen. Das Gewollte, also das mit der Klage verfolgte Prozessziel, ist im Wege der Auslegung festzustellen. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl. etwa BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 9 SB 2/16 R, juris Rn. 12, m.w.N.). Unbeschadet der Formulierung seiner zuletzt gestellten Anträge ist dem Gesamtvorbringen des Klägers zu entnehmen, dass er die Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 1 AL 68/16 begehrt, weil er der Auffassung ist, dass er in dem Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war und deshalb der Rechtsstreit nicht wirksam erledigt worden ist. 1. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richtet sich im Sozialgerichtsprozess nach § 179 SGG, der die Vorschriften des Vierten Buches der ZPO für entsprechend anwendbar erklärt. Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist demnach, dass das Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll, durch ein rechtskräftiges Endurteil oder eine einem Endurteil gleichstehende rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen ist. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens bezwecken die Beseitigung eines formell zu Recht bestehenden Urteils; sie stellen einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar. Die außerordentliche Natur dieses Rechtsbehelfs verbietet eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ist demnach ein Verfahren nicht durch ein rechtskräftiges Urteil, sondern auf andere Weise abgeschlossen, so kann das Verfahren nicht im Rahmen des § 179 SGG in Verbindung mit dem Vierten Buch der ZPO wiederaufgenommen werden, da gegen Nichtentscheidungen die Wiederaufnahme nicht gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.07.1968 – 10 RV 135/66, juris Rn. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.08.2016 – L 10 AL 101/16, juris Rn. 13; Claus in jurisPK-SGG, § 179 Rn. 13; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 179 Rn. 3b). Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage - hier der Nichtigkeitsklage - sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das Berufungsverfahren, gegen das sich der Kläger mit der Nichtigkeitsklage wendet, nicht durch ein rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen worden ist. Vielmehr ist das Berufungsverfahren durch ein Anerkenntnis der Beklagten, das die besondere Vertreterin des Klägers angenommen hat, beendet worden (§ 101 Abs. 2 SGG). Daraufhin hat der Senat das Verfahren als erledigt angesehen und folgerichtig eine dieses Verfahren abschließende Entscheidung nicht mehr getroffen. Ob es sich letztlich um die Annahme eines (vollständigen) Anerkenntnisses im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG gehandelt hat, kann schon deshalb dahinstehen, weil die besondere Vertreterin des Klägers den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt hat. Eine einseitige Erledigungserklärung ist in - wie hier - gerichtskostenfreien Verfahren als Berufungsrücknahme zu behandeln, weil an die Unterscheidung zwischen Erledigungserklärung und Berufungsrücknahme keine Kostenfolge gebunden ist (Burkiczak in jurisPK-SGG, § 156 Rn. 31, m.w.N.). Der frühere Rechtsstreit ist damit unbeschadet der Rechtsnatur der Erledigung jedenfalls nicht durch ein Endurteil abgeschlossen worden, das rechtskräftig geworden ist. Es fehlt mithin an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtigkeitsklage. 2. Das Verfahren L 1 AL 68/16 ist auch nicht aus anderen Gründen fortzusetzen. Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2020 von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis, welches die besondere Vertreterin des Klägers angenommen hat, hat das Verfahren - insoweit - beendet (§ 101 Abs. 2 SGG). Selbst wenn es sich bei der Erklärung der Beklagten nur um ein Teil-Anerkenntnis gehandelt haben sollte, so hat die besondere Vertreterin darüber hinaus den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Die Prozesshandlungen wurden von den Beteiligten auch wirksam vorgenommen. Das Anerkenntnis sowie dessen Annahme sind ebenso wie die Erledigungserklärung protokolliert worden (§ 122 SGG in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nrn. 1 und 8 ZPO). Der Umstand, dass die Erklärung der Annahme des Anerkenntnisses sowie die Erledigungserklärung nicht nochmals vorgelesen und genehmigt worden sind, berührt die Wirksamkeit der Erklärungen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.1981 – 11 RA 52/80, juris Rn. 20; Schmidt, a.a.O., § 102 Rn. 8; Burkiczak, a.a.O., § 102 Rn. 16). Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§§ 122 SGG, 159, 160 ZPO). Ebenso wie das dem Gericht zugegangene Anerkenntnis als ausschließlich prozessuale Erklärung weder wegen Irrtums angefochten noch grundsätzlich nach Zugang bei Gericht widerrufen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015 – B 1 KR 1/15 R, juris Rn. 10), kann auch die Annahme eines Anerkenntnisses weder wegen Irrtums angefochten noch grundsätzlich nach Zugang bei Gericht widerrufen werden. Auch die Anfechtung einer Berufungsrücknahme ist nicht möglich. Denn als einseitige Prozesshandlung kann eine Berufungsrücknahme weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (etwa wegen Irrtums nach § 119 BGB) angefochten werden (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Beschluss vom 29.09.2017 – B 13 R 251/14 B, juris Rn. 12, m.w.N.). Ein Anerkenntnis - entsprechendes dürfte für dessen Annahmeerklärung gelten - kann allenfalls dann widerrufen werden, wenn es von einem Wiederaufnahmegrund betroffen ist, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte. Dafür liegt hier nichts vor. Nach § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens statt, wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Der Wiederaufnahmegrund erfasst (insbesondere) die fehlende Vertretung einer wegen Prozessunfähigkeit vertretungsbedürftigen Partei (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2009 – 2 A 2/08, juris Rn. 16). Eine fehlende Vertretung des Klägers lag hier indes nicht vor. Dem Kläger war nach § 72 Abs. 1 SGG ausdrücklich eine besondere Vertreterin beigeordnet worden. Der besondere Vertreter hat alle Rechte und Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (Straßfeld in BeckOGK, § 72 SGG Rn. 28; Littmann in Berchtold, SGG, 6. Aufl., § 72 Rn. 2). Seine Prozesshandlungen bleiben wirksam, selbst wenn die Bestellung später wegen Wegfalls der Voraussetzungen aufgehoben wird oder es sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorlagen (Roller in jurisPK-SGG, § 72 Rn. 36, § 72 Rn. 2; Straßfeld, a.a.O., § 72 Rn. 39; Littmann, a.a.O., § 72 Rn. 2). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme bzw. Fortführung des abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 1 AL 68/16, in dem es in erster Linie um die Verpflichtung der Beklagten ging, in einem Vorprozess eingeholte Gutachten nicht ohne Korrektur entsprechend der von dem Kläger dagegen erhobenen Einwände zu verwenden. Der 1961 geborene Kläger leidet unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die derzeit ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen. Er bezieht deshalb Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). In der Vergangenheit hat der Kläger eine Vielzahl an Klage- und Berufungsverfahren gegen die Beklagte und andere Sozialleistungsträger geführt, in denen die Kammern des Sozialgerichts Mainz und die Senate des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bezüglich der Beurteilung der Prozessfähigkeit des Klägers zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Der Senat hatte in dem Verfahren L 1 AL 122/11 ein Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. H ..., S ..., vom 28.09.2012 sowie ergänzende Stellungnahmen vom 26.02.2013 und 30.07.2013 eingeholt. Ferner hatte der Senat den Sachverständigen im Verfahren L 1 AL 122/11 und im Verfahren L 1 AL 126/11 am 11.10.2013 angehört. Nachdem der Sachverständige zunächst eine vollständige bzw. partielle Prozessunfähigkeit des Klägers in seiner Stellungnahme vom 26.02.2013 noch verneint hatte, war er aufgrund der dem Gutachten nachfolgenden Kommunikation zu der abweichenden Auffassung gelangt, zumindest eine partielle Prozessunfähigkeit liege vor. Nach zahlreichen Einwänden des Klägers gegen die Einschätzung des Sachverständigen hatte der Senat durch Beschluss vom 31.03.2014 einen besonderen Vertreter für den Kläger bestellt, da er auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers von seiner Prozessunfähigkeit ausging. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hatte der Senat in dem Verfahren L 1 AL 122/11 ferner ein Gutachten nach Aktenlage vom 22.05.2015 durch Prof. Dr. B ... eingeholt, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangte, der Kläger sei umfassend prozessunfähig und derzeit nicht in der Lage, eine berufliche Rehabilitation durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 27.05.2014 hatte der Kläger bei der Beklagten eine „Datenkorrektur“ hinsichtlich des Gutachtens von Dr. H ... und seiner Aussagen vom 11.10.2013 beantragt. Das Gutachten und die Aussagen vom 11.10.2013 würden bestritten. Die Aussagen des Arztes seien nicht ohne seine Bestreitungen zu verwenden, manche Aussagen seien als falsch zu markieren. Die Aussage von Dr. H ..., er „könne Wichtiges nicht von Unwichtigem Unterscheiden“, sei ohne faktischen Beleg und nicht von der Diagnose „ängstlich vermeidende Störung“ umfasst. Es bestehe somit kein Beweis, dass er seinen Willen nicht frei bilden könne. Am 12.11.2015 hatte der Kläger vor dem Sozialgericht Mainz unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 27.05.2014 Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge gestellt: 1. „Die Bundesagentur für Arbeit soll verpflichtet werden, den anliegenden Antrag 27.05.2014 zu bearbeiten: Die Gutachteraussagen des Dr. H ... vor dem LSG in den AL-Streiten dürfen durch die BA nicht verwendet werden, ohne diese vorher einer Korrektur gemäß meiner Einwände zuzuführen. Diese Einwände liegen der BA in den LSG-Verfahren vor, wie z.B. Seite 2 von oben, im Antrag 27.05.2014 benannt“. 2. „Die Bundesagentur für Arbeit soll Rücksicht auf meine gesundheitlich belastete Situation hierbei nehmen, und dies in deren Bearbeitung berücksichtigen: Wie Seite 1 unten im Antrag benannt/weiter zu ermitteln. Falsche Daten können Ruf + Psyche schädigen.“ 3. „Ebenso darf - festzustellen, SGG § 55 - das strittige Gutachten Dr. B ... 2015 von der BA nicht verwendet werden, Korrektur nötig“. Der Kläger hatte überdies beantragt festzustellen, 4. „dass die Beklagte auch in Rehabilitationsfragen auf seine gesundheitlich belastete Situation Rücksicht nehmen muss und auch die dazu gehörenden Daten/Rechtsfragen erfasst werden“ und 5. „dass er beim Landessozialgericht bei den Ausführungen von Dr. H ... nicht ausreichend angehört worden ist; dasselbe gelte auch für das Gutachten des Dr. B ... .“ Das Sozialgericht hatte die Klage mit Urteil vom 28.07.2016 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hatte es im Wesentlichen ausgeführt, zunächst sei festzustellen, dass die Zulässigkeit der Klage nicht an einer fehlenden Prozessfähigkeit des Klägers scheitere. Der Kläger stehe derzeit nicht unter Betreuung, er sei geschäftsfähig und nach dem Eindruck der Kammer in der mündlichen Verhandlung auch nicht zeitweise oder partiell prozessunfähig. Allerdings sei das Klagebegehren deswegen überwiegend unzulässig, weil nach dem Klagesystem des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Prozessvoraussetzung auch für eine Feststellungsklage grundsätzlich sei, dass zuvor ein Antrag durch einen Bescheid abgelehnt worden und ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Unzulässig sei daher die so genannte Elementenfeststellungsklage, mit der Vorfragen, allgemeine Rechtsfragen oder Tatfragen geklärt werden sollen. Deshalb könne vorliegend nicht durch Urteil festgestellt werden, dass die Beklagte auch in Reha-Verfahren auf die gesundheitlich belastete Situation des Klägers Rücksicht nehmen und die dazu gehörenden Datenrechtsfragen berücksichtigen müsse. Soweit der Kläger beantrage festzustellen, dass er im Verfahren vor dem Landessozialgericht bei der Anhörung von Dr. H ... nicht ausreichend angehört worden sei, gelte grundsätzlich das Gleiche. Dazu komme, dass das Sozialgericht nicht befugt sei, die Verhandlungsführung des Landessozialgerichts zu beurteilen. Schließlich könne der Kläger sein Begehren auf Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften auch nicht im Wege einer reinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG wirksam geltend machen, denn auch bei Ansprüchen nach § 84 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) habe vor der Zulässigkeit einer Klage ein Verwaltungsverfahren stattzufinden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Das Verpflichtungsbegehren, dass die Beklagte verurteilt werde, das Schreiben des Klägers vom 27.05.2014 an die Widerspruchsstelle der Beklagten zu bescheiden, habe keinen Erfolg, denn das Schreiben sei Gegenstand des damaligen Widerspruchsverfahrens geworden und habe nicht gesondert durch Verwaltungsakt beschieden werden müssen. Ein Anspruch auf isolierte Bescheidung bestehe insoweit nicht. Die Klage sei mithin auch nicht als Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) begründet. Gegen das ihm am 21.11.2016 zugestellte Urteil hatte der Kläger am 22.11.2016 Berufung eingelegt, mit der er vorgetragen hatte, das Sozialgericht habe die Datenrechtsfragen zu Unrecht als nicht separat einklagbar behandelt. Es gehe darum, die Behörde die strengeren Gesetze des § 84 SGB X und § 20 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bearbeiten zu lassen, was mittels Verpflichtungsklage möglich sei. Es bestehe eine Verpflichtung der Beklagten zur Korrektur der in den Tatsachen (und nicht einfach nur in den „Werturteilen“) bestrittenen Gutachten des Dr. H ... und des Dr. B ... . Korrekte Daten in wichtigen Gutachten seien für ihn sachlich äußerst wichtig und psychisch hoch relevant. Die zusätzlich erhobenen Feststellungsklagen seien überdies nicht unzulässig. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 18.03.2020 anerkannt, „dass sie zukünftig mit den Gutachten von Dr. H ... vom 11.10.2013 und Dr. B ... vom 22.05.2015 unter Berücksichtigung der Regelung des § 84 Abs. 2 SGB X (in der ab 25.05.2018 gültigen Fassung) umgehen“ werde. Hierzu hatte der Kläger vorgetragen, die Aussage der Beklagten sei genauso „unverbindlich“ wie deren bisherige Untätigkeit. Es frage sich, wie § 84 SGB X umgesetzt/realisiert werden solle. Die Beklagte müsse prüfen, ob nicht sogar eine Korrektur einzelner Aussagen nötig sei. Nur bei unaufklärbaren Punkten habe eine Gegendarstellung zu erfolgen. Seine Gegendarstellungen/Korrekturanzeigen müssten auf jedem Exemplar des Gutachtens erfolgen, so dass die Beklagte ihm Auskunft schulde, wohin überall Zitate und Kopien der Gutachten hingegangen seien. Die Beklagte müsse alle Kenntnisnehmer von der Korrekturpflicht informieren. Das Gutachten des Dr. B ... sei zu sperren, da illegal erstellt. Mit Beschluss vom 25.05.2020 hatte der Senatsvorsitzende, nachdem der Kläger im März 2020 ausdrücklich die fehlende Bestellung eines besonderen Vertreters gerügt hatte, Rechtsanwältin F ... aus G ... nach § 72 Abs. 1 SGG zur besonderen Vertreterin des Klägers bestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.08.2020 hatte sich die Beklagte verpflichtet, „dass sie künftig das Gutachten des Dr. H ... vom 28.09.2012 einschließlich der ergänzenden Stellungnahmen vom 26.02.2013 und 30.07.2013 und die Äußerungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2013 sowie das Gutachten des Dr. B ... vom 22.05.2015 einschließlich der Protokolle über die Anhörung des Dr. B ... vom Oktober 2015 künftig nur unter Hinweis auf die Anmerkungen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 28.09.2013 zu verwenden und weiterzugeben sowie allen Stellen, an die diese Gutachten und Stellungnahmen in der Vergangenheit weitergegeben wurden, über die Einwendungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 28.09.2013 zu unterrichten.“ Die besondere Vertreterin des Klägers hatte daraufhin erklärt: „Ich nehme das Anerkenntnis der Beklagten an und erkläre den Rechtsstreit insgesamt für erledigt.“ Mit Beschluss vom 06.04.2021 hatte das Bundessozialgericht (BSG) die - sinngemäße - Beschwerde des Klägers gegen das im Sitzungsprotokoll vom 27.08.2020 erklärte Anerkenntnis vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 19.07.2021 hat der Kläger unter Vorlage eines Schreibens des BSG vom 25.09.2020 eine „Weiterführung des Verfahrens/Nichtigkeitsklage“ geltend gemacht. Die besondere Vertreterin habe seinen freien Willen nicht beachtet, so dass ein Vertretungsmangel vorgelegen habe. Der Kläger beantragt, gemäß seinem Schriftsatz vom 21.09.2020 an das BSG die mangelnde Vertretung seiner Person in dem Verfahren L 1 AL 68/16 festzustellen. Weiter beantrage er, seine Prozessfähigkeit zu klären sowie das Verfahren als Untätigkeitsklage fortzuführen, weil hierüber noch nicht entschieden worden sei. Die Beklagte beantragt, die Anträge des Klägers zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.