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Beschluss

L 9 SO 310/24 B ER Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0905.L9SO310.24B.ER.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.09.2024 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG in entsprechender Anwendung).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.09.2024 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG in entsprechender Anwendung). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO). Der Senat kann über die Beschwerde und den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheiden, obwohl Zweifel an der uneingeschränkten Prozessfähigkeit des Antragstellers bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2025 – L 9 SO 353/24 B ER RG). Die Bestellung eines besonderen Vertreters für das Verfahren gem. § 72 Abs. 1 SGG ist nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Gewährleistung der justiziellen Grundrechte ist bei fehlender Prozessfähigkeit eines Beteiligten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung des § 72 Abs. 1 SGG grundsätzlich ein besonderer Vertreter zu bestellen (dazu nur Beschluss des Senats 14.08.2025 – L 9 SF 177/25 SF AB mwN). Ein offensichtlich haltloses Begehren, in dem die Bestellung eines besonderen Vertreters unterbleiben kann (dazu BSG Beschlüsse vom 15.11.2012 – B 8 SO 23/11 R und vom 03.07.2003 – B 7 AL 216/02 B), liegt im vorliegenden Verfahren – im Gegensatz zu vom Antragsteller anhängig gemachten Parallelverfahren L 9 SO 86/25 B ER – allerdings nicht vor. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Nachzahlung von Leistungen und Übersendung oder freie Abholung von Schecks mit den Leistungen. Diese Anliegen sind, obwohl sie vom Sozialgericht zutreffend abgelehnt worden sind, nicht offensichtlich haltlos. Dennoch war die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht erforderlich und kann der Senat in der Sache entscheiden. Der Antragsteller lehnt die Bestellung eines besonderen Vertreters ausdrücklich ab (Schriftsatz – ohne Datum, Eingang am 15.05.2025). Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Diese Vorschrift schützt die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die durch die Einrichtung einer Betreuung ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt wird. Der mit einer Betreuung verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit des Betroffenen ist schwerwiegend und schränkt je nach Gegenstand und Umfang der erfassten Aufgabenkreise das Grundrecht des Betreuten aus Art. 2 Abs. 1 GG massiv ein. Der Staat hat daher von Verfassung wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger in ihrer Freiheit zu beschränken, ohne dass sie sich selbst oder andere gefährden. Die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen, ohne dass hinreichende Tatsachen für eine Beeinträchtigung des freien Willens vorliegen, verletzt deshalb das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG Beschluss vom 20.01.2015 – 1 BvR 665/14 mwN). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für den besonderen Vertreter nach § 72 SGG (abweichend für den Vertreter von Amts wegen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X: LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.10.2017 - L 20 SO 384/15; offen gelassen im Beschluss des Senats vom 02.05.2023 – L 9 SO 7/23 B ER). Der besondere Vertreter entscheidet wie ein rechtlicher Betreuer anstelle des Betroffenen, so dass es sich ebenfalls um einen grundrechtsintensiven Eingriff handelt (dazu BSG Beschluss vom 13.12.2022 – B 1 KR 3/22 B; BSG Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RVG 5/92). Deshalb darf auch ein besonderer Vertreter nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden. Der Antragsteller ist in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Der Begriff der freien Willensbestimmung in § 1814 Abs. 2 BGB und in § 104 Nr. 2 BGB ist im Kern deckungsgleich (BGH Beschluss vom 25.06.2025 – XII ZB 89/25). Die bestehenden Zweifel an der Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Antragstellers werfen daher auch die Frage auf, ob er noch einen freien Willen bilden kann. Dies wird jedoch von dem Sachverständigen Barkin in dem Gutachten vom 07.05.2024, das von dem Amtsgericht Bocholt in dem Verfahren 25 XVII 178/23 W eingeholt wurde, ausdrücklich bejaht. Der Sachverständige führt aus, dass der Antragsteller durchaus einsichtsfähig in Bezug auf die Folgen seiner Handlungen erscheine. Vor dem Hintergrund der bisherigen Dynamik des Falls müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Fähigkeit auch nach einer Einsicht zu handeln und Prozesse statt um des Widerspruchs Willen zu führen, diese im eigenen Interesse zu führen, erheblich vermindert ist. Die Zweifel an der Prozessfähigkeit ergeben sich daher daraus, dass die Steuerungsfähigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die Führung von gerichtlichen Verfahren eingeschränkt ist, diese also zum Selbstzweck für ihn geworden sind. Dies deckt sich mit dem Eindruck des Senats, da der Antragsteller allein hier in den letzten Jahren mehrere hundert Verfahren anhängig gemacht hat. Der Antragsteller ist jedoch in jedem Verfahren in der Lage, ein Klageziel zu formulieren und dies zu begründen, auch wenn es sich teilweise um offensichtlich haltlose Anliegen handelt. Es mangelt ihm daher nicht an der Fähigkeit, einen Willen zu bilden und diesen entsprechend darzulegen. Vor diesem Hintergrund ist auch seine Entscheidung zu akzeptieren, dass kein besonderer Vertreter bestellt werden soll. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).